Beschluss
8 OWi 220/05
AG BIELEFELD, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Wird ein Bußgeldverfahren nach Rücknahme des Bußgeldbescheids und Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung beendet, sind die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen.
• Eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Betroffene kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn einer der in § 467 III StPO genannten Gründe vorliegt.
• Geht die Verjährung darauf zurück, dass die Verfahrensakte abhanden gekommen ist, liegt der Umstand außerhalb der Sphäre der Betroffenen, sodass die Ausnahme nicht greift und die Landeskasse die Auslagen zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Kosten der notwendigen Auslagen bei verjährter Einstellung: Landeskasse trägt Auslagen • Wird ein Bußgeldverfahren nach Rücknahme des Bußgeldbescheids und Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung beendet, sind die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. • Eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Betroffene kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn einer der in § 467 III StPO genannten Gründe vorliegt. • Geht die Verjährung darauf zurück, dass die Verfahrensakte abhanden gekommen ist, liegt der Umstand außerhalb der Sphäre der Betroffenen, sodass die Ausnahme nicht greift und die Landeskasse die Auslagen zu tragen hat. Die Stadt Bielefeld erließ am 04.08.1997 einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene. Diese legte Einspruch ein; das Verfahren wurde am 19.12.1997 an die Staatsanwaltschaft abgegeben und die Verfahrensakte ging verloren. Mit Bescheid vom 09.10.2003 hob die Stadt den Bußgeldbescheid auf und stellte das Verfahren wegen Verjährung ein. Die Betroffene beantragte die Entscheidung über ihre Kosten; die notwendigen Auslagen wurden mit 640,54 Euro beziffert. Die Stadt Bielefeld lehnte mit Bescheid vom 22.10.2004 die Übernahme der notwendigen Auslagen ab. Die Betroffene suchte gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 62 OWiG zulässig. • Rechtliche Grundlage: Nach § 105 Abs. 1, 2 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO hat die Landeskasse notwendige Auslagen zu tragen, wenn ein Verfahren nach Rücknahme des Bußgeldbescheids und Einstellung nicht nach § 47 Abs. 1 OWiG beendet wird. • Ausnahmeprüfung: Eine Überbürdung der Auslagen auf die Betroffene ist nur ausgeschlossen, wenn einer der in § 467 Abs. 3 StPO genannten Ausnahmegründe vorliegt. • Anwendung auf den Einzelfall: Allenfalls denkbar wäre § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO (kein Verschulden der Behörde wegen Verfahrenshindernis), jedoch ist die Verjährung hier auf das Abhandenkommen der Akte zurückzuführen. • Sphärenprinzip: Da das Abhandenkommen der Akte außerhalb der Sphäre der Betroffenen liegt, ist es nicht gerechtfertigt, der Betroffenen die notwendigen Auslagen aufzuerlegen. • Ergebnis der Rechtsfolge: Mangels Vorliegens eines in § 467 Abs. 3 StPO genannten Ausnahmegrundes sind die notwendigen Auslagen der Betroffenen von der Landeskasse zu tragen. Der Antrag der Betroffenen ist begründet. Die Entscheidung der Stadt Bielefeld, die notwendigen Auslagen nicht zu tragen, wird aufgehoben. Aufgrund von § 105 Abs. 1, 2 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen der Betroffenen in Höhe von 640,54 Euro zu tragen. Eine Ausnahme, die die Überwälzung der Kosten auf die Betroffene rechtfertigen würde, liegt nicht vor, weil die Verjährung durch das Abhandenkommen der Akte verursacht wurde, ein Umstand außerhalb der Sphäre der Betroffenen. Die Betroffene erhält damit die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen erstattet.