Beschluss
43 IN 778/