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Urteil

27 C 348/03

Amtsgericht Bergheim, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM1:2003:1202.27C348.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des nach dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des nach dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 412. Dieses Fahrzeug wurde von einem Versicherungsnehmer der Beklagten am XX.XX.XXXX in der D-E-Str. in F total beschädigt. Die Haftung ist nicht im Streit. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers, soweit sie regulieren wollte, insgesamt ohne Haftungseinwand reguliert. Der Streit der Parteien dreht sich ausschließlich um die Frage, ob der aus dem in Kopie für das Gericht beigefügten Gutachten des Sachverständigen Büros F ersichtliche Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.800,00 Euro von der Beklagten in vollem Umfange oder unter Abzug einer 16 %igen Mehrwertsteuer von 524,14 Euro zu zahlen ist. Der Kläger meint, die Umsatzsteuer sei auszugleichen. Hierzu trägt er vor und verweist darauf, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt fast 9 Jahre alt gewesen und der Kläger ein Neufahrzeug privat ohne Umsatzsteuernachweis angeschafft habe. Er beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 524,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Beide Parteien beantragen die Zulassung der Berufung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatz aus dem Unfall vom 15.03.03 gegen die Beklagte zu. Das Gericht folgt der ständigen BGH-Rechtsprechung – vgl. BGH NJW 1999, 500, 501-, wonach Schaden an Fahrzeugen zu einer Naturalrestitution i.S.d. § 249 BGB führen. Dies hat die Anwendung des § 249 Abs. 2 BGB zur Folge. Nach der Neufassung des § 249 BGB in Abs. 2 Satz 2 ist di Umsatzsteuer in den Fällen zu erstatten, in denen die Ersatzbeschaffung durch eine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG belegt wird. Diese Regelung ist eindeutig. Sie mag nicht überzeugend sein insofern, als sie nicht die Trennung zwischen einem Unternehmer und einem Nichtunternehmer im Umsatzsteuerrecht berücksichtigt und dadurch der Erwerb eines Ersatzfahrzeuges durch einen Nichtunternehmer zur Nichtanerkennung der Restmehrwertsteuer als Schadensposten führt, vgl. Peetz, ZGS 2003, 293 ff., 296. Die offensichtlichen tatsächlichen Gegebenheiten – ein nicht unerheblicher Gebrauchtwagenmarkt von Privatmann zu Privatmann – und die Funktionsweise der Umsatzsteuer dürften dem Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen sein bei der Neufassung des § 249 BGB. Danach sieht das Gericht auch keinen Anlass zu einer teleologischen Reduktion des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der vom Kläger dargelegte Neukauf vom XX.XX.XXXX (Bl. 49 d.A.) weist keine Umsatzsteuer aus. Damit sind die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,708 Nr. 11, 711 ZPO. Auf Antrag der Parteien war gem. § 511 Abs. 4 Ziffer 2 ZPO –Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – die Berufung zuzulassen. Streitwert: 524,14 Euro.