Urteil
28 C 122/12
Amtsgericht Bergheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM1:2013:0122.28C122.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalles, der sich am 00.00.0000 gegen 14:20 Uhr auf der C-straße in C-G ereignete. Zu diesem Zeitpunkt befuhr die Beklagte zu 1) mit dem von ihr gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug VW H VI, amtliches Kennzeichen ##-## ####, die C-straße in C G in Richtung der Einmündung zur T-Straße. Da zunächst keine Fahrzeuge entgegen kamen, fuhr die Beklagte zu 1) unter teilweiser Benutzung der Gegenspur an auf ihrer Fahrbahn am Rand geparkten Fahrzeugen vorbei. Nach Passage der geparkten Fahrzeuge war sie noch nicht vollständig auf ihre Fahrbahn zurückgekehrt, als sie mit dem von der T Straße nach rechts auf die C-Straße in Gegenrichtung einbiegenden und von der Zeugin F-A gesteuerten Fahrzeug G (amtl. Kennzeichen ##-## ####) der Klägerin kollidierte. Die weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Das klägerische Fahrzeug erlitt eine Totalschaden, welcher sich ausweislich eigenen der gutachterlichen Schätzung der Beklagten zu 2) am 00.00.0000 auf insgesamt 3.920,00 € belief. Die Beklagte zu 2) glich vorgerichtlich diesen und eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 mit einem Betrag in Höhe von 2.626,66 € aus. Der von der Klägerin darüber hinaus begehrte Restbetrag in Höhe von 1.661,34 € inklusive eines Nutzungsausfallschadens für 12 Tage à 29,00 € wurde hingegen nicht ausgeglichen. Sie behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe sich mindestens zu 1/3 auf ihrer Gegenfahrbahn befunden. Der Unfall sei daher für sie, auch in Anbetracht der eingeschränkten Sicherverhältnisse im Hinblick auf die im Kurveninneren befindlichen Anpflanzungen, nicht vermeidbar gewesen. Ihr stehe schließlich ein Nutzungsausfallersatz für 12 Tage in Höhe von 29,00 €, da sich entsprechendes aus dem Gutachten der Beklagten zu 2) ergebe. Am 00.00.0000 habe sie sich ein Ersatzfahrzeug G beschafft, da sie ein Fahrzeug benötige. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.661,34 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz jährlich ab dem 00.00.0000 zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Zeugin F-A sei mit völlig unangepasster Geschwindigkeit in die C-Straße eingebogen. Jedenfalls habe sie die ihr gem. § 3 Abs. 1 S. 4 StVO obliegende Pflicht zur Geschwindigkeitsanpassung an die Sichtweite verletzt, sodass allenfalls eine Haftung entsprechend der vorgerichtlich angesetzten Quote anzunehmen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F-A und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 (Bl. 58 ff. GA) verwiesen. Die Ermittlungsakte der StA Köln, Az. 521 Js 1501/10 (entspricht Rhein-Erft-Kreis, Az. 085.06086.4/2619), wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG, dieser besteht jedoch nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe, sodass nach den zu berücksichtigenden erfolgten Ausgleichszahlungen der Beklagten zu 2) ein Restanspruch nicht mehr bestand. Die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander hing gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden war, da beide Parteien es nicht nachzuweisen vermochten, dass der Unfall für sie höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Im Rahmen der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 254 BGB waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die danach vorzunehmende Abwägung führte dazu, dass die Beklagte für den der Klägerin aus dem Verkehrsunfall entstanden Schaden mit einer Haftungsquote von 2/3 haftet, während sich die Klägerin selbst eine Verschuldensquote der Zeugin F-A von 1/3 anrechnen lassen muss. Gemäß § 2 Abs. 2 StVO haben bei der Benutzung der Straße Fahrzeuge möglichst weit rechts zu fahren. Dem gegenüber ist grundsätzlich die Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, 2 StVO entsprechend den Straßen-, Verkehrs, Sicht- und Wetterverhältnissen auszurichten und gem. S. 4 so anzupassen, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Dies gilt besonders an unübersichtlichen Stellen, also an Stellen, an denen der Überblick über die Fahrbahn und die umgebende Örtlichkeit behindert ist und der Fahrer infolgedessen den Verkehr nicht vollständig überblicken sowie Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken kann. Schließlich hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gem. § 1 Abs. 2 StVO so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der mündlichen Verhandlung im nach § 286 ZPO erforderlichen Maße davon überzeugt, dass nicht nur die Beklagte zu 1) – insoweit im Wesentlichen unstreitig – gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat, sondern auch die Zeugin F-A beim Abbiegen in die C-Straße gegen ihre Verpflichtungen aus §§ 3 Abs. 1 S. 4, 1 Abs. 2 StVO. Zunächst war von Beklagtenseite eingeräumt worden, dass zum Zeitpunkt der Kollision das Beklagtenfahrzeug teilweise die gegnerische Hälfte der Fahrbahn befuhr. Nach Abschluss des Vorbeifahrens an parkenden Fahrzeugen wäre es der Beklagten zu 1) jedoch möglich und insofern auch notwendig gewesen, vollständig auf die eigene Fahrbahn zurückzukehren, zumal mit entgegenkommendem Abbiegeverkehr gerechnet werden musste. Dies ist nicht erfolgt, sodass von einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO auszugehen war. Es kann dabei nach diesseitiger Auffassung im Ergebnis dahinstehen, in welchem genauen Umfang des Fahrzeugs die Gegenfahrbahn nutzte. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Kollisionslichtbildern, dass das Fahrzeug nur eingeschränkt partiell die Mitte der Fahrbahn überschritt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht in gleichem Maße davon überzeugt, dass die Zeugin F-A mit dem klägerischen Fahrzeug unter Verstoß gegen die Gebote der §§ 3 Abs. 1 S. 4, 1 Abs. 2 StVO in die C-Straße eingebogen ist. Die Einfahrt in die C-Straße wurde von allen Beteiligten unstreitig als unübersichtlich dargestellt, insbesondere wegen eines dort befindlichen Buschs bzw. Strauches. Dies hat auch die Zeugin F-A ausgesagt. Ihre Darlegungen insgesamt waren nachvollziehbar und in sich schlüssig. Sie hat gleichsam dargelegt, dass sie das Beklagtenfahrzeug erst mit dem Zusammenstoß wahrgenommen hat, sie es also vorher nicht gesehen hat und auch wegen der Kurve und der Anpflanzung nicht sehen konnte. An dieser unübersichtlichen Stelle wäre daher eine erhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit angezeigt gewesen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der einbiegende Fahrzeugführer sowohl mit parkenden als auch verkehrenden Fahrzeugen (gleich welcher Form) am Ende der Kurve rechnen muss. Die von ihr selbst als Höchstgeschwindigkeit angegebenen 30 km/h lassen daher weder eine angemessen Geschwindigkeitsreduzierung noch eine tatsächlich angemessene gefahrene Geschwindigkeit erkennen. Insbesondere aufgrund der aus den Lichtbildern ersichtlichen Unfallschäden kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass noch eine nicht unerhebliche Kollisionsgeschwindigkeit vorlag. Die Angaben der Zeugin lassen zudem darauf schließen, dass sie keinerlei Ausweich- oder Bremsreaktion mehr gezeigt hat, was auf eine unvermittelte Kollision schließen lässt und wegen der bereits dargestellten Örtlichkeiten auch auf eine geringe Sichtweite im Verhältnis zu der tatsächlichen Geschwindigkeit. Diese erachtet das Gericht infolgedessen jedenfalls als nach den Umständen unangemessen. Wegen dieses Beweisergebnisses war daher von einem beiderseitigen Verschulden der Kollision auszugehen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kollision der Fahrzeuge für die Fahrzeugführer unvermeidbar bzw. unabwendbar war. Aufgrund aller dargelegten Umstände geht das Gericht daher auch nicht davon aus, dass der Beklagtenseite ein die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges ausschließendes Alleinverschulden anzulasten ist, weshalb es eine Verschuldensquote von 2/3 zulasten der Beklagten und 1/3 zulasten der Klägerin festzustellen war. Denn insgesamt ist das Verschulden der Beklagtenseite angesichts der Gesamtumstände noch als wesentlich höher zu bewerten. Die vorgenannte Haftungsverteilung erachtet das Gericht nach den Umständen als angemessen. Infolgedessen stehen der Klägerin die von ihr geltend gemachten Schadenspositionen lediglich in Höhe von 2/3 zu. Soweit die Klägerin Ersatz eines Fahrzeugschadens in Höhe von 3.920,00 € und einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € begehrt, ist die der Klägerin insoweit zustehende Schadensquote von 2/3 bereits durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2) ausgeglichen worden. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Die Klägerin hat vorliegend auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen sind nach hiesiger Auffassung – auch unter Berücksichtigung der neuen Darlegungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 00.00.0000 – nicht ausreichend dargelegt. Ein Anspruch wegen (auch nur vorübergehender) Entziehung der Nutzungsmöglichkeit setzt Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen voraus (OLG Köln DAR 2005, 2869). Die Darlegungs- und Beweislast für die Beeinträchtigung durch die entfallene Nutzungsmöglichkeit und den erforderlichen Nutzungswillen trägt der Geschädigte (OLG Hamm v. 23. 2. 2006 – 28 U 164/05 –). Aufgabe des Geschädigten ist, den genauen Umfang der jeweiligen Fahrzeugnutzung darzulegen, damit es ausgeschlossen ist, dass der Geschädigte den Unfall auf Kosten des Schädigers wirtschaftlich ausnutzt (OLG Brandenburg SP 2008, 52; AG Bitterfeld-Wolfen v. 17. 6. 2010 – 7 C 944/09 –). Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag vorliegend nicht, da insbesondere hinsichtlich des Nutzungsumfanges substantiierte Darlegungen fehlen. Die pauschale Behauptung, dass die Klägerin ein Fahrzeug benötige, ist insofern nicht ausreichend. Die Klage unterlag daher im Ergebnis vollumfänglich der Abweisung. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : 1.661,34 €