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Urteil

15 C 779/04

Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBI:2005:0105.15C779.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 592,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.2.2004 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Von der Darstellung des Tabestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen. 3 Entscheidungsgründe: 4 Die Klage ist zulässig und gem. §§ 143 Abs. 1 Insolvenzordnung, 818 ff. BGB auch begründet. Die Beklagte ist auf Grund der vorgenannten Bestimmungen verpflichtet, die streitgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Monate September und Oktober 2003 in Höhe von 592,92 EUR an den Kläger zur Insolvenzmasse zurückzuzahlen. 5 Die vom Kläger mit Schreiben vom 11.2.2004 erklärte Insolvenzanfechtung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist wirksam. Das Anfechtungsrecht des Klägers ergibt sich aus den §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung. Einem entsprechenden Anfechtungsrecht des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser die Zahlungen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter, auf den gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übergegangen war, selbst getätigt hat. Bei den durch den verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalter gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen besteht nämlich auf Grund der gesetzlichen Sonderbehandlung in § 55 Abs. 3 S. 2 Insolvenzordnung ein insolvenzrechtliches Anfechtungsrecht. 6 An die Sozialversicherungsträger abgeführte Arbeitnehmeranteile unterliegen allgemein der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach den §§ 129 ff. Insolvenzordnung. Soweit vertreten wird, auf Grund des besonderen Schutzes der Beiträge zur Sozialversicherung in § 266 a StGB seien diese auch insolvenzrechtlich als privilegiert anzusehen und deshalb von einer Anfechtung auszunehmen (OLG Dresden ZIP 2003, 360 – Brückel/Kersten, NZI 2004, 422, 424) folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Es schließt sich vielmehr der herrschenden Meinung an, wonach die Anfechtungsregeln der §§ 129 ff. Insolvenzordnung auch für die Sozialversicherungsbeiträge gelten (BGH NJW 2002, 2568, OLG Hamburg, ZIP 2002, 1360, 1362 ff., Röpke/Rothe, NZI 2004, 430 ff.). Denn die Strafbewehrung der originären Schuldnerpflicht führt nicht zu einer Privilegierung in der Insolvenz in der Form des Ausschusses der späteren Anfechtung. Vielmehr fehlt es gerade im neuen Insolvenzrecht an einer Priviligierung der Forderung der Sozialversucherungsträger. 7 Eine Anfechtung durch den Kläger ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er als vorläufiger Insolvenzverwalter die anfechtbare Rechtshandlung selbst vorgenommen hat. Er hat durch die Zahlung im Insolvenzgeldzeitraum insbesondere keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Insovenzordnung begründet. 8 Rechtshandlungen des verwaltungs- und verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalters (s.g. „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter) sind zwar grundsätzlich nicht anfechtbar nach den §§ 129 ff. Insolvenzordnung (OLG Celle, NZI 2003, 95, 96; OLG Celle, Urteil vom 21.4.2004, 13 U 113/04; Kirchhoff in Münchener Kommentar Insolvenzordnung 2002, § 129 Randnr. 45). Regelmäßig werden durch seine Handlungen mit Verfügungsbefunis nämlich Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Insolvenzordnung begründet oder beglichen, die nicht der Anfechtung unterliegen. Denn mit der gesetzlichen Regelung soll das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Handlungen des mit einer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters gestärkt werden. Dem verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalter soll es im Rahmen der Betriebsfortführung möglich sein, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn die Masseverbindlichkeiten nach einer Verfahrenseröffnung wieder im Wege der Anfechtung beseitigt werden könnten. 9 Ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters für Handlungen des „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters besteht dem gegenüber aber dann, wenn offene Forderungen nicht mehr als Masseverbindlichkeiten, sondern als normale Insolvenzforderungen gem. § 38 Insolvenzordnung einzuordnen sind. Bei Sozialversicherungsbeiträgen innerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes handelt es sich nicht um nicht anfechtbare Masseverbindlichkeiten (Henckel in: Jaeger, § 55 Insolvenzordnung Rdnr. 96). Nach § 55 Abs. 3 Insolvenzordnung werden nach § 55 Insolvenzordnung vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Ansprüche und den damit verbundenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass die Insolvenzmasse durch auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene Entgeltforderungen als Masseverbindlichkeiten aufgezehrt wird (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5680, 25, 26). Auf Grund der Sonderregelung des § 208 II SGB III hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge zu § 187 SGB III gilt die Herabstufung durch § 55 Abs. 3 S. 1 Insolvenzordnung gem. § 55 Abs. 3 S. 2 Insolvenzordnung entsprechend. 10 Die vom Kläger, als vorläufigen Insolvenzverwalter, vorgenommenen Zahlungen stellen auch eine die übrigen Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligende Handlung dar. Durch die Zahlung wurden einseitig aus dem noch vorhandenen Schuldnervermögen die Forderungen der Beklagten erfüllt, ohne dass für die anderen Gläubiger ein gleichwertiger Vorteil zurückfloss. 11 Die Beklagte hatte bei Vornahme der Zahlungen im September und Oktober 2003 durch das vorangegangene Schreiben des Klägers vom 15.10.2003 auch Kenntnis von dem vorherigen Eröffnungsantrag der Schuldnerin. 12 Das Anfechtungsrecht des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf Grund eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen. Denn eine Insolvenzanfechtung ist grundsätzlich auch bei Personenidentität zwischen dem die anfechtbare Rechtshandlung vornehmenden vorläufigen Insolvenzverwalter und dem die Anfechtung erklärenden Insolvenzverwalter möglich (Dauernheim in: FK zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2002, § 129 Rnr. 29). Sie scheidet nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens aus, sondern nur dann, wenn dadurch ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand beim Empfänger verletzt würde. Im Interesse der möglichst gerechten Verteilung der Masse darf der Insolvenzverwalter durch Rechtshandlungen vor Erörffnung des Insolvenzverfahrens möglichst nicht gebunden sein (BGH ZIP 1992, 1005, 1008). Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand steht hier einer Anfechtung nicht entgegen, weil die Beklagte vorliegend auf Grund des Hinweises des Klägers auf eine mögliche Anfechtbarkeit schutzwürdiges Vertrauen in den endgültigen Bestand der Zahlung nicht entwickeln konnte. 13 Der Zinsanspruch ist gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB begründet. 14 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.