Urteil
22 C 50/23 WEG
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBEMI:2024:0502.22C50.23WEG.00
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Leitsätze
Beschließen die Wohnungseigentümer eine Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist es grundsätzlich ausreichend, wenn eine Regelung über den Umfang der Gestattung und die davon erfassten Eigentümerrechte getroffen wird; eine ordnungsmäßige Verwaltung erfordert dagegen regelmäßig keine Beschlussfassung über das zu nutzende elektronische Kommunikationssystem oder die Anforderungen an Hard- und Software.(Rn.33)
(Rn.41)
Tenor
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 8 wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 71% und die Beklagte zu 29%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert wird auf 3.067,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschließen die Wohnungseigentümer eine Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist es grundsätzlich ausreichend, wenn eine Regelung über den Umfang der Gestattung und die davon erfassten Eigentümerrechte getroffen wird; eine ordnungsmäßige Verwaltung erfordert dagegen regelmäßig keine Beschlussfassung über das zu nutzende elektronische Kommunikationssystem oder die Anforderungen an Hard- und Software.(Rn.33) (Rn.41) 1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 8 wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 71% und die Beklagte zu 29%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert wird auf 3.067,50 € festgesetzt. I. Auf das Anerkenntnis der Beklagten vom 22. Januar 2024 hin war die Ungültigkeit des Tagesordnungspunktes 8 festzustellen (§ 307 S. 1 ZPO). Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. 1. Der Beschluss zu TOP 2 (Möglichkeit der Online-Teilnahme an Versammlungen) ist weder nichtig, noch ungültig. a) Der Beschluss ist nicht nichtig. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschluss nichtig, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften ergeben sich entweder aus den zwingenden Vorschriften und Grundsätzen des Wohnungseigentumsgesetzes oder aus den Normen des übrigen Privat- oder öffentlichen Rechts, insbesondere aus §§ 134, 138 BGB (BGH, Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 80/23 -, Rn. 16, juris m.w.N.). Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. Weder die Veränderung der Reihenfolge der Tagesordnung, noch die inhaltliche Ausgestaltung des Beschlusses oder fehlende Erläuterungen zu Hardware- und Softwareausstattung begründen eine Nichtigkeit. Der Beschluss ist insbesondere hinreichend bestimmt und konkret gefasst. Er greift in inhaltlicher Hinsicht auch nicht in den unantastbaren Kernbereich der Wohnungseigentümer ein. Selbst wenn an dem Beschluss und der Erörterung Eigentümer bzw. Eigentümerinnen online teilgenommen hätten, begründete dies keine Nichtigkeit. Den Vortrag der Klägerin unterstellt, wäre der Gestattungsbeschluss zwar formell mangelhaft. Denn eine wirksame Teilnahme an der Beschlussfassung ohne Anwesenheit am Versammlungsort ist erst möglich, wenn zuvor hierüber gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG ein Beschluss (sog. Gestattungsbeschluss) gefasst worden ist (Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 23 Rn. 125). Die zeitgleiche Abstimmung über diesen Beschluss ohne Anwesenheit ermöglicht § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht. Jenseits der etwaigen Kausalität dieses Mangels (hierzu sogleich) begründet die formelle Fehlerhaftigkeit indes nicht die Nichtigkeit des Beschlusses. Formelle Fehler, d.h. Mängel, welche die Art und Weise des Zustandekommens von Beschlüssen betreffen, begründen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit eines Beschlusses (vgl. für sog. Corona-Versammlungen jüngst: BGH, Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 80/23 -, Rn. 19 ff., juris). Selbst die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit (BGH, a.a.O., Rn. 22). Eine Nichtigkeit ist etwa in seltenen Fällen böswilliger