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Beschluss

43 IN 418/99

AG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im vorläufigen Insolvenzverfahren wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern und den Sachverhalt aufzuklären. • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam (§21 Abs.2 Nr.2 InsO). • Der vorläufige Insolvenzverwalter hat spezifische Befugnisse zur Zahlungsannahme, Einziehung von Forderungen, Betreten von Geschäftsräumen und Einsicht in Unterlagen (§§21,22,23 InsO). • Der Verwalter hat zu prüfen, ob die Verfahrenskosten durch das Vermögen gedeckt sind und ob ein Eröffnungsgrund sowie Fortführungsperspektiven vorliegen (§22 InsO).
Entscheidungsgründe
Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter zur Sicherung und Aufklärung • Im vorläufigen Insolvenzverfahren wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern und den Sachverhalt aufzuklären. • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam (§21 Abs.2 Nr.2 InsO). • Der vorläufige Insolvenzverwalter hat spezifische Befugnisse zur Zahlungsannahme, Einziehung von Forderungen, Betreten von Geschäftsräumen und Einsicht in Unterlagen (§§21,22,23 InsO). • Der Verwalter hat zu prüfen, ob die Verfahrenskosten durch das Vermögen gedeckt sind und ob ein Eröffnungsgrund sowie Fortführungsperspektiven vorliegen (§22 InsO). Über das Vermögen der T. GmbH & Co. KG wurde ein Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet. Das Gericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts. Ziel ist insbesondere die Überwachung der Vermögensverfügungen der Schuldnerin und die Prüfung der wirtschaftlichen Lage. Der Verwalter soll die Zahlungsströme kontrollieren, Bankguthaben und Forderungen einziehen sowie Drittschuldner zur Nichtzahlung an die Schuldnerin auffordern. Ihm wird Zugriff auf Geschäftsräume, Bücher und Unterlagen gewährt und die Pflicht zur Auskunftserteilung auferlegt. Zudem soll er prüfen, ob Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Schließlich hat er als Sachverständiger die Eröffnungsgründe und Fortführungsaussichten des Unternehmens zu untersuchen und binnen eines Monats Bericht zu erstatten. • Rechtliche Grundlage der Bestellung sind §§21, 22 InsO; Ziel ist Sicherung der Insolvenzmasse und Aufklärung des Sachverhalts. • Nach §21 Abs.2 Nr.2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, um Zuwendungen aus der Masse zu verhindern. • §23 InsO rechtfertigt die Übertragung der Arbeitgeberbefugnisse und die Ermächtigung, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie Drittschuldner zur Leistungseinstellung aufzufordern. • §22 InsO erlaubt Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere sowie Betreten der Geschäftsräume zur Aufklärung; Verweigerungen können zu Zwangsmaßnahmen führen (§§97,98,101 InsO). • Der Verwalter hat nach §22 Abs.1 Nr.3 InsO zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt, und als Sachverständiger die Eröffnungsgründe und Fortführungsfähigkeit zu untersuchen; Berichtspflicht binnen eines Monats ergibt sich aus gerichtlicher Anordnung. Das Gericht hat den vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihm umfassende Sicherungs- und Prüfungsbefugnisse übertragen. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit dessen Zustimmung wirksam, und Drittschuldner sind zur Leistungseinstellung aufgefordert. Der Verwalter darf Zahlungen einziehen, Geschäftsräume und Unterlagen prüfen und muss Auskünfte erteilen; bei Verweigerung drohen Zwangsmaßnahmen. Er hat zu prüfen, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind und ob ein Eröffnungsgrund sowie Fortführungsperspektiven vorliegen und binnen eines Monats Bericht und Gutachten vorzulegen. Damit ist die künftige Insolvenzmasse gesichert und die Grundlage für eine Entscheidung über die Verfahrenseröffnung geschaffen.