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Beschluss

26a F 14/21

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGL1:2023:1214.26A.F14.21.00
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Tenor

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Bergisch Gladbach unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der W. (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 24,0086 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der I., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der I. (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13,8184 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der W., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Q. (Vers. Nr. N06) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.155,19 Euro  bei der W., bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Q. wird verpflichtet, diesen Betrag an die P. zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Q. (Vers. Nr. N07) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.641,46 Euro  bei der W., bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Q. wird verpflichtet, diesen Betrag  an die P. zu zahlen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der V. (Vers. Nr. N08) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

Die Anträge und Hilfsanträge des Antragsgegners zum Versorgungsausgleich werden zurückgewiesen.

3.

Der Antrag des Antragsgegners auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen.

4.

Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 27.485,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. des Monats der auf den Tag der Rechtskraft der Ehescheidung folgt, zu zahlen.

5.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 75% der Antragsgegner und zu 25% die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Bergisch Gladbach unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der W. (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 24,0086 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der I., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der I. (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13,8184 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der W., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Q. (Vers. Nr. N06) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.155,19 Euro bei der W., bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Q. wird verpflichtet, diesen Betrag an die P. zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Q. (Vers. Nr. N07) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.641,46 Euro bei der W., bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Q. wird verpflichtet, diesen Betrag an die P. zu zahlen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der V. (Vers. Nr. N08) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. Die Anträge und Hilfsanträge des Antragsgegners zum Versorgungsausgleich werden zurückgewiesen. 3. Der Antrag des Antragsgegners auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen. 4. Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 27.485,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. des Monats der auf den Tag der Rechtskraft der Ehescheidung folgt, zu zahlen. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 75% der Antragsgegner und zu 25% die Antragstellerin. Gründe 1. Ehescheidung Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000. Beide Ehegatten beantragen übereinstimmend, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrags wird hinsichtlich der Scheidung auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 00.00.0000 zugestellt. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB). Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht ist von einer Trennung der Beteiligten zum 00. Mai 0000 überzeugt. Dies entspricht zum einen dem nunmehr als übereinstimmend zu wertenden Vortrag der Beteiligten. Sofern zu Beginn des Scheidungsverfahrens der Trennungszeitpunkt noch streitig war, stellt sich der diesbezügliche anfängliche Vortrag der Antragstellerin (Trennung im März 0000) jedenfalls seit dem Vortrag in der Folgesache nachehelicher Unterhalt als auch im Trennungsunterhaltsverfahren (26a F 14/23) als widersprüchlich dar, da sie nunmehr selbst eine Trennung im Mai 0000 darlegt. Zum anderen haben die Beteiligten auch nicht dargelegt, dass oder wie es nach dem Auszug der Antragstellerin im Mai 0000 zu einer Versöhnung gekommen sein soll. Gelegentliche Treffen sowie die Zahlungen auf gemeinsame Verbindlichkeiten stellen keine eheliche Gemeinschaft dar. Auch die Anknüpfung des Trennungszeitpunktes an die Ummeldung des Wohnsitzes der Antragstellerin zum Erstwohnsitz wäre für sich allein genommen kein hinreichendes Indiz für eine weitere Trennung. 2. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Anfang der Ehezeit: 00. 00. 0000 Ende der Ehezeit: 00. 00. 0000 Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Verbundsache Versorgungsausgleich aktuell nicht entscheidungsreif sei, da zunächst ein Gutachten darüber einzuholen wäre, welche Änderungen bzgl. des Anrechts bei der M. aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten sind. Er weist auf die Entscheidung des BGH vom 07.02.1990 hin. In der Folgesache Versorgungsausgleich stellt der Antragsgegner den Antrag, im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der V., N09, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 183.155,00 € nach Maßgabe der Versorgungsordnung „Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung der S. aus 0000 (N10)“ und der Teilungsordnung vom 00.00.0000 zu begründen. Hilfsweise beantragt der Antragsgegner, die Antragstellerin zu verurteilen, gemäß § 23 VersAusglG zugunsten des Antragsgegners zur Abfindung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente aus ihrem Anrecht bei der V., C.-straße, Y., N08, an die H., U.-straße, L., 183.155,00 € zu zahlen. Die Antragstellerin beantragt, die Anträge des Antragsgegners zum Versorgungsausgleich zurückzuweisen und den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen; hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Versorgungsausgleich nicht entscheidungsreif ist, diesen aus dem Verbund abzutrennen. Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der W. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 48,0172 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 24,0086 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 181.084,53 Euro. Betriebliche Altersversorgung 2. Bei der V. hat die Antragstellerin ein Versorgungsanrecht erworben. Soweit der Antragsgegner ausführt, die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung der S. aus 0000 (N12) sei für die Antragstellerin nicht einschlägig, hat der Versorgungsträger mit Schreiben vom 00.00.0000 ausführlich und nachvollziehbar dargelgt, dass und warum die Versorgungsordnung für die Antragstellerin Gültigkeit hat. Erhebliche Einwände sind hiergegen nicht vorgebracht worden. Das Versorgungsanrecht bei der M. ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es sich um eine limitierte endgehaltsbezogene Zusage handelt (BGH, Beschluss vom 17.04.2013, XII ZB 371/12), die jedenfalls der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist. Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist. Die V. hat mit Schreiben vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 Auskunft erteilt. Das Gericht teilt diesbezüglich die Auffassung des Versorgungsträgers, dass das Anrecht bei der V. gem. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 VersAusglG der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, weshalb ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Die betrieblichen Leistungen hängen von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab und diese stehen zum aktuellen Zeitpunkt nicht fest und können auch nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin ist noch nicht in das Rentenalter eingetreten. Es kann weder mit Sicherheit gesagt werden, ob sie ggf. noch einmal eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, noch ob z.B. ein früherer Renteneintritt erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist das Anrecht der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt. Hierfür bedarf es auch keiner gutachterlichen Bewertung, da auch ein Sachversändiger keine Angaben dazu machen kann, was in der sozialversicherungspflichtigen Laufbahn der Antragstellerin bis zum Renteneintritt noch geschieht. Entsprechend ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich auch entscheidungsreif. Eine Abfindung des noch nicht ausgleichsreifen Anrechts gem. §§ 23 f. VersAusglG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar kann ein Abfindungsanspruch grundsätzlich schon mit dem Wertausgleich bei der Scheidung geltend gemacht werden. Der Abfindungsanspruch setzt aber voraus, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt. Ursprünglich verfallbare Anrechte (§ 19 Abs. 2 Nr. 1) müssen das Stadium der Unverfallbarkeit erreicht haben, weil erst dann feststeht, dass der Ausgleichspflichtige aus dem Anrecht eine Leistung beziehen kann. (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglG § 23 Rn. 11, beck-online ) An der nötigen Unverfallbarkeit fehlt es hier jedoch aus den dargelegten Gründen. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der I. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 27,6368 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 13,8184 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 104.225,09 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 4. Bei dem Q. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.310,37 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.155,19 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.644,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich. 5. Bei dem Q. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.282,92 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 2.641,46 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.644,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich. Übersicht: Antragstellerin Die P., Kapitalwert: 181.084,53 Euro Ausgleichswert: 24,0086 Entgeltpunkte Anrecht bei der V., später schuldrechtlich auszugleichen. Antragsgegner Die X., Kapitalwert: 104.225,09 Euro Ausgleichswert: 13,8184 Entgeltpunkte Der Q. Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.155,19 Euro Der Q. Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 2.641,46 Euro Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der W. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 24,0086 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der V. bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der I. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 13,8184 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 4.: Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei dem Q. keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.155,19 Euro bei der W. auszugleichen. Hierfür ist von dem Q. an die P. ein Beitrag von 4.155,19 Euro zu bezahlen. Zu 5.: Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei dem Q. keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 2.641,46 Euro bei der W. auszugleichen. Hierfür ist von dem Q. an die P. ein Beitrag von 2.641,46 Euro zu bezahlen. Das Anrecht des Antragsgegners bei dem Q. mit einem Kapitalwert von 2.641,46 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.822,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten. Ausweislich der weiteren Auskunft des Versorgungsträgers vom 00.00.0000 (Bl. 155 d.A. VA) ist die Spaltung der beiden Versicherungsverträge (N07 und N06) lediglich auf die technische Durchführbarkeit zurückzuführen, da der Antragsgegner eine Sonderzahlung vorgenommen hatte. Der zweite Vertrag ist jedoch an den ersten gekoppelt. Vor diesem Hintergrund ist auch das geringwertige Einzelanrecht auszugleichen, da dies Teil einer einheitlichen Altersvorsorge darstellt und die Summe der Anrechte die Geringwertigkeitsgrenze übersteigt. Dass sich die Altersvorsorge aus Abwicklungsgründen aus verschiedenen Bausteinen zusammensetzt, darf nicht zu Lasten des Halbteilungsgrundsatzes und des Ausgleichsberechtigten gehen. 3. Nachehelicher Unterhalt a) Der am 00.00.0000 geborene Antragsgegner und die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin haben keine Kinder. Die Beteiligten haben sich im Jahr 0000 getrennt. Der Antragsgegner lebte noch bis zum Jahr 0000 in dem vormals gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus, welches jeweils zur Hälfte den Ehegatten gehörte. Im Jahr 0000 wurde das Haus verkauft und der Verkaufserlös zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Der Antragsgegner ist seit Ende des Jahres 0000 nicht erwerbstätig. Er hat sich im Rahmen des ebenfalls begehrten Trennungsunterhalts (26a F 14/23) noch ein fiktives Einkommen in Höhe von 2.857,84 € brutto anrechnen lassen, hat von diesem Vortrag im Rahmen des Scheidungsverfahrens jedoch nun Abstand genommen. Das Gericht hat über den Trennungsunterhalt entschieden, diesbezüglich wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 00.00.0000. Der Antragsgegner hat Beschwerde eingelegt, über die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht entschieden ist. Der Antragsgegner hat mit sehr guten Noten eine Ausbildung zum O. absolviert und anschließend in seinem Ausbildungsbetrieb gearbeitet. Er studierte von September 0000 bis Februar 0000 an der D. A., ohne Abschluss. Anschließend war er erneut in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt, absolvierte eine Weiterbildung auf der B. und arbeitete im Schichtbetrieb als Z., bis er im Februar 0000 bei einer Firma für E. anfing, bei der er bis Oktober 0000 als R. tätig war. Das Arbeitsverhältnis endete mit einer betriebsbedingten Kündigung und der Antragsgegner erhielt eine Abfindung in Höhe von 72.500,00 €, welche für die Ablösung des Kredites für die gemeinsame Immobilie verwendet wurde. Der Antragsgegner absolvierte von 0000 bis 0000 ein nebenberufliches Studium zum