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Urteil

4 Js-OWi 13901/22

AG Biedenkopf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBIEDE:2023:0214.4JS.OWI13901.22.00
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Tenor
Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 46 I OWiG, § 467 I StPO.
Entscheidungsgründe
Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 46 I OWiG, § 467 I StPO. I. Mit Bußgeldbescheid vom 07.06.2022 hat die Landrätin des Landkreises M. dem Betroffenen vorgeworfen, am 14.02.2022 auf einer Weidefläche im Außenbereich von N. neun Rinder gehalten zu haben, ohne den Tieren bei winterlichen Witterungsverhältnissen eine ausreichende Einrichtung zum Witterungsschutz zur Verfügung gestellt zu haben. Der gesamte Weideboden soll zertreten und matschig gewesen sein. Der gesamte Bereich um die Futterraufe soll aus einem See aus Gülle und Schlamm bestanden haben. Ein Pfad zwischen Raufe und Tränke soll tief morastig gewesen sein, die Rinder sollen bis zu 40 cm tief eingesunken sein. Im gesamten Weidebereich soll kein trockener Liegeplatz vorhanden gewesen sein. Das Fell der Rinder soll insbesondere im Bereich der Gliedmaßen und der Bauchunterseite stark mit Schlamm verschmutzt gewesen sein. Ein natürlicher oder künstlicher Schutz vor Wind und Niederschlägen soll den Rindern auf der gesamten Fläche nicht zur Verfügung gestanden haben. Trotz entsprechender Anordnung sollen am 18.02.2022 weiterhin acht Rinder gänzlich ohne Witterungsschutz gehalten worden sein. Der Betroffene soll daher als Halter seine neun Rinder nicht verhaltensgerecht untergebracht und seinen Tieren ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zugefügt haben. II. Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben: Der Betroffene hielt jedenfalls am 13.02.2022, am 14.02.2022 und am Morgen des 15.02.2022 insgesamt neun Rinder auf einer Weidefläche in N.. Es handelt sich um ein Hanggrundstück. Um unteren Ende des Hangs befand sich an diesen Tagen eine mit Futter gefüllte überdachte Futterraufe. Um die Futterraufe herum befand sich ein aus Wasser und Gülle bestehendes Gemisch von Flüssigkeit, welche nicht abfloss. Einige der Tiere standen um die Futterraufe herum und mit ihren Füßen in der Flüssigkeit. Ein Tier legte sich am 14.02.2022 in die Wasserfläche hinein. Wenige Meter an die Raufe angrenzend befand sich ein metallener Unterstand, der seit dem Abend des 13.02.2022 ausgezäunt war; die Tiefe konnten den Unterstand, der sauber eingestreut worden war, jedenfalls ab dem Abend des 13.02.2022 nicht betreten. Im Bereich der Raufe gab es keinen trockenen Liegeplatz. Die Wiesenfläche, die sich ausgehend von der Futterraufe hinauf zum Hang zog, war zertrampelt; lediglich im oberen Bereich befanden sich noch Reste der Grasnarbe. Je höher die Wiesenfläche sich erstreckte, desto trockener war ihr Untergrund. Zwischen der Raufe und einer Tränke bestand ein Pfad, der keine Grasnarbe mehr aufwies und nass und matschig war. Häufig befanden sich die Tiere im trockeneren Bereich im oberen Hangbereich, wenn sie sich nicht zum Fressen an der Raufe aufhielten. Zu dieser Zeit hatte es starke Niederschläge und wenig Frost gegeben. Am 15.02.2022 forderte der Zeuge I. den Betroffenen auf, die neun Rinder umgehend auf eine andere Fläche zu verbringen. Dieser Aufforderung kam der Betroffene umgehend nach; auf dieser neuen Fläche befand sich kein Unterstand. In der Folgezeit erließ die Landrätin des Landkreises M. eine tierschutzrechtliche Anordnung; ein Widerspruch dagegen durch den Betroffenen wurde zurückgewiesen, sodass die Anordnung bestandskräftig wurde. Der Betroffene verbrachte die Tiere in der Folgezeit, jedenfalls nach dem 18.02.2022, auf eine weitere Wiesenfläche, die den Tieren durch ihre natürliche Umgebung einen Windschutz bietet. Grundsätzlich wird von Rindern eine Situation, in der bei nasskalter Witterung kein Schutz vor Wind und Niederschlag besteht, als sehr unangenehm erlebt; sie sind bei einer solchen Witterung ständig auf der Suche nach einer trockenen isolierenden Liegefläche. Wenn das Fell von Rindern durchfeuchtet ist, frieren sie grundsätzlich, wodurch diese Situation verstärkt wird. Wenn derartige Situationen nicht bewältigt werden können, wird dies von Rindern grundsätzlich als Unfähigkeit erlebt, den Zustand zu beeinflussen; die Tiere leben dann in ständiger Unsicherheit und leiden. Zu keinem Zeitpunkt gab es eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung oder ein konkretes Unwohlsein der Tiere. III. Diese Feststellungen beruhen auf der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Der Betroffene hat den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht so geschildert, wie unter Ziffer II. festgestellt. Auch der Zeuge E., welcher als Tiergesundheitsaufseher des Landkreises M. vor Ort war, hat die Gegebenheiten geschildert, wie unter Ziffer II. festgestellt. Die äußeren Begebenheiten hat das Gericht darüber hinaus durch Inaugenscheinnahme der von dem Zeugen E. angefertigten Lichtbilder festgestellt, aus denen sich die unter Ziffer II. festgestellte Sachlage ergibt. Dass der Betroffene am Abend des 13.02.2022 den Unterstand ausgezäunt hat, ist glaubhaft, weil der ausgezäunte Zustand am 14.02.2022 von dem Zeugen E. vorgefunden worden ist. Die Feststellung, dass die Tiere weder konkret gesundheitlich beeinträchtigt waren noch sich konkret unwohl gefühlt haben, beruht auf der glaubhaften Angabe des Zeugen E. Dieser hat ausgesagt, es habe eine normale Herdendynamik gegeben; die Rinder seien total ruhig und ausgeglichen gewesen und es habe keine Unruhe gegeben. Für sie sei das wichtigste gewesen, dass sie satt würden; lediglich ein trockenes Plätzchen habe gefehlt. Ein Unwohlgefühl bei ihnen habe er nicht festgestellt, was sich vielleicht auch mit der Außentemperatur von 11 Grad Celsius erklären lasse. Der Zustand der Tiere sei normal gewesen; es habe weder ein Zittern noch ein Meiden von Bereichen gegeben. Auch habe es keine Rangkämpfe gegeben. Nach auszugsweisem Vorhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 28.02.2022 hat er weiter ausgesagt, er habe keine Anhaltspunkte für eine Erkenntnis seitens der Kühe gehabt, unfähig zu sein, den bestehenden Zustand beeinflussen zu können. Ergänzend hat der Zeuge I., ebenfalls Tiergesundheitsaufseher des Landkreises M., ausgeführt, die Rinder seien nicht schlecht genährt gewesen, sie seien lediglich verdreckt gewesen. Eine trockene Liegefläche habe es nicht gegeben; das sei immer feucht gewesen. Ein Zusammenrotten oder Zittern der Tiere habe er nicht festgestellt; es sei ja auch 11 Grad Celsius warm gewesen. Ihm seien keine körperlichen Beeinträchtigungen aufgefallen; das sei bei Rindern aber auch sehr schwer festzustellen. Die Feststellungen zu dem grundsätzlichen Erleben und den grundsätzlichen Folgen von Rindern ohne Schutz vor Wind und Niederschlag beruhen auf dem verlesenen amtstierärztlichen Gutachten vom 28.02.2022. Die Feststellungen zu dem tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren beruhen auf den Ausführungen des Verteidigers, die dieser für den Betroffenen abgegeben hat. IV. Bei dieser Sachlage war der Betroffene aus Rechtsgründen freizusprechen. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Die allein hier in Betracht kommenden erheblichen Leiden sind nicht eingetreten. Bei der Beurteilung, ob bei einem Tier erhebliche Leiden vorliegen, ist zuvorderst darauf abzustellen, ob äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten im Verhalten des Tieres festzustellen sind, die als taugliche Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Leidens anzusehen sind (vgl. Beschluss des OLG Celle vom 28.12.2010, Az. 32 Ss 154/10, Rn. 10, zitiert nach juris, m.w.N.). Hier sind, wie unter Ziffer II. festgestellt, keinerlei Anzeichen für ein Verhalten, welches vom Normalzustand der Rinder abweicht, festgestellt worden. Wenn man mit dem OLG Karlsruhe (Beschluss vom 29.10.2015, Az. 3 Ss 433/15, Rn. 9 ff., zitiert nach juris) geringere Anforderungen an den Begriff der erheblichen Leiden stellen will, so sind auch diese geringeren Anforderungen hier nicht erfüllt. Das OLG Karlsruhe bejaht erhebliche Leiden trotz Fehlens von äußeren Anzeichen bereits dann, wenn Tiere über einen nicht geringfügigen Zeitraum Verhaltensrestriktionen unterworfen werden, die eine elementare Bedürfnisbefriedigung unmöglich machen; je stärker dabei ein angeborener Verhaltensablauf durch das Verhalten des Menschen beeinträchtigt werde, desto eher müsse das dadurch verursachte Leiden jenseits der Bagatellgrenze angesiedelt und als erheblich eingestuft werden. Den Rindern ist hier keine elementare Bedürfnisbefriedigung unmöglich gemacht worden. Sie konnten fressen und trinken und sich bewegen; sie konnten auch am oberen Hang sich in einem trockeneren Bereich aufhalten. Dass kein isolierender Ruheplatz vorhanden war mit der Folge eines grundsätzlich entstehenden sehr unangenehmen Empfindens, ist vor diesem Hintergrund – ein trockenerer Bereich war von ihnen zu erreichen – nur als eine geringe Einschränkung der Bedürfnisbefriedung des Ruhens anzusehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das entscheidende Gericht die Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe nicht teilt. Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG den Begriff des Leidens ausdrücklich mit dem Adjektiv „erheblich“ versehen; dabei muss in einem Bußgeldverfahren das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals einschließlich seines Adjektivs positiv festgestellt werden. Der Gesetzgeber unterscheidet somit zwischen (unerheblichen) Leiden, die nicht bußgeldbewehrt sind, und bußgeldbewehrten erheblichen Leiden. Mit dem von dem OLG Karlsruhe angenommenen Maßstab – Unterwerfen der Tiere unter Verhaltensrestriktionen, die eine elementare Bedürfnisbefriedigung unmöglich machen – kann daher nur eine Grobabschichtung zwischen Leiden und Nichtleiden vorgenommen werden. Die differenziertere Abschichtung, ob unerhebliche Leiden oder erhebliche Leiden vorliegen, ist mit dem strengeren Maßstab vorzunehmen, wonach empirisch-objektivierbare Leidenszeichen zu verlangen sind (so auch Urteil des BGH vom 18.02.1987, Az. 2 StR 159/86, Rn. 21, zitiert nach juris). Anderenfalls besteht die Gefahr, dass eine Bußgeldbewehrtheit nicht hinreichend bestimmt normiert worden ist sowie die Gefahr, dass entgegen des Gesetzeswortlauts de facto eine Bußgeldverhängung bereits bei einer bloßen Gefahr von erheblichen Leiden droht. Jedenfalls eine Erheblichkeit etwaiger Leiden kann daher hier nicht angenommen werden. Nach alledem war der Betroffene bei den getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen freizusprechen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. mit § 467 Abs. 1 StPO. Richter am Amtsgericht