Urteil
22 C 5003/25 EVWEG
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBEMI:2025:0407.22C5003.25EVWEG.00
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Alle E-Mails mit Handwerkerfirmen, die Einholung und Korrespondenz zu Vergleichsangeboten, sowie die Korrespondenz zu Verwaltungsmaßnahmen, Vergleichsangeboten und Verträgen mit dem Verwaltungsbeirat fallen unter den Begriff der von dem Einsichtsrecht umfassten Verwaltungsvorgänge.
2. Ein Verfügungsgrund besteht, wenn die Eigentümer bestimmte E-Mails zur Vorbereitung verschiedener TOPs der unmittelbar bevorstehenden Eigentümerversammlung benötigen und wenn eine Einsicht erst nach der Versammlung und nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedenfalls für die bevorstehende Versammlung ihren Sinn verlieren würde.
Tenor
1. Der Widerspruch vom 4.4.2025 (Bl. 22) wird zurückgewiesen. Die einstweilige Verfügung vom 1.4.2025 wird aufrechterhalten und wie folgt klarstellend präzisiert:
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungsklägern bis zum 10.4.2025, 10 Uhr, Einsicht in E-Mails zwischen der Hausverwaltung der Verfügungsbeklagten und dem Verwaltungsbeirat sowie der Hausverwaltung und Dritten zu gewähren, welche folgende Vorgänge betreffen:
a) Sanierungsarbeiten am Treppenhaus, insbesondere etwaige Abreden auf Verrechnung zwischen der Hausverwaltung und dem Miteigentümer und Verwaltungsbeirat X,
b) Wasserschaden in der Einheit „A“ sowie in der Ladeneinheit der Verfügungskläger,
c) Verwaltungsangelegenheiten in Zusammenarbeit mit der Firma B bzw. L aus dem Jahr 2024,
d) Reparatur an der Außentür der Remise, der Einheit der Verfügungskläger,
e) Wasserschaden in der Einheit von Herrn H aus dem Jahr 2023.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alle E-Mails mit Handwerkerfirmen, die Einholung und Korrespondenz zu Vergleichsangeboten, sowie die Korrespondenz zu Verwaltungsmaßnahmen, Vergleichsangeboten und Verträgen mit dem Verwaltungsbeirat fallen unter den Begriff der von dem Einsichtsrecht umfassten Verwaltungsvorgänge. 2. Ein Verfügungsgrund besteht, wenn die Eigentümer bestimmte E-Mails zur Vorbereitung verschiedener TOPs der unmittelbar bevorstehenden Eigentümerversammlung benötigen und wenn eine Einsicht erst nach der Versammlung und nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedenfalls für die bevorstehende Versammlung ihren Sinn verlieren würde. 1. Der Widerspruch vom 4.4.2025 (Bl. 22) wird zurückgewiesen. Die einstweilige Verfügung vom 1.4.2025 wird aufrechterhalten und wie folgt klarstellend präzisiert: Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungsklägern bis zum 10.4.2025, 10 Uhr, Einsicht in E-Mails zwischen der Hausverwaltung der Verfügungsbeklagten und dem Verwaltungsbeirat sowie der Hausverwaltung und Dritten zu gewähren, welche folgende Vorgänge betreffen: a) Sanierungsarbeiten am Treppenhaus, insbesondere etwaige Abreden auf Verrechnung zwischen der Hausverwaltung und dem Miteigentümer und Verwaltungsbeirat X, b) Wasserschaden in der Einheit „A“ sowie in der Ladeneinheit der Verfügungskläger, c) Verwaltungsangelegenheiten in Zusammenarbeit mit der Firma B bzw. L aus dem Jahr 2024, d) Reparatur an der Außentür der Remise, der Einheit der Verfügungskläger, e) Wasserschaden in der Einheit von Herrn H aus dem Jahr 2023. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ist unbegründet. Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere statthaft, da die einstweilige Verfügung vom 01.04.2025 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen worden ist §§ 936, 922, 924 Abs. 2 ZPO. Der Widerspruch ist jedoch unbegründet. Es besteht ein Verfügungsanspruch (1.) und ein Verfügungsgrund (2.). Die einstweilige Verfügung war klarstellend im Hinblick auf das Begehren der Verfügungskläger zu präzisieren (3.). 1. Die Verfügungskläger haben einen Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG auf Einsicht in alle digitalen Dokumente, einschließlich E-Mails, im tenorierten Umfang. § 18 Abs. 4 WEG sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer und jede Wohnungseigentümerin von der GdWE Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen kann. Der Begriff der Verwaltungsunterlagen ist denkbar weit. Maßgeblich ist allein, ob sich Vorgänge auf die Verwaltung der jeweiligen GdWE beziehen. Eine Einschränkung dahin, dass entsprechende Vorgänge in einer Papier- oder elektronischen Akte aufgenommen worden sind, kann der Formulierung nicht entnommen werden. Vielmehr unterfallen der Einsicht insbesondere alle Verträge und Korrespondenz mit Versorgungsunternehmen und Handwerkern und deren Rechnungen, Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote, Kontoauszüge und Zahlungsbelege, Schriftverkehr mit Versicherungen und Versicherungspolicen, Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern; ausgenommen sind interne Vorgänge der Verwaltung, Grenzen werden auch durch den Datenschutz gezogen (s. Bärmann/Pick/Emmerich, 21. Aufl. 2025, WEG § 18 Rn. 260, beck-online) – unabhängig davon, ob diese auf Papier, im formalen Vorgang oder im E-Mail-Postfach der Verwaltung abgelegt sind. Auch der schriftliche Verkehr mit dem Verwaltungsbeirat, soweit er die Verwaltung der GdWE betrifft, ist hiervon begrifflich erfasst. Daran gemessen fallen alle E-Mails mit Handwerkerfirmen, die Einholung und Korrespondenz zu Vergleichsangeboten, sowie die Korrespondenz zu Verwaltungsmaßnahmen, Vergleichsangeboten und Verträgen mit dem Verwaltungsbeirat unter den Begriff der von dem Einsichtsrecht umfassten Verwaltungsvorgänge. Hierzu zählt auch jegliche E-Mail-Korrespondenz zum Abschluss oder Nichtabschluss von Verträgen in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung benannten Vorgänge (Sanierungsarbeiten im Treppenhaus, Wasserschaden in den Ladeneinheiten, Schriftverkehr mit den Firmen B bzw. L aus dem Jahr 2024 hinsichtlich der Türöffnung im Zusammenhang mit dem Wasserschaden, Reparatur an der Außentür der Einheit der Verfügungskläger, Bearbeitung des Wasserschadens in der Einheit des Miteigentümers H im Jahr 2023), sei es mit Handwerkerfirmen oder mit dem Verwaltungsbeirat. Die Verfügungsbeklagte hat den Anspruch der Verfügungskläger auf Einsicht in E-Mails bezüglich dieser Maßnahmen auch nicht erfüllt. Soweit sie vorträgt, es sei Einsicht über das Portal C und in die Papierakten gewährt worden, klammert sie E-Mails zu den Vorgängen gerade aus. Dementsprechend hat die Hausverwalterin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass neben den dokumentierten Unterlagen E-Mails zu diesen Maßnahmen existierten. In diese ist keine Einsicht gewährt worden. 2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund für die im Tenor benannten Vorgänge. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine Dringlichkeit im Sinne des § 940 ZPO liegt anders als von der Verfügungsbeklagten unter Verweis auf das LG München I angeführt (LG München I Endurteil v. 2.8.2022 – 34 O 7857/22, BeckRS 2022, 19086 Rn. 34, beck-online) nicht nur dann vor, wenn die Realisierung des Hauptanspruchs für den Gläubiger von existenzieller Bedeutung ist. Vielmehr ist die Formulierung in § 940 ZPO „aus anderen Gründen nötig erscheint“ weit gefasst und steht neben der „Abwendung wesentlicher Nachteile oder der „Verhinderung drohender Gewalt“. Ob derartige Gründe, die im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache die Ausnahme bleiben müssen, vorliegen, ist im Wege einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen (LG München I, Beschluss vom 5. Mai 2017 – 36 T 6636/17 –, Rn. 11, juris; Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 4, beck-online). Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, ob dem Gläubiger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Gerichtsverfahren gedient ist (LG München I, a.a.O.; Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 8, beck-online), ob ein Zuwarten wegen irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann, ob bei unstreitiger Sachlage der Verfügungsanspruch offensichtlich begründet ist, sodass es nicht erst der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf und inwieweit die vorweggenommene Regelung rückgängig gemacht werden kann (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 2-13 T 64/20 –, Rn. 9, juris). Entscheidend ist im Kern die Frage, ob die Gläubigerin so dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist, dass ihr ein Zuwarten oder eine Verweisung auf das ordentliche Verfahren nicht zuzumuten ist, da das geschuldete Verhalten nur so kurzfristig erbracht werden kann, um seinen Sinn nicht zu verlieren (Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 13, beck-online m.w.N.). Ist dies der Fall, ist ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig. Dies zugrunde legt, erscheint der Erlass einer einstweiligen Leistungsverfügung im tenorierten Umfang im vorliegenden Fall als nötig i.S.d. § 940 Abs. 1 ZPO. Zwar wird hiermit der Anspruch erfüllt und die Hauptsache in Bezug auf die Einsicht vorweggenommen. Eine einmal gewährte Einsicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass der Verfügungsbeklagten aus der Gewährung der Einsicht in die begehrten E-Mails ein irgendwie gearteter Nachteil entsteht. Vielmehr ist die Verfügungsbeklagte offensichtlich verpflichtet, Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gem. § 18 Abs. 4 WEG zu gewähren. Die Verfügungsbeklagte, vertreten durch die Hausverwaltung, ist in der Form der Gewährung frei: Sie kann die Einsicht z.B. durch Übersendung der Mails, durch das Speichern auf einen Datenträger oder durch das Zeigen auf einem Computer gewähren. Selbstverständlich kann sie hierbei interne, nicht verwaltungsbezogene Nachrichten aussondern/zurückhalten oder die Gewährung der Einsicht auf andere Weise datenschutzkonform gestalten. Dagegen benötigen die Verfügungskläger die E-Mails in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung bezeichneten Vorgänge zur Vorbereitung verschiedener Tagungsordnungspunkte der unmittelbar bevorstehenden Wohnungseigentümerversammlung vom 10.4.2025. Eine Einsicht nach der Versammlung nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens würde jedenfalls für die bevorstehende Wohnungseigentümerversammlung seinen Sinn verlieren. Im Hinblick auf den offensichtlich bestehenden Verfügungsanspruch erscheint es nicht zumutbar, dass die Verfügungskläger zunächst ein Hauptsacheverfahren durchführen, um sodann möglicherweise ein Jahr später ihre eigenen Tagesordnungspunkte erneut auf die Tagesordnung zu setzen oder aber in Bezug auf bevorstehende Beschlüsse ohne Kenntnis der begehrten Verwaltungsvorgänge in eine Anfechtungsklage gedrängt werden. 3. Die einstweilige Verfügung war im Hinblick auf das konkretisierte Begehren der Verfügungskläger in tenorierter Form klarstellend zu präzisieren. Hierin liegt kein Weniger, denn die Verfügungskläger hatten bereits mit ihrer Antragsschrift und dem Schriftsatz vom 29.3.2025 ihr Begehren näher konkretisiert. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die Vollziehbarkeit der dem Antrag stattgebenden Verfügung bedarf es nicht. Arreste und einstweilige Verfügungen sind ohne besondere Anordnung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungskläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) K und Sondereigentümer der Wohneinheit Nr. sowie der Teileigentumseinheit Nr. Am 11.3.2025 wandten sich die Verfügungskläger per E-Mail an die Hausverwaltung der Verfügungsbeklagten und begehrten Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Sie begehrten insbesondere Einsicht in „alle E-Mails und alle Verträge und Besprechungsprotokolle und Angebote in elektronischer Form“ (Anlage 2, Bl. 3 d.A.). Am 19.3.2025 lud die Hausverwaltung der Verfügungsbeklagten zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 10.4.2025. Auf der Tagesordnung stehen u.a. der Beschluss über die Vor- und Nachschüsse, die Entlastung des Verwaltungsbeirates sowie auf Begehren der Verfügungskläger hin weitere Tagesordnungspunkte, u.a. unter TOP 11.12. die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung sowie die mögliche fristlose Kündigung des Verwaltervertrages. Unter dem 20.3.2025 teilte die Hausverwaltung den Verfügungsklägern mit, dass Akteneinsicht jederzeit freistehe und schlug einen Termin zur Einsicht vor. Ferner schaltete die Hausverwaltung den Verfügungsklägern den Zugang zum Beiratsaccount der internen Verwaltungssoftware frei, über den die dort hinterlegen Belege der Jahresabrechnungen eingesehen werden können. Schließlich teilte die Verwaltung in der E-Mail mit, dass die E-Mails zwischen der Hausverwaltung und dem Beirat vertraulich seien, sonstige Aufzeichnungen würden nicht existieren. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 5 verwiesen (Bl. 3.7). Die Verfügungskläger haben mit ihrem Antrag vom 25.3.2025 beantragt, ihnen im Wege der einstweiligen Verfügung umfassende Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen – insbesondere alle digitalen Vorgänge, im Besonderen den Emailverkehr zwischen dem Verwaltungsbeirat und der Verwaltung aber auch alle eingeholten Angebote, Verträge und Abmachungen im Namen der WEG die nur digital vorhanden sind – zu gewähren. Mit Beschluss vom 1.4.2025 hat das Amtsgericht Mitte wegen Dringlichkeit gem. § 937 Abs. 2 ZPO der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, den Antragstellern bis einschließlich 7.4.2025 Einsicht in alle elektronischen - einschließlich E-Mails - wie nicht elektronischen Verwaltungsvorgänge, insbesondere Angebote, Verträge und Vereinbarungen im Namen der Antragsgegnerin bzw. für die Antragsgegnerin sowie Korrespondenz mit dem Verwaltungsbeirat bezüglich der Verwaltung der Antragsgegnerin, für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 zu gewähren. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 15 d.A.). Die Verfügungsbeklagte hat am 4.4.2025 Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt. Die Verfügungskläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2025 erklärt, vorrangig Einsicht in digitale Vorgänge, insbesondere E-Mails zu den Sanierungsarbeiten am Treppenhaus, insbesondere etwaige Abreden auf Verrechnung zwischen der Hausverwaltung und Herrn J, zum Wasserschaden im „A“ sowie in ihrer Ladeneinheit, zu der Firma B bzw. L aus dem Jahr 2024, zur Reparatur an der Außentür der Remise, der Einheit der Verfügungskläger sowie bezüglich des Wasserschadens in der Einheit von Herrn H aus dem Jahr 2023 zu begehren. Die Hausverwalterin hat erklärt, dass zu diesen Vorgängen E-Mails existierten, die nicht in der digitalen Akte und der Papierakte enthalten sind. Die Verfügungskläger beantragen nunmehr, den Widerspruch zurückzuweisen und den Beschluss vom 1.4.2025 mit der Maßgabe ihres in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Erklärung aufrechtzuerhalten. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Beschluss vom 1.4.2025 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es sei nicht zu erkennen, für welche Dokumente Einsicht gefordert werde. Es bestehe keine Dringlichkeit, hierzu sei eine existenzielle Bedrohungslage erforderlich, jedenfalls müssten die Verfügungskläger spezifizieren, welche Unterlagen sie dringend benötigten.