N.. Von November 0000 bis August 0000 war der Antragsgegner mit geringem Erfolg als F. selbstständig. In der Zeit von 0000 bis 0000 war der Antragsgegner erneut in geringem Umfang nichtselbstständig erwerbstätig, unter anderem im J.. 0000 absolvierte er einen Qualifizierungslehrgang zum SP.. Die Antragstellerin hat bis zum 00.00.0000 über ca. 41 Jahre für ein großes AN. gearbeitet und zuletzt im Jahr 0000 ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von 88.886,59 € erzielt. Hinsichtlich der Einkommensentwicklung der Ehegatten wird auf die Aufstellung der beiderseitigen Einkommen während der Ehezeit auf Seite 8 der Antragsschrift vom 00.00.0000 (Bl. 9 d.A. UE) Bezug genommen. Die Antragstellerin hat das Arbeitsverhältnis zum 00.00.0000 durch Aufhebungsvereinbarung vom 00.00.0000 beendet. Sie hat im Januar 0000 eine Abfindung in Höhe von 271.000,- € brutto erhalten. Netto beläuft sich die Abfindungssumme auf 203.923,10 €. Für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurde der Antragstellerin mit Leistungsbescheid vom 00.00.0000 ferner Arbeitslosengeld in Höhe von 2.261,10 € monatlich bewilligt. Die Antragstellerin hat in der Zeit von März 0000 bis einschließlich Oktober 0000 monatlichen Trennungsunterhalt (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt) in Höhe von 1.388,- € an den Antragsgegner gezahlt, seither erfolgten keine Zahlungen mehr. Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin habe ihre Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund der ihr bekannten Unterhaltsverpflichtung leichtfertig aufgegeben und müsse sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das zuletzt erwirtschaftete Einkommen fiktiv anrechnen lassen. Ferner habe sich die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute über die Trennung im Mai 0000 bis zum Verkauf der gemeinsamen Immobilie Ende 0000 fortgesetzt, weshalb nicht von einer über x-jährigen Trennungszeit gesprochen werden könne. Er behauptet, sich seit 0000 bis April 0000 regelmäßig und intensiv auf die verschiedensten Stellen mit unterschiedlichen beruflichen Qualifikation auch außerhalb seines Wohnortes beworben zu haben und legt hierfür eine handschriftliche Aufstellung vor (Bl. 24-29 d. A. UE). Das Verfahren sei auszusetzen, bis in der Beschwerdeinstanz über den Trennungsunterhaltsanspruch entschieden sei. Die Entscheidung sei vorgreiflich. In der Folgesache Nachehelicher Unterhalt beantragt der Antragsgegner, die Antragstellerin zu verurteilen, an den Antragsgegner 1.084,18 € Ehegattenunterhalt nach der Ehescheidung zu zahlen, der sich aus 204,26 € Altersvorsorgeunterhalt und 879,92 € an Elementarunterhalt zusammensetzt, beginnend mit dem 01. Des Monats, der auf den Tag der Rechtskraft der Ehescheidung folgt und jeweils fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag des Antragsgegners zurückzuweisen. Die Antragstellerin behauptet, aufgrund der jahrelangen körperlichen Belastungen und massiven Gesundheitsstörungen sei es in den letzten Jahren vor Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit zunehmend zu zahlreichen Beeinträchtigungen gekommen. Sie leide unter anderem an einem massiven Erschöpfungszustand mit akuten Depressionen. Aufgrund der langjährigen Trennung bestehe keine eheliche Solidarität mehr. Die Beteiligten müssen sich vielmehr auf die bestehende Eigenverantwortlichkeit verweisen lassen. Der Antragsgegner sei ferner in der Lage, ein ehebezogenes Einkommen selbst zu generieren. Als ausgebildeter LK. und zertifizierter ZC. könne er ein Bruttoeinkommen von rund 55.000,00 € generieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. b) Das Verfahren war auch nicht auszusetzen. Die Entscheidung über den Trennungsunterhalt ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners für die Frage des nachehelichen Unterhalts nicht vorgreiflich. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anhängigen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorliegend handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Beide Unterhaltsansprüche sind in wesentlicher Hinsicht verschieden ausgestaltet, etwa im Hinblick auf den nur für den nachehelichen Unterhalt uneingeschränkt geltenden Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB, oder die Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeiten. ( vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 21.9.2015 – 10 UF 126/15, BeckRS 2016, 8362 Rn. 3, beck-online ) Eine Vorgreiflichkeit ist daher nicht gegeben. c) Dem Antragsgegner steht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zu. Der Vortrag zu einem Unterhaltsanspruch nach § 1571 Absatz 1 BGB ist nicht ausreichend. Nach dieser Bestimmung könnte ein Ehegatte, soweit er keinen Unterhaltsanspruch nach den § 1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung wegen Alters keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Der Antragsgegner hat aber keine Angaben dazu gemacht, wann und bei welchen möglichen Arbeitgebern er sich aktuell um Arbeit bemüht hat; auch Bewerbungsschreiben hat er nicht vorgelegt, ebenso wenig Absagen von Arbeitgebern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner jedenfalls seit Mai 0000 nicht weiter um eine Arbeitsstelle bemüht und seine Erwerbsbemühungen – sofern sie denn ernstlich stattgefunden haben – endgültig eingestellt hat. Insoweit ist es für einen Unterhaltsanspruch nicht ausreichend, Vermutungen dahingehend anzustellen, dass die behaupteten Absagen der Arbeitgeber auf die behaupteten Bewerbungsbemühungen in der Zeit von 0000 bis April 0000 auf das Alter des Antragsgegners zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des derzeitigen Fachkräftemangels. Aber auch ein Anspruch nach § 1573 BGB ist nicht gegeben. Es ist auch nicht zu klären, ob die Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Antragstellerin leichtfertig war oder nicht oder ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Erkrankungen sie hierzu berechtigt haben. Denn auch wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestünde, wäre dieser ab Rechtskraft der Scheidung zeitlich zu begrenzen. Eine Befristung von nachehelichen Ehegattenunterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 BGB auszusprechen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aber auch aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe selbst ergeben (§ 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung ergeben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenübergestellt werden ( BGH NJW 2011, 2512, 2514 ). § 1578 b BGB beschränkt sich dabei nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüberhinausgehende nacheheliche Solidarität ( BGH NJW 2010, 2349, 2353; BGH NJW 2012, 1356, 1360 ). Die Befristung stellt nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar. Es ist zu prüfen, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht hingegen, ob der Befristung Billigkeitsgründe entgegenstehen ( BGH NJW 2010, 2349, 2353 ). Danach ist ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Antragsgegners