Nichteinladung erwogen worden (BGH, a.a.O.). Daran gemessen führt die Verletzung des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG vorliegend nicht zur Nichtigkeit. Auch § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG ist eine dispositive Vorschrift (s. nur Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 23 Rn. 124). Anhaltspunkte dafür, dass bewusst und in böswilliger Absicht einzelnen Wohnungseigentümer/innen die online-Teilnahme trotz fehlenden Gestattungsbeschlusses ermöglicht werden sollte, sind weder dargetan noch ersichtlich. b) Der gefasste Gestattungsbeschluss ist auch gültig. aa) Selbst wenn an der Beschlussfassung über den Gestattungsbeschluss bereits Wohnungseigentümer online teilgenommen und abgestimmt hätten, wäre dieser Beschluss zwar formell mangelhaft (s.o.), aber gleichwohl gültig. Ein formeller Beschlussmangel kann nach fristgerechter Anfechtung nur dann zur Ungültigkeit der in der einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse führen, wenn sich dieser auf die jeweiligen Beschlussergebnisse ausgewirkt hat (s. etwa LG München I, Urteil vom 24. November 2022 - 36 S 10793/21 WEG -, Rn. 56, juris m.w.N.). Selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht eine Vermutung für die Kausalität greift, muss die Anfechtungsklägerin jedenfalls in einem ersten Schritt darlegen, dass sich der von ihr geltend gemachte formelle Mangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2021 - V ZR 201/20 -, Rn. 33, juris; LG München, a.a.O.). Derartiges hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Hierfür ist angesichts der Mehrheitsverhältnisse auch nichts ersichtlich. Es gilt als zugestanden, dass der Beschlussantrag mehrheitlich mit 42.850 MEA-Stimmen angenommen, von 3.880 MEA-Stimmen abgelehnt wurde und es 12.240 MEA-Stimmen Enthaltung gab. Dies hat die Beklagte unter Verweis auf S. 3 der Beschlussniederschrift und mit der Begründung, dass sich das direkt unter dem Beschluss befindliche Ergebnis auf TOP 2 und das darunter aufgeführte Ergebnis auf TOP 1 beziehe, ausführlich dargelegt. Dem ist die Klägerin, die in der Versammlung anwesend war, nicht in der nach § 138 ZPO gebotenen Weise entgegengetreten. bb) Der Beschlussgegenstand war bei Einberufung der Versammlung in der Einladung hinreichend konkret bezeichnet (§ 23 Abs. 2 WEG). Der Beschlussvorschlag in der Einladung entsprach dem in der Beschlussniederschrift gefassten Beschluss. Es war genau ersichtlich, dass über das Ob (Gestattungsbeschluss) und über welche Teilnahmerechte abgestimmt wird. Weiterer Angaben über die technischen Modalitäten bedurfte es zur konkreten Bezeichnung des Beschlusses nicht. Denn der mit § 23 Abs. 2 WEG bezweckte Schutz vor überraschenden Beschluss (vgl. GH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 129/11 -, Rn. 9, juris) war damit ausreichend gewahrt. cc) Soweit die Klägerin mit ihrer Replik (S. 2, Bl. 62 d.A.) erstmals rügt, bei der Beschlussfassung sei gegen das aus § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG folgende Kopfstimmrechtsprinzip verstoßen worden, ist sie hiermit materiell ausgeschlossen (§ 45 S. 2 WEG). Sie hat diesen Anfechtungsgrund auch nicht in seinem wesentlichen Kern bereits innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist vorgebracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 -, BGHZ 179, 230-238, Rn. 19). Überdies handelte es sich lediglich um einen formalen Beschlussmangel. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 6. März 2024 vortragen lassen, dass jeder der angegriffenen Anträge mit einer übergroßen Mehrheit auch unter Zugrundelegung des Kopfstimmrechtsprinzips angenommen worden wäre (S. 2, Bl. 66 d.A.). Dies gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), denn die Klägerin ist diesem Vortrag in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 17. April 2024 nicht entgegen getreten. dd) Der Beschluss entspricht schließlich ordnungsgemäßer Verwaltung. Im Einklang mit den Vorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG legt der Beschluss fest, dass die Online-Teilnahme an den nächsten Versammlungen gestattet wird und welche Eigentümerrechte hierbei durch Online-Teilnahme wahrgenommen werden können. Damit wird in hinreichend konkreter Weise eine Entscheidung über das Ob und die hiervon betroffenen Eigentümerrechte getroffen. Soweit der Beschluss mit der Formulierung „für die nächste [sic] Eigentümerversammlungen“ offensichtlich einen Tippfehler enthält, ist dieser unter Berücksichtigung des im Beschluss zum Ausdruck gekommenen Willens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dahin zu verstehen, dass er eine Gestattung für alle zukünftigen Eigentümerversammlungen beinhaltet. Dies ergibt sich einerseits aus dem bezeichneten Beschlussgegenstand, der mit der Formulierung „Möglichkeit der Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen“ im Plural gefasst ist. Ferner lässt sich dieser Wille der Eigentümerinnen und Eigentümer aus der dem Beschluss vorangestellten Erläuterung entnehmen, die generell von einer zukünftigen Teilnahme „ohne Anwesenheit vor Ort“ spricht. Weiterer Entscheidungen über die Modalitäten der Teilnahme, insbesondere die Wahl des elektronischen Kommunikationssystems oder Vorgaben zu den technischen Anforderungen an Hard- und Software bedurfte es nicht. Vielmehr entsprach es ordnungsgemäßer Verwaltung diese Entscheidungen der Hausverwaltung in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat zu überlassen (ebenso: AG München, Urteil vom 27. April 2022 - 1292 C 19128/21 WEG -, Rn. 24-25, juris; Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 23 Rn. 126; Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 23 WoEigG, Rn. 104a). Soweit teilweise vertreten wird, die Eigentümergemeinschaft müsse im Gestattungsbeschluss über das zu nutzende Kommunikationssystem sowie die technischen Anforderungen an die Hardware und Software beschließen (Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 23 Rn. 35; Letzner, ZWE 2021, 426; Neumann in: Elzer, StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht, Online-Teilnahme Rn. 5; Elzer in: Hügel Wohnungseigentum-HdB, § 12 Wohnungseigentümerversammlung Rn. 145), überzeugt dies nicht. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht lediglich vor, dass eine Entscheidung über die grundsätzliche Gestattung und die wahrzunehmenden Eigentümerrechte zu treffen ist. Es widerspräche dem Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG, wenn der Gestattungsbeschluss stets zwingend Entscheidungen über die Technik enthalten müsste. Mit der Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG soll die Möglichkeit der Digitalisierung der Wohnungseigentümerversammlung geschaffen werden (BT-Drs. 19/18791, S. 28), die Chancen der Digitalisierung sollen mehr genutzt werden (BT-Drs. 19/18791, S. 1). Dies würde erschwert, wenn der Gestattungsbeschluss mit verpflichtenden Entscheidungen über die Hard- und Software überfrachtet würde. Ein solcher Beschluss wäre nicht nur fehleranfälliger. Er würde auch eine intensive Vorbereitung sowie die Vorlage von Angeboten und Beschreibungen der zu wählenden Technik erfordern. Dies könnte Wohnungseigentümergemeinschaften davon abhalten, einen Gestattungsbeschluss überhaupt zu fassen. Schließlich zeigt auch der Vergleich mit der üblichen Vorbereitung einer Wohnungseigentümerversammlung, dass die Wahl der technischen Mittel nicht zwingend von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu beschließen ist. Die Wahl der Hard- und Software betrifft die Infrastruktur der hybriden Versammlung und kann mit der Wahl des Versammlungsortes und der Versammlungszeit, also den Modalitäten einer Versammlung, verglichen werden. Über diese darf - wenn die EigentümerInnen keine eigene Entscheidung treffen - die Hausverwaltung entscheiden. Ihre Entscheidung unterliegt lediglich Ermessensgrenzen, die aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung folgen (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2022 - 2-13 S 4/22 -, Rn. 10, juris; etwa LG Berlin, Urteil vom 5. Februar 2013 - 85 S 31/12 -, Rn. 5, juris; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 24 Rn. 22 sowie § 26 Rn. 74; Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 24 WEG (Stand: 13.12.2023), Rn. 36). 2. Der Beschluss zu TOP 5 (Wahl des Verwaltungsbeirates), ist weder nichtig, noch ungültig. Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Soweit an der einzelnen Wahl der Beiratsmitglieder jeweils Mitglieder online teilgenommen und deren abgegebene Stimmen gewertet wurden, verstieß dies gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG. Denn der unter TOP 2 gefasste Gestattungsbeschluss gestattet die Online-Teilnahme und Abstimmung erst für die nächsten Versammlungen, nicht aber für die streitgegenständliche Versammlung. Dieser formelle Beschlussmangel hat sich aber nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt. Alle drei Beiratsmitglieder wurden - auch unter Herausrechnen der online abgegebenen Stimmen - mit ganz überwiegender Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Dass die Wahl der Beiratsmitglieder ohne die Teilnahme der online zugeschalteten Mitglieder anders ausgefallen wäre, hat die Klägerin weder dargelegt, noch ist hierfür etwas ersichtlich. Die Wahl des Beiratsmitglieds P ist auch nicht deshalb ungültig, weil das Beiratsmitglied selbst nicht anwesend war, sondern nur online an der Versammlung teilnahm. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Beirat gewählt werden. Die Anwesenheit der gewählten Person bei der Beschlussfassung sieht § 29 WEG nicht vor. Die Annahme der Wahl kann im Übrigen konkludent und auch zeitlich nach der Beschlussfassung erfolgen. Soweit die Klägerin auch hinsichtlich dieses Beschlusses in ihrer Replik den Verstoß gegen das Kopfstimmrechtsprinzip rügt, ist sie hiermit materiell ausgeschlossen; ein etwaiger Verstoß hat sich jedenfalls nicht ausgewirkt, s.o. 1. b) cc). 3. Der Beschluss zu TOP 8 (Umgestaltung des Hofes) ist auf das Anerkenntnis der Beklagten hin für ungültig zu erklären. Er ist indes nicht nichtig. Soweit der Beschluss in inhaltlicher Hinsicht notwendige Entscheidungen über die Gestaltung der Grünfläche der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat überlässt, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Denn der Beschluss ist trotz allem hinreichend konkret bestimmt, eine bestimmbare Regelung ist klar erkennbar (vgl. etwa LG München I, Urteil vom 9. August 2023 - 1 S 16489/22 -, Rn. 29, juris). Aus dem Beschluss ist im Zusammenhang mit der in der Niederschrift enthaltenen Erläuterung hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die durch Verkleinerung der Müllstandsfläche gewonnen Fläche entsiegelt, neubepflanzt sowie auf der Schotterfläche entlang des Seitenflügels Pflanzkübel aufgestellt werden sollen. Über die Beauftragung einer Firma soll nach dem Beschluss die Verwaltung in Absprache mit dem Beirat entscheiden. Auch die Kostengrenze, die Kostenverteilung sowie die Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage sind dem Beschluss klar bestimmbar zu entnehmen. Weitere Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 4. Der Beschluss zu TOP 11 (Beschluss über die Anpassung der Verwaltervergütung) ist weder nichtig, noch ungültig. Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit an der Erörterung und Abstimmung einzelne Mitglieder online teilgenommen und deren abgegebene Stimmen gewertet wurden, verstieß dies gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG. Es gilt das zu TOP 5 Gesagte. Dieser formelle Beschlussmangel hat sich indes nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt. Der Beschluss hat auch ohne Berücksichtigung der auf die online abgegebenen Stimmen entfallenen Miteigentumsanteilen (18.160,00) die erforderliche Mehrheit. Dass die Abstimmung ohne die online zugeschalteten Mitglieder anders ausgefallen wäre, hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen. Die von der Klägerin behauptete fehlende Erläuterung des Beschlusses in der Versammlung begründet