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Beschluss

26 F 186/17

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGL1:2020:0416.26F186.17.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen rückständigen Kindesunterhalt für das Kind xx, geboren am xxx, in Höhe von insgesamt 16.179,08 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich je 500,53 EUR ab dem 03.05.2017, dem 03.06., dem 03.07., dem 03.08., dem 03.09., dem 03.10., dem 03.11., dem 03.12.2017, sowie aus je monatlich 506,53 EUR ab dem 03.01.2018, dem 03.02, dem 03.03., dem 03.04., dem 03.05., dem 03.06., dem 03.07., dem 03.08., dem 03.09., dem 03.10., dem 03.11., dem 03.12.2018, sowie aus je monatlich 515,53 EUR ab dem 03.01.2019, dem 03.02, dem 03.03., dem 03.04., dem 03.05., dem 03.06., dem 03.07., dem 03.08.2019, sowie aus je monatlich 243,53 EUR ab dem 03.09.2019, dem 03.10., dem 03.11., dem 03.12.2019, sowie aus je monatlich 259,53 EUR, dem 03.02., dem 03.03., dem 03.04.2020.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für das Kind xxx, geboren am xxx, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs nach der 4. Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich jeweils gültigen hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, zzgl. 136,53 EUR monatlich für die private Krankenversicherung des Kindes, jeweils zahlbar bis zum dritten Werktages eines jeden Monats, ab Mai 2020 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Verfahrenswert:              10.537,77 EUR

                            ((Antrag zu 1) 3.503,70 EUR + 955,71 EUR)

                            ((Antrag zu 2) 12 x 370,00 EUR + 12 x 136,53 EUR))

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen rückständigen Kindesunterhalt für das Kind xx, geboren am xxx, in Höhe von insgesamt 16.179,08 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich je 500,53 EUR ab dem 03.05.2017, dem 03.06., dem 03.07., dem 03.08., dem 03.09., dem 03.10., dem 03.11., dem 03.12.2017, sowie aus je monatlich 506,53 EUR ab dem 03.01.2018, dem 03.02, dem 03.03., dem 03.04., dem 03.05., dem 03.06., dem 03.07., dem 03.08., dem 03.09., dem 03.10., dem 03.11., dem 03.12.2018, sowie aus je monatlich 515,53 EUR ab dem 03.01.2019, dem 03.02, dem 03.03., dem 03.04., dem 03.05., dem 03.06., dem 03.07., dem 03.08.2019, sowie aus je monatlich 243,53 EUR ab dem 03.09.2019, dem 03.10., dem 03.11., dem 03.12.2019, sowie aus je monatlich 259,53 EUR, dem 03.02., dem 03.03., dem 03.04.2020. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für das Kind xxx, geboren am xxx, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs nach der 4. Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich jeweils gültigen hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, zzgl. 136,53 EUR monatlich für die private Krankenversicherung des Kindes, jeweils zahlbar bis zum dritten Werktages eines jeden Monats, ab Mai 2020 zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Verfahrenswert: 10.537,77 EUR ((Antrag zu 1) 3.503,70 EUR + 955,71 EUR) ((Antrag zu 2) 12 x 370,00 EUR + 12 x 136,53 EUR)) G r ü n d e I. Die Beteiligten haben am xxx die Ehe miteinander geschlossen, aus der am xxx der Sohn xxx und am xxx die Tochter xxx hervorgegangen sind. Die Beteiligten trennten sich November 2008 bzw. im Mai 2009; das Scheidungsverfahren (xxx) ist noch nicht rechtskräftig abgeschossen. Im Jahr 2013 lernte die Antragsgegnerin ihren derzeitigen Lebensgefährten kennen und lebt mit diesem seither zusammen. Im August 2013 zog er zu der Antragsgegnerin in die eheliche Wohnung im xxx, wo zu dieser Zeit auch die beiden Kinder der Beteiligten lebten. Im November 2013 zog ein weiterer Sohn der Antragsgegnerin aus erster Ehe, xxx, ebenfalls zu der Antragsgegnerin und ihrem Lebensgefährten, weil er keine Arbeit mehr hatte. Im November 2015 zogen die Antragsgegnerin, ihr Lebensgefährte und die drei Kinder in ihre aktuelle Anschrift um. Im Laufe des Jahres 2017 zog xxx wieder aus, xxx lebt seit Ostern 2017 dauerhaft bei dem Antragsteller. xxx lebt weiterhin bei der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zahlt Kindesunterhalt für seine Tochter zu Händen der Antragsgegnerin. Sowohl besteht zwischen xxx und der Antragsgegnerin, als auch zwischen xxx und dem Antragsteller kein Kontakt und kein Umgang. Dies wird allseits durch die Beteiligten abgelehnt. Mit Faxschreiben vom 30.05.2017 wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts sowie zur Vorlage einer entsprechenden Jugendamtsurkunde vergeblich aufgefordert. Die Antragsgegnerin ging zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach und erhielt ausschließlich das Kindergeld für die gemeinsame Tochter xxx. In dem erlernten Beruf der xxx hat sie zuletzt vor ca. 25 Jahren gearbeitet. Eine angebotene Vollzeiterwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2017 mit einem Bruttoeinkommen von 1.600,00 EUR hat sie nicht angenommen. Seit dem 01.04.2018 ist die Antragsgegnerin als xxx mit einer Wochenstundenzahl von 22,5 tätig und erzielt damit ein Bruttoeinkommen von 1.209,35 EUR. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Antragsgegnerin eine vollschichtige Tätigkeit ausführen kann oder ob sie daran aufgrund von Erkrankungen gehindert ist. Ab dem 01.09.2019 wurde durch die Unterhaltsvorschusskasse Leistungen von monatlich 272,00 EUR bewilligt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antragsgegnerin eine gesteigerte Erwerbstätigkeit obliegt. Neben den 22,5 Stunden in der Woche müsse sie einer Nebentätigkeit nachgehen. Für die Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar, wie sich eine Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit auf eine Nebentätigkeit auswirken solle. Auch habe die Antragsgegnerin durch ihr Zusammenleben Vorteile, sodass ihr Selbstbehalt zu senken sei. Der Antragsteller hat zunächst beantragt, (1) die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen rückständigen Kindesunterhalt für das Kind xxx, geboren am xxx, in Höhe von insgesamt 3.503,70 EUR zu zahlen (Mindestunterhalt für die Monate Mai 2017 bis einschließlich November 2017 (7 x 364,00 EUR = 2.548,00 EUR) zzgl. Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von monatlich 136,53 EUR (7 x 136,53 EUR = 955,71 EUR)) und des weiteren (2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen rückständigen Kindesunterhalt für das Kind xxx, geboren am xxx, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld zzgl. 136,53 EUR monatlich für die private Krankenversicherung des Kindes, jeweils eingehend bis zum dritten Werktages jeden Monats (ab Dezember 2017), zu zahlen. Im Weiteren Verfahren hat er den Antrag dahingehend geändert, dass er beantragt hat, (1) die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen rückständigen Kindesunterhalt für das Kind xxx, geboren am xxx, in Höhe von insgesamt 9.096,00 EUR zu zahlen (Mindestunterhalt für die Monate Mai 2017 bis einschließlich April 2019 (24 x 397,00 EUR) zzgl. Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 3.272,40 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab April 2017 und des weiteren (2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen rückständigen Kindesunterhalt für das Kind xxx, geboren am xxx, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld zzgl. 136,53 EUR monatlich für die private Krankenversicherung des Kindes, jeweils eingehend bis zum dritten Werktages jeden Monats, ab Mai 2019 zu zahlen. Nunmehr beantragt der Antragsteller, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen rückständigen Kindesunterhalt für das Kind xxx, geboren am xxx, in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR zu zahlen (Mindestunterhalt für die Monate Mai 2017 bis einschließlich Februar 2020 (24 x 397,00 EUR) zzgl. Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 4.650,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Mai 2017. 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Unterhaltsvorschusskasse einen rückständigen Kindesunterhalt für das Kind xxx, geboren am xxx, in Höhe von insgesamt 1.632,00 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit September 2019. 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller für das Kind xxx, geboren am xxx, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld, davon 272,00 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse zzgl. 137,00 EUR monatlich für die private Krankenversicherung des Kindes, jeweils eingehend bis zum dritten Werktages jeden Monats, ab März 2020 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurück zu weisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, nicht leistungsfähig und darüber hinaus auch körperlich nicht in der Lage zu sein, mehr als 22,5 Wochenstunden tätig zu sein. So leide sie an einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom bei Überlastungssituationen und an einem ausgeprägten Wirbelsäulensyndrom. So sei nach einer Arbeitszeit von etwa vier Stunden Pausen einzulegen, die der Entspannung der Muskulatur und der Entlastung dienen. Diese Pausen seien längere Pausen und nicht mit den gesetzlichen Pausen in Einklang zu bringen, könnten je nach Tagesform einige Stunden in Anspruch nehmen und seien mit einer regulären vollzeitigen Erwerbstätigkeit nicht vereinbar. Sie ist der Auffassung, selbst bei eigens erfolgter Berücksichtigung des Mindestlohns von 8,84 EUR bei einer monatlichen Stundenanzahl von 173,9 mithin einem Bruttoeinkommen von 1.537,28 EUR, nur Unterhalt in Höhe von 1,00 EUR zu schulden. Im Hinblick auf eine Nebentätigkeit sei nach Auffassung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Dienstzeiten gebe (überwiegend in den späten Vormittagsstunden bis in die frühen Nachmittagsstunden, in den Ferien abweichende Arbeitszeiten z. B. drei Wochen in den Sommerferien von 07.30 bis 16.30 Uhr und an „mehreren“ Samstagen , um Brückentage "herauszuarbeiten“ (75). Der Antragsteller verfüge über das vierfache Einkommen der Antragsgegnerin und müsse daher den Barunterhalt zahlen. Bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge bestreitet die Antragsgegnerin, dass diese seit Mai 2017 gezahlt werden und auch der Höhe nach. Mit Beweisbeschluss vom 14.08.2018 ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet worden zum Beweis der Tatsache, ob die Antragsgegnerin aufgrund ihrer aufgeführten Erkrankungen nur eingeschränkt arbeitsfähig ist und u.a. in welchem zeitlichen Umfang eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich keine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt. Trotz Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2019 (Bl. 147 f. d. A.), dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Darlegungs- und Beweislast eine Schweigepflichtentbindungserklärung zur Gerichtsakte zu reichen hat und das im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine Nichterteilung auch zu ihrem Nachteil verwertet werden kann, hat die Antragsgegnerin eine solche nicht erteilt. Sie hat angegeben, nicht zu wollen, dass der Antragsteller von ihrem Gesundheitszustand Kenntnis hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Anträge sind aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich verpflichtet Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, §§ 1612, 1612a BGB. Daraus ergibt sich der begehrte Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wie vorliegend geltend gemacht, sowie der rückständige Kindesunterhalt von Mai 2017 bis April 2020, wobei dem Antragsteller im Hinblick auf die Unterhaltsvorschusskasse die Prozessführungsbefugnis fehlt und insoweit die Anträge zurückzuweisen waren. Im Übrigen und Weiteren waren aufgrund von Verrechnungen durch die Antragstellerseite oder durch Angabe nicht zutreffender Zahlbeträge die Anträge teilweise zurückzuweisen. 1. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Antragsgegnerin ihrem minderjährigen Sohn gegenüber in gesteigertem Maße zum Unterhalt verpflichtet und muss deshalb alle verfügbaren Mittel für sich und ihres Kindes Unterhalt gleichmäßig verwenden. Ein gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich intensiv, das heißt unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er muss alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhalts sicherstellendes Einkommen zu erzielen. Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Stelle zu bemühen; bei Arbeitsstellen mit geringerem Einkommen ist entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa ergänzende Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2017, Az. 18 WF 33/16, FamRZ 2017, 1575, Rn. 16 m.w.N.). Ausgehend von dieser gesteigerten Erwerbsverpflichtung ist davon auszugehen, dass die für die von ihr geltend gemachte fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin sich nicht mit der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 22,5 Stunden in der Woche hätte begnügen dürfen. Die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen bestimmt sich nämlich nach dem von ihr erzielten bzw. nach dem ihr möglichen und in zumutbarer Weise erzielbaren Einkommen. Die Unterhaltspflichtige trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Erfüllt sie ihre Erwerbsobliegenheit nicht, ist ihr ein fiktives Einkommen in Höhe des aus einer ihr möglichen und zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Verdienstes zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, Az. XII ZB 227/15, FamRZ 2017, 109 Rn, 18 m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin vorliegend gegen die Zahlung des Mindestunterhalts Einwände erhebt, mithin behauptet, dass sie nicht in der Lage ist, auch unter eventuellem Mehraufwand den Mindestunterhalt aufzubringen, ist sie ihrer Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf eine gesundheitsbedingt nur eingeschränkt bestehende Erwerbsfähigkeit berufen. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 10.07.2013, Az. XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 13 und vom 09.11.2016, Az. XII ZB 227/15, FamRZ 2017, 109, Rn. 21 m.w.N.), nach der sich derjenige, der sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Leiden angeben muss, und ferner darzulegen und zu beweisen hat, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, hat die Antragsgegnerin dies trotz gerichtlichem Hinweis nicht bewiesen. Zwar hat das erkennende Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Doch hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Begutachtung keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben. Auch auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts, dass sie für eine krankheitsbedingte Einschränkung darlegungs- und beweisbelastet ist und daher die Schweigepflichtentbindungserklärung erforderlich ist, ist sie dem im Weiteren nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat damit ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht genügt (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2012, Az. 7 Sa 603/12, openJur 2013, 2891). Die Antragsgegnerin begründete das Nichterteilen der Schweigepflichtentbindungserklärung damit, dass sie den Antragsteller keinen Einblick in ihren Gesundheitszustand gewähren wollte. Eine derartige Berücksichtigung ihrer Grundrechte – nur den Antragsgegner auszuschließen – sieht die Prozessordnung allerdings nicht vor. Es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und eine „Geheimhaltung“ nur gegenüber dem Antragsteller ist nicht möglich. Vielmehr muss die Antragsgegnerin dann als Konsequenz ihre Beweisfälligkeit hinzunehmen. Dementsprechend hat sie nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, nicht mehr als 22,5 Stunden die Woche arbeiten zu können. Inwiefern sich im Weiteren über eine Tätigkeit von 22, 5 oder auch 40 Stunden in der Woche hinaus eine Einschränkung ergeben soll, ist demgemäß nicht bewiesen worden. Auch das eingereichte Attest von xxx, xxx vom 19.04.2018 (Bl. 80 d.A.), verschafft keinen ausreichenden Beweis. Es ist nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin nicht mehr als 22,5 Stunden in der Woche arbeiten soll. Es ist kein konkreter Zusammenhang von möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu konkreten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nach dem Attest herzustellen. Auch ihr Einwand im Hinblick auf die bei ihr lebende Tochter xxx nicht in Vollzeit tätig zu sein, verfängt nicht. Diese ist am xxx geboren, geht vormittags in die Schule und ist nicht derart betreuungsbedürftig, als dass die Antragsgegnerin nicht in Vollzeit (oder auch darüber hinaus) tätig sein könnte. Für 2017 ist demgemäß zunächst von ihrem Jobangebot für eine Vollzeiterwerbstätigkeit mit einem Bruttoeinkommen von 1.600,00 EUR auszugehen und da auch nicht bewiesen worden ist, dass die Antragsgegnerin nicht über ihre Vollzeittätigkeit bei 40 Stunden Mehrarbeit leisten kann, um den Mindestunterhalt zu sichern, ist auch dies zu berücksichtigen. Bei Ausübung einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung mit einem Mindestlohn von 8,84 EUR die Stunde wäre die Antragsgegnerin in 2017 in der Lage gewesen, den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mindestunterhalt für ihren Sohn aufzubringen. Ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt von 1.600,00 EUR bzw. einem Nettogehalt von 1.205,69 EUR abzüglich der Kilometerkosten von 55,00 EUR (0,30*5km*2*18,3333) ergibt sich ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 1.150,69 EUR, abzüglich des Selbstbehalts von 1.080,00 EUR würde dies für 2017 bei einem jeweiligen Zahlbetrag von 346,00 EUR zu einem Mangelfall von 293,31 EUR führen. Darüber hinaus ist jedoch auch der Selbstbehalt der Antragsgegnerin aufgrund des Zusammenlebens und Zusammenwohnens mit ihrem Lebensgefährten seit 2013 (dazu Az. xxx) und den daraus resultierenden Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten herabzusetzen, da mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt günstiger wirtschaften können, als in getrennten Haushalten. Ausgehend von 10 % (nach BGH auch 12,5 % möglich, Entscheidung vom 30.01.2013, XII ZR 158/10) ist der Selbstbehalt um weitere 108,00 EUR zu senken. Dies führt zu einem Mangelfall in Höhe von 185,31 EUR. Demgemäß müsste die Antragsgegnerin wöchentlich über den Mindestlohn von 8,84 EUR ca. 5,3 Stunden zusätzlich tätig sein. Dies ist ihr zuzumuten. Insbesondere käme eine Tätigkeit am Samstag oder auch in den Abendstunden in Betracht, wie eine Tätigkeit im Supermarkt, in einem Kiosk oder als Pizzaauslieferin. Auch ist dort eine spontane Einteilung und Ausführung der Arbeitszeit möglich z.B. als „Springer“. Andererseits ist der Antragsgegnerin vorzuwerfen, dass sie sich in 2017 nicht ausreichend um eine Stelle beworben hat und es kann fiktiv mit ihrer ab April 2018 erhaltenen Stelle und dem dortigen Einkommen gerechnet werden. Daraus würde sich für 2017 bereits kein Mangelfall ergeben (dazu im Weiteren die Berechnung zu 2018). Aufgrund der verschärften Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern obliegt dem Unterhaltspflichtigen eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Kommt der Unterhaltspflichtige dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich hätte (OLG Hamm NJOZ 2012, 1303 m.w.N.). Die Zurechnung fiktiver Einkünfte erfordert neben dem Fehlen hinreichender Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit die Feststellung objektiver Möglichkeiten zum Erwerb. Der Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit ist für die Leistungsunfähigkeit nicht ursächlich, wenn keine realen Beschäftigungschancen bestanden. Für die fehlende Vermittelbarkeit trägt der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. Ohne konkret nachgewiesene ausreichende Bemühungen um einen Arbeitsplatz kann vorliegend nicht festgestellt werden, ob der Unterhaltsschuldner nicht vermittelbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast für ihre mangelnde Leistungsfähigkeit liegt bei der Unterhaltspflichtigen, was auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance gilt. Die Unterhaltspflichtige hat sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig darum zu bemühen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Sie trägt im Verfahren die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für ihre Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte sie im Einzelnen in welchem zeitlichen Abstand in dieser Richtung unternommen hat (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 02903 m.w.N.). Die Bewerbungsbemühungen müssen die nötige Nachhaltigkeit erkennen lassen und dürfen keine ungeklärten zeitlichen Lücken aufweisen. Der Beweis, dass für die Unterhaltspflichtige keine reale Erwerbsmöglichkeit für eine Vollzeittätigkeit besteht, wird regelmäßig mangels gegenteiliger Erfahrungssätze nur durch den Nachweis zu führen sein, dass der Unterhaltspflichtige sich hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Hierzu reicht es nicht aus, dass sie sich auf die ihr vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote bewirbt. Für die Nachhaltigkeit der Erwerbsbemühungen ist eine Vielzahl von Bewerbungen nachzuweisen und zu belegen. Erst 20 – 30 Bewerbungen erscheinen ausreichend, um die Erwerbsbemühung zu erbringen (vgl. OLG Köln, BeckRS 2008, 19585). Derartige Bewerbungsbemühungen der Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Für 2018 ist ausgehend von ihrer Lohngehaltsmitteilung für Dezember 2018 zunächst nach den obigen Ausführungen das Gehalt von 22,5 Wochenstunden auf eine Vollzeittätigkeit hochzurechnen und für die Monate Januar bis einschließlich März 2018 mangels ausreichender Bewerbung fiktiv zu Grunde zu legen. Bei einem Jahresbrutto-Einkommen von 11.488,83 EUR binnen neun Monaten und einer Hochrechnung von den tatsächlichen 22,5 Wochenstunden auf 40 Wochenstunden ergibt sich ein Jahressteuerbrutto von 27.323,78 EUR. Dies ergibt ein monatliches Nettogehalt von 1.558,63 EUR abzüglich der Kilometerkosten von 55,00 EUR (0,30*5km*2*18,3333) ergibt sich ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 1.503,63 EUR, abzüglich des Selbstbehalts von 972,00 EUR würde dies für 2018 bei einem jeweiligen Zahlbetrag von 370,00 EUR zu keinem Mangelfall führen. In 2019 ist unter Zugrundelegung der Lohngehaltsmitteilung für Dezember 2019 bei Hochrechnung auf eine Vollzeittätigkeit das Jahresbrutto-Einkommen von 16.485,49 EUR auf 29.307,54 EUR zu erhöhen. Dies ergibt ein monatliches Nettogehalt von 1.719,86 EUR abzüglich der Kilometerkosten von 55,00 EUR (0,30*5km*2*18,3333) ergibt sich ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 1.664,86 EUR, abzüglich des Selbstbehalts von 972,00 EUR würde dies für 2019 bei einem jeweiligen Zahlbetrag von 379,00 EUR zu keinem Mangelfall führen. Gleiches gilt im Weiteren für 2020, wobei von einem Zahlbetrag von 395,00 EUR auszugehen ist und die Beträge an die Unterhaltsvorschusskasse abzuziehen sind. Sofern sich die Antragsgegnerin auf ein vorhandenes Vermögen des Antragstellers beruft, ist dies für den Anspruch gegen sie auf Mindestunterhalt irrelevant. Auch eine Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen aus einem Parallelverfahren kann die Antragsgegnerin dem Anspruch nicht entgegen halten, da sie nicht mit dem Kindesunterhalt aufrechnen kann und insoweit ein Aufrechnungsverbot besteht, § 394 BGB. Auch die Unterhaltsvereinbarung vom 25.07.2015 (in der Akte xxx, Bl. 9 d.A.) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da die Vereinbarung überholt ist und dort noch davon ausgegangen wird, dass beide Kinder bei der Antragsgegnerin wohnen, was seit dem hier streitgegenständlichen Zeitraum seit Mai 2017 nicht mehr den Gegebenheiten entspricht. 2. Des Weiteren ist als Mehrbedarf der jeweilige Beitrag zur privaten Krankenversicherung durch die unterhaltspflichtige Antragsgegnerin zu zahlen. Insoweit sind monatlich 136,53 EUR durch den Antragsteller gezahlt und als Rückstand zu erstatten und laufend weiter zu zahlen. Insoweit ergibt sich aus dem eingereichten Schreiben der xxx vom 10.02.2020, dass die Beträge für den gemeinsamen Sohn von Mai 2017 bis Februar 2020 vollständig bezahlt worden sind (Bl. 286 d. A.). Zwar ist im Weiteren zutreffend von der Antragsgegnerin eingewandt worden, dass die Abbuchungen von dem Konto des Antragstellers an die xxx variieren und höher sind (zwischen 314,00 EUR und 939,27 EUR). Doch bezahlt der Antragsteller seinen eigenen Beitrag ebenso wie den Beitrag für xxx. Allerdings ergibt sich in Zusammenschau mit dem Schreiben der xxx vom 24.11.2017, dass der Beitrag für xxx bis zum 31.12.2017 und ab dem 01.01.2018 136,53 EUR beträgt (Bl. 274 f. d. A.). Ferner ergibt sich aus dem Schreiben der xxx vom 12.02.2018 (Bl. 276 d. A.) und vom 15.02.2019 (Bl. 277 d. A.), dass der Betrag auch weiterhin identisch geblieben ist. 3. Die jeweiligen Zinsen stehen aus Verzugsgesichtspunkten zu. 4. Im Übrigen waren die Anträge zurückzuweisen. Soweit die Beträge in Höhe von 272,00 EUR durch die Unterhaltsvorschusskasse direkt an den Antragsteller gezahlt worden sind, ist dieser nicht prozessführungsbefugt. Diese Prozessführungsbefugnis in Höhe von monatlich 272,00 EUR seit September 2019 bis April 2020 ist nach § 1629 Abs. 3 BGB insoweit erloschen, als das Land für das gemeinsame Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht hat. Zwar können nach § 7 UVG auf das Land nach Rechtshängigkeit übergegangene Kindesunterhaltsbeiträge durch den prozessführungsbefugten Elternteil aufgrund einer Ermächtigung des Landes an sich selbst verlangt werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1991, 776), doch wurde eine solche Ermächtigung weder behauptet noch dargetan. Ein diesbezüglicher Hinweis erfolgte im vorliegenden Anwaltsprozess bereits durch die Gegenseite. Zwar hat dieser auf die Aktivlegitimation hingewiesen, welche von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden ist, doch greift auch der Punkt von der Intention her den Inhaber des Rechts auf, auch wenn es sich einmal auf der Zulässigkeits- und einmal auf der Begründetheitsebene bezieht. Aus demselben Grund waren auch keine Zinsen zuzusprechen. Aufgrund der sich jährlich ändernden Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle waren die vom Antragsteller angegebenen Beträge nicht zutreffen und auch lagen den Anträgen falsche Summen zugrunde, sodass auch insoweit die Anträge teilweise zurückzuweisen waren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. IV. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - xxx schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - xxx eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - xxx oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.