für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung zu befristen. Der Antragsgegner hat keine ehebedingten Nachteile erlitten, er trägt diesbezüglich auch nichts vor. Die beteiligten Eheleute haben keine Kinder und waren grundsätzlich während der Ehezeit beide in Vollzeit berufstätig, wobei die Antragstellerin überwiegend ein höheres Gehalt erwirtschaftete als der Antragsgegner. Dies ist jedoch nicht ehebedingt, sondern den beruflichen Qualifikationen und dem jeweiligen beruflichen Werdegang der Beteiligten geschuldet. Aus den wechselseitigen Vorträgen wird ersichtlich, dass der Antragsgegner nach der Beendigung des letzten längeren Arbeitsverhältnisses im Jahr 0000 beruflich nicht wieder richtig Fuß fassen konnte, weder im Rahmen einer selbstständigen Beschäftigung, noch innerhalb eines Angestelltenverhältnisses. Die ehelichen Lebensverhältnisse haben hierauf jedoch keine ersichtlichen Auswirkungen gehabt, bis auf den Umstand, dass dem Antragsgegner aufgrund des stabilen Einkommens der Antragstellerin sogar die Möglichkeit gegeben wurde, sich im Rahmen einer Selbstständigkeit finanziell aufzustellen. Dass dies letztlich nicht gelungen ist und der Antragsgegner hieraus kein sicheres oder auskömmliches Einkommen generieren konnte, ist nicht auf die Ehe oder deren Ausgestaltung zurückzuführen. Der Antragsgegner trägt auch nicht vor, dass oder wodurch die eheliche Lebensführung ihn in seinem beruflichen Weiterkommen gehindert hätte. Zutreffend ist, dass die Antragstellerin auch während der Ehezeit ein höheres Einkommen generiert hat und dies die Ehe auch durchaus geprägt hat. Der Antragsgegner hat aber keinen Anspruch bis zur Verrentung so gestellt zu werden, wie er während der Ehezeit stand, wenn er nicht aus ehebedingten Gründen daran gehindert ist, selbst für sein Auskommen Sorge zu tragen. Hinzukommend ist zu berücksichtigen, dass es sich auch nicht um eine sogenannte Alleinverdiener Ehe gehandelt hat. Beide Eheleute waren vollschichtig erwerbstätig, nur mit unterschiedlich hohen Einkommen. Die Eheleute haben während der Ehezeit beide überwiegend in Vollzeit gearbeitet und wären auch heute noch in der Lage dies zu tun und sich so ihren jeweiligen Unterhalt zu verdienen. Die jeweiligen Entscheidungen, dies nicht zu tun, bleibt ihnen unbenommen, führt hier jedoch nicht dazu, dass der eine Ehegatte die Untätigkeit des anderen (ggf. unbefristet) zu finanzieren verpflichtet ist. Der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität steht der Befristung des Nachehelichenunterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung ebenfalls nicht entgegen. Maßgeblich für die Dauer der Ehe ist die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags, die Beteiligten waren mithin X Jahre und X Monate verheiratet, wobei die Trennung bereits im Jahr 0000 erfolgt ist. Zu berücksichtigen sind weiter die verhältnismäßig guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, wobei auch der Antragsgegner schon allein aufgrund des hälftigen Miteigentums an der im Jahr 0000 veräußerten Immobile keineswegs mittellos dasteht. Hinzu kommt grundsätzlich noch das Alter des Antragsgegners. Mit seinen nunmehr X Jahren ist er zwar noch in der Lage, für ein eigenes Einkommen Sorge zu tragen und eigenverantwortlich weitere Altersvorsorge zu betreiben. Andererseits ist der ihm hierfür zur Verfügung stehende Zeitraum durchaus begrenzt. An dieser Stelle ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nunmehr seit neun Jahren Gelegenheit hatte, sich eine wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Antragstellerin aufzubauen. Dies hat er ungenutzt gelassen. Auch ist die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten. Die Trennung im Mai 0000 liegt über X Jahre zurück. Die wirtschaftliche Entflechtung war selbst nach Vortrag des Antragsgegners spätestens mit Verkauf des Hauses und der Aufteilung des Verkaufserlöses im Jahr 0000 abgeschlossen. Hierdurch wird das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität nicht unerheblich geschmälert ( BGH, Urt. v. 8. 6. 2011 − XII ZR 17/09 in NJW 2011, 2512 ). Der Antragsgegner hat nach der Trennung weitere X Jahre in der gemeinsamen Immobilie gelebt und hat darüber hinaus für einen Zeitraum von X Monaten Trennungsunterhalt in Höhe von rd. 1.400,00 € erhalten. Dies zu einem Zeitpunkt zu dem der Antragsgegner ohne jegliche gesundheitliche oder anderweitige Einschränkung bereits keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachging und sich unstreitig nicht mehr ernstlich um eine Anstellung bemühte. Der Antragsgegner musste sich darauf einstellen, dass er seinen Lebensbedarf mit eigenen Mitteln decken muss und ein Unterhalt zeitlich befristet wird. Er hatte nunmehr mehr als X Jahre Zeit, sich hierauf einzustellen. Der x-jährigen Ehedauer steht inzwischen eine über x-jährige Distanz zur Ehe und eine insgesamt fast x-jährige Dauer der finanziellen Unterstützung gegenüber. Liegen keine ehebedingten Nachteile vor und ist das Maß der nachehelichen Solidarität aufgrund der dargelegt Umstände geschmälert, so greift der Grundsatz der Eigenverantwortung umso mehr. Gemäß § 1569 BGB obliegt es nach der Scheidung grundsätzlich jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu nicht im Stande ist, hat ein Ehegatte nach den Vorschriften des BGB einen Anspruch auf Unterhalt. Der Antragsgegner hat in aller Ausführlichkeit dargestellt, dass die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstellerin aus seiner Sicht leichtfertig und unterhaltsrechtlich grob fahrlässig gewesen sei, offensichtlich ohne sich seiner eigenen Unterhaltsobliegenheit bewusst zu sein. Leichtfertig ist es jedoch, sich seit nunmehr etwa X Jahren im Bewusstsein der Trennung nicht um den eigenen Unterhalt bemüht zu haben und sich nicht mittels einer Erwerbstätigkeit, die den eigenen Fähigkeiten entspricht, eine finanzielle Unabhängigkeit zu verschaffen. Die dargelegten Bewerbungsbemühungen lassen angesichts der Anzahl (auf die Jahre gerechnet) und der Stellen auf die sich der Antragsgegner beworben haben will, jedenfalls keinen Rückschluss auf ernsthafte Bemühungen zu. Dabei ist noch unbeachtet geblieben, dass die Bewerbungen streitig sind und der Antragsgegner hierzu keinerlei weitere Unterlagen oder Beweisangebote vorgebracht hat. Vor dem Hintergrund der eigenen Untätigkeit entspräche es schon eher nachehelicher Solidarität, auch der Antragstellerin diese nach nunmehr X Jahren durchgehender Berufstätigkeit zuzugestehen. Auch das aus der Ehedauer begründete Maß nachehelicher Solidarität lässt es daher in der Gesamtschau nicht gerechtfertigt erscheinen, dem Antragsgegner eine fortdauernde oder gar dauerhafte Lebensstandardgarantie zuzubilligen ( BGH NJW 2011, 2512, 2515 ). Nach alledem erscheint vielmehr eine Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt unmittelbar ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung als billig. 4. Zugewinnausgleich a) Der Antragsgegner begehrt im Scheidungsverbund die Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 134.539,76 €. Die Beteiligten haben während der Ehe eine Immobilie zum jeweils hälftigen Miteigentum erworben und diese mit Kaufvertrag vom 00.00.0000 für 605.000,00 € veräußert. Diesbezügliche Darlehensbelastungen wurden bereits vor der Veräußerung aus dem Vermögen der Eheleute getilgt. Der Verkaufserlös wurde dergestalt vorgenommen, dass die Antragstellerin 322.800,00 € und der Antragsgegner 282.200,00 € erhielten. Diese Aufteilung ist auf diverse Verrechnungen zurückzuführen. Ebenfalls unter dem 00.00.0000 haben die Eheleute eine „Trennungs-Folgen-Vereinbarung zum Finanzausgleich“ abgeschlossen. Auf dessen Inhalt (Anlage BRO_B_5 zum Schriftsatz vom 00.00.0000, Bl. 64 d.A., GÜ) wird Bezug genommen. Im weiteren Verlauf war beabsichtigt, einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag abzuschließen. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Der Antragsgegner hat zunächst im Wege des Stufenantrags Auskunft über das Vermögen der Antragstellerin zu den Stichtagen 00.00.0000 (Eheschließung), 00.00.0000 (Trennung) und 00.00.0000 (Zustellung des Scheidungsantrags) verlangt. Die Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 eine Auskunft zu den Stichtagen erteilt. Auf den diesbezüglichen Inhalt des Schriftsatzes wird im weiteren Bezug genommen (Bl. 153 ff d.A. GÜ). Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags verfügte die Antragstellerin über zwei Konten bei der ZA. ( N13) mit einem Guthaben in Höhe von 2.235,36 € und 184.915,61 €, über 50.000,00 € Bargeld, einem Konto bei der MI. (N14) mit einem Guthaben in Höhe von 30.138,05 € und dem hälftigen Anteil an einem Sparguthaben bei der MI. (N15) in Höhe von 40,30 €. Ferner hielt sie AS. Aktien im Wert von 840,00 € und ein RR. Depot im Wert von 280,67 €. Der Antragsgegner verfügte zum Ende der Ehezeit über ein Guthaben bei der MI. Bank (N16) in Höhe von 245.000,00 €, ein Guthaben bei der CQ. (N17) in Höhe von 2.198,58 € und eine Lebensversicherung bei der BU. mit einem Wert von 66.160,29 €. Der Antragsgegner bestreitet, dass die Antragstellerin überhaupt über ein Anfangsvermögen verfügte. Dem Endvermögen der Antragstellerin rechnet er ferner Genossenschaftsanteile in Höhe von 50.000,00 € sowie ein Guthaben bei der TY. in Höhe von 19.233,38 € hinzu. Darüber hinaus rechnet der Antragsgegner der Antragstellerin auch die Differenz zwischen dem Verkaufserlös des Hauses in Höhe von 322.800,00 € und dem auf dem HV. (N18) vorhandenen Guthaben nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB an. Die Antragstellerin habe Teile des Verkaufserlöses entweder verschleiert, verschwendet oder in Benachteiligungsabsicht verwendet. Sie habe nicht darlegen können, wo Großteile der Summe abgeblieben seien. Der Antragsgegner behauptet, über ein Anfangsvermögen in Höhe von 66.415,01 € verfügt zu haben, bestehend aus 12.371,14 € TP., 47.938,73 € Guthaben bei der IM., einer Lebensversicherung in Höhe von 992,22 € und Sparkassenobligationen (MX.) in Höhe von 5.112,92 €. Zudem sei eine Zuwendung (MX.) aus dem Jahr 0000 in Höhe von 10.000,00 DM zum Zeitpunkt der Eheschließung noch vorhanden gewesen. Weiter trägt er diverse Schenkungen in der Zeit zwischen den Jahren 0000 und 0000 vor, die er seinem Anfangsvermögen zurechnet. Diesbezüglich wird auf den Vortrag mit Schriftsatz vom 00.00.0000 und 00.00.0000 Bezug genommen. Bei seinem Endvermögen seien für den Fiesta 1.000,00 € und für den Mercedes 16.450,00 € anzusetzen. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 00.00.0000 die Auskunftsstufe für erledigt erklärt hat, beantragt er unter Erhöhung des zunächst gestellten Zahlungsantrags nunmehr, die Antragstellerin zu verurteilen, an den Antragsgegner 134.539,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend ab dem 1. des Monats, der auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgt, zu zahlen. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag des Antragsgegners zum Zugewinn zurückzuweisen. Die Antragstellerin erhebt unter Verweis auf die Trennungs-Folgen-Vereinbarung aus dem Jahr 0000 die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung. Hinsichtlich einer Zugewinnberechnung rechnet sie sich ein Anfangsvermögen an in Höhe von 53.500,00 €, bestehend aus ersparten 18.500,00 € auf einem Girokonto bei der TY. Bank, 25.000,00 € angelegt in LF.-Fonds und 10.000,00 € Bargeld. Sie habe im Jahr 0000 eine Erbschaft des Vaters in Höhe von 9.000,00 € ausgezahlt bekommen. Die Antragstellerin behauptet, ihr Fahrzeug (Opel Tigra) habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages einen Wert in Höhe von 2.400,00 € gehabt. Der Fiesta des Antragsgegners sei zum Stichtag mindestens 3.400,00 € und der Mercedes über 60.000,00 € Wert gewesen. Der Antragsgegner könne selbst nicht erklären, wo ein Großteil des Verkaufserlöses verblieben sei, weshalb ihm ggf. ebenfalls die Differenz anzurechnen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 00.00.0000 (Sonderband) verwiesen. Wegen des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften zu den Verhandlungen am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 Bezug genommen. b) Der im Scheidungsverbund zulässige Antrag des Antragsgegners auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs ist nur in der tenorierten Höhe begründet. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns folgt aus § 1372 BGB. Die Beteiligten Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Den gesetzlichen Güterstand haben die Eheleute weder durch die Vereinbarung vom 00.00.0000 noch sonst wirksam abgeändert. Sowohl der Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen als auch die Abänderung des Güterstandes bedürfen gem. § 1410 BGB der notariellen Beurkundung. Die Formunwirksamkeit hat die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge, was von den Beteiligten grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird. Der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen. Zutreffend ist, dass die Beteiligten im Jahr 0000 mit Veräußerung der gemeinschaftlich erworbenen Immobilie und der Aufteilung des Verkaufserlöses einschließlich einiger Verrechnungen eine privatschriftliche Vereinbarung unterzeichneten, nach der unter anderem auf Zugewinn verzichtet werden sollte. Im Nachgang wurde die formunwirksame Vereinbarung auch durchaus von den Beteiligten gelebt. Noch mit Einreichung des Scheidungsantrags im Januar 0000 wurde seitens der Antragstellerin vorgetragen, dass eine Scheidenfolgenvereinbarung mit notarieller Beurkundung angestrebt werde und bevorstehe. Letztlich ist es aber zu der notariellen Beurkundung nicht gekommen, da der Antragsgegner nicht zum Notartermin erschienen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen nicht unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, sondern die gesetzlich vorgesehene Folge einer nichtigen Scheidenfolgenvereinbarung. Die zunächst „gelebte“ formunwirksame Vereinbarung kann gegebenenfalls aber an anderer Stelle zu berücksichtigen sein, z.B. im Rahmen der Frage nach einer Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB. Zugewinn