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Beschluss

75 M 109/14

AG Bergen (Rügen), Entscheidung vom

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Leitsätze
Gerichtsvollzieher in Mecklenburg-Vorpommern sind in der Regel gehalten, einem Vollstreckungsersuchen einer thüringischen Behörde auf der Grundlage des thüringischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) im Wege der Vollstreckungshilfe zu entsprechen.(Rn.10)
Tenor
Die Obergerichtsvollzieherin ... wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 17.11.2014 auszuführen. Den Beteiligten werden keine Gerichtskosten auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gerichtsvollzieher in Mecklenburg-Vorpommern sind in der Regel gehalten, einem Vollstreckungsersuchen einer thüringischen Behörde auf der Grundlage des thüringischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) im Wege der Vollstreckungshilfe zu entsprechen.(Rn.10) Die Obergerichtsvollzieherin ... wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 17.11.2014 auszuführen. Den Beteiligten werden keine Gerichtskosten auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Gläubigerin, bei der es sich um eine thüringische Gebietskörperschaft (Gemeinde) handelt, hat der bei dem hiesigen Amtsgericht Bergen auf Rügen - also in Mecklenburg-Vorpommern - tätigen Obergerichtsvollzieherin ... (im Folgenden: OGV'in) mit Schreiben vom 17.11.2014 (Bl. 2-7 der beigezogenen Akten DR II 1505/14) einen Vollstreckungsauftrag erteilt. Beantragt ist u.a., dem in ... und damit im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhaften Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Auf den vorbezeichneten Vollstreckungsauftrag, der sich auf einen nach thüringischem Landesrecht im Verwaltungswege geschaffenen Titel wegen einer öffentlichrechtlichen Geldforderung(Friedhofsgebühren) stützt, nämlich einen Friedhofsgebührenbescheid der Gläubigerin vom ... (Az.: ...), wird Bezug genommen. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung liegt vor. Die OGV'in hat der Gläubigerin mit Schreiben vom 09.12.2014 (Bl. 8 der beigezogenen Akten DR II 1505/14) unter Zurückreichung der Vollstreckungsunterlagen mitgeteilt, dass der Vollstreckungsauftrag nicht ausgeführt werden könne, weil in Mecklenburg-Vorpommern der Gerichtsvollzieher für eine Vollstreckung nach thüringischem Landesrecht nicht zuständig sei. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 19.12.2014, worin sie insbesondere ausführt, dass für die Gläubigerin das thüringische Verwaltungsvollstreckungsgesetz maßgeblich sei, das auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweise, die ihrerseits für die OGV'in anwendbar seien. Auf das der OGV'in und dem Schuldner bekannt gegebene Erinnerungsschreiben, zu dem sich inhaltlich weder die OGV'in noch der Schuldner geäußert haben, wird Bezug genommen. Insbesondere ist der Erinnerung von Seiten der OGV'in nicht abgeholfen worden. II. Die Erinnerung ist - gestützt auf § 766 Abs. 2 ZPO - zulässig und begründet. Daher war nach dem Gesetz dahingehend zu tenorieren, dass die OGV'in angewiesen wird, den Vollstreckungsauftrag auszuführen (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 766 Rdnr. 31). Die OGV'in ist gehalten, dem Vollstreckungsauftrag zu entsprechen. Zuzugeben ist der OGV'in allerdings, dass die Rechtslage sich insoweit als nicht unkompliziert darstellt. Dennoch ist der Vollstreckungsauftrag im Ergebnis berechtigt und dementsprechend zu realisieren. Richtig und der OGV'in zuzugeben ist zunächst, dass das von der Gläubigerin herangezogene und dem Vollstreckungsauftrag zu Grunde gelegte Thüringische Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2009 (ThürGVBl. 2009, S. 24) als Landesrecht auf Behörden des Freistaates Thüringen bzw. der dem Freistaat Thüringen zuzuordnenden sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschränkt ist. Anders als die Gläubigerin bzw. deren Behörden (die Gläubigerin selbst ist als Körperschaft Rechtsträger, d. h. sie „ist“ keine Behörde, sondern „hat“ Behörden [vgl. Siegel, Die Verfahrensbeteiligung von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange, 2001, S. 44, Fußn. 147], wobei hier offen bleiben mag, ob vorliegend der Oberbürgermeister als Behörde anzusehen ist oder die Gemeindekasse, sofern man die Gemeindekasse nicht lediglich als unselbständige Abteilung der Behörde „Oberbürgermeister“ ansieht, sondern als selbständige Behörde, was in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich gesehen wird [vgl. zu Letzterem etwa OVG Münster, DÖV 1958, 314, und Huken, KKZ 1985, 161, 165, einerseits und OVG Magdeburg, NVwZ-RR 2000, 326, 327, andererseits]; insoweit formuliert die Gläubigerin in ihrem Vollstreckungsauftrag unzutreffend - im Übrigen auch entgegen der von ihr selbst zitierten Vorschrift des § 252 AO i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwZVG -, dass die Vollstreckungsbehörde als Gläubigerin gelte) ist die OGV'in als Organ des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Ausgangspunkt weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, das Recht eines anderen Bundeslandes zu vollziehen. Der Freistaat