Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den von ihrem Grundbesitz Q2, 51469 Bergisch Gladbach, ausgehenden Überhang der Äste und Zweige der an der Grenze befindlichen Kastanie auf das Grundstück des Klägers, Q, 51469 Bergisch Gladbach, zu beseitigen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück Q2, 51469 Bergisch Gladbach, an der Grenze zum Grundstück des Klägers befindliche Kompostierung – bestehend aus Gartenabfällen wie Laub und Rasenschnitt – auf einen Abstand von 0,50 m, berechnet von der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus, zurückzusetzen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.655,14 EUR. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer zu 1/2 des Grundbesitzes, Q-Straße, 51469 Bergisch Gladbach, etwa seit dem Jahr 2014. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundbesitzes Q-Straße, 51469 Bergisch Gladbach. Die Grundstücke haben eine gemeinsame Grenze. Auf dem Grundstücke der Beklagten stehen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze drei Bäume, die über 2 m hoch sind. Die Äste und Zweige und zum Teil auch ein Stamm ragen in einer Höhe von 1,5 Metern bis zu 4 Metern über die Grenze auf das Grundstück des Klägers hinüber. Der Kläger verlangte von den Beklagten mehrfach erfolglos die mit der Klage begehrten Maßnahmen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.01.2015 forderten die Kläger erfolglos die Beklagten im zuvor genannten Sinne auf. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von 564,66 EUR gemessen an einem Gegenstandswert von 5.000 EUR und einem Gebührensatz von 1,5. Ausweislich des als Anlage zur Klageschrift beigebrachten Protokolls vom 03.03.2015 initiierte der Kläger erfolglos ein Gütestellenschlichtungsverfahren. Der Kläger behauptet, durch den Überhang der drei Bäume an der gemeinsamen Grundstücksgrenze käme es zu erheblichem Dreck auf dem Grundstück des Klägers durch herabfallende Äste, Blätter, Früchte und Zweige sowie Kastanien. Der Kläger behauptet, Wurzeln der Kastanien wüchsen auf das Grundstück des Klägers. Hierdurch sei die gärtnerische Nutzung seines Grundstücks im Bereich des Baumes beeinträchtigt. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze hätten die Beklagten eine Aufschichtung mit Holzscheiten und Holzresten sowie eine weitere Aufschichtung aus Müll errichtet. Sie sind der Ansicht, der nach § 31 Nachbarrechtsgesetz NRW erforderliche Abstand sei nicht eingehalten worden. Der Maschendrahtzaun auf dem Grundstück der Beklagten sei marode. Der Befestigungspfosten und der Maschendraht neigten sich auf das Grundstück des Klägers. Der Zaun drohe umzufallen. Er stelle eine Gefährdung im Sinne von § 907 BGB dar. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, den von ihrem Grundbesitz Q2, 51469 Bergisch Gladbach, ausgehenden Überhang der Äste und Zweige der an der Grenze befindlichen drei Bäume auf das Grundstück des Klägers, Q, 51469 Bergisch Gladbach, zu beseitigen, 2. die Beklagten zu verurteilen, den von ihrem Grundbesitz Q2, 51469 Bergisch Gladbach, ausgehenden Überwuchs der Wurzeln des an der Grenze befindlichen Kastanienbaumes auf das Grundstück des Klägers, Q, 51469 Bergisch Gladbach, zu beseitigen, 3. die Beklagten zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück Q2, 51469 Bergisch Gladbach, an der Grenze zum Grunstück des Klägers vorhandenen zwei Aufschichtungen von Holzscheiten und Holzresten sowie von Müll und Unrat auf einen Abstand von 0,50 m, berechnet von der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus, zurückzusetzen, 4. die Beklagten zu verurteilen, den auf dem Grundstück der Bekalgten an der Grenze zum klägerischen Grundstück errichteten Maschendrathzaun von dem Grundstück des Klägers zu beseitigen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung des klägersichen Grundbesitzes ausschließen, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2015 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten beantragen widerklagend, 1. den Kläger zu verurteilen, die kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 117 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Hainbuche korkenzieherartig gewendelt, ca. 2,5 m hoch, zu entfernen, 2. den Kläger zu verurteilen, den kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 123 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzten Haselnussbaum zu entfernen, 3. den Kläger zu verurteilen, die kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 123 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Lorbeerkirsche zu entfernen, 4. den Kläger zu verurteilen, die kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 158 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Rotbuche zu entfernen, 5. den Kläger zu verurteilen, die kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 105 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Süßkirsche zu entfernen, 6. den Kläger zu verurteilen, die kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 70 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Weide zu entfernen, 7. den Kläger zu verurteilen, den kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 156 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzten Apfelbaum zu entfernen, 8. den Kläger zu verurteilen, das kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 30 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Ziergehölz zu entfernen, 9. den Kläger zu verurteilen, den kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 30 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach errichteten Kompostbehälter, gefertigt aus Streckrahmen, zu entfernen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten vermuten, der Kläger sei nicht Alleineigentümer. Die Beklagten sind der Ansicht, ein Anspruch auf Beseitigung von Überwuchs bestünde nicht, da hierdurch keine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers entstehe. Das Grundstück des Klägers würde durch den Überhang nicht beeinträchtigt. Durch Beseitigung des Überhangs der Kastanie würde der Baum in seiner Optik unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Gesundheit und Standfestigkeit würden hierdurch leiden. Sie erheben die Einrede der Verjährung, da der Zustand seit mindestens einem Jahrzehnt unverändert bestehe. Dieser Zustand sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Der Kläger könne die Beseitigung der Wurzeln nicht verlangen, weil auch dadurch die Gesundheit und die Standfestigkeit der Kastanie litten. Zum Klageantrag zu 3 behaupten die Beklagten, ein mittlerweile durch Verfeuerung entfernter Holzstoß sei dort viele Jahre vorhanden gewesen. Sie erheben die Einrede der Verjährung. Der Maschendrahtzaun stünde auf der gemeinsamen Grenze. Die Beklagten hätten den Zaun nicht errichtet. Die Beklagten behaupten zur Widerklage, der Kläger habe unter Missachtung der in §§ 41, 42 Nachbarschaftsgesetz normierten Abstandsflächen folgende Pflanzen gepflanzt: Hainbuche, Höhe 2,5 m, Abstand 117 cm, Nussbaum, Abstand 123 cm, Kirschlorbeer, Abstand 1213 cm, Rotbuche, Abstand 158 cm, Süßkirsche, Abstand 105 cm, Laubbaum, Abstand 70 cm, Apfelbaum, Abstand 156 cm, Ziergehölz unbekannter Sorte, 30 cm. Der Kläger habe zudem unter Missachtung von Abstandsflächen einen Kompost auf seinem Grundstück errichtet. Der Kompost führe zu unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen unter Überschreitung der zulässigen Grenzwerte der TA-Luft. Zur Widerklage behauptet der Kläger, der Laubbaum stehe in einem Abstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze. Er sei vor mehr als sieben Jahren vom Voreigentümer gepflanzt worden. Der Apfelbaum sei acht Jahre alt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten vom 06.02.2016 (Blatt 97 ff. der Akte) und vom 04.05.2016 (Blatt 160 ff. der Akte). Weiter wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.10.2016 (Blatt 198 ff. der Akte). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Klageantrag zu 1 (Kastanie): Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des Überwuchs ausgehend von der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Kastanie gemäß §§ 910, 1004, 1008, 1011 BGB. Die überhängenden Äste beeinträchtigen die Grundstücksnutzung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks erschwert oder verhindert wird und die Beeinträchtigung auf die eingedrungenen Zweige zurückzuführen ist. Rechtserheblich ist dabei jede Beeinträchtigung, unabhängig davon, ob die Nutzungsart ortsüblich oder zweckmäßig ist ( Säcker , in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 910 BGB Rn. 7). Eine hypothetische Beeinträchtigung genügt allerdings nicht; maßgebend sind die konkreten Verhältnisse des Grundstücks. Damit kommt es entscheidend auf Beschaffenheit und Benutzungsweise an. Eine Beeinträchtigung kann je nach Einzelfall vorliegen, wenn sich aus herrüberragenden Zweigen ein Laub- und/ oder Blütenfall ergibt, der sich auf die Terrasse und Wege auswirkt oder den eigenen Pflanzenwuchs beeinträchtigt. In der Regel ist aber der Fall weniger Blätter oder Früchte noch keine Beeinträchtigung. Anders liegt der Fall, wenn häufiger Reinigungsbedarf in erheblichem Umfang durch Laub- und Fruchtabfall besteht. Ebenso genügt für eine Beeinträchtigung, wenn durch den Überhang auf dem Grundstück der Klägerin Licht und Luft entzogen würden. Dies ist aber wiederrum dann nicht der Fall, wenn trotz der Beseitigung des Überhangs durch die im Übrigen stehenbleibenden Bäume in nahezu gleicher Weise Licht entzogen werden würde. Jedenfalls darf nur derjenige Teil der Zweige abgeschnitten werden, der beeinträchtigt (Roth, Staudinger, BGB, 2009, § 910 BGB Rn. 18 und Rn. 20). Die Nutzung des Grundstücks des Klägers ist durch den Überhang der Kastanie beeinträchtigt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 06.02.2016, Seite 13 (Blatt 109 der Akte), festgestellt, dass entlang der Grundstücksgrenze durch Schatten, Laub und Kastanien keine Vegetation zu verzeichnen sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch den Rückschnitt der Bestand des Baumes gefährdet ist. Dieser Einwand kann keine Berücksichtigung finden. Insoweit gibt es keine gesetzliche Grundlage, die erlaubt den Umstand zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Die Beklagte können die Leistung nicht nach § 214 BGB verweigern. Der Anspruch auf Beseitigung von Überhang ist nicht verjährt. Der Anspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Beklagtenseite hat nicht hinreichend konkret vorgetragen, wann die den Anspruch begründenden Tatsachen – die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers – entstanden sind. Die Beklagtenseite bestreitet vielmehr, dass die den Anspruch stützenden Tatsachen überhaupt gegeben sind. Der pauschale Vortrag, der Zustand sei seit einem Jahrzehnt unverändert, kann nicht überzeugen. Bäume wachsen. Das hat auch der Sachverständige auf Seite 15 seines Gutachtens vom 06.02.2015 (Blatt 111 der Akte) unterstellt. Dass sich die ersten Zweige des Überhangs schon vor ca. 10 Jahren gebildet haben – so der Sachverständige, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass der Überhang schon vor 10 Jahren das Grundstück des Klägers dergestalt beeinträchtigt hat, dass Vegetation nicht möglich war. Dass die die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers stützenden Tatsachen schon vor mehr als drei Jahren vorgelegen haben, haben die Beklagten nicht hinreichend konkret vorgetragen. Klageantrag zu 1 (Bergahorn): Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung des Überwuchs ausgehend von der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Bergahorns gemäß §§ 910, 1004, 1008, 1011 BGB. Die Äste und Zweige des Bergahorns hängen zwar auf das Grundstück des Klägers über. Dies hat der Sachverständige auf Seite 16 seines Gutachtens vom 06.02.2016 (Blatt 112 der Akte) festgestellt. Es konnte jedoch keine Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, die erlauben anzunehmen, die überhängenden Äste beeinträchtigten die Grundstücksnutzung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB. Eine Vegetationsbeeinträchtigung konnte nicht positiv festgestellt werden. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, er habe an der Stelle des Überhangs Platten verlegt. Eine Beeinträchtigung durch erheblichen Reinigungsaufwand hat der Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen. Inwieweit durch Lichtentzug das Wachstum auf dem Grundstück des Klägers beeinträchtigt ist, konnte nicht positiv festgestellt werden. Klageantrag zu 1 (Eiche): Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung des Überwuchs ausgehend von der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Eiche gemäß §§ 910, 1004, 1008, 1011 BGB. Die Äste und Zweige der Eiche hängen nicht auf das Grundstück des Klägers. Dies hat der Sachverständige auf Seite 16 seines Gutachtens vom 06.02.2016 (Blatt 112 der Akte) festgestellt. Klageantrag zu 2: Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung von überwachsenden Wurzeln ausgehend von der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Kastanie gemäß §§ 910, 1004, 1008, 1011 BGB. Selbst wenn Wurzeln auf das Grundstück des Klägers überwuchsen, so beeinträchtigen diese die Nutzung des Grundstücks des Klägers noch nicht. Der Sachverständige hat insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass Wurzeln sich verdichten werden und dann eine Beeinträchtigung der gärtnerischen Nutzung entstehen kann. Eine künftige Nutzungsbeeinträchtigung rechtfertigt keine Beseitigungsanspruch. Klageantrag zu 3: Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Aufschichtung/des Komposthaufens – bestehend aus kompostierten Gartenabfällen, Laub und Rasenschnitt – im hinteren Bereich des Grundstücks des Beklagten an der Grenze zum Grundstück des Klägers gemäß §§ 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 31 Abs. 1 NachbG NRW dahingehend, dass diese anschließend einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von nicht weniger als 0,5 m aufweist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich im hinteren Bereich ein Koposthaufen unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet. Das Gericht geht ausweislich der Lichtbilder auf Seite 21 des Gutachtens vom 06.02.2016 davon aus, dass es sich um eine Aufschüttung handelt. Dies entspricht auch dem Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 09.07.2015 und den damit eingereichten Lichtbildern (Blatt 39 der Akte). Klageantrag zu 4: Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf geeignete Maßnahmen die eine Gefährdung des klägerischen Grundstücks durch den Maschendrahtzaun ausschließen gemäß § 1004 BGB. Der Maschendrahtzaun beeinträchtigt das Grundstück des Klägers nicht. Der Zaun stellt keine Gefahr für das Grundstück des Klägers dar. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Zaun – wenn er fällt – nicht droht, einen messbaren Schaden auf dem Grundstück des Klägers zu verursachen. Das Gericht kann insoweit keine Gefahr erkennen. Klageantrag zu 5: Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,60 EUR brutto. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Gericht nach Maßgabe eines Streitwertes von 916,66 EUR bemessen. Das Gericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1 und 2 auf jeweils 2.000 EUR und für den Klageantrag zu 3 und 4 auf jeweils 500 EUR festgesetzt. Der Kläger konnte nur mit dem Klageantrag zu 1 zu 1/3 und mit dem Klageantrag zu 3 mit ½ durchdringen. Weiter hat das Gericht einen Gebührensatz von 1,5 in Ansatz gebracht. Widerklageantrag zu 1: Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der Hainbuche gemäß §§ 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 NachbG. Die Anpflanzung hält den nach § 41 Abs. 1 Nr. 2a) NachbG vorgeschriebenen Abstand von 1 m ein. Die Heinbuche ist mit den Ausführungen des Sachverständigen im Termin noch als Strauch einzuordnen. Der Abstand zur Grenze beträgt 1,40 m mit den Feststellungen des Sachverständigen auf Seite 29 seines Gutachtens vom 06.02.2016 (Blatt 125 der Akte). Widerklageanträge zu 2, 3, 4, 5: Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung eines Haselnussbaums, einer Lorbeerkirsche, einer Rotbuche und einer Süßkirsche gemäß §§ 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 Abs. 1 Nr. 1 NachbG. Mit den Feststellungen des Sachverständigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass im relevanten Grenzbereich ein Haselnussbaum, eine Lorbeerkirsche, eine Rutbuche und eine Süßkirsche auf dem Grundstück des Klägers stehen. Der Sachverständige hat im Termin ausgeführt, dass er sämtliche Gewächse in seinem Gutachten aufgeführt habe. In seinem Gutachten finden sich keine Feststellungen zu einem vorgenannten Bäumen. Widerklageantrag zu 6: Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der Korkenzieherweide gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 Abs. 1 Nr. 2 NachbG. Der Beseitigungsanspruch ist gemäß § 47 NachbG ausgeschlossen, da die Beklagten nicht innerhalb von sechs Jahren Klage erhoben hat. Der Sachverständige hat schätzweise ausgeführt, der Strauch stünde ca. 15 bis 20 Jahre. Widerklageantrag zu 7: Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung des Apfelbaums gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 Abs. 1 Nr. 3 c NachbG. Der danach zulässige Grenzabstand von 1 m wurde nicht unterschritten. Der Apfelbaum steht im Abstand von 1,4 m zur Grundstücksgrenze. Widerklageantrag zu 8: Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung von Ziergehölzen gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 Abs. 1 NachbG. Feststellungen zu „Ziergehölzen“ können den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnommen werden. Widerklageantrag zu 9: Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung des Kompostgittergestells gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 31 NachbG. Der gemäß § 31 NachbG zulässige Abstand wurde eingehalten. Das Kompostgittergestellt befindet sich in einem Abstand von 60 cm zur Grundstücksgrenze. Verstöße gegen TA-Luft konnten nicht festgestellt werden. Die weiteren Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten können einem Antrag der Beklagten nicht zugeordnet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1: 2.000 EUR Klageantrag zu 2: 2.000 EUR Klageantrag zu 3: 500 EUR Klageantrag zu 4: 500 EUR Klageantrag zu 5: 0 EUR Widerklageanträge: 5000 EUR Gesamtstreitwert: 10.000 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger T, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bergisch Gladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.