ebenso wenig die Ungültigkeit. Es kann dahinstehen, ob die mit der Einladung und Tagesordnung versandte Begründung, die auch in der Beschlussniederschrift enthalten ist, genügte. Jedenfalls beträfe die fehlende Erläuterung des Beschlusses die Durchführung der Versammlung durch die Versammlungsleitung gem. § 25 WEG und stellte allenfalls einen formellen Beschlussmangel dar. Dass sich eine - streitige - fehlende Erläuterung auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat, ist von der Klägerin nicht vorgetragen. Hiergegen spricht bereits, dass der Beschluss mit übergroßer Mehrheit (47.320 MEA, abzüglich 18.160 MEA, die online abgegebenen wurden), insbesondere ohne Nein-Stimmen, angenommen wurde. Soweit die Klägerin auch hinsichtlich dieses Beschlusses in ihrer Replik den Verstoß gegen das Kopfstimmrechtsprinzip rügt, ist sie hiermit materiell ausgeschlossen; dies hat sich jedenfalls nicht ausgewirkt, s.o. 1. b) cc). Der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Entscheidung über die Höhe der Verwaltervergütung liegt im Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer. Dem Ermessen sind zwar Grenzen durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Interessen der Gesamtheit der GdWE gesetzt (Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 26 Rn. 209). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Grenze überschritten worden wären. Weder erweist sich die beschlossene Vergütung von 32,50 €/monatlich als nicht mehr tragbar, noch überschreitet sie übliche Verwaltervergütungen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 S. 1 GKG. Auf die einzelnen angefochtenen Beschlüsse entfallen folgende Werte: TOP 2 (Hybride Versammlung): 750,00 €. Das Gericht bemisst das Interesse an diesem Beschluss mit dem ideellen Interesse an der Durchführung von hybriden Versammlungen und hält 750,00 € für angemessen. TOP 5 (Wahl des Verwaltungsbeirats): 750,00 € (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - V ZB 121/18 -, Rn. 10, juris). TOP 8 (Hofumgestaltung/Grünfläche): 892,50 €. Dies ergibt sich aus dem 7,5fachen Interesse der Klägerin (§ 49 S. 2 GKG) an dem Beschluss, dessen Gesamtinteresse mit Blick auf die beschlossene Kostengrenze auf 7.000,00 € zu bemessen ist (7.000/100.000 MEA x 1.700 MEA x 7,5). TOP 11 (Erhöhung Verwaltervergütung von 25,00 € netto auf 32,50 € netto): 675,00 €. Dies ergibt sich aus dem 7,5fachen Klägerinteresse ausgehend von dem Erhöhungsbetrag von 7,50 €/monatlich. Dabei wird der 12fache Monatsbetrag zugrunde gelegt: 7,50 x 12 x, 7,5 = 675,00 €. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Ungültigerklärung von vier Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie hält 1.700/100.000 Miteigentumsanteile an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 30. Die Klägerin wendet sich gegen die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. November 2023 unter den Tagesordnungspunkten (TOP) 2, 5, 8 und 11 gefassten Beschlüsse. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 lud die Hausverwaltung unter Beifügung der Tagesordnung sowie vorgeschlagener Beschlussanträge zur Versammlung ein. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, Online an der Versammlung teilzunehmen, enthielt die Einladung nicht. Unter TOP 9 war die Abstimmung über die Möglichkeit der Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen angekündigt. Für die weiteren Einzelheiten der Tagesordnung wird vollumfänglich auf das als Anlage K1 vorgelegte Einladungsschreiben (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. November 2023, an welcher die Klägerin in Person teilnahm, beschlossen die Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen unter TOP 1 mehrheitlich, dass der Tagesordnungspunkt 9 („Beschluss zur Möglichkeit der Online-Teilnahme“), als zweiter Tagesordnungspunkt behandelt werden solle. Unter TOP 2 beschlossen die Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass es den Eigentümern für die nächste [sic] Eigentümerversammlungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz gestattet ist, an der Versammlung auch ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und dabei im Wege einer elektronischen Kommunikation: 1. die Präsenzveranstaltung vor Ort per Ton- und/oder Bildübertragung passiv zu verfolgen. 