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Urteil

23 C 294/01

AG BERGHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigentümer können nach § 927 BGB ausgeschlossen werden, wenn sie seit längerer Zeit verschollen sind und ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben bestehen. • Eigenbesitz von über 30 Jahren begründet den Schutz als Eigenbesitzer und kann die Grundlage für einen Ausschlussantrag sein. • Werden mehrere Teilflächen verschieden begründet in Besitz genommen (z. B. durch Erwerb und Gemeindeverbleib), kann insgesamt die Ausschließung des eingetragenen Eigentümers nach §§ 927 BGB, 977 ZPO erfolgen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss eingetragener Eigentümer bei langjährigem Eigenbesitz und Verschollenheit • Eigentümer können nach § 927 BGB ausgeschlossen werden, wenn sie seit längerer Zeit verschollen sind und ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben bestehen. • Eigenbesitz von über 30 Jahren begründet den Schutz als Eigenbesitzer und kann die Grundlage für einen Ausschlussantrag sein. • Werden mehrere Teilflächen verschieden begründet in Besitz genommen (z. B. durch Erwerb und Gemeindeverbleib), kann insgesamt die Ausschließung des eingetragenen Eigentümers nach §§ 927 BGB, 977 ZPO erfolgen. Die Antragsteller begehrten die Ausschließung des eingetragenen Eigentümers eines 80 m2 großen Grundstücks (aufgeteilt in 71 m2 und 9 m2). Die Antragsteller zu 1) hatten die 71 m2 seit mehr als 30 Jahren in eigenem Besitz und hatten das umgebende Grundstück 2001 erworben; der lange Besitzstand wurde durch frühere Einfriedung, Entrichtung von Erschließungsbeiträgen und eine Bestätigung belegt. Die 9 m2 gehörten seit den Jahren 1958–1961 der damaligen Gemeinde, deren Rechtsnachfolgerin die Antragstellerin zu 2) ist. Eine Zustimmung des eingetragenen Eigentümers zu einer Eintragung lag seit über 30 Jahren nicht vor. Die im Grundbuch eingetragenen Personen konnten nicht aufgefunden werden und wurden vom Gericht als verschollen im Sinne des § 927 BGB angesehen. Rechte Dritter wurden nicht geltend gemacht. • Verschollenheit nach § 927 BGB: Aufenthalt der eingetragenen Eigentümer ist längere Zeit unbekannt, sodass ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben bestehen; alters- und eintragungsbezogene Indizien stützen diese Annahme. • Eigenbesitz über 30 Jahre: Die Antragsteller zu 1) und deren Rechtsvorgänger übten seit mindestens 30 Jahren tatsächliche Herrschaft über die 71 m2 aus (Einfriedung, Erschließungsbeiträge), was den Status als Eigenbesitzer begründet. • Gemeindlicher Besitz der 9 m2: Die frühere Gemeinde nahm die 9 m2 im Rahmen der Straßenerweiterung in Besitz; deren Rechtsnachfolgerin ist Antragstellerin zu 2), womit der Besitzanspruch begründet ist. • Fehlen von Eintragungen und Zustimmungen: Seit mehr als 30 Jahren erfolgte keine zustimmungsbedürftige Eintragung durch die eingetragenen Eigentümer, was die Ausschlussvoraussetzungen unterstützt. • Rechtliche Grundlage und Ergebnis der Prüfung: Die Voraussetzungen der §§ 927 BGB und 977 ZPO sind erfüllt, sodass dem Antrag auf Ausschließung des eingetragenen Eigentümers stattzugeben war. Der Antrag auf Ausschließung des eingetragenen Eigentümers wurde stattgegeben; die Antragsteller haben bewiesen, dass sie die 71 m2 seit über 30 Jahren eigenbesitzt haben und die 9 m2 von der Gemeinde in Besitz genommen wurden, und die eingetragenen Eigentümer sind als verschollen im Sinne des § 927 BGB anzusehen. Damit waren die Voraussetzungen für den Ausschluss nach §§ 927 BGB, 977 ZPO erfüllt. Rechte Dritter wurden nicht geltend gemacht. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Der Gerichtswert wurde mit 400 EUR festgesetzt.