Thüringen kann nicht einseitig im Wege der dortigen Landesgesetzgebung Organe eines anderen Bundeslandes „in Dienst nehmen“, ebenso wie er z. B. nicht anordnen könnte - was hier nicht in Streit steht -, dass die Gläubigerin bei Inanspruchnahme der hiesigen OGV'in Kostenbefreiung genießt, denn eine solche Anordnung könnte der Freistaat Thüringen nur bzgl. seiner eigenen Gerichtsvollzieher treffen (vgl. AG Bonn, Beschluss vom 08.03.2007 - 24 M 1123/07, DGVZ 2007, 95, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 4). Das betrifft aber nur den unmittelbaren Vollzug fremden Landesrechts als eigene Angelegenheit. Die OGV'in kann und muss hingegen - sofern hierfür eine entsprechende Grundlage besteht - Vollstreckungshilfe für Behörden anderer Bundesländer leisten. Eine solche Grundlage besteht. Zuzugeben ist der OGV'in allerdings wiederum, dass hierfür, soweit ersichtlich, keine ausdrückliche - einfachgesetzliche - Regelung besteht, anders als z. B. im Saarland, das in § 3 Abs. 2 seines Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SaarlVwVG) vom 27.03.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.09.2011 (SaarlAmtsBl. I, S. 350), ausdrücklich die Vollstreckungshilfe für Behörden anderer Bundesländer durch den Gerichtsvollzieher erwähnt. Dennoch lässt sich eine entsprechende Berechtigung und Verpflichtung aus dem Sinnzusammenhang verschiedener einfachgesetzlicher Vorschriften entnehmen. So sieht beispielsweise § 111 Abs. 4b des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LVwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 476) ausdrücklich vor, dass eine Vollstreckungsbehörde aus einem anderen Bundesland eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen einen in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Schuldner bzw. Drittschuldner erlassen und in Mecklenburg-Vorpommern zustellen kann. Hier gestattet das Land Mecklenburg-Vorpommern anderen Bundesländern, in Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar hoheitlich zu agieren, gewissermaßen „exterritorial“. Dass eine (Verwaltungs-) Vollstreckung einer Behörde eines anderen Bundeslandes auf der Grundlage dortigen Landesrechts auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern möglich ist und Wirkung zeitigt, ist damit grundsätzlich anerkannt. Das spricht dafür, auch die Einschaltung eines „inländischen“ Hoheitsträgers aus Mecklenburg-Vorpommern, beispielsweise des Gerichtsvollziehers, im Wege der Vollstreckungshilfe zuzulassen, zumal hierin der geringere Eingriff in die staatliche Souveränität des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt (Erstrechtschluss). Empirisch jedenfalls ist festzustellen, dass z. B. in Baden-Württemberg eine Vollstreckung unter Einschaltung eines dortigen Gerichtsvollziehers auf Ersuchen einer thüringischen Behörde und gestützt auf die Vorschriften des ThürVwZVG'es von der Rechtsprechung anerkannt worden ist, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Grundlage im baden-württembergischen Landesrecht angeführt worden wäre (vgl. AG Ettlingen, Beschluss vom 06.02.2008 - 2 M 2001/08, KKZ 2009, 41 f.). Indirekt anerkennt z. B. auch das Landesjustizkostengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (LJKG M-V), dass Behörden anderer Länder bzw. deren Rechtsträger mecklenburg-vorpommersche Gerichtsvollzieher im Wege der Vollstreckungshilfe in Anspruch nehmen, denn anderenfalls liefe der - unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit stehende - Kostenbefreiungstatbestand gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5, 2. Halbs. LJKG M-V insoweit leer. Letztlich erscheint das vorstehende Ergebnis auch folgerichtig, zumal die Berechtigung und Verpflichtung der OGV'in, der Gläubigerin Vollstreckungshilfe zu leisten (vgl. zum Ganzen auch App, DGVZ 2008, 59 ff.; „Vollstreckungsersuchen“), hilfsweise unmittelbar aus der Bundesverfassung folgen würde, nämlich aus Art. 35 Abs. 1 GG, wonach sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Durch die vorliegende Konstruktion wird nämlich letztlich lediglich gewährleistet, und das erscheint ebenso unbedenklich wie notwendig im Hinblick auf die föderale Ordnung, dass ein Hoheitsakt aus Thüringen in Mecklenburg-Vorpommern respektiert wird. Das setzt seinen Vollzug voraus. Der Gläubigerin bliebe auch keine andere Wahl, als die OGV'in im Wege der Vollstreckungshilfe einzuschalten, denn sie - die Gläubigerin - hat den zu vollstreckenden Anspruch im Verwaltungswege selbst tituliert. Würde sie versuchen wollen, den Anspruch gerichtlich auf der Grundlage eines Bundesgesetzes (in diesem Fall die Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), also durch ein Urteil, titulieren zu lassen, das sodann - ebenfalls bundesgesetzlich - in jedem Bundesland durch den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher vollzogen werden müsste, würde ihr das (Verwaltungs-) Gericht entgegenhalten (müssen), dass für eine solche Klage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Forderung im Verwaltungswege durch Verwaltungsakt selbst tituliert werden kann. Dieses Ergebnis kann nicht sachgerecht sein. Die Nebenentscheidung (Kosten) folgt aus dem Gesetz.