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Beschluss

4 F 357/14

AG Bergen (Rügen), Entscheidung vom

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Leitsätze
Kindergartenkosten stellen ggf. einen vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zumindest anteilig neben dem Tabellenunterhalt gesondert zu tragenden Mehrbedarf der Kinder dar, allerdings nur, wenn die (Ganztags-)Betreuung gerade aus erzieherischen Gründen erfolgt, also mit Rücksicht auf die Kinder, und nicht lediglich zur Erleichterung für den betreuenden Elternteil, um diesem eine Erwerbstätigkeit (oder auch ein "Mehr" an Freizeit) zu ermöglichen. Die erwerbslose Mutter, die im vorliegenden Fall ihre Kinder ganztägig in einer Kindertagesstätte untergebracht hatte und die hierfür anfallenden Kosten vom barunterhaltspflichtigen Vater zu 100 % geltend macht, ist daher mit ihrem Antrag gescheitert, weil sie nichts dafür vorgetragen hat, dass die Ganztagesbetreuung "außer Haus" nicht allein ihrem Freizeitinteresse dient, sondern Erziehungszwecken, und zwar solchen Erziehungs- bzw. Sozialisationszwecken, die nicht auch durch eine Halbtagesbetreuung gewährleistet wären.(Rn.2)
Tenor
Das Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kindergartenkosten stellen ggf. einen vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zumindest anteilig neben dem Tabellenunterhalt gesondert zu tragenden Mehrbedarf der Kinder dar, allerdings nur, wenn die (Ganztags-)Betreuung gerade aus erzieherischen Gründen erfolgt, also mit Rücksicht auf die Kinder, und nicht lediglich zur Erleichterung für den betreuenden Elternteil, um diesem eine Erwerbstätigkeit (oder auch ein "Mehr" an Freizeit) zu ermöglichen. Die erwerbslose Mutter, die im vorliegenden Fall ihre Kinder ganztägig in einer Kindertagesstätte untergebracht hatte und die hierfür anfallenden Kosten vom barunterhaltspflichtigen Vater zu 100 % geltend macht, ist daher mit ihrem Antrag gescheitert, weil sie nichts dafür vorgetragen hat, dass die Ganztagesbetreuung "außer Haus" nicht allein ihrem Freizeitinteresse dient, sondern Erziehungszwecken, und zwar solchen Erziehungs- bzw. Sozialisationszwecken, die nicht auch durch eine Halbtagesbetreuung gewährleistet wären.(Rn.2) Das Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Mutter der beiden Antragsteller ist - das ergibt sich u.a. aus dem von den Antragstellern selbst vorgelegten Schreiben des Kindergartenträgers (A. e.V.) vom 11.12.2013 (Anlage ASt 2; Bl. 13 d.A.) - seit dem 16.05.2013 nicht erwerbstätig. Dennoch hat die Mutter für beide Antragsteller auch in dieser Zeit eine ganztägige Kinderbetreuung in Anspruch genommen. Der zuständige Landkreis hat - zurecht - nur die Kosten einer halbtägigen Betreuung übernommen. Der Restbetrag stellt keinen vom Antragsgegner zu ersetzenden Mehrbedarf dar. Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof mittlerweile die Kosten einer Kindertagesstätte als Kindes- (und nicht als Eltern-) Bedarf qualifiziert, und zwar ggf. auch die Kosten einer Ganztagesbetreuung, und dass diese Kosten nicht in den regulären tabellarischen Unterhaltssätzen enthalten sind, sondern Mehr- (nicht Sonder-) Bedarf darstellen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07, NJW 2009, 1816, hier zitiert nach Juris, dort u.a. Tz. 14 ff., m.w.N.), der zusätzlich zu tragen ist. Allerdings ist damit nicht gesagt, dass eine Ganztagesbetreuung per se vom barunterhaltspflichtigen Elternteil gesondert zu tragen ist; Voraussetzung ist vielmehr, dass eine Ganztagesbetreuung gerade aus erzieherischen Gründen erfolgt, also insbesondere nicht - in erster Linie - zu dem Zweck, eine ganztägige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteiles (oder ggf. auch dessen Schulung, Umschulung, Freizeitgestaltung o.ä.) zu ermöglichen. Dafür aber ist dem Vorbringen der Antragsteller nichts zu entnehmen. Unabhängig davon ist auch nicht dargetan, warum gerade der Antragsgegner den Mehrbedarf - wenn er denn als solcher anzuerkennen wäre - allein und nicht lediglich anteilig neben der Kindesmutter zu tragen hätte. Den etwaigen Mehrbedarf haben nämlich grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zu tragen (vgl. BGH, XII ZR 65/07, a.a.O., Tz. 32, m.w.N.); da die Antragsteller sich in ganztägiger Betreuung befunden haben, hätte die Mutter sich während dieser Zeit um eine - vollschichtige - Erwerbstätigkeit bemühen können und müssen, die ggf. zu einem - fiktiv anzusetzenden - Einkommen geführt hätten. Zu etwaigen erfolglosen Bewerbungsbemühungen der Mutter ist nichts vorgetragen.