der Antragstellerin (1) Endvermögen Die Guthabenbestände der Antragstellerin auf den Konten der RO., den Konten bei der MI., der RR. und der Wert der AS. Aktien und der Bargeldbetrag sind zwischen den Beteiligten unstreitig (Positionen 1-5, 7, 8 der unten folgenden Berechnung). Soweit der Antragsgegner darüber hinaus ein Guthabenbetrag bei der TY. Bank in Höhe von 19.233,38 € in Ansatz gebracht hat, hat die Antragstellerin vorgetragen, dass das Konto zum Stichtag nicht mehr existiert hat. Der Vortrag der Antragstellerin ist insoweit auch glaubhaft. Die Saldenbestätigung vom 00.00.0000 bestätigt ein Guthaben zum 00.00.0000 in Höhe von 19.233,38 €. Aus dem Schreiben (Anlage T1 zum SS. V. 00.00.0000, Bl. 44 d.A. GÜ) geht ferner hervor, dass der Antragstellerin für die Saldenbestätigung 30€ berechnet wurden, was den Vortrag, dass das Konto bereits aufgelöst war, stützt. Die Antragstellerin ist diesbezüglich nicht gehalten, sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Trennungszeitpunkt und dem Ende der Ehezeit darzulegen. Hinsichtlich des Wertes des Opel Tigra hat die Beweisaufnahme ergeben, dass dieser zum Stichtag einen Wert von 2.100,- € mit Schaden vorne links und 2.600,00 € ohne den Schaden hatte. Das Gericht schließt sich den in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. Steinacker an und macht sich diese zu Eigen. Der Sachverständige hat sein gutachterlich ausgearbeitetes Ergebnis logisch begründet und erläutert. Das Gericht legt diesbezüglich den Wert des Fahrzeugs ohne den Schaden vorne links zu Grunde, da die Antragstellerin, die diesbezüglich zumindest im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast allein Angaben machen könnte, nicht zur Aufklärung beigetragen hat oder beitragen konnte. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der streitigen Genossenschaftsanteile vorgetragen, dass es sich bei der einmaligen Aufnahme dieser Position in das Vermögensverzeichnis vom 00.00.0000 (Bl. 10 d.A. GÜ) um ein Versehen gehandelt habe. Dies wurde seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 korrigiert. Der Antragsgegner ist grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich des Endvermögens der Antragstellerin und hat im weiteren nichts vorgetragen, was dafürsprechen würde, dass die Antragstellerin über Genossenschaftsanteile verfügt. Die Antragstellerin hat ihrerseits auch im Rahmen der sekundären Beweislast keine Möglichkeit, die Nichtexistenz von Genossenschaftsanteilen zu beweisen. Vor diesem Hintergrund bezieht das Gericht hier keine Genossenschaftsanteile mit in die Berechnung ein (siehe Position 9 der Berechnung). Hinsichtlich der Frage danach, ob der Antragstellerin nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB ein weiterer Betrag hinzuzurechnen ist, ob also eine illoyale Vermögensverschiebung vorliegt, ist zunächst darauf abzustellen, dass sich das gesamte Vermögen der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags im Verhältnis zum Zeitpunkt der Trennung verringert haben müsste. Es kommt nicht allein darauf an, was mit dem unstreitig im Januar 0000 zugeflossenen Verkaufserlös geschehen ist. Dieser ist nicht isoliert zu betrachten. Zum Zeitpunkt der Trennung waren beide Ehegatten neben ihren sonstigen Vermögenspositionen hälftige Miteigentümer der gemeinsamen Immobilie. Deren Wert könnte grundsätzlich noch mit dem Verkaufserlös Ende 0000 in Höhe von 605.000,- € geschätzt werden und ist an sich nicht streitig. Der Antragsgegner hat hingegen nicht substantiiert dargelegt, wie sich das Vermögen der Beteiligten darüber hinaus gestaltete. Die Beteiligten haben übereinstimmend vorgetragen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Trennung hinsichtlich der Immobilie noch Darlehen bedient werden mussten. Diese Verbindlichkeiten wären in die Berechnung des Trennungsvermögens zwingend miteinzubeziehen um die Höhe des Trennungsvermögens mit der Höhe des Endvermögens insgesamt vergleichen zu können. Dies gilt auch wenn die Beteiligten Eheleute für die Ablöse der Darlehen vor Verkauf der Immobilie nicht den Verkaufserlös genutzt haben, sondern dies aus dem vorhandenen Vermögen erfolgte. Der Antragsgegner hat jedoch nicht vorgetragen, in welcher Höhe die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Trennung bestanden und wie diese Passiva zwischen den Eheleuten verteilt waren/wurden. Das Gericht war ferner auch nicht gehalten, die Beteiligten hierauf hinzuweisen, denn der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000 selbst darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB eben nur dann einschlägig ist, wenn sich das Vermögen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags insgesamt verringert hat. Hierzu wären ebenfalls die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, wozu die Beteiligten nicht vorgetragen haben. Zwar hat die Antragstellerin hierzu im Rahmen der Auskunft keine Angaben gemacht, dies trifft aber auch auf die Auskunft des Antragsgegners zu. Darüber hinaus dürften die diesbezüglichen Informationen für beide Eheleute gleichermaßen zugänglich gewesen seien. Für eine Zurechnung des gesamten Verkaufserlöses indem dem Konto der Antragstellerin bei der RO. (322) anstatt den tatsächlich vorhandenen 184.915,61 € schlicht der volle Betrag von 322.800,00 € zugeschrieben wird, fehlt es mithin schon an der tatbestandlichen Voraussetzung einer objektiv feststellbaren Vermögensverringerung nach der Trennung. Eine solche ist seitens des darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners nicht schlüssig vorgetragen. Aber auch für den Fall, dass eine Vermögensverringerung gegeben wäre, könnte diese der Höhe nach nicht festgestellt werden. Ein weiterer Betrag ist dem Endvermögen der Antragstellerin daher auch nicht über 1375 Abs. 2 S. 2 BGB zuzurechnen (siehe Pos.10 der Berechnung). Darüber hinaus ist im Rahmen der Prüfung einer illoyalen Vermögensminderung – sofern diese den schlüssig vorgetragen wäre – zu berücksichtigen, dass die Beteiligten unstreitig im Jahr 0000 die dargelegte Trennungs-Folgen-Vereinbarung unterzeichnet, den Hausverkauf abgewickelt und darüber hinaus eine „abschließende Ausgleichszahlung“ vorgenommen haben. Die Antragstellerin hat substantiiert dargelegt, dass sie deshalb davon ausgegangen sei, dass Einigkeit darüber bestanden habe, dass sie keinen weitergehenden güterrechtlichen Ausgleichszahlungen ausgesetzt sein wird. Die Vereinbarung ist, wie bereits ausgeführt, formunwirksam und damit nicht bindend. Die Beteiligten Eheleute haben sie jedoch über einen Zeitraum von gut X Jahren gelebt. Dies sogar soweit, dass Ende 0000 ein notarieller Vertragsentwurf aufgesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Gericht der Vortrag der Antragstellerin als glaubhaft und nachvollziehbar dar. Die Antragstellerin hätte keine Veranlassung gehabt, eine notarielle Urkunde entwerfen zu lassen und hierdurch auch Kosten zu verursachen, wenn sich nicht davon ausgegangen wäre, eine einvernehmliche Lösung entsprechend der zunächst unwirksamen Vereinbarung herbeiführen zu können. Sämtliche anwaltliche Korrespondenz zu Auskunftsansprüchen etc. begann erst im Jahr 0000 und damit nach dem endgültigen Scheitern einer auch formwirksamen Einigung. Im Rahmen der Frage danach, ob eine Benachteiligungsabsicht vorgelegen hat, wäre die Vereinbarung vom 00.00.0000 durchaus zu berücksichtigen, ohne dass aus dieser Vereinbarung selbst Rechte hergeleitet werden können. (2) Anfangsvermögen Die Antragstellerin rechnet sich ein Anfangsvermögen in Höhe von insgesamt 53.500,00 € an. Hinsichtlich der TY. Bank, dem Immobilienfond und dem Bargeld ist die Antragstellerin jedoch beweisfällig geblieben. Hinsichtlich des Anfangsvermögens gem. § 1374, § 1377 Abs. 3 BGB ist derjenige vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf den Bestand dieses Vermögens beruft. ( vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg BGB § 1374 Rn. 37, 38 ) Diesen Beweis konnte sie nicht führen. Den Antragsgegner trifft diesbezüglich auch keine sekundäre Beweislast. Ob überhaupt, wenn ja durch wen und auf wessen Veranlassung Unterlagen vernichtet wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig und kann nicht mehr aufgeklärt werden. Selbst wenn aber Unterlagen entsorgt wurden, führt dies ohne weitere Umstände jedoch noch nicht zu einer Beweislastumkehr. Das behauptete Anfangsvermögen bleibt auf Seiten der Antragstellerin daher unberücksichtigt (Pos. 11.-13). (3) Zurechnung zum Anfangsvermögen Die Antragstellerin hat vorgetragen, am 00.00.0000 ein Erbe ihres Vaters in Höhe von 9.000,- € erhalten zu haben. Dies hatte der Antragsgegner zunächst zugestanden und erst im späteren Verlauf des Verfahrens bestritten. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat er vorgetragen, sich an eine Erbschaft des Vaters und an eine Größenordnung von 9.000,- € Euro erinnern zu können. Soweit der Antragsgegner den Erhalt dieser Summe nun bestreitet, stellt sich dem Gericht dies als widersprüchlich, jedenfalls aber als nicht hinreichend substantiiert dar. Nachdem er sich zunächst erinnern konnte, kann sich der Antragsgegner nunmehr nicht wirksam auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Das Gericht hat das Erbe des Vaters entsprechend mit 9.000,- € (Position 14) als dem Anfangsvermögen zuzurechnenden Posten berücksichtigt. Zugewinn des Antragsgegners (1) Endvermögen Die Kontoguthaben des Antragsgegners bei der MI. Bank (N16) und der CQ. (N17) sind ebenso unstreitig wie der Wert der Lebensversicherung bei der BU. Leben zum Stichtag (Positionen 15, 16 und 19). Die Werte des PKW Ford Fiesta sowie des Mercedes des Antragsgegners sind zwischen den Beteiligten streitig. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SH. im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ist für den Ford zum Stichtag ein Fahrzeugwert von 1.800,00 € und für den Mercedes ein solcher von 16.000,00 € in Ansatz zu bringen. Die Wertermittlungen des Sachverständigen stellen sich dem Gericht als nachvollziehbar und schlüssig dar. Die Beteiligten haben gegen das Gutachten zudem keine Einwände vorgebracht. Das Gericht macht sich vor diesem Hintergrund die Feststellungen des Sachverständigen zu eigen und übernimmt die ermittelten Fahrzeugwerte in die unten aufgeführte Berechnung. Hinsichtlich des Antragsgegners gilt bzgl. einer illoyalen Vermögensverschiebung (Pos.20) das gleiche wie oben zu der Antragstellerin ausgeführt. Auch sie hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass eine Vermögensdifferenz vorliegt, da es an den Angaben zu den unstreitig vorhandenen Passiva zum Zeitpunkt der Trennung fehlt. Darüber hinaus ist auch ohne die Darlehensschuld im Mai 0000 insgesamt keine Vermögensverringerung zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags zu verzeichnen. Wie mit Schriftsatz vom 00.00.0000 zutreffend vorgetragen, ist das Vermögen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags höher als zum Zeitpunkt der Trennung (vgl. Anl. BRO_B_29, Bl. 324 d.A. GÜ), weshalb die Vermutungswirkung des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB nicht greift. (2) Anfangsvermögen Hinsichtlich des streitigen Anfangsvermögens hat der Antragsgegner das Guthaben bei FI. (24.195,85 DM), der JY. (93.760,00 DM) und die CA. (992,22 €) durch Vorlage der Unterlagen (Bl. 186, 329 und 191 d.A. GÜ) hinreichend substatiert und belegt. Das weitere Bestreiten diesbezüglich durch die Antragstellerin ist unbeachtlich. (Positionen 21, 22 und 23 der Berechnung). Soweit der Antragsgegner behauptet, im Jahr 0000 Sparkassenobligationen im Wert von 10.000,00 DM von DH. erhalten zu haben, hat er dies zwar durch die Anlage BRO_B_23 belegt, damit ist hingegen noch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass dieser Betrag sich zum Zeitpunkt der Eheschließung X Jahre später immer noch in seinem Vermögen befand. Der Antragsgegner trägt diesbezüglich selbst vor, dass entsprechende Belege nicht mehr vorhanden sind. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner ist daher beweisfällig geblieben. (vgl. Pos.24) (3) Zurechnungen zum Anfangsvermögen Der Antragsgegner hat vorgetragen, am 00.00.0000 eine Schenkung über 10.300 DM von seinem Vater erhalten zu haben. Der Erhalt des Geldes ist streitig. Der Antragsgegner hat jedoch ein (hinsichtlich der Urheberschaft) notariell beglaubigtes Schreiben der RW., Lebensgefährtin des Vaters, vorgelegt, in dem diese Schenkung bestätigt wird. Die Antragstellerin bestreitet diesbezüglich weiterhin mit Nichtwissen, obwohl die Zeugin QD. in dem Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage BRO_B_33, Bl. 330a d.A. GÜ) angibt, dass auch die Antragstellerin bei der Übergabe des Geldes bzw. dem Besuch des Vaters an diesem Wochenende anwesend war. Vor diesem Hintergrund genügt das Bestreiten mit Nichtwissen nicht. Die Richtigkeit der schriftlichen Angaben von RW. wird ferner dadurch bestätigt, dass die weiteren dort angegebenen Zuwendungen auch noch durch Kontoauszüge bzw. Einzahlungsquittungen belegt sind. Auch die Schenkung in Höhe von 13.000,00 € am 00.00.0000 ist nach Auffassung des Gerichts mit dem Schreiben vom 00.00.0000 sowie dem Kontoauszug vom 00.00.0000 (BRO_B_24, Bl. 276 d.A. GÜ) hinreichend belegt. Der Vortrag ist schlüssig und in sich nachvollziehbar. Der Ehegatte, der behauptet, Vermögen während des Güterstandes privilegiert erworben zu haben, ist für den Erwerbstatbestand darlegungs- und beweispflichtig. Vorliegend handelt es sich um eine größere Summe, die sich kaum gänzlich dem Wissensbereich der Antragstellerin entzogen haben kann. Aufgrund des substantiierten Vortrags dazu, dass mit dieser Zahlung ein Ausgleich einer Zuwendung aus dem Jahr 0000 an die Schwester des Antragsgegners erfolgen sollte, ist das Gericht davon überzeugt, dass es diese Zuwendung gegeben hat. Ein weiterer Erkenntnisgewinn wäre auch durch die Vernehmung der Zeugin QD. nicht zu erwarten. Die Überweisung des Erbanteils „JA.“ in Höhe von 2.802,06 € am 00.00.0000 wird ebenfalls mit dem Schreiben vom 00.00.0000 belegt. Der Antragsgegner hat diesbezüglich aber auch einen Kontoauszug vom 00.00.0000 (Anlage BRO_B_21, Bl. 274 d.A. GÜ) vorgelegt, aus dem die Überweisung an den Antragsgegner hervorgeht. Gleiches gilt für die Übergabe einer Bar Summe von 10.500,00 € am 00.00.0000 aus dem Erlös der Veräußerung eines Baugrundstückes. Auch dieser Vorgang wird durch die Erklärung der Frau QD. in dem benannten Schreiben bestätigt und ferner durch Vorlage eines Einzahlungsbelegs vom 00.00.0000 belegt. Ihre Auffassung, dass der Umstand, dass sich die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt hatten, an der Zurechnung etwas ändern sollte, vermochte die Antragstellerin nicht zu erläutern. Schließlich ist das Gericht bei allen Zuwendungen auch davon überzeugt, dass es sich um alleine dem Vermögen des Antragsgegners zufließende Beträge gehandelt hat. Erbrechtliche Zuwendungen sind ohnehin zu Gunsten des Antragsgegners erfolgt. Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 13.000 € hatte das Gericht ursprünglich angenommen, dass es sich um eine Zuwendung zu Gunsten beider Ehegatten gehandelt hat. Insoweit hat der Antragsgegner jedoch klargestellt, dass die ursprüngliche Zahlung im Jahr 0000 zu Gunsten der Schwester u.A. zum Zwecke der Unterstützung des Hausbaus erfolgt ist. Die Zuwendung an den Antragsgegner erfolgte jedoch nicht zum Zwecke des Hausbaus, sondern zu Gunsten des Antragsgegners um die „Ungleichbehandlung“ auszugleichen. Dass der Antragsgegner den Betrag dann faktisch genutzt hat, um den Ausbau des Hauses voranzutreiben und somit dem gemeinsamen Vermögensaufbau zu Gute kommen ließ, wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs automatisch berücksichtigt. Es ergibt sich mithin unter Berücksichtigung der teilweise indexierten Beträge folgende Berechnung: A. Zugewinn von Ehefrau (§ 1373 BGB) I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB) Aktiva 1. Konto RO. N19 . . . 2.235,36 Euro 2. Konto RO. N20 . . . 184.915,61 Euro 3. Bargeld . . . . . . . . . . . . 50.000,00 Euro 4. Konto MI. N14 . . . . . . 30.138,05 Euro 5. Sparkonto MI. N15 . . . . . . . 40,30 Euro 6. Opel Tigra Bj. 0000 . . . . . . . . 2.600,00 Euro 7. AX. . . . . . . . . . . . . . 280,67 Euro 8. AS. Aktien . . . . . . . . . . 840,00 Euro 9. Genossenschaftsanteile . . . . . . . . 0,00 Euro 10. Differenz nach § 1375 Abs. 2 S.2 BGB . . . . 0,00 Euro –––––––––––––– Aktiva . . . . . . . . . . . . 271.049,99 Euro Passiva Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Saldo Aktiva . . . . . . . . . . . . 271.049,99 Euro Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro –––––––––––––– Endvermögen von Ehefrau . . . . . . 271.049,99 Euro II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB) Aktiva 11. TY. Bank . . . . . . . . . . 0,00 Euro 12. XQ. Immobilienfond . . . . . . . . . 0,00 Euro 13. Bargeld . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro –––––––––––––– Aktiva . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Passiva Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Saldo Aktiva . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro –––––––––––––– Anfangsvermögen von Ehefrau . . . . . . . 0,00 Euro Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB) 14. Erbe Vater 00.00.0000 Datum der Zurechnung 00. 00. 0000 . . . . . . . . . . . . . . 9.000,00 Euro umgerechnet: * 101 / 87 Basis 0000 . . . . . . . . . . . . . . 10.448,28 Euro –––––––––––––– III. Zusammenfassung: Endvermögen von Ehefrau: . . . . . . 271.049,99 Euro abz. Anfangsvermögen von Ehefrau: . . . -10.448,28 Euro –––––––––––––– Zugewinn: . . . . . . . . . . 260.601,71 Euro B. Zugewinn von Ehemann (§ 1373 BGB) I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB) Aktiva 15. MI. Bank N21 . . . . . . 245.000,00 Euro 16. CQ. N22 2.198,58 Euro 17. Ford Fiesta . . . . . . . . . . 1.800,00 Euro 18. Mercedes N23 . . . . . . . . . 16.000,00 Euro 19. IF. . . . . . . . 66.180,29 Euro 20. Differenz nach § 1375 Abs. 2 S.2 BGB . . . . 0,00 Euro –––––––––––––– Aktiva . . . . . . . . . . . . 331.178,87 Euro Passiva Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Saldo Aktiva . . . . . . . . . . . . 331.178,87 Euro Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro –––––––––––––– Endvermögen von Ehemann . . . . . . 331.178,87 Euro II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB) Aktiva 21. TV. . . . . . . . . . . . 12.371,14 Euro 22. IM. (93760,00 DM = 47.938,73 Euro) . . . . . . . . . . . . . . 47.938,73 Euro 23. IF. . . . . . . . 992,22 Euro 24. MX. Sparkassenobligationen . . . . . 0,00 Euro –––––––––––––– Aktiva . . . . . . . . . . . . . 61.302,09 Euro Passiva Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Saldo Aktiva . . . . . . . . . . . . . 61.302,09 Euro Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro –––––––––––––– Anfangsvermögen von Ehemann . . . . . . 61.302,09 Euro umgerechnet: * 101 / 70,9 Basis 2020 . . . . 87.327,38 Euro Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB) 25. Schenkung in bar 10300 dm Datum der Zurechnung 00. 00. 0000 (10300 DM = 5.266,31 Euro) . . . . . . . . . . . . . . 5.266,31 Euro umgerechnet: * 101 / 76,9 Basis 2020 . . . . . . . . . . . . . . 6.916,74 Euro 26. Schenkung QD. Datum der Zurechnung 00. 00. 0000 . . . . . . . . . . . . . . 13.000,00 Euro umgerechnet: * 101 / 79 Basis 2020 . . . . . . . . . . . . . . 16.620,25 Euro 27. Erbanteil MX. Datum der Zurechnung 00. 00. 0000 . . . . . . . . . . . . . . 2.802,06 Euro umgerechnet: * 101 / 80,4 Basis 2020 . . . . . . . . . . . . . . 3.520,00 Euro 28. Erlös Baugrundstück QD. Datum der Zurechnung 00. 00. 0000 . . . . . . . . . . . . . . 10.500,00 Euro umgerechnet: * 101 / 95 Basis 2020 . . . . . . . . . . . . . . 11.163,16 Euro –––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . 125.547,53 Euro III. Zusammenfassung: Endvermögen von Ehemann: . . . . . 331.178,87 Euro abz. Anfangsvermögen von Ehemann: . . . -125.547,53 Euro –––––––––––––– Zugewinn: . . . . . . . . . . 205.631,34 Euro C. Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) Zugewinn von Ehefrau . . . . . . . 260.601,71 Euro Zugewinn von Ehemann . . . . . . . -205.631,34 Euro –––––––––––––– Differenz . . . . . . . . . . . . 54.970,37 Euro Ausgleichsanspruch von Ehemann . . . . . 27.485,19 Euro Der Antragsgegner hat gegen die Antragstellerin daher einen Ausgleichsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichs in Höhe von 27.485,19 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 S. 2, 288 I 2 i.V.m. § 247 BGB. 5. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG. 6. Verfahrenswert Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt: Für die Scheidung 42.000,- € 3faches Nettoeinkommen der Ehegatten = 15.000,00 € zzgl. Vermögen in Höhe von 27.000,- € (5 % von (600.000,- € abzgl. Freibetrag von 30.000,- € je Ehegatte)) Für die Folgesache Versorgungsausgleich 6.000,- € Für die Folgesache nachehelicher Unterhalt 13.008,00 € Für die Folgesache Zugewinn 134.539,76 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, Schloßstr. 21, 51429 Bergisch Gladbach schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .