Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.298,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2024 zu zahlen. Der Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 34 % und der Beklagte zu 66 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Besitzerin eines Kraftfahrzeugs des Typs Bentley 4,25 l. Sie geht davon aus, dass dieses Fahrzeug die Fahrgestellnummer N01 hat und im Jahre 0000 gebaut worden ist. Das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer N01 wurde ohne Karosserie und Innenausstattung ausgeliefert. Anschließend wurde die Karosserie und Innenausstattung von der Firma T. und Y. hergestellt. Das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer N01 befand sich in der Folgezeit in Russland, wo es bei einem Brand stark beschädigt wurde. Im Jahre 0001 erwarb der mittlerweile verstorbene Ehemann der Klägerin entweder im eigenen Namen oder im Namen der N. GmbH & Co. KG ein bei einem Brand stark beschädigtes Kraftfahrzeug des Typs Bentley 4,25 l in der Annahme, dass es sich dabei um das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer N01 handele. Der Ehemann der Klägerin ließ das von ihm erworbene Fahrzeug restaurieren bzw., soweit die Fahrzeugteile durch den Brand zerstört wurden, rekonstruieren. Dabei wurden auch Teile eines Fahrzeugs des Typs Bentley 4,25 l mit der Fahrgestellnummer N02 verwendet. Nachdem der Ehemann der Klägerin verstorben war, ging der Besitz an diesem Fahrzeug im Wege der Erbfolge auf die Klägerin über. Von diesem Fahrzeug wurde von einem Dritten behauptet, es handele sich dabei um einen Nachbau, weil das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer N01 bei dem Brand in Russland vollständig zerstört worden sei. Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Jahre 0002 mit der Erstellung eines Gutachtens zumindest über die Frage, ob es sich bei den wesentlichen aus Metall bestehenden Bestandteilen und Komponenten des Fahrzeugs um originale oder zumindest um Bauteile aus der Herstellungszeit des Fahrzeugs handelt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin diesen Auftrag im eigenen Namen oder im Namen der N. GmbH & Co. KG erteilte. Der Beklagte untersuchte daraufhin am 00.00.0000 das von der Klägerin vorgestellte Fahrzeug und hierbei insbesondere das Material des Fahrgestells. Die Klägerin legte dem Beklagten für die Begutachtung eine sogenannte Chassis-Card zu der Fahrgestellnummer N01 sowie eine Chassis-Card zu der Fahrgestellnummer N02 vor. Der Beklagte erstellte unter dem 00.00.0000 ein als Wertgutachten bezeichnetes Gutachten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Wertgutachten vom 00.00.0000 (Bl. 54 ff. d.A.) verwiesen. Für dieses Gutachten wurde der Klägerin vom Beklagten unter dem 00.00.0000 ein Betrag in Höhe von 4.998,- € in Rechnung gestellt. Die Klägerin beglich diese Rechnung, forderte den Beklagten jedoch auf, das Gutachten zu überprüfen. Der Beklagte erstellte daraufhin unter dem 00.00.0000 ein als Technische Untersuchung bezeichnetes Gutachten, das vom Beklagten nicht unterzeichnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Technische Untersuchung vom 00.00.0000 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin forderte den Beklagten erneut zur Korrektur dieses Gutachtens auf. Mit E-Mail vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte eine Änderung des Gutachtens ab. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung des bezahlten Werklohns in Höhe von 4.998,- € bis zum 00.00.0000 auf. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des vom Beklagten untersuchten Fahrzeugs des Typs Bentley 4,25 l und habe dem Beklagten im eigenen Namen den Auftrag zur Begutachtung erteilt. Die Klägerin behauptet zudem, die Technische Untersuchung vom 00.00.0000 weise die in der Klageschrift vom 00.00.0000 im Einzelnen aufgelisteten Mängel auf. Insbesondere sei dieses Gutachten nicht nachvollziehbar und unzureichend begründet worden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 4.998,00 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jeweils 9 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus ab Datum der Zustellung des Mahnbescheids am 00.00.0000 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 540,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe den Auftrag zur Begutachtung im Namen der N. GmbH & Co. KG erteilt. Der Beklagte behauptet, er habe bereits während der Begutachtung gegenüber der Klägerin Zweifel geäußert, ob es sich bei dem von ihm zu begutachtenden Fahrzeug um das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer N01 handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 verwiesen. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht A. am 00.00.0000 einen Mahnbescheid (Geschäftsnummer N03) erlassen, der dem Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden ist. Nach dem Widerspruch des Beklagten vom 00.00.0000 gegen diesen Mahnbescheid ist die Streitsache am 00.00.0000 an das Amtsgericht H. abgegeben worden. Die Anspruchsbegründung der Klägerin vom 00.00.0000 ist dem Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.298,- € gemäß den §§ 346 Abs. 1, 634 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Werkvertrag über die Erstellung eines Privatgutachtens zustande gekommen. Der Vertrag über die Erstellung eines Privatgutachtens ist ein Werkvertrag, wobei der Gutachter ein geistiges Werk schuldet, dessen Inhalt in einem materiellen Werk schriftlich verkörpert wird, soweit er nicht lediglich in beratender Funktion tätig werden soll (Merkle, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.01.2025, § 631 Rn. 334; Busche, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2023, § 631 Rn. 150). Die Klägerin hat den Beklagten im Jahre 0002 im eigenen Namen mit der Erstellung eines schriftlichen Privatgutachtens bezüglich eines Fahrzeugs des Typs Bentley 4,25 l beauftragt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin diesen Auftrag gemäß § 164 Abs. 1 BGB im Namen der N. GmbH & Co. KG erteilt hat. Dagegen spricht bereits, dass der Beklagte sowohl das Wertgutachten vom 00.00.0000 als auch die Technische Untersuchung vom 00.00.0000 auf den Namen der Klägerin ausgestellt hat. Zwar ist bei der Aufzählung der Teilnehmer am Ortstermin vom 00.00.0000 unter Ziffer 1.2 des Wertgutachtens vom 00.00.0000 und der Technischen Untersuchung vom 00.00.0000 der Name der Klägerin mit dem Zusatz „N. GmbH & Co. KG“ versehen worden. Jedoch hat der Beklagte unter Ziffer 1.1 des Wertgutachtens vom 00.00.0000 und der Technischen Untersuchung vom 00.00.0000 ausdrücklich ausgeführt, dass der Auftrag zur Gutachtenerstellung am 00.00.0000 durch die Klägerin erteilt worden ist, ohne die Firma der N. GmbH & Co. KG zu erwähnen. Dementsprechend ist die Rechnung vom 00.00.0000 an die Klägerin persönlich gerichtet worden. Es kann dahinstehen, wer Eigentümer des zu begutachtenden Fahrzeugs ist. Denn unabhängig davon ist die Klägerin berechtigt gewesen, den Beklagten mit der Erstellung eines Privatgutachtens zu beauftragen. Die Klägerin hat mit dem anwaltlichen Schreiben vom 00.00.0000 den Rücktritt vom Werkvertrag zwischen den Parteien erklärt, § 349 BGB. Denn die Klägerin hat mit dem anwaltlichen Schreiben vom 00.00.0000 die gesamte von ihr bezahlte Vergütung des Beklagten in Höhe von 4.998,- € zurückgefordert und damit deutlich gemacht, dass sie keine Erfüllung des Vertrages durch den Beklagten mehr erreichen, sondern sich vom Vertrag lösen möchte. Der Klägerin hat gemäß den §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB ein Rücktrittsrecht zugestanden. Dabei kann offenbleiben, ob das vom Beklagten erstellte Werk in Form des Wertgutachtens vom 00.00.0000 und der Technischen Untersuchung vom 00.00.0000 von der Klägerin gemäß § 640 Abs. 1 BGB abgenommen worden ist oder nicht. Denn jedenfalls war die Klägerin berechtigt, von dem Werkvertrag zwischen den Parteien gemäß § 323 Abs. 1 BGB zurückzutreten. Auch vor einer Abnahme kann der Besteller nach den Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts vom Werkvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB vorliegen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VII ZR 193/15). Wenn das Werk von der Klägerin gemäß § 640 Abs. 1 BGB abgenommen worden sein sollte, wäre die Klägerin berechtigt, die Gewährleistungsrechte gemäß § 634 Nr. 2 bis 4 BGB und damit auch ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Der Beklagte hat sich nicht zu einer gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglichen Leistung verpflichtet. Die Klägerin hat den Beklagten zumindest damit beauftragt, ein Gutachten über die Frage zu erstellen, ob es sich bei den wesentlichen aus Metall bestehenden Bestandteilen und Komponenten des zu begutachtenden Fahrzeugs des Typs Bentley 4,25 l um originale oder zumindest um Bauteile aus der Herstellungszeit des Fahrzeugs handelt. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 00.00.0000 ausdrücklich bestätigt, dass es der Klägerin darum gegangen sei, das zu begutachtende Fahrzeug als Original bestätigt zu erhalten. Der Anspruchsbegründung der Klägerin vom 00.00.0000 ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin bei der Beauftragung dem Beklagten ein bestimmtes Ergebnis der Begutachtung vorgegeben habe, insbesondere die Bestätigung, dass es sich bei dem zu begutachtenden Fahrzeug um dasjenige mit der Fahrgestellnummer N01 handelt. Stattdessen hat die Klägerin unter Ziffer 2 der Anspruchsbegründung vom 00.00.0000 vorgetragen, dass ein Gutachten über „Substanz und Identität“ des Fahrzeugs erstellt werden sollte, und dass konkret untersucht werden sollte, ob es sich bei den wesentlichen aus Metall bestehenden Bestandteilen und Komponenten des zu begutachtenden Fahrzeugs des Typs Bentley 4,25 l um originale oder zumindest um Bauteile aus der Herstellungszeit des Fahrzeugs handelt. Dieser Vortrag ist nicht widersprüchlich, weil deutlich erklärt worden ist, dass zumindest die „Substanz“ des Fahrzeugs auf ihre Originalität untersucht werden sollte. Dies hat auch der Beklagte offensichtlich so verstanden, was sich daraus ergibt, dass er ausweislich seines Gutachtens das Material des Fahrgestells untersucht hat. Das vom Beklagten erstellte Gutachten vom 00.00.0000 ist mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB. Gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB ist, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Jeder Sachverständige hat die Pflicht, ein ausreichend begründetes, auftrags- und ergebnisorientiertes und richtiges Gutachten zu erstatten. Jedes Gutachten muss persönlich erstattet werden, übersichtlich gegliedert und nachvollziehbar begründet sein (Bleutge, in: Landmann/Rohmer, GewO, 93. EL März 2024, § 36, Rn. 39). Objektiv falsch ist ein Gutachten, wenn es infolge unterlassener Berücksichtigung vorgegebener Tatsachen erstellt wurde, ferner bei falschen Messungen, Rechenfehlern, Anwendung falscher Formeln, Übersehen von Materialfehlern, falschen Analysen, falschen Schlussfolgerungen aus vorgegebenen oder vom Sachverständigen zu erarbeitenden zutreffenden Tatsachen, Nicht- oder Falschberücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie insbesondere bei Verstößen gegen die Denkgesetze der Logik (Brückner/Neumann, MDR 2003, 906, 910; Kontusch, DS 2023, 238). Aber auch ein objektiv richtiges Gutachten kann mangelhaft sein; so z.B. wenn es inhaltlich unvollständig ist, etwa weil nur ein Teil der zu begutachtenden Mängel behandelt werden, es rein äußerlich unvollständig ist, weil Seiten fehlen oder zum Verständnis erforderliche Anlagen nicht beigefügt wurden, es für den Auftraggeber oder einen Dritten nicht nachvollziehbar ist, der Erkenntnis- und Wertungsprozess nicht dargestellt wurde, Angaben zu den herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismitteln sowie der hieraus erlangten Informationen fehlen, oder das Gutachten vom Thema und damit vom Auftrag abweicht, z.B. weil die Taxierung richtig ist, aber an einem falschen Gegenstand vorgenommen wurde (Brückner/Neumann, MDR 2003, 906, 910; Kontusch, DS 2023, 238). Dementsprechend ist es nicht das Ergebnis, das über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens entscheidet, sondern der gedankliche Weg, den der Gutachter gegangen ist und auf dem er zu diesem Ergebnis gelangte (Zimmermann, DS 2007, 286). Nach diesen Grundsätzen weist das vom Beklagten erstellte Gutachten vom 00.00.0000, das als Technische Untersuchung bezeichnet worden ist, die folgenden Mängel auf: Der Inhalt des Gutachtensauftrags ist nicht ausdrücklich im Gutachten genannt worden, so dass nicht ausreichend deutlich geworden ist, mit welcher Zielrichtung der Beklagte welche Untersuchungen vorgenommen hat. Die Klägerin hat den Beklagten – wie oben gezeigt – zumindest damit beauftragt, ein Gutachten über die Frage zu erstellen, ob es sich bei den wesentlichen aus Metall bestehenden Bestandteilen und Komponenten des zu begutachtenden Fahrzeugs des Typs Bentley 4,25 l um originale oder zumindest um Bauteile aus der Herstellungszeit des Fahrzeugs handelt. Dennoch ist dieser Inhalt des Gutachtenauftrags nicht zu Beginn des Gutachtens erwähnt worden, so dass die Ausführungen unter Ziffer 2.2 und Ziffer 2.3 des Gutachtens ohne ausdrücklichen Bezug zu einer konkreten Fragestellung erfolgt sind. Es ist auch nicht erläutert worden, weshalb die unter den Ziffern 2.2 und Ziffer 2.3 des Gutachtens genannten Untersuchungen vorgenommen worden sind, worunter die Verständlichkeit des Gutachtens leidet. Das Gutachten vom 00.00.0000 enthält unter Ziffer 2 unzutreffende Angaben. So ist der Aufbau mit „Cabriolet/ Sedanca-Coupé“ bezeichnet worden, obwohl es sich bei dem Fahrzeug unstreitig um ein Cabriolet handelt. Zudem ist unter Ziffer 2.1 des Gutachtens angegeben worden, dass die unter Ziffer 2 aufgeführten Daten dem Datenblatt des Herstellers entnommen worden seien, obwohl der Beklagte unter Ziffer 2 seines Gutachtens selbst vermerkt hat, dass die Nummern des Kühlers, der Lenkung und der Hinterachse „nicht matching“ seien, also nicht zu den Angaben des Datenblatts des Herstellers passen. Das Gutachten vom 00.00.0000 ist auch deswegen mangelhaft, weil es sowohl für die Klägerin als Auftraggeberin als auch einen Dritten nicht nachvollziehbar begründet worden ist. Insbesondere ist der Erkenntnis- und Wertungsprozess nicht dargestellt worden. Unter Ziffer 2.2 des Gutachtens vom 00.00.0000 sind Fotos von Prägungen an der Motorhaube eingefügt worden, ohne diese zu erläutern. Soweit auf diesen Fotos die Nummer J. erkennbar ist, ist nicht ausgeführt worden, was dies im Hinblick darauf bedeutet, dass die Klägerin davon ausgeht, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer des zu begutachtenden Fahrzeugs N01 lautet. Es ist auch nicht erläutert worden, weshalb die Fahrzeugidentifikationsnummer N01 unter Ziffer 2 unter der Überschrift „Fahrzeug – technische Daten“ vom Beklagten aufgeführt worden ist, also ob der Beklagte von der Richtigkeit dieser Nummer ausgeht oder nicht. Zudem ist der unter Ziffer 2.2 des Gutachtens vom 00.00.0000 verwendete Begriff „Doppelschlag“ nicht erläutert worden und welche Bedeutung ein festgestellter Doppelschlag für die Frage hat, ob es sich um ein originales Fahrzeugteil handelt oder nicht. Stattdessen ist unter Ziffer 2.2 am Ende kommentarlos ein Foto eingefügt worden, auf dem die Fahrzeugidentifikationsnummer N01 zu erkennen ist, ohne dies einzuordnen. Es stellt zwar keinen Mangel des Gutachtens dar, dass der Beklagte unter Ziffer 2.2 des Gutachtens vom 00.00.0000 ausgeführt hat, dass er keine Gewähr dafür geben kann, dass „sämtliche Bauteile des Fahrzeuges dem serienmäßigen Zustand, wie das Fahrzeug seinerzeit beim Hersteller ausgeliefert, entsprechen“. Denn der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, klarzustellen, dass er nicht garantieren kann, dass es sich bei den von ihm untersuchten Fahrzeugteilen um Originale handelt. Soweit der Beklagte jedoch ausgeführt hat, dass „sämtliche Angaben bezüglich der Originalität des geprüften Fahrzeuges“ auf den „zur Verfügung gestellten Schriften und den Ausführungen des Fahrzeughalters bzw. Eigentümers“ beruhen und somit für ihn unverbindlich sind, widerspricht dies dem Umstand, dass der Beklagte gerade untersuchen sollte, ob es sich bei den wesentlichen aus Metall bestehenden Bestandteilen und Komponenten des zu begutachtenden Fahrzeugs des Typs Bentley 4,25 l um originale oder zumindest um Bauteile aus der Herstellungszeit des Fahrzeugs handelt und der Beklagte zudem, wie sich aus Ziffer 2.3 des Gutachtens vom 00.00.0000 ergibt, das zu begutachtende Fahrzeug auch diesbezüglich untersucht hat. Ein weiterer Mangel des Gutachtens vom 00.00.0000 ergibt sich daraus, dass Angaben zu den herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismitteln sowie der hieraus erlangten Informationen fehlen. Die unter Ziffer 2.3 des Gutachtens vom 00.00.0000 dargestellten Untersuchungen sind nicht verständlich erläutert worden. Zwar ist unter Ziffer 2.3.2 angegeben worden, welche Messstellen am Rahmen ausgewählt worden sind und diese Stellen sind durchnummeriert und auf Seite 14 des Gutachtens (Bl. 164 der Akte) auf einem Foto des Unterbodens des Fahrzeugs eingetragen worden. Auch sind unter Ziffer 2.3.3 weitere Messstellen benannt worden. Es ist aber nicht vermerkt worden, wo sich die Messstellen 11, 13 und 14 befinden. Zudem ist weder angegeben worden, weshalb gerade diese Messstellen ausgewählt worden sind, noch was genau an diesen Stellen mit welcher Methode untersucht worden ist. Stattdessen sind unter Ziffer 2.3.1.1 unter der Überschrift „Kalibrierung des Messgerätes“ kommentarlos zwei nicht selbsterklärende Fotos eingefügt worden, ohne zu erörtern, was auf diesen Fotos zu sehen ist und welche Bedeutung die Kalibrierung hat. Unter Ziffer 2.3.4 sind zwar unter der Überschrift „Messergebnisse“ Fotos von den einzelnen Messstellen eingefügt worden. Die jeweiligen Messergebnisse sind jedoch nicht erläutert worden. Stattdessen ist jeweils kommentarlos ein Screenshot eingefügt worden, ohne zu erörtern, woher dieser Screenshot stammt und was die darauf zu sehenden Zahlen zu bedeuten haben. Hinsichtlich der Messstelle 7 ist nicht erklärt worden, weshalb eine Messung nicht möglich gewesen ist. Bezüglich der Messstellen 9, 15 und 18 ist lediglich angegeben worden, es läge ein Messfehler vor bzw. es seien keine verwertbaren Messwerte vorhanden, ohne dies einzuordnen und zu erklären. Bei der Messstelle 20 ist unter Ziffer 2.3.4.20.1 nicht erklärt worden, weshalb sich das zuvor abgebildete Messingschild nicht angemessen analysieren und interpretieren lässt. Hinzu kommt, dass lediglich die Rückseite dieses Messingschildes abgebildet worden ist, und dass der Umstand, dass auf diesem Messingschild die Fahrzeugidentifikationsnummer N01 zu sehen ist, nicht bewertet worden ist. Die Ausführungen unter Ziffer 2.3.5 „Beurteilung“ des Gutachtens vom 00.00.0000 sind ebenfalls unzureichend. Die Beurteilung der auf dem Foto auf Seite 36 des Gutachtens vom 00.00.0000 (Bl. 186 der Akte) eingetragenen Messstellen beschränkt sich auf die Schlagwörter „Neu“, „Alt“, „Kann alt“ und „Messfehler“. Was diese Beurteilung jedoch genau zu bedeuten hat, ist nicht ausreichend erklärt worden. Insbesondere hätte definiert werden müssen, was mit den Begriffen neu und alt genau bezeichnet wird, d.h. ob „alte“ Fahrzeugteile etwa Originale darstellen, und welches Herstellungsdatum mit „neu“ (ungefähr) bezeichnet wird. Auch die Erläuterung am Ende der Ziffer 2.3.5 des Gutachtens vom 00.00.0000 ist unzureichend. Soweit ausgeführt worden ist, dass die „Materialien der Hauptrahmenträger“ mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit „vor den 60er Jahren gefertigt“ und „[a]lle anderen Rahmenträger“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit „nach Beginn der 60er Jahre des 20ten Jahrhunderts gefertigt“ worden seien, ist nicht erläutert worden, welche Teile im Einzelnen mit „Hauptrahmenträger“ und welche mit alle „anderen Rahmenträger“ bezeichnet worden sind. Der gedankliche Weg, den der Beklagte als Sachverständiger gegangen ist, und auf dem er zu dem von ihm genannten Ergebnis gelangt ist, ist nicht dargestellt worden. Mangels einer Erläuterung der Messergebnisse ist nicht verständlich, warum der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Teil der von ihm untersuchten Teile mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Beginn der 1960er Jahre gefertigt worden ist. Zwar hat der Beklagte ausgeführt, dass der Rahmen des Fahrzeugs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus vielen verschiedenen Materialien/Stahlsorten zusammengebaut worden ist. Wie er das festgestellt hat, ist jedoch nicht verständlich angegeben worden. Der letzte Satz unter Ziffer 2.3.5 des Gutachtens vom 00.00.0000, nach dem es nicht der gängigen Art einen Rahmen zu bauen entspreche, „aus vielen verschiedenen Stahlsorten, sondern eine kleine Variation an verschiedenen Festigkeitsstufen je nach ,impact zone‘“ ist grammatikalisch nicht vollständig korrekt und ist insbesondere hinsichtlich des Passus‘ „Festigkeitsstufen je nach ,impact zone‘“ erläuterungsbedürftig. Darüber hinaus hat der Beklagte in seinem Wertgutachten vom 00.00.0000 unter Ziffer 14 (Bl. 139 der Akte) noch ausgeführt, dass die Prüfung des Vorderkotflügelmaterials und des Rahmenmaterials bestätigt habe, dass „diese Bauteile nach der detaillierten Materialzusammensetzung in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts gebaut worden sein können“. Im Gutachten vom 00.00.0000 fehlen hingegen Angaben zu der Prüfung der Kotflügel. Auch der Umstand, dass diese Kotflügel von der Firma W. hergestellt worden sein sollen, ist unerwähnt geblieben. Soweit auf Seite 58 unten des Gutachtens vom 00.00.0000 (Bl. 208 der Akte) ein Foto vom Kühler eingefügt worden ist, ist zwar hinsichtlich der Kühlernummer N04 angegeben worden, dass das X dieser Nummer einen Doppelschlag aufweise und das C nach oben versetzt sei. Jedoch sind diese Feststellungen nicht verständlich erläutert worden. So ist nicht angegeben worden, aus welchen Gründen welche Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Doppelschlag und dem versetzten Buchstaben gezogen werden können. Zwar ist unter Ziffer 14 des Gutachtens vom 00.00.0000 erläutert worden, weshalb die Kühlernummer mit „nicht matching“ bezeichnet worden ist. Denn unter dieser Ziffer ist angegeben worden, dass die Kühlernummer zu den Angaben im Datenblatt (Chassis-Card) bezüglich des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N02 passe. Auch hinsichtlich der auf dem unteren Foto auf Seite 58 des Gutachtens vom 00.00.0000 (Bl. 212 der Akte) abgebildeten Hinterachsnummer N05 ist die Angabe „nicht matching“ in der gleichen Weise erörtert worden. Allerdings ist nicht erläutert worden, was Inhalt des Datenblatts (Chassis-Card) bezüglich des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N02 ist. Zudem ist dieses Datenblatt unter Ziffer 2.1 des Gutachtens vom 00.00.0000 nicht aufgeführt worden und es ist nicht angegeben worden, weshalb dieses Datenblatt herangezogen werden kann. Denn es fehlen für eine verständliche Darstellung notwendige Angaben zur Fahrzeughistorie. Weiterhin ist die unter Ziffer 12 des Gutachtens vom 00.00.0000 erfolgte Bewertung der Lackierung nicht ausreichend begründet worden. Denn die Ergebnisse der Lackschichtdickenmessung sind nicht erläutert worden, etwa durch eine Angabe, welche Lackschichtdicken für welche Qualität sprechen. Das Gutachten vom 03.02.2021 ist hingegen nicht deswegen mangelhaft, weil es als Technische Untersuchung bezeichnet worden ist. Diese Bezeichnung mag ungenau sein, ist jedoch weder irreführend noch dazu geeignet, die Gebrauchstauglichkeit des Gutachtens einzuschränken. Die Klägerin hat dem Beklagten gemäß § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Nach dem Erhalt der Technischen Untersuchung vom 00.00.0000 hat die Klägerin den Beklagten unstreitig erneut zu einer Korrektur dieses Gutachtens aufgefordert. Mit der E-Mail vom 00.00.0000 hat der Beklagte jedoch eine Änderung des Gutachtens abgelehnt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont aus Sicht der Klägerin durfte sie die Mitteilung des Beklagten, dass er das Gutachten nicht ändern werde, so verstehen, dass er das Gutachten in keiner Weise mehr korrigieren wird. Denn der Beklagte hat seine Ablehnung einer Änderung nicht auf inhaltliche Mängel beschränkt. Die Klägerin hat unstreitig die Rechnung des Beklagten vom 00.00.0000 beglichen und einen Betrag in Höhe von 4.998,- € an ihn bezahlt. Die Klägerin ist jedoch nicht berechtigt, die gesamte Vergütung des Beklagten zurückzufordern. Denn sie ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB verpflichtet, dem Beklagten für das von ihm erstellte Gutachten in Höhe von 1.700,- € Wertersatz zu leisten, so dass ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.298,- € verbleibt. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kommt auch zur Anwendung, wenn zwar ein Gegenstand geleistet wurde, der zurückgegeben werden kann, der Wert der Leistung aber nicht in diesem Gegenstand, sondern in der mit seiner Hilfe vermittelten Information liegt, z.B. bei einem schriftlichen oder auf Datenträger gespeicherten Gutachten (Faust, in: jurisPK-BGB, Stand: 00.00.0000, § 346 BGB, Rn. 47; Schall, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.08.2024, § 346 Rn. 509; Gaier, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2022, § 346 Rn. 73; H. Schmidt, in: BeckOK BGB, 73. Ed. 01.02.2025, § 346 Rn. 51). Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 03.03.1998 (Az. X ZR 106/96) eine Pflicht zum Wertersatz nach der Rückgabe eines schriftlichen Gutachtens abgelehnt hat, kann dem nicht mehr gefolgt werden. Denn diese Entscheidung ist zu § 346 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ergangen. Nach dieser Vorschrift war im Falle des Rücktritts für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Benutzung einer Sache der Wert zu vergüten oder, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten. Eine Pflicht zum Wertersatz kam bei einem Werkvertrag demnach nur bei einer analogen Anwendung dieser Vorschrift in Betracht. Durch § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der aktuellen Fassung wurde jedoch, wenn die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten nicht möglich ist, die Pflicht zum Wertersatz für vertragliche Hauptleistungen zu einem allgemeinen Prinzip erweitert (H. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 51). Hinzu kommt, dass die im schriftlichen Gutachten enthaltene Information nicht einfach durch Rückgabe des Trägermediums zurückgewährt werden kann, da der Rückgewährschuldner sie möglicherweise kopiert oder sich gemerkt hat und daher auch nach Rückgabe des Trägermediums von ihr Gebrauch machen kann (Faust, aaO, § 346 BGB, Rn. 47). Zudem steht bei einem Werkvertrag über ein Privatgutachten die geistige Leistung im Vordergrund und die Verkörperung des Gutachtens in einem Dokument oder Datenträger hat lediglich den Charakter einer Nebenleistung (Schall, aaO, § 346 Rn. 509; Gaier, aaO, § 346 Rn. 73). Für die Anwendung von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB spricht auch der Vergleich zu Gutachten, die mündlich erstattet werden sollen. Denn bei bloß mündlich übermittelter Information käme zwangsläufig § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum Tragen, und es wäre willkürlich, dem Rückgewährschuldner bei mündlich übermittelter Information eine Wertersatzpflicht aufzuerlegen, ihn bei verkörpert übermittelter Information dagegen nur zur Rückgabe des Trägermediums zu verpflichten (Faust, aaO, § 346 BGB, Rn. 47). Ist die Rückgewähr des erlangten Werks in Natur unmöglich und deswegen Wertersatz zu leisten, ist der Wert der nicht rückgabefähigen mangelhaften Werkleistung des Unternehmers mit dessen Werklohnforderung zu verrechnen (Busche, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2023, § 634 Rn. 30). Dabei ist der Mangel der Leistung bei der Berechnung des Wertersatzes analog § 638 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14.07.2011, Az. VII ZR 113/10, Rn. 9; Busche, aaO, § 634 Rn. 30). Ist das Werk für den Besteller wegen des Mangels wertlos, entfällt die Vergütungsverpflichtung des Bestellers (Busche, aaO, § 634 Rn. 30). Trotz der oben genannten Mängel wird der Wert des vom Beklagten erstellten Gutachtens auf 1.700,- € geschätzt. Zwar ist die Verwendbarkeit des Gutachtens vom 00.00.0000 gegenüber Dritten sehr eingeschränkt, weil das Gutachten – wie oben gezeigt – unzureichend begründet und nicht vollständig nachvollziehbar ist. Jedoch hat das Gutachten für die Klägerin durchaus einen Wert, weil sie die Information erhalten hat, dass die Materialien des Hauptrahmenträgers nach Auffassung des Beklagten zwar sehr wahrscheinlich vor den 1960er Jahren gefertigt worden sind, dass der Rahmen aber aus verschiedenen Materialien zusammengebaut worden ist. Dies spricht gegen die Annahme, dass es sich um einen Originalrahmen handelt, worauf der Beklagte im Gutachten vom 00.00.0000 ausdrücklich hingewiesen hat. Dabei ist zu beachten, dass Anlass für die Beauftragung des Beklagten gewesen ist, dass von einem Dritten behauptet worden ist, es handele sich bei dem zu begutachtenden Fahrzeug um einen Nachbau, weil das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer N01 bei dem Brand in Russland vollständig zerstört worden sei. Auch wenn die Materialuntersuchungen vom Beklagten unzureichend erläutert worden sind, ergeben sich aus ihnen hinreichende Anhaltspunkte, dass die aus Metall bestehenden Bestandteile und Komponenten des Fahrzeugs überwiegend nicht Originale sind. Wie sich aus der E-Mail der Klägerin vom 00.00.0000 (Bl. 145 der Akte) und dem Schreiben der Klägerin vom 00.00.0000 (Bl. 147 der Akte) ergibt, hat auch die Klägerin dieses Ergebnis der Begutachtung durch den Beklagten auf diese Weise aufgefasst und ausgeführt, dass die Prüfergebnisse die Originalität des Fahrzeugs in Zweifel ziehen. Da das Gutachten des Beklagten jedoch aus den genannten Gründen nicht geeignet ist, die Interessen der Klägerin gegenüber Dritten zu wahren, etwa bei der Durchsetzung von etwaigen Regressansprüchen gegenüber dem Verkäufer des zu begutachtenden Fahrzeugs, wird der Wert der Begutachtung auf 1.700,- € geschätzt. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Voraussetzungen des § 696 Abs. 3 ZPO für einen früheren Zinsbeginn liegen nicht vor. Denn der Mahnbescheid des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000 (Geschäftsnummer N03) ist dem Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden, die Streitsache ist jedoch nach dem Widerspruch des Beklagten gegen diesen Mahnbescheid vom 00.00.0000 nicht alsbald, sondern erst am 00.00.0000 an das Amtsgericht H. abgegeben worden. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 453,87 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Der Klägerin sind durch das anwaltliche Schreiben vom 00.00.0000 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.298,- € zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer, Ziffern 7002, 7008 VV RVG) entstanden. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Vortrag aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 00.00.0000 ist gemäß § 296 a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigten, soweit er neuen Sachvortrag enthält. Denn er ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden. Ein Fall der §§ 296a Satz 2, 139 Abs. 5, 283 ZPO liegt nicht vor. Ein Schriftsatznachlass ist in der letzten mündlichen Verhandlung weder der Klägerin gewährt noch von der Klägerin beantragt worden. Darüber hinaus gibt dieser Schriftsatz dem Gericht aber auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, §§ 296 a Satz 2, 156 ZPO. Das Gericht sieht auch bezüglich des Schriftsatzes des Beklagten vom 0000 keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Denn er enthält keinen neuen erheblichen Sachvortrag, der bei der Entscheidung berücksichtigt worden wäre. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2, 711 ZPO. Streitwert: 4.998,- € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)