Beschluss
73 XVII 260/07
AG BERGHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erbe einer verstorbenen Betreuerin tritt in deren Pflichten zur Herausgabe von Vermögensgegenständen und zur Rechenschaft ein.
• Die Pflicht zur Vorlage der Schlussabrechnung nach Beendigung einer Betreuung richtet sich aus §§ 1908i, 1890 BGB und geht auf den Erben über.
• Die Durchsetzung der Vorlagepflicht kann durch Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß §§ 1908i, 1892 BGB i.V.m. § 35 FamFG erfolgen.
Entscheidungsgründe
Erbe haftet für Vorlage der Schlussabrechnung; Zwangsgeld zur Durchsetzung • Der Erbe einer verstorbenen Betreuerin tritt in deren Pflichten zur Herausgabe von Vermögensgegenständen und zur Rechenschaft ein. • Die Pflicht zur Vorlage der Schlussabrechnung nach Beendigung einer Betreuung richtet sich aus §§ 1908i, 1890 BGB und geht auf den Erben über. • Die Durchsetzung der Vorlagepflicht kann durch Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß §§ 1908i, 1892 BGB i.V.m. § 35 FamFG erfolgen. Die verstorbene Betreuerin E hatte für mehrere Betreute Betreuungsverhältnisse geführt und bewahrte unter anderem Schlüssel und möglicherweise Barvermögen in ihren Räumlichkeiten auf. Das Betreuungsgericht ordnete die Vorlage einer Schlussabrechnung für einen bestimmten Zeitraum an. Herr E ist Erbe der verstorbenen Betreuerin aufgrund eines notariellen Erbvertrags und wurde zur Einreichung der Schlussabrechnung aufgefordert. Trotz mehrfacher Erinnerungen hat Herr E die geforderte Schlussabrechnung nicht vorgelegt. Das Gericht prüft, ob die Verpflichtungen der verstorbenen Betreuerin auf den Erben übergegangen sind und wie die Durchsetzung zu erfolgen hat. • Rechtsnachfolge: Nach §§ 1922, 2274 ff. BGB tritt der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, sodass die Pflichten aus der Betreuung auf den Erben übergehen. • Rechenschafts- und Herausgabepflicht: Die Verpflichtung zur Herausgabe des betreuten Vermögens und zur Rechenschaftslegung ergibt sich aus § 1908i BGB in Verbindung mit § 1890 BGB. • Durchsetzbarkeit: Die Verpflichtung zur Vorlage der Schlussabrechnung ist durchsetzbar; für den Fall des Verstoßes erlaubt § 1908i i.V.m. § 1892 BGB und § 35 FamFG die Festsetzung eines Zwangsgeldes. • Tatbestandliche Feststellungen: Es ist unklar, ob sich Barvermögen der Betreuten im Besitz der verstorbenen Betreuerin befindet; fest steht jedoch, dass der Erbe die Schlussabrechnung bislang nicht vorgelegt hat. • Rechtliche Folgerung: Mangels Vorlage hat das Gericht ein Zwangsgeld festgesetzt, da die Voraussetzungen der genannten Normen vorliegen und die Erinnerung erfolglos blieb. Das Gericht setzt gegen Herrn E als Erben der verstorbenen Betreuerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro fest, weil er seiner Verpflichtung zur Vorlage der Schlussabrechnung trotz Anordnung und mehrfacher Erinnerungen nicht nachgekommen ist. Die rechtlichen Pflichten aus der Betreuung sind nach §§ 1922, 2274 ff., § 1890 und § 1908i BGB auf den Erben übergegangen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgt auf Grundlage von §§ 1908i, 1892 BGB i.V.m. § 35 FamFG zur Durchsetzung der Vorlagepflicht. Weiterhin trägt der Erbe die Verfahrenskosten. Das Gericht hat somit den durchsetzbaren Anspruch auf Rechenschaftslegung gegenüber dem Erben bestätigt und durch Zwangsmittel abgesichert.