2. per Ton- und/oder Bildübertragung an der Diskussion teilzunehmen und dabei insbesondere Fragen zu stellen und Antworten zu geben. 3. per Ton- und/oder Bildübertragung Anträge zu stellen und 4. per Ton- und/oder Bildübertragung das Stimmrecht auszuüben. Das elektronische Kommunikationssystem wird seitens der Hausverwaltung in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat dann aktuell festgelegt.“ Für die weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf die als Anlage K2 vorgelegte Beschlussniederschrift zum Tagesordnungspunkt 2 verwiesen (Bl. 12 ff. d.A.). Der Beschluss wurde wie in der Einladung unter TOP 9 vorgeschlagen gefasst. Jedenfalls nach dem gefassten TOP 2 nahmen bereits einzelne Eigentümer und Eigentümerinnen im Wege der Ton- und Bildübertragung an der Versammlung teil. Unter TOP 5 wählten die Eigentümer und Eigentümerinnen einen neuen Verwaltungsbeirat. U.a. wählten sie den nicht am Versammlungsort anwesenden Herrn P. als Mitglied der Eigentümergemeinschaft in den Beirat. Herr P. war im Wege der Ton- und Bildübertragung zugeschaltet und nahm an der Beschlussfassung teil. Daneben nahmen weitere Teilnehmer bei den Abstimmungen zu dem Tagesordnungspunkt 5 online teil. Insgesamt stellte sich die Abstimmung und Online-Teilnahme wie folgt dar: - Wahl von Herrn H: Abgabe von 52.760 Miteigentumsanteilen (MEA), bei keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung, davon 12.040 MEA online abgegeben. - Wahl von Herrn P: 50.600 MEA Ja-Stimmen, 6.010 MEA Enthaltungen, davon online abgegeben 15.890 MEA. - Wahl von Herrn V: 46.730 MEA Ja-Stimmen, 9.880 MEA Enthaltung, davon online abgegeben 15.890 MEA. Unter TOP 8 beschlossen die Eigentümer und Eigentümerinnen die Umgestaltung des Hofes durch eine zusätzliche Grünfläche. Der Beschluss lautet: „Sobald der Hausverwaltung ausreichende Angebote für die Umgestaltung der Hoffläche vorliegen soll über die Beauftragung der Verwaltungsbeirat entscheiden. Dazu erhält er eine Kostenfreigabe bis max. 7.000 €. Die Kosten sind zu tragen durch alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen aus der Instandhaltungsrücklage.“ Der Beschluss wurde einstimmig angenommen. Unter TOP 11 wurde eine Erhöhung der Verwaltervergütung zum 1. Januar 2024 auf 32,50 € netto zzgl. gesetzlichen Mwst. beschlossen. Für die Einzelheiten wird vollumfänglich auf die Beschlussniederschrift verwiesen (Bl. 22-23 d.A.). Die Abstimmung stellte sich wie folgt dar: - Ja-Stimmen mit 47.320 MEA, keine Nein-Stimmen, Enthaltungen mit 11.560 MEA, davon online abgegebene Stimmen: 18.160 MEA. Die Klägerin behauptet, es hätten bereits bei der Abstimmung zu TOP 2 Wohnungseigentümer bzw. -eigentümerinnen online teilgenommen. Sie meint die Beschlüsse seien nichtig, jedenfalls ungültig. Sie behauptet, zu TOP 11 habe es bezüglich des Verwaltungsaufwandes und der Erhöhungen in der Versammlung keine Ausführungen von Seiten der Hausverwaltung gegeben. Sie behauptet weiter, die Hausverwaltung hätte seit ihrem Tätigwerden für die Beklagte im Jahr 2022 keinerlei Maßnahmen umgesetzt. Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der am 1. November 2023 gefassten und nachfolgend näher bezeichneten Beschlüsse festzustellen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, 1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 2 für ungültig zu erklären, 2. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 5 für ungültig zu erklären, 3. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 8 für ungültig zu erklären, 4. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 11 für ungültig zu erklären. Die Beklagte hat die Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 8 anerkannt. Im Übrigen beantragt sie, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen.