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Beschluss

29 F 180/21

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGL1:2022:1121.29F180.21.00
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Tenor

Den Eltern wird die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltbestimmungsrecht, soweit es mit der medizinischen Versorgung sowie dem Aufenthalt und der Verbringung in eine Klinik im Zusammenhang steht für A., geb. am 00.00.0000 entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zur Ergänzungspflegerin wird R., M.-straße, E. bestellt.

Im Übrigen wird von familiengerichtlichen Maßnahmen abgesehen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 6.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

Entscheidungsgründe
Den Eltern wird die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltbestimmungsrecht, soweit es mit der medizinischen Versorgung sowie dem Aufenthalt und der Verbringung in eine Klinik im Zusammenhang steht für A., geb. am 00.00.0000 entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zur Ergänzungspflegerin wird R., M.-straße, E. bestellt. Im Übrigen wird von familiengerichtlichen Maßnahmen abgesehen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 6.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG). Gründe: I. Das hiesige Verfahren wurde auf Anregung des Jugendamtes von Amts wegen eingeleitet. Die Kindeseltern wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 00.00.0000, Az.: XXX, rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist die am 00.00.0000 geborene Tochter A. hervorgegangen. Die Trennung war sehr konfliktreich. Insbesondere war zwischen den Kindeseltern im Scheidungsverfahren streitig, ob die Trennung bereits – so die Kindesmutter - im Jahr 2019 räumlich im gemeinsam bewohnten Haus der Kindesmutter erfolgte oder – so die Auffassung des Kindesvaters - erst im Jahr 2020 mit Auszug des Kindesvaters. Zwischen den Kindeseltern waren zudem weitere Verfahren u.a. zum Umgang und zum Unterhalt beim hiesigen Gericht rechtshängig. Im Verfahren XXX wurde der Kindesmutter mit Beschluss vom 00.00.0000 mit Einverständnis des Kindesvaters die elterliche Sorge für das A. übertragen. Im Beschwerdeverfahren wurde die elterliche Sorge durch Beschluss des Oberlandesgerichts T. schließlich wieder auf beide Kindeseltern übertragen. Die gemeinsame Tochter A. hatte nach der Trennung zunächst ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter. Seit dem 00.00.0000 wohnt sie - zunächst ohne Billigung der Kindesmutter - im Haushalt des Kindesvaters, der zwischenzeitlich in eine Wohnung im Haus der Großeltern väterlicherseits gezogen ist. Seitdem lehnte A. für einen Zeitraum von vier Monaten den Kontakt zur Kindesmutter ab. Im Anschluss fand der Kontakt für etwa zwei Monate per WhatsApp statt. Seit dem Umzug der Tochter kam es zudem verstärkt zu Konflikten der Kindeseltern im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Versorgung der Tochter, die seit dem achten Lebensjahr an Diabetes Mellitus Typ 1 erkrankt ist. Vor diesem Hintergrund beantragt die Kindesmutter in dem Verfahren XXX die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge auf sich. Seit Juli 2021 fällt es A. schwer, ihr Diabetes Management im Alltag umzusetzen. Sie möchte keinen Sensor mehr tragen, eine Insulinpumpe lehnt sie ab. Im Juli 2021 wurde A. mit ihrem Vater zur Insulin-Neueinstellung und strukturierten Schulung in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin in der X.-straße in T. aufgenommen, wo A. bereits zuvor zur Behandlung ihrer Diabetes-Erkrankung angebunden war. Im Oktober 2021 musste A. dort stationär aufgenommen werden, da Insulin Zuhause fehlte. Vor diesem Hintergrund wurde auf Anregung des Jugendamtes das hiesige Sorgerechtsverfahren eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 erklärte der Kindesvater, dafür Sorge zu tragen, dass A.s Großeltern eine Diabetes-Schulung machen. Weiter erklärte er, dass er dafür Sorge tragen werde, dass regelmäßige Termine A.s auf der Diabetes-Station stattfinden und immer ausreichend Insulin vorgehalten wird. Grundlegende Umstellungen werde er nur nach Absprache mit den zuständigen Fachärzten machen. Die Kindeseltern erklärten ferner, dass sie Termine in der Evangelischen Beratungsstelle vereinbaren werden. Auch wurde der Einsatz einer ambulanten Familienhilfe vereinbart. In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 erklärte der Kindesvater, dass er sich bezüglich der Schulung der Großeltern an die Klinik gewandt habe, dort sei ihm mitgeteilt worden, dass erst einmal eine Kostenübernahme benötigt werde. Ein Termin mit der ambulanten Fachkraft, P., war bis zur mündlichen Verhandlung wegen Absagen des Kindesvaters nicht zustande gekommen. Der Kindesvater hatte zwischendurch seinen Antrag auf Hilfen zur Erziehung zurückgezogen. Eine weitere stationäre Aufnahme A.s erfolgte sodann im Dezember 2021 nach eigenständig verändertem Insulinschema. Am 00.00.0000 wurde A. erneut stationär in der Klinik aufgenommen. Im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung war ein lebensgefährlich erhöhter Hba1c-Wert von 9,2 % festgestellt worden. Im Rahmen ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 (Bl. 5ff. im Verfahren XXX) berichtete die behandelnde Diabetologin A.s, Frau Dr. Z., dass A. nicht den erforderlichen Sensor getragen habe. A. habe mitgeteilt, dass sie den Diabetes allein manage. Die Werte bespreche sie nicht mit ihrem Vater. Der anwesende Großvater A.s habe keine Kenntnis hiervon gehabt und habe die Bedrohlichkeit der Situation nicht einschätzen können. Die behandelnde Ärztin empfiehlt zur Verbesserung der Akzeptanz A.s ihrer Diabeteserkrankung einen stationären Aufenthalt in einer insoweit spezialisierten Klinik in Q., der vom Kindesvater bislang nicht umgesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund hat das Jugendamt in dem Verfahren XXX angeregt, die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Hilfen zur Erziehung einstweilen auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen. Die zuletzt in der Familie eingesetzte Familienhilfe Frau J. beendete ihre Tätigkeit in der Familie, da Termine nicht eingehalten wurden. Die letzten Termine im Juli diesen Jahres wurden von A. abgesagt. Die Kindesmutter ist bei der Erziehungsberatung angebunden und absolviert den Kurs „Kinder im Blick“. Seit dem Sommer 2022 besucht A. die Kindesmutter regelmäßig nach der Schule. Die Wochenenden verbringt sie ausschließlich beim Vater. In den Herbstferien fuhr die Kindesmutter mit A. fünf Tage an die Nordsee. Eine Unterstützung der Diabetesbehandlung durch die Kindesmutter lehnt A. nach wie vor ab. Die Kindesmutter befürchtet eine Gesundheitsgefährdung und Langzeitschäden bei A.. Vor diesem Hintergrund ist sie mit der Entziehung der Gesundheitsfürsorge einverstanden. Zwar sieht sie sich grundsätzlich in der Lage, A.s Diabetesmanagement zu begleiten, möchte jedoch ihre sich gerade erst wieder verbessernde Beziehung nicht gefährden. Der Kindesvater regt an, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge auf ihn zu übertragen. Er ist der Ansicht, dass die schwankenden Werte A.s hormonbedingt seien. Eine Schulung der Großeltern scheitere an einer Kostenübernahme der Krankenkasse; insoweit sei es erforderlich, dass A. – die bislang privat über die Kindesmutter versichert ist - in die gesetzliche wechsele, so dass Auseinandersetzungen mit der Kindesmutter nicht mehr erforderlich seien. Der Kindesvater lehnt einen Aufenthalt A.s in der Klinik in Q. ab und beabsichtigt einen Wechsel der behandelnden Ärzte A.s. Das Jugendamt regt den Entzug der Gesundheitsfürsorge an. Der Verfahrensbeistand hat Stellung genommen und schließt sich dem an. Das Gericht hat das Kind angehört. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.0000 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten der Sachverständigen Y. vom 00.00.0000 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Den Kindeseltern waren die im Tenor bezeichneten Teile der elterlichen Sorge zu entziehen. Darüberhinausgehende familiengerichtliche Maßnahmen sind derzeit nicht veranlasst. Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666a BGB. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge darf als Maßnahme nur ergriffen werden, wenn gegenwärtig eine erhebliche Gefahr vorhanden ist, dass sich eine Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ergeben wird und dieser nur durch Entziehung des Sorgerechts und nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann. Zudem darf Eltern das Sorgerecht nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden. Das Kind A. ist bei einem Verbleib der im Tenor genannten Teile der elterlichen Sorge in den Händen der Kindeseltern in ihrem körperlichen Wohl nachhaltig gefährdet. Andere Maßnahmen als der Entzug der Gesundheitsfürsorge sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts, soweit es mit der medizinischen Versorgung sowie dem Aufenthalt und der Verbringung in eine Klinik im Zusammenhang steht, reichen nicht aus, um die gegenwärtige Gefahr für das Kind abzuwenden. Darüberhinausgehende familiengerichtliche Maßnahmen sind hingegen aktuell nicht erforderlich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen G., welchen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, fest, dass der Kindesvater nicht in der Lage ist, die gesundheitliche Versorgung A.s sicherzustellen. Es ist zwischenzeitlich zu lebensbedrohlichen Situationen A.s mit stationären Aufnahmen in der Klinik gekommen. Der Kindesvater verharmlost und bagatellisiert die Werte A.s entgegen der fachlichen Einschätzung der behandelnden Ärzte nach wie vor. Ärztliche Vorgaben werden durch ihn – trotz erfolgter Schulung - ignoriert bzw. zuwidergehandelt. Hierauf angesprochen flüchtet sich der Vater in Ausflüchte und Ausreden. Diese sind aus Sicht des Gerichts unerheblich; letztlich zeigt sich, dass der Vater es seit dem Umzug A.s zu ihm nicht geschafft hat, eine ordnungsgemäße gesundheitliche Versorgung der Tochter sicherzustellen. Insbesondere den von allen Fachkräften – auch dem Sachverständigen – dringend empfohlenen Klinikaufenthalt A.s zur Schaffung einer Akzeptanz ihrer Erkrankung lehnt der Vater ab. Seine unter Druck in der mündlichen Verhandlung erklärte Zustimmung hat er im Anschluss sofort im Anschluss widerrufen. Nunmehr intendiert der Kindesvater auch einen Wechsel der behandelnden Ärzte A.s. Angesichts der lebensbedrohlichen Folgen sowie der zu erwartenden Langzeitschäden, die eine weitere Untätigkeit des Vaters mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen wird, war ihm daher die Gesundheitsfürsorge sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Teile des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entziehen. Die Kindesmutter wäre zwar zu einer zuverlässigen Kontrolle des Diabetesmanagements in der Lage. Dies würde jedoch die Beziehung A.s - die eine solche Einflussnahme der Kindesmutter nach wie vor ablehnt - zur Kindesmutter jedoch erneut belasten und die gerade erst wieder aufkeimende Beziehung A.s zu ihrer Mutter sofort wieder beenden. Aus diesem Grund sieht sich die Kindesmutter auch aktuell selber nicht in der Lage, diesen Teil der Sorge auszuüben und ist mit einem Entzug einverstanden. Auch die Anhörung A.s am 00.00.0000 hat gezeigt, dass diese es ablehnen würde, wenn die Kindesmutter die alleinigen Entscheidungen in Gesundheitsfragen treffen würde. Der damit einzusetzende Ergänzungspfleger wird den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes für A. prüfen und den dringend erforderlichen Klinikaufenthalt vorbereiten müssen. Die Tätigkeit des Ergänzungspflegers wird durch eine Fortsetzung der Haltung des Vaters, bei dem A. derzeit ihren Lebensmittelpunkt hat - sicherlich massiv erschwert werden. Der Kindesvater mag insoweit darüber nachdenken, ob er die weitere Gefährdung und (Langzeit-)Schädigung A.s durch seine Haltung verantworten möchte. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Entzug der genannten Teile der Sorge sind nicht ersichtlich. Insbesondere musste auch die in der Familie eingesetzte Familienhilfe beendet werden, da Termine nicht wahrgenommen wurden. Soweit A. sich im Rahmen der Anhörung gegen die Ausübung der Gesundheitsfürsorge durch einen Dritten ausgesprochen hat, so war diesem Kindeswillen aufgrund der hier bei Entsprechung bestehenden Kindeswohlgefährdung nicht zu folgen. Über den Entzug der genannten Teile der elterlichen Sorge hinaus sind familiengerichtliche Maßnahmen – insbesondere ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Übrigen - aktuell hingegen nicht erforderlich. Eine außerhäusige Unterbringung des Kindes hält der Sachverständige derzeit – noch - nicht für erforderlich. Diese stelle derzeit – insbesondere, da wieder ein Kontakt zur Mutter erfolge - ein größeres Schadensrisiko als ein Verbleib im väterlichen Haushalt dar. Auch der geäußerte Kindeswille A.s sei insoweit als entscheidungserheblich anzusehen. Seine Einschätzung hat der Sachverständige auch nach Vorhalt des Berichts der Ärztin Frau Dr. Z. aufrechterhalten. Insbesondere sei ein Wechsel A.s in eine Wohngruppe gegen ihren Willen auch ihren Diabeteswerten abträglich. Eine weitere Mediation zwischen den Kindeseltern sowie den weiteren Einsatz einer Fachkraft in der Familie hielt der Sachverständige zuletzt – insbesondere mangels Bereitschaft A.s, mit jemand Drittem zu sprechen - nicht mehr für erfolgversprechend. Angesichts seiner fehlenden Zusammenarbeit mit der Familienhilfe in der Vergangenheit ist es auch nicht verständlich, warum der Kindesvater in der letzten mündlichen Verhandlung einen erneuten Antrag gestellt hat. Vor diesem Hintergrund wird zu prüfen sein, ob ein erneuter Versuch mit einer Hilfe unternommen werden könnte. Ein Entzug des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung kommt vor diesem Hintergrund jedenfalls aktuell nicht in Betracht. Dem Sachverständigen folgend sind - wie vom Kindesvater angeregt - insbesondere auch der Kindesmutter keine weiteren Teile der elterlichen Sorge zu entziehen. Zwar ist es - so der Sachverständige - im Zusammenhang mit der Trennungssituation vom Ehemann und den nachfolgenden familiengerichtlichen Auseinandersetzungen zu massiven psychischen Belastungen der Kindesmutter gekommen. Diese sind jedoch nicht Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sondern als depressive Symptome, welche ihren Ursprung im nachehelichen Hochkonflikt und dem Wechsel A.s in den Haushalt des Vaters haben, zu werten. Die Kindesmutter hat sich insoweit Unterstützung gesucht und ist deutlich stabilisiert aus der erfolgten stationären Reha-Maßnahme entlassen worden. Das Gericht wird in drei Monaten von Amts wegen überprüfen, ob die vom Sachverständigen benannten Bedingungen für einen Verbleib A.s im Haushalt des Vaters umgesetzt wurden. Soweit Teile der elterlichen Sorge entzogen wurden, wird eine Überprüfung in einem Jahr stattfinden. Die Bestellung der Ergänzungspflegerin beruht auf §§ 1773, 1774 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.