Urteil
28 C 205/21 V
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.375,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.375,40 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht ist insbesondere örtlich zuständig gem. §§ 31 ZPO, 16 Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten Berlin (ZuwV). Danach ist dem Amtsgericht Mitte die Zuständigkeit für Entscheidungen in zivilrechtlichen Verkehrssachen im Kammergerichts Bezirk zugewiesen. Eine solche Verkehrssache liegt hier vor. Diese sind in § 16 Abs. 2 S. 1 ZuwV legaldefiniert als Ansprüche aus einem aus dem Betrieb eines Fahrzeugs resultierenden Verkehrsunfall, die nicht ausschließlich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt werden, auch wenn sie gegen den Versicherer aus Vertrag oder gesetzlicher Vorschrift geltend gemacht werden. Ein solcher Verkehrsunfall liegt im streitgegenständlichen Geschehen vor. Die Wechselbrücke ist beim Betrieb der Zugmaschine beschädigt worden. Die Klägerin begehrt Schadensersatz auch von dem Versicherer. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher besteht vorliegend weder aus verschuldensunabhängige Haftung (I) noch aus vermutetem Verschulden (II) noch aus Delikt (III). Aus diesem Grund kam es auf die zulässigerweise durch beide Beklagte bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin, weder hinsichtlich des Eigentums an dem Fahrgestell und der Wechselbrücke, noch in Bezug auf die Sachverständigenkosten, nicht an. Eine Beweisaufnahme dahingehend war entbehrlich. I. Ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen scheitert an § 8 Nr. 3 StVG. Danach gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; die der Rückausnahme sind nicht erfüllt. Die beschädigte Wechselbrücke ist eine Sache, die durch die vom Zeugen ... gesteuerte Zugmaschine befördert wurde. Eine Sache wird befördert, wenn diese mithilfe eines Kraftfahrzeugs an einen anderen Ort verbracht werden soll. Zeitlich erstreckt sich die Beförderung nicht nur auf den Vorgang der Ortsveränderung. Sie erfasst vielmehr sämtliche der Ortsveränderung durch das Kraftfahrzeug unmittelbar vorgelagerten und nachfolgenden Abläufe, sofern diese in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Ortsveränderung stehen. Die Beförderung beginnt daher nicht erst mit dem Anfahren, sondern bereits mit dem Verladen der Sache (Walter, BeckOGK, Stand 1. Januar 2022, § 8 StVG Rn. 19 f. mwN). Vorliegend kommt es schon nicht auf die zeitliche Dimension der Beförderung an, denn der Zeuge ... war auch nach dem Vortrag der sich des Anspruchs berühmenden Klägerin zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits losgefahren. Der Vorgang des Ankuppelns des Wechselfahrgestells, auf dem die klägerische Wechselbrücke stand, war abgeschlossen. Die beschädigte Wechselbrücke sollte an einen anderen Ort befördert werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wechselbrücke auf einem Anhänger stand - dem Wechselfahrgestell -, ergibt sich keine andere Wertung. Anhänger im Sinne von § 1 Abs. 1 StVG sind nicht legaldefiniert. Darunter werden alle Fahrzeuge verstanden, die dazu bestimmt und geeignet sind, an ein anderes Fahrzeug zum Mitfahren hinter dieses Fahrzeug angehängt zu werden (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 1 StVG Rn. 28). Bei dem Wechselfahrgestell der Firma ..., Typ ..., der Klägerin handelt es sich um einen solchen Anhänger. Zwar liegt keine Beförderung des gezogenen Anhängers oder des abzuschleppen Kraftfahrzeuges beim Ziehen eines Anhängers oder beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs vor (Walter, in: BeckOGK, Stand 1. Januar 2022, § 8 StVG Rn. 21). Anderes gilt jedoch für auf einem Anhänger beförderte Sachen (Heß, in: Burmann/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27 Aufl. 2022, § 8 StVG Rn. 11). Der von einem Kraftfahrzeug gezogene Anhänger ist grundsätzlich Teil des Betriebs des ziehenden Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 21. März 1961 - VI ZR 88/60; BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19). Beides bildete nach der Rechtslage in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. 2002 I 2674) eine Betriebseinheit. Hier liegt auch kein Fall des § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 StVG vor. Danach haftet der Halter eines Anhängers für den Schaden, der bei dessen Betrieb entsteht (Abs. 1), bzw. die Halter der beiden Fahrzeuge eines Gespanns aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger als Gesamtschuldner für den Schaden, der wiederum bei dessen Betrieb entsteht. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Norm ist jedoch für das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht eröffnet. Die Norm ist mit Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 geschaffen worden. Sie ist auf Schadensereignisse ab dem 17. Juli 2020 anzuwenden (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 8 StVG Rn. 1a). Das streitgegenständliche Geschehen ereignete sich bereits davor, namentlich am 2. Juni 2020, wie die Klägerin nach dem dahingehenden Hinweis des Gerichts vom 27. September 2021 (Bl. 174-R Bd. I d.A.) mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 (Bl. 183 Bd. I d.A.) unwidersprochen klargestellt hat. Die beschädigte Wechselbrücke ist auch nicht von der Rückausnahme des § 8 Nr. 3 StVG umfasst, wonach die Haftung nach dem StVG für solche Sachen nicht ausgeschlossen ist, die eine beförderte Person an sich trägt oder mit sich führt. Es mangelt bereits an einer beförderten Person. Der Fahrzeugführer selbst ist nicht Beförderter (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 8 StVG Rn. 7). Darüber hinaus ist der Haftungsausschluss aufgrund seines Ausnahmecharakters eng auszulegen (Walter, in: BeckOGK, Stand 1. Januar 2022, § 8 StVG Rn. 22). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem der Vorschrift des § 8 Nr. 3 StVG zugrunde liegenden Zweck. Die Vorschrift beruht auf einer Eingrenzung des Schutzgedankens der Gefährdungshaftung. Geschützt werden sollen nur Sachen außerhalb des Kraftfahrzeugs (Walter, in: BeckOGK, Stand 1. Januar 2022, § 8 StVG Rn. 4). Beförderte Sachen werden bewusst in den Bereich gebracht, in dem sie der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgesetzt sind. Dies gilt vorliegend für die beschädigte Wechselbrücke. Sie befand sich auf dem Fahrgestell, welches mit der Zugmaschine zu einer Betriebseinheit verbunden wurde. Auf diese Weise befand sich die Wechselbrücke im unmittelbaren Wirkungsbereich der Betriebsgefahr der sie transportierenden Betriebseinheit aus Zugmaschine und Fahrgestell. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 8 Nr. 3 StVG trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf sie beruft. Vorliegend war aber bereits nach dem unstreitigen Vortrag das Vorliegen der Ausnahme zu bejahen, sodass es auf die Darlegung und etwaige Beweisangebote der Beklagten als Anspruchsgegnerinnen nicht ankam. Da auch § 18 StVG nur in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 StVG gilt, scheidet ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auch als Halterin der Zugmaschine aufgrund von § 8 Nr. 3 StVG aus. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts auf Grundlage von § 16 ZuwV. Der Begriff der zivilrechtlichen Verkehrsrechtssache aus der Verordnung ist weiter gefasst als die aus teleologischen Gründen beschränkte Haftung nach dem StVG. Die mit der gebündelten Zuständigkeit bezweckte gesteigerte Expertise und Erfahrung des Gerichts für die rechtliche Bewertung von zivilrechtlichen Verkehrssachen dient auch der Bestimmung der Reichweite von Ausschlusstatbeständen des StVG. II. Ein Anspruch aus vermutetem Verschulden aus §§ 280 Abs. 1, 535 BGB, der gem. § 16 StVG neben den Vorschriften aus dem StVG anwendbar bleibt, besteht auch nicht. Es fehlt dafür bereits an einem tauglichen Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB zwischen den Parteien. Darlegung- und beweisbelastet für das Vorliegen eines solchen Schuldverhältnisses ist die sich eines Anspruchs berühmende Klägerin. Sie hat den am Unfalltag abgeschlossene Mietvertrag (Anlage K1, Bl. 15 Bd. I d.A.) über die Wechselbrücke und das Wechselfahrgestell zwischen ihr sowie dem Zeugen ... im eigenen Namen „sowie namens und in Vollmacht“ der Beklagten zu 2) auch dargelegt. Die Beklagte zu 2) hat den Vertragsschluss zwischen der Klägerin und ihr jedoch bestritten. Die Beklagte zu 1) ist auch nach dem Vortrag der Klägerin nie Partei des Mietvertrags gewesen, sodass ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag gegen sie von vornherein ausscheidet. Ausweislich der Vertragsurkunde ist als Mieter zu 1) zwar die Beklagte zu 2) eingetragen, sowie als Mieter zu 2) der Zeuge .... Die Beklagte zu 2) hat jedoch bestritten, dass der Mietvertrag tatsächlich mit ihr zustande gekommen ist. Sie hat darauf hingewiesen, dass ihr Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der Beklagten in dem Mietvertrag keine Aufnahme gefunden hat und hat vorgetragen, den Zeugen ... nicht zum Abschluss des Mietvertrages im Namen der Beklagten zu 2) bevollmächtigt zu haben. Sie legt außerdem eine Fotokopie des vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2) unterschriebenen Vollmacht des Beklagtenvertreters der Beklagten zu 2) vor (Anlage B1, Bl. 126 Bd. I d.A.), auf der die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) ersichtlich ist. Diese stimmt nicht mit der Unterschrift des Mieters zu 1) auf dem Mietvertrag mit der Klägerin überein. Dem erheblichen Bestreiten der Beklagten zu 2) hinsichtlich des Vertragsschlusses ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie trug mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 (Bl. 151 Bd. I d.A.) lediglich vor, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag für die Rechtsgrundlage der klägerischen Forderung unbeachtlich sei. Mietvertragliche Schadensersatzansprüche mache sie gegenüber den Beklagten nicht geltend. Ein Hinweis gemäß § 139 ZPO an die Klägerin dahingehend, dass weiterer Vortrag zum Mietvertragsschluss erforderlich sei, war entbehrlich. Daran ändert auch ihre ausdrückliche Bitte aus dem zitierten Schriftsatz um einen solchen Hinweis für den Fall, dass „wider Erwarten eine Stellungnahme zu dem Mietvertragsabschluss (...) für erforderlich“ erachtet würde, nichts. Die Verpflichtung des Gerichts zur ordnungsgemäßen materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO besteht unabhängig davon, ob Hinweise erbeten werden oder nicht. Vorliegend bestand allerdings keine Hinweispflicht. Diese begründet gem. § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO zwar grundsätzlich die Pflicht für das Gericht, auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es seine Entscheidung darauf stützen möchte. Eine solche Hinweispflicht besteht jedoch nicht, wenn bereits der Gegner den Gesichtspunkt angesprochen hat und die Partei daher die nötige Unterrichtung erhalten hat (Fritsche, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 139 Rn. 45). Insbesondere in einem Rechtsstreit zwischen anwaltlich vertretenen Parteien besteht keine Pflicht des Gerichts, offenzulegen, welcher Partei es bei der Beurteilung einer zwischen ihnen streitigen Rechtsfrage zu folgen gedenkt (Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 139 Rn. 8). Vorliegend hatte die Beklagte zu 2) bereits zuvor schriftsätzlich vorgetragen, dass sie nicht aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen werden könne, da sie aufgrund fehlender Unterschrift ihres Geschäftsführers und fehlender Vollmacht des Zeugen ... nicht Partei des Mietvertrags geworden sei. Nur rein vorsorglich wurde weiter zum Unfallhergang, der Aktivlegitimation sowie der Schadenshöhe vorgetragen. Bereits daraus hätte die Klägerin den Bedarf zu weiterem Vortrag hinsichtlich des Mietvertragsschlusses erkennen können. Ferner hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 1. November 2021 (Bl. 154 ff. Bd. I d.A.) vorgetragen, dass eine mietvertragliche Haftung der Beklagten zu 1) offensichtlich nicht gegeben sei, eine Haftung nach dem StVG an § 8 Nr. 3 StVG scheitere, da nur das Transportgut beschädigt worden sei, und es für eine deliktische Haftung am Verschulden der Beklagten zu 1) fehle. Auch in Reaktion hierauf hat die Klägerin nicht weiter zu Mietvertragsschluss oder einer etwaigen deliktischen Haftung vorgetragen. III. Auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten scheidet aus. Gegen die Beklagte zu 1) kann ein solcher Anspruch schon mangels einer Handlung, Unterlassung oder irgendeines zurechenbaren Verhaltens einer handelnden Person nicht bestehen. Der Direktanspruch gegen den Versicherer gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht vorliegend mangels einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehende Versicherungspflicht nicht. Gegen die Beklagte zu 2) besteht ein solcher Anspruch auch nicht. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bedürfte es ebenfalls einer zurechenbaren Handlung oder Unterlassung. Eine der Beklagten zu 2) als juristische Person über § 31 BGB analog zurechenbare Handlung ihres Geschäftsführers als Organ ist nicht vorgetragen. Eine Zurechnung des etwaig vorwerfbaren Verhaltens des Zeugen ... scheidet mangels Zurechnungsnorm aus. § 278 BGB erlaubt lediglich die Zurechnung von Verschulden, nicht aber die Zurechnung von Handeln und Unterlassen. Für ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB müsste der Zeuge ... Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) sein, der einem Dritten in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat. Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem in einer gewissen Abhängigkeit steht. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse. Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsherrn abhängig, d.h. dessen Weisungen unterworfen sein (Sprau, in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 831 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht vorgetragen. Mit der Klageschrift (Bl. 19 ff. Bd. I. d.A.) trug die Klägerin lediglich vor, der Zeuge ... (dort irrtümlich als „Beklagter zu 2.“ bezeichnet) handele in Vollmacht der Beklagten zu 2). Selbst, wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellte, ist eine Bevollmächtigung zum Abschluss von Rechtsgeschäften nicht gleichzusetzen mit der Eigenschaft des Verrichtungsgehilfen im Rahmen des deliktischen Haftungszusammenhangs. Weiteren Vortrag darüber, in welchem Verhältnis der Zeuge ... zu Beklagten zu 2) stand, lässt der schriftsätzliche sowie mündliche Vortrag der Klägerin vermissen. Im Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 (Bl. 150 ff. Bd. I d.A.) trug sie lediglich vor, der Zeuge ... sei der berechtigte Fahrer des Beklagtenfahrzeugs gewesen. Auch daraus lässt sich nicht seine Eigenschaft als Verrichtungsgehilfen konstruieren. Aus dem Vortrag der Parteien geht ferner an keiner Stelle hervor, dass der genannte Zeuge ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ist, was für die Darlegungslast im Rahmen von § 831 Abs. 1 BGB grundsätzlich genügen kann (Wagner, in: MüKoBGB, 8. Auflage 2020, § 831 Rn. 55). Weitere Anspruchsgrundlagen kamen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht in Betracht. Die Nebenforderungen in Gestalt von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung. Mangels eines Anspruchs kam es auch auf die vorsorglich erklärte Aufrechnung der Klägerin nicht an. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 2. Juni 2020 in Berlin. Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin vermietet gewerblich Kraftfahrzeuge. Sie besaß ein Wechselfahrgestell der Firma ..., Typ ..., mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie einer Wechselbrücke der Firma ..., Typ .... Die Beklagte zu 1) ist die Krafthaftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... (folgend: Zugfahrzeug), dessen Eigentümerin und Halterin die Beklagte zu 2) ist und dessen Fahrer der Zeuge ... war. Am 2. Juni 2020 fuhr der Zeuge ... mit dem Zugfahrzeug der Beklagten, das mit einem Bauschutt-Container beladen war, auf das Firmengelände der Klägerin. Er war in Begleitung des Zeugen ... als Beifahrer. Jedenfalls der Zeuge ... unterzeichnete einen Mietvertrag, mit dem er das Wechselfahrgestell und die darauf stehende Wechselbrücke der Klägerin für 150,00 € netto pro Tag von ihr mietete. Er entrichtete eine Kaution in Höhe von 800,00 €. Für den Mietvertrag wird auf die Anlage K1, Bl. 15 Bd. I d.A., Bezug genommen. Sodann kuppelte der Zeuge ... das Wechselfahrgestell, auf dem die Wechselbrücke stand, an das Zugfahrzeug an. Dann fuhr er unter im Einzelfall streitigen Umständen mit dem Zugfahrzeug, dem angekoppelten Wechselfahrgestell und der Zugbrücke los und steuerte nach rechts. Dabei drückte der auf der Zugmaschine befindliche Bauschuttcontainer mit der hinteren rechten Ecke gegen die vordere Rechte Ecke der Wechselbrücke und beschädigte diese. Am 16. Juni 2020 erstellte die Klägerin eine Abrechnung über den Mietvertrag, in dem sie ihre Forderung in Höhe von 785,40 Euro mit der geleisteten Kaution verrechnete. Die Klägerin bezifferte die Kosten für die Reparatur der Wechselbrücke mithilfe eines Sachverständigengutachtens des Kfz-Gutachters ... auf 3.472,20 € netto. Für das Gutachten entstanden der Klägerin Sachverständigenkosten in Höhe von 613,20 € netto. Mit Erklärung vom 9. Juni 2020 trat die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an die ... ab (Bl. 40 Bd. I d.A.) Mit Schreiben vom 13. August 2020 machte die Klägerin die genannten Posten zuzüglich einer Unfallkostenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € schriftsätzlich unter Fristsetzung gegenüber der Beklagten zu 1) geltend. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren nun klageweise weiter. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 bestätigte die ... den Ausgleich der Forderung der Sachverständigenkosten durch die Klägerin und erklärte, diese wiederum an die Klägerin abzutreten. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 (Bl.150 ff. Bd. I d.A.) hat die Klägerin vorsorglich die Aufrechnung mit den klägerischen Forderungen aus der Abrechnung vom 16. Juni 2020 gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von 785,40 Euro erklärt. Die Klägerin behauptet, das Wechselfahrgestell sowie die Wechselbrücke befänden sich in ihrem Eigentum. Sie behauptet ferner, auch die Beklagte zu 2) sei Mieterin des Wechselfahrgestells und der Wechselbrücke geworden. Der Zeuge ... habe sorgfaltswidrig den sich auf der Zugmaschine befindlichen Container nicht beachtet und so den Schaden an der Wechselbrücke verursacht. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen um einen Verkehrsunfall, für den auch die Kfz-Haftpflichtversicherung der Zugmaschine der Beklagten zu 2) hafte. Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4375,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bestreitet mit Nichtwissen, dass der Zeuge ... im eigenen Namen oder im Namen der Beklagten zu 2) das Wechselfahrgestell sowie die Wechselbrücke bei der Klägerin anmietete. Ferner bestreitet sie den Unfallhergang mit Nichtwissen. Die Beklagte zu 2) behauptet, die auf den Mietvertrag ersichtliche Unterschrift sei nicht die Unterschrift ihres Geschäftsführers. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, wie die Beklagte zu 2) Eingang in den Mietvertrag gefunden habe. Der Zeuge ... und der Zeuge ... hätten vor dem Fahrvorgang deutlich Bedenken hinsichtlich der Länge der Deichsel des Wechselfahrzeugs geäußert. Zwei Mitarbeiter der Klägerin, die Zeugen ... und ..., hätten den Zeugen ... vehement dazu aufgefordert, die streitgegenständliche Wechselbrücke an die Zugmaschine anzukuppeln, obwohl der Zeuge ... erneut darauf hingewiesen habe, dass der Abstand zwischen Zugmaschine und Anhänger aufgrund der Deichsel zu gering sei. Der Zeuge ... habe während des gesamten Kopplungs- und Fahrvorgangs an der Deichsel des Anhängers gestanden. Der Zeuge ... sei nur aufgrund der Anleitung und Anweisung der Mitarbeiter der Klägerin mit der Zugmaschine angefahren und habe nach rechts gelenkt. Die Beklagte zu 2) bestreitet ferner die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten, da lediglich ihr Geschäftsführer als Anspruchsteller im Sachverständigengutachten Auftrag geführt wird. Sie ist der Ansicht, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens für die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs überhöht seien. Außerdem sei jedenfalls der Kautionsanspruch mit der klägerischen Forderung zu verrechnen. Mit Verbindungsbeschluss vom 15. September 2021 (Bl. 55 Bd. I d.A.) hat das Gericht den Rechtsstreit zwischen der hiesigen Klägerin und der hiesigen Beklagten zu 2), der zunächst unter dem Aktenzeichen 105 C 84/21 V anhängig gewesen war, zu dem früher rechtshängig gewordenen hiesigen Rechtsstreit hinzu verbunden.