Urteil
70 C 67/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGL1:2018:0719.70C67.17.00
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Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft L Straße 9, XXXXX Bergisch Gladbach, vom 15.11.2017 unter TOP 2 werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft L Straße 9, XXXXX Bergisch Gladbach, vom 15.11.2017 unter TOP 2 werden für ungültig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Kläger wie die Beklagten übrigen Wohnungseigentümer sind sämtliche Mitglieder der X-Straße, XXXXX Bergisch Gladbach. Der beklagte Miteigentümer S war Mitgesellschafter der teilenden und mittlerweile liquidierten Bauträgerin des Objekts, der S GbR und verfügt nunmehr über knapp 50 % der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentumsanlage. Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die G Immobilien GmbH aus Bergisch Gladbach. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht etwa seit dem Jahr 2008, das Objekt wurde im Jahr 2009 fertiggestellt. Die Gemeinschaft befindet sich in einem Rechtsstreit mit den persönlich haftenden Gesellschaftern der Bauträger GbR aufgrund von streitigen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum. Vor dem Landgericht Köln ist das selbstständige Beweisverfahren 4 OH 2/10 sowie das Hauptsacheverfahren 4 O 228/13 anhängig. Die Mängel werden von dem Beklagten S bestritten, es liegen hierzu zwei widerstreitende Privatgutachten vor. Die Gemeinschaft hat die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens bestandskräftig beschlossen. Mit Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 16.01.2014 (TOP 3) wurde die Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens u.A. auf die Frage der Mangelhaftigkeit der Dachentwässerung bzw. die Überprüfung von Mängeln an der Regenwasser- und Schmutzwasserentsorgung beschlossen. Auch dieser Beschluss ist mittlerweile bestandskräftig. Hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 32-33 der Akte Bezug genommen. Nach einem weiteren Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.01.2014 (TOP 6) sollte die Firma H außergerichtlich mit der Planung zur Sanierung der Schmutz- und Regenwasserentsorgung beauftragt werden (Bl. 34-35 der Akte). Diese Beauftragung wurde in weiteren Eigentümerversammlungen vom 13.06.2014 und 29.09.2014 aufgehoben, wobei die Aufhebungsbeschlüsse wiederum auf einstweilige Verfügung hin außer Kraft gesetzt wurden. In dem selbstständigen Beweisverfahren wurde mit Beschluss des LG Köln vom 13.03.2014 ein Ergänzungsgutachten angeordnet, in dem sich der Sachverständige Dipl. Ing. L mit Einwendungen und Fragen zu seinem dritten Ergänzungsgutachten auseinandersetzen soll. Im Weiteren sind in dem Beschluss Beweisfragen zur Funktionsfähigkeit und Ordnungsgemäßheit der Dach- und Regenwasserentwässerung des Objekts enthalten (Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 27 der Akte). Unter dem 04.10.2017 forderte das Landgericht unter Verweis auf ein Schreiben des Sachverständigen L mit entsprechender Kostenschätzung vom 02.10.2017 nebst eines Angebotes des Sachverständigen (Bl. 62-66 der Akte) sowie eines Angebots der Firma U vom 04.08.2017 (Bl. 67-68 der Akte) einen weiteren Kostenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 7.800,00 € an. Am 15.11.2017 fand eine Eigentümerversammlung statt, in deren Rahmen unter TOP 2 über zwei Beschluss Anträge abgestimmt wurde. Im Einzelnen ergibt sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 15.11.2017 hierzu folgendes: „ TOP 2 Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage zur Zahlung des durch das Gericht angeforderten Kostenvorschusses in Höhe von 7.800,00 EUR. Der Verwalter verweist vor der Abstimmung nochmals auf die Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt F, dass das gesamte Beweissicherungsverfahren gefährdet ist, wenn der Kostenvorschuss nicht durch Sonderumlage erhoben und sodann eingezahlt wird. Die Eigentümergemeinschaft beschließt zur Zahlung des durch das Gericht angeforderten Kostenvorschusses im Beweissicherungsverfahren die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 7.800 EUR, fällig sofort im Verhältnis aller Miteigentumsanteile. Abstimmungsergebnis der namentlichen Abstimmung: JA: C 1, C 2, T NEIN: Alle übrigen Eigentümer ohne S ENTHALTUNG: Damit ist der Beschluss abgelehnt. Herr S hat an der Abstimmung nicht teilgenommen. Der Eigentümer Herr R stellt sodann seinen Antrag, den er zunächst wie folgt begründet: Die Gemeinschaft hat aus seiner Sicht gerade beschlossen, dass die in Unkenntnis der Beschlusslage vom LG Köln vorgeschlagene Begutachtung der Schmutz- und Regenwasserentsorgung nicht stattfinden und deshalb auch keine Sonderumlage in Höhe von € 7.800 € erhoben werden soll. Er stellt folgenden Antrag: Die Gemeinschaft beschließt, Herrn Rechtsanwalt F zu beauftragen, dem Landgericht Köln die nachstehende Begründung für diese Entscheidung zur Kenntnis zu geben: 1. a) Die Gemeinschaft hat in der Eigentümerversammlung vom 16.01.2014 unter TOP 6 beschlossen: Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Erteilung eines Planungsauftrages „Schmutz und Regenwasserentsorgung“ gemäß dem Angebot der Fa. H vom 28. Juni 2013. Die Kosten der Maßnahme in Höhe von rund 5.800 € gehen zulasten einer Sonderumlage. b) In der Eigentümerversammlung vom 29.09.2014 wurde unter TOP 7 beschlossen: Der Planungsauftrag an den Architekten H wird nicht erteilt. c) Dieser ursprünglich angefochtene Beschluss ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 24.09.2015 bestandskräftig geworden (AZ 70 C 84/14). Die Gemeinschaft sieht demgemäß keinen Handlungsbedarf für eine Begutachtung der Schmutz- und Regenwasserentsorgung, insbesondere da es in den neun Jahren ihres Bestehens trotz heftigster Starkregen zu keinem Eindringen von Regenwasser gekommen ist. Sie hat mit ihrem Beschluss die Begutachtung der sog. Entwässerungsproblematik sowie die Zahlung eines Vorschusses abgelehnt. Dies ist bestandskräftig und nicht an die Person eines bestimmten Gutachters gebunden. 2. Aufgrund des Beschlusses unter 1a) hat das LG mit Beschluss vom 23.03.2014 die Frage 13 zum Thema Dachentwässerung ins Beweisverfahren eingeführt. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Beschlusses macht die Frage obsolet. Dessen ungeachtet hat die Gemeinschaft hierzu einen Vorschuss an den Gutachter geleistet und dieser hat 2015 eine Ortsbesichtigung vorgenommen, eine Beantwortung der Frage ist bis heute nicht erfolgt. Es macht deshalb keinen Sinn, die Frage erneut zum Gegenstand einer Begutachtung zu machen. Darüber hinaus möchte die Gemeinschaft ihre Verwunderung zum Ausdruck bringen, dass das LG Köln verfahrensübergreifend mit der Beauftragung des Sachverständigen den Verfahrensgegenstand des Beweisverfahrens über die Köpfe der Gemeinschaft hinweg ohne eigene Beschlusskompetenz erweitert hat. Abstimmungsergebnis: JA: alle übrigen Eigentümer ohne S NEIN: C 1, C 2, T ENTHALTUNG: Damit ist der Beschluss zustande gekommen. Herr S hat an der Abstimmung nicht teilgenommen. “ Der vom Landgericht angeforderte Kostenvorschuss i.H.v. 7.800,00 € wurde sodann im Dezember 2017 seitens der Kläger an die Gerichtskasse gezahlt (vgl. Schreiben des Landgerichts vom 14.12.2017, Bl. 61 der Akte). Die Kläger sind der Ansicht, die Ablehnung der begehrten Beschlussfassung über die Sonderumlage entspräche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss sei erforderlich, damit der dort beauftragte Sachverständige L seine bereits begonnene Begutachtung fortsetzen könne. Die Gemeinschaft habe beschlossen, zur Verfolgung der Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Objekt ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, nun seien auch alle für das Betreiben des Verfahrens erforderlichen Vorschüsse aufzubringen. Die Gemeinschaft begebe sich ansonsten in die Gefahr, Rechtsnachteile zu erleiden, wenn sie ihrer Beweislast nicht nachkomme, weil sie den erforderlichen Kostenvorschuss nicht zahlt. Der außergerichtliche Planungsauftrag an die Firma H stehe nicht im Zusammenhang mit der Begutachtung dieser Problematik im Beweissicherungsverfahren. Die weitere Beschlussfassung auf Veranlassung des Miteigentümers Pastor sei schon ungültig, da derartiges nicht angekündigt war. Entsprechen konnten sich auch die Vollmachten der nicht anwesenden Eigentümer nicht auf die unangekündigte Beschlussfassung beziehen. Die Kläger beantragen, 1. den Beschluss der Eigentümerversammlung der F-Straße, XXXXX Bergisch Gladbach, vom 15.11.2017 zu TOP 2 mit dem Wortlaut „Die Eigentümergemeinschaft beschließt zur Zahlung des durch das Gericht angeforderten Kostenvorschusses im Beweissicherungsverfahren die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 7.800 EUR, fällig sofort im Verhältnis aller Miteigentumsanteile“ für ungültig zu erklären; 2. den unter TOP 2 der Eigentümerversammlung der F-Straße, XXXXX Bergisch Gladbach, vom 15.11.2017 gefassten weiteren Beschluss mit dem Wortlaut „Die Gemeinschaft beschließt, Herrn Rechtsanwalt F zu beauftragen, dem Landgericht Köln die nachstehende Begründung für diese Entscheidung zur Kenntnis zu geben: 1. a) Die Gemeinschaft hat in der Eigentümerversammlung vom 16.01.2014 unter TOP 6 beschlossen: Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Erteilung eines Planungsauftrages „Schmutz und Regenwasserentsorgung“ gemäß dem Angebot der Fa. H vom 28. Juni 2013. Die Kosten der Maßnahme in Höhe von rund 5.800 € gehen zulasten einer Sonderumlage. b) In der Eigentümerversammlung vom 29.09.2014 wurde unter TOP 7 beschlossen: Der Planungsauftrag an den Architekten H wird nicht erteilt. c) Dieser ursprünglich angefochtene Beschluss ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 24.09.2015 bestandskräftig geworden (AZ 70 C 84/14). Die Gemeinschaft sieht demgemäß keinen Handlungsbedarf für eine Begutachtung der Schmutz- und Regenwasserentsorgung, insbesondere da es in den neun Jahren ihres Bestehens trotz heftigster Starkregen zu keinem Eindringen von Regenwasser gekommen ist. Sie hat mit ihrem Beschluss die Begutachtung der sog. Entwässerungsproblematik sowie die Zahlung eines Vorschusses abgelehnt. Dies ist bestandskräftig und nicht an die Person eines bestimmten Gutachters gebunden. 2. Aufgrund des Beschlusses unter 1a) hat das LG mit Beschluss vom 23.03.2014 die Frage 13 zum Thema Dachentwässerung ins Beweisverfahren eingeführt. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Beschlusses macht die Frage obsolet. Dessen ungeachtet hat die Gemeinschaft hierzu einen Vorschuss an den Gutachter geleistet und dieser hat 2015 eine Ortsbesichtigung vorgenommen, eine Beantwortung der Frage ist bis heute nicht erfolgt. Es macht deshalb keinen Sinn, die Frage erneut zum Gegenstand einer Begutachtung zu machen. Darüber hinaus möchte die Gemeinschaft ihre Verwunderung zum Ausdruck bringen, dass das LG Köln verfahrensübergreifend mit der Beauftragung des Sachverständigen den Verfahrensgegenstand des Beweisverfahrens über die Köpfe der Gemeinschaft hinweg ohne eigene Beschlusskompetenz erweitert hat.“ für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Gemeinschaft habe kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung der angeblichen Mängelrechte, da sowohl die Regenwasserentwässerung als auch die Schmutzwasserentsorgung seit nunmehr über acht Jahren problemlos funktioniere. Der Anfechtung des Negativbeschlusses fehle es zudem am Rechtsschutzbedürfnis, da auch bei Aufhebung des Beschlusses nicht ohne weiteres die gewünschte Sonderumlage erhoben wird. Der Klage fehle es zudem am Rechtsgrund, da der streitgegenständliche Kostenvorschuss mittlerweile an die Gerichtskasse des Landgerichts gezahlt wurde. Bereits der Umstand, dass das Angebot der Firma U ein Gewährleistungsausschluss für etwaige Beschädigungen beinhalte, berechtige die Beklagten, die Zahlung der Sonderumlage zu verweigern. Da der zerstörerische Eingriff in den Gussasphalt in der Sammelgarage mit Beschluss vom 15.02.2018 zu Recht verweigert worden sei, sei auch der angeforderte Vorschuss nicht notwendig. Zwar seien die Aufhebungsbeschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 13.06.2014 rechtskräftig einstweilen außer Kraft gesetzt worden, dass von den dortigen Parteien übereinstimmend zum Ruhen gebrachte Hauptverfahren (Amtsgericht Bergisch Gladbach 70 C 49/14) wurde aber nach dem Scheitern der Mediation Ende 2014 bis heute nicht wieder aufgenommen. Da die dortigen Kläger offensichtlich kein Interesse mehr an einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätten, fehle ihnen diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis für die weiteren Klagen. Der weitere von den Miteigentümer Q beantragte Beschluss sei zudem auch von der Einladung gedeckt, denn dieser war das Schreiben des Sachverständigen L vom 02.10.2017 nebst Anlagen beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Den Klägern fehlt es insbesondere nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Ablehnung eines Beschlussantrages durch die Wohnungseigentümer, die einen sogenannten Negativbeschluss darstellt, unterliegt auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrags der gerichtlichen Anfechtung. Das für die Zulässigkeit der diesbezüglichen Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass die Kläger durch die Ablehnung gegebenenfalls in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verletzt sein könnten (BGH, Urteil. v. 15.01.2010, V ZR 114/09). Das Anfechtungsrecht gewährleistet insoweit eine gerichtliche Prüfung, die sich darauf bezieht, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die beantragte Maßnahme, hier die Erhebung der Sonderumlage, ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Zulässigkeit sondern eine Frage die im Rahmen einer Sachentscheidung zu klären ist. (BGH, Urteil vom 02.10.2015, V ZR 5/15, zitiert nach juris) Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Anfechtungsklage gemäß §§ 43 Nr. 4, 46 WEG hat auch in der Sache Erfolg. Sowohl die Ablehnung des ersten Beschlussantrages unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 15.11.2017 als auch die Beschlussfassung hinsichtlich des weiteren Beschlussantrages des Miteigentümers Q verstoßen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war insoweit das Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die einzig richtige Entscheidung reduziert, die Sonderumlage in der beantragten Höhe zu erheben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat insofern unstreitig bestandskräftig die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens auch hinsichtlich der nunmehr noch offenen Beweisfragen beschlossen. Diese Beschlussfassung erfolgte - ebenfalls unstreitig - nicht zuletzt aufgrund zweier diesbezüglich widerstreitenden Privatgutachten. Vor diesem Hintergrund hat sich der maßgebliche Sachverhalt der zu der Beschlussfassung über die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens einschließlich der Fragen hinsichtlich etwaiger Mängel am Dach- und Regenentwässerungssystem nicht geändert. Entsprechendes ist jedenfalls auch von dem Beklagten nicht vorgetragen. Die weitere Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens einschließlich aller hierfür erforderlichen Mitwirkungshandlungen entspricht vor diesem Hintergrund der derzeitigen und gültigen Beschlusslage der Gemeinschaft hierzu. Allein der Umstand, dass nun wohl mehrere Jahre „alles gut gegangen“ ist, genügt nicht, um mit Sicherheit feststellen zu können, dass die streitgegenständlichen Mängel nicht vorliegen bzw. dass die weitere Beweisaufnahme entsprechend dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.03.2014 nicht mehr erforderlich ist. Auch wenn es den Wohnungseigentümern grundsätzlich möglich ist, sich aufgrund neu eingetretener Umstände von einer ursprünglichen Entscheidung wieder zu lösen, so bedarf es hierfür zumindest eines sachlichen Grundes. Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht dargelegt. Auch soweit die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bzw. der entsprechenden Beweisaufnahme mittlerweile sicherlich einen erheblichen Umfang ausmachen, führt dies ohne weitere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung der Begutachtung völlig sinnlos oder völlig außer Verhältnis zum Bestand der streitgegenständlichen Mängel steht, nicht dazu, dass mit der Mehrheit der Miteigentumsanteile das Beweisverfahren sabotieren werden darf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der weitere angeforderte Kostenvorschuss unter Berücksichtigung der Beweisfragen aus dem Beschluss vom 13.03.2014 keineswegs völlig außer Verhältnis zu den eventuell vorliegenden Mängeln steht. Eine unzureichende oder mangelhafte Dachentwässerung kann zu ganz erheblichen Schäden am Gemeinschaftseigentum sowie auch am Sondereigentum der Teileigentümer führen. Vor dem Hintergrund, dass der Durchführung des selbst ständigen Beweisverfahrens zwei bestandskräftige Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde liegen und nichts vorgetragen ist, woraus sich ergibt, dass die Beantwortung der Beweisfragen aus dem Beweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 13.03.2014 im Gegensatz zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 16.01.2014 nunmehr entbehrlich geworden sind, entspricht allein die Mitwirkung und Förderung der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Nichtzahlung des Vorschusses die Gemeinschaft das Risiko von nicht unerheblichen Rechtsnachteilen eingeht, die im Rahmen von Beweisvereitelung oder Beweisfälligkeit im Hauptsacheverfahren später seitens des Landgerichts Köln zu Lasten der Gemeinschaft zu berücksichtigen wären. Schließlich war die Gemeinschaft auch nicht etwa deshalb berechtigt, den Beschlussantrag abzulehnen, da mit dem angeforderten Vorschuss unter anderem eine Bauteilöffnung finanziert werden sollte, deren Zulässigkeit zwischen den Parteien streitig ist. Dabei kommt es darauf, ob die Firma TPA aufgrund des Gewährleistungsausschlusses entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen beauftragt werden darf oder nicht, nicht an. Der nach den §§ 402, 379 ZPO angeforderte Auslagenvorschuss stellt eine Sicherung der fiskalischen Interessen der Justizkasse dar. Dabei soll der Vorschuss in der Regel ausreichen, die voraussichtlichen Auslagen zu decken. Der Auslagenvorschuss bzw. die Zahlung dieses Vorschusses lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob die hierüber finanzierten Maßnahmen notwendig, zulässig oder von weiteren Bedingungen abhängig sind. Die Anforderung des Vorschusses durch das Landgericht ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig zu beanstanden, wie es die Zahlung hierauf durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen wäre. Hiermit wäre keinerlei Rechtsverlust einhergegangen. Im Weiteren ist dies auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Frage der Bauteilöffnung eben von einer entsprechenden Zustimmung der Gemeinschaft abhängig gemacht wurde. Auch der Umstand, dass die Kläger das Hauptsacheverfahren bzgl. der Anfechtung der Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 13.06.2014 nicht weiter betreiben, steht einem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Das Verfahren ruht (unstreitig) auf Antrag beider Parteien. Wenn sich aber derzeit beide Parteien des Rechtsstreits einig sind, diesen derzeit nicht weiterführen zu wollen, so stellt sich dem Gericht dies nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Das Verfahren könnte insofern auch auf Antrag der dortigen Beklagten fortgesetzt werden. Die Gemeinschaft war mithin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verpflichtet, die für das selbständige Beweisverfahren notwendigen Mittel bereitzustellen. Diese beliefen sich aufgrund der gerichtlichen Anforderung auf den Betrag von 7.800,00 €. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft unstreitig zur Begleichung des Kostenvorschusses Liquidität schaffen musste, bedurfte es der Erhebung einer entsprechenden Sonderumlage. Diese sollte ferner nach dem Beschlussantrag auch zutreffend entsprechend der Miteigentumsanteile erhoben bzw. eingezahlt werden. Die Anfechtungsklage hat sich schließlich auch nicht durch Zahlung des Auslagenvorschusses an die Gerichtskasse durch die Kläger erledigt. Dies weder im rechtlichen noch im tatsächlichen Sinne. Insofern ist diesbezüglich lediglich festzustellen, dass der konkrete hier gestellte Beschlussantrag zum jetzigen Zeitpunkt so nicht mehr in ordnungsgemäßer Art und Weise beschlossen werden könnte, da mittlerweile feststeht, dass einer oder mehrere Eigentümer bereits überobligatorische Leistung hierauf erbracht haben. Ein entsprechender Verpflichtungsantrag (der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist) müsste dies insofern nunmehr berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war die Zahlung jedoch unstreitig noch nicht erfolgt, weshalb es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, den Beschlussantrag anzunehmen. Auch ist der Rechtsgrund der Klage nicht weggefallen, da durchaus ein Interesse der Kläger daran besteht, festzustellen, dass die Sonderumlage hätte erhoben werden müssen. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich insoweit bereits daraus, dass dem Erstattungsanspruch nicht die Bestandskraft des Negativbeschlusses entgegengehalten werden kann. Da die Anfechtungsklage unabhängig davon, ob der Kostenvorschuss dann durch einen der Kläger gezahlt wurde oder nicht, Erfolg hat oder gehabt hätte, kommt es darauf, ob der Vortrag hinsichtlich der Zahlung innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG erfolgt ist, nicht an. Darüber hinaus ist der Umstand der Zahlung zwischen den Parteien unstreitig und wurde seitens der Beklagten in den Prozess eingeführt. Schließlich es auch die weitere Beschlussfassung unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 15.11.2017 hinsichtlich der Abgabe der zitierten Erklärung gegenüber dem Landgericht ungültig. Diese Beschlussfassung kann bereits aufgrund der dargelegten Ungültigkeit des vorangegangenen Negativbeschlusses nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Der Gültigkeit der weiteren Beschlussfassung steht jedoch im Weiteren auch entgegen, dass der entsprechende Beschlussantrag in der Einladung zur Eigentümerversammlung nicht angekündigt war. Der Einladung war insoweit unstreitig lediglich zu entnehmen, dass über die Erhebung einer Sonderumlage aufgrund der Anforderung des Landgerichts abgestimmt werden sollte. Dass darüber hinaus irgendwelche Erklärungen abgegeben werden sollten, war für die Miteigentümer überraschend und hiermit musste auch nicht gerechnet werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich ausweislich der Anwesenheitsliste fast alle Eigentümer durch lediglich zwei Bevollmächtigte haben vertreten lassen, wurde den Mitgliedern der Gemeinschaft die Möglichkeit der Erörterung und Beratung über den weiteren Antrag genommen. Auch dürfte fraglich sein, ob die erteilten Vollmachten vor diesem Hintergrund ausreichend waren. Letztlich stellt sich der Inhalt der Erklärung auch als inhaltlich unzutreffend dar. Das Landgericht hat die Beweisfragen zum Thema der Dachentwässerung nicht aufgrund eines Beschlusses über die Erteilung oder Nichterteilung eines Planungsauftrages in das Selbstständige Beweisverfahren aufgenommen, sondern aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 3 aus der Eigentümerversammlung vom 16.01.2014. Die Anfechtungsklage ist mithin insgesamt zulässig und begründet.