Beschluss
24 F 190/21
Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGL1:2021:1110.24F190.21.00
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Verfahrenswert: 12.179 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Verfahrenswert: 12.179 Euro. G r ü n d e : I.Die am xxx geborene Antragstellerin ist die leibliche Tochter des Antragsgegners. Im Jahr xxx absolvierte sie das Abitur. Sie lebt in einem eigenen Haushalt. Der Antragsgegner zahlte bis einschließlich xxx und für xxx monatlich xxx Unterhalt an die Antragstellerin. Sie behauptet, sie studiere seit xxx xxx in xxx. Im Sommer xxx werde sie voraussichtlich den Bachelor erreichen. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass sie anschließend den Masterabschluss anstrebt. Ihre Mutter verdiene monatlich durchschnittlich xxx, wovon Fahrtkosten und Beiträge für eine Zusatzversicherung von xxx abzuziehen seien. Sie beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an sie zu zahlen: 1. ab xxx einen monatlichen Volljährigenunterhalt von xxx, zahlbar jeweils bis zum dritten eines Monats im Voraus, 2. rückständigen Unterhalt i.H.v. xxx für die Zeit von xxx bis einschließlich xxx xxx. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er behauptet, die notwendigen Informationen zur Berechnung des möglicherweise geschuldeten Unterhalts lägen ihm nicht vor. Insbesondere fehlten jegliche Nachweise zum Studium, ausreichende Auskünfte zum Einkommen der Mutter der Antragstellerin nebst Belegen sowie Angaben zu Art und Umfang sowie Erlös der Tätigkeit der Antragstellerin. Hierzu beruft er sich auf sein außergerichtliches Schreiben vom xxx sowie außergerichtliche Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom xxx, auf die wegen ihres Inhalts verwiesen wird (Anlagen zum Schriftsatz vom xxx). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch auf den Schriftsatz vom xxx der Akten, Bezug genommen. II.Der Anspruch ist derzeit nicht begründet. Zwar steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dem Grunde nach zu. Hierzu müsste jedoch zunächst der Nachweis geführt werden, dass die Antragstellerin das vom Antragsgegner bestrittene Studium tatsächlich durchführt. Darüber hinaus müsste unter entsprechender Auskunftserteilung und Belegvorlage das vom Antragsgegner bestrittene Einkommen der Mutter der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt werden. Hierauf hat der Antragsgegner bereits mit seinem Schriftsatz vom xxx und erneut mit der Antragserwiderung vom xxx hingewiesen. Dem ist die Antragstellerin auch mit ihrem am xxx eingegangenen Schriftsatz vom xxx nicht ausreichend nachgekommen. Es wurden lediglich Belege über die Krankenversicherungskosten der Antragstellerin eingereicht. Auskunft zum Einkommen der Mutter mit entsprechenden Belegen wurde nicht erteilt, ebenso fehlen sämtliche im Schriftsatz vom xxx als fehlend gerügten Belege (hiervon zumindest sämtliche Studiennachweise des bisherigen Studiums und sämtliche Gehaltsnachweise der Antragstellerin, um überprüfen zu können, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig verfolgt). Insbesondere aufgrund der fehlenden Darlegung des Einkommens der Mutter mit entsprechenden Nachweisen ist das Gericht nicht in der Lage, einen etwaigen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu berechnen. Hier hilft es auch nicht, dass möglicherweise, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners außergerichtlich bereits die Gehaltsnachweise der Mutter lückenlos für ein gesamtes Jahr überreicht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, Schloßstr. 21, 51429 Bergisch Gladbach schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .