Beschluss
61 F 168/00
AG BERGHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ehe ist wegen unheilbarer Zerrüttung nach mehr als dreizehnjähriger Trennung zu scheiden (§§1564,1565,1566 BGB).
• Im Versorgungsausgleich sind während der Ehezeit erworbene Anrechte hälftig zu teilen; interne Teilung nach §10 I VersAusglG ist möglich.
• Bei der Bewertung betrieblicher Anwartschaften ist die zeitratierliche Methode nach §§39,40,41 VersAusglG zulässig; Teilungskosten sind nach §13 VersAusglG nur bei Unangemessenheit zu reduzieren.
• Ein geringer Rentenbaustein kann trotz Überschreitens der Bagatellgrenze ausgeglichen werden, wenn besondere Umstände und ein einheitlicher Verwaltungsaufwand vorliegen.
• Nachehelicher Unterhalt ist zu verweigern, wenn nach Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Bedürftigkeit besteht ( §§1571,1577,1578 BGB ).
Entscheidungsgründe
Scheidung mit umfassendem Versorgungsausgleich und Abweisung von nachehelichem Unterhalt • Die Ehe ist wegen unheilbarer Zerrüttung nach mehr als dreizehnjähriger Trennung zu scheiden (§§1564,1565,1566 BGB). • Im Versorgungsausgleich sind während der Ehezeit erworbene Anrechte hälftig zu teilen; interne Teilung nach §10 I VersAusglG ist möglich. • Bei der Bewertung betrieblicher Anwartschaften ist die zeitratierliche Methode nach §§39,40,41 VersAusglG zulässig; Teilungskosten sind nach §13 VersAusglG nur bei Unangemessenheit zu reduzieren. • Ein geringer Rentenbaustein kann trotz Überschreitens der Bagatellgrenze ausgeglichen werden, wenn besondere Umstände und ein einheitlicher Verwaltungsaufwand vorliegen. • Nachehelicher Unterhalt ist zu verweigern, wenn nach Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Bedürftigkeit besteht ( §§1571,1577,1578 BGB ). Die Ehegatten haben im Jahr 0000 geheiratet und lebten seit April 1999 getrennt. Der Antragsteller beantragte die Scheidung; die Antragsgegnerin stellte keinen eigenen Scheidungsantrag. Beide Ehegatten befinden sich inzwischen im Rentenbezug. Streitgegenstände waren die Scheidung, der Versorgungsausgleich für mehrere gesetzliche und betriebliche Anwartschaften sowie der Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt. Die Beteiligten legten Auskünfte über Rentenanwartschaften und Kapitalwerte vor; Versorgungsträger gaben Berechnungen und Teilungskosten an. Der Antragsteller beantragte ferner die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich, weil die Gütersache nicht entscheidungsreif ist und das Scheidungsverfahren bereits lange dauert. • Scheidung: Das Gericht ist überzeugt, dass die Ehe gescheitert ist; die mehr als 13-jährige Trennung begründet die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns nach §1566 Abs.2 BGB. • Versorgungsausgleich - Grundsatz: Nach §1 VersAusglG sind in der Ehezeit erworbene Anrechte hälftig zu teilen; Ehezeit bemessen nach §3 Abs.1 VersAusglG. • Interne Teilung: Die einzelnen Anwartschaften des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden nach §10 I VersAusglG jeweils durch interne Teilung übertragen; konkrete Ausgleichswerte wurden festgesetzt (u.a. 25,7982 Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung, 31.720,47 € bei der Y AG und mehrere monatliche Betriebsrentenbestandteile beim BVV). • Bewertung betrieblicher Anwartschaften: Die Y AG hat die zeitratierliche Bewertung gemäß §§40,41 VersAusglG korrekt vorgenommen; direkte Bewertung nach §39 VersAusglG war hier nicht möglich, weil bei der betrieblichen Zusage die Anwartschaft gleichmäßig und ohne Zuordnung von Wertbestandteilen gebildet wird; zudem ist die Berücksichtigung nach §5 Abs.2 S.2 VersAusglG gerechtfertigt. • Teilungskosten: Pauschale Teilungskosten sind zulässig; nach §13 VersAusglG sind sie nur bei Unangemessenheit zu kürzen. Die von der Y AG angesetzten 803,05 € sind vor dem Hintergrund der dargelegten konkreten Kosten nicht zu beanstanden. • Bagatellprüfung: Das kleine Anrecht bei der BVV Versorgungskasse unterschreitet zwar die Grenze nach §18 Abs.3 VersAusglG, wird aber aus Gründen der einheitlichen Verwaltung und geringen Teilungskosten dennoch geteilt. • Nachehelicher Unterhalt: Nach Prüfung der Einkünfte vor und nach Versorgungsausgleich reduziert sich die Einkommensdifferenz; die Antragsgegnerin ist nicht bedürftig im Sinne der §§1571,1577,1578 BGB, sodass ihr Unterhaltsantrag zurückgewiesen wird. • Abtrennung Zugewinnausgleich: Zur Vermeidung weiterer unzumutbarer Verzögerung des Scheidungsausspruchs wird die Folgesache Zugewinnausgleich gemäß §140 Abs.1 Nr.5 FamFG abgetrennt; die Gütersache ist außerhalb des Scheidungsverbunds in gesondertem Verfahren zu entscheiden. Die Ehe der Parteien wird geschieden. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt: konkrete interne Teilungen wurden angeordnet (u.a. Übertragung von 25,7982 Entgeltpunkten von Antragsteller zu Antragsgegnerin bei der DRV sowie Übertragungen von Kapital- und Rentenbestandteilen bei Y AG und BVV zugunsten der Antragsgegnerin; im Gegenzug Übertragung von 8,9542 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers). Der Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird zurückgewiesen, da nach Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Bedürftigkeit vorliegt. Die Folgesache Zugewinnausgleich wird vom Scheidungsverbund abgetrennt und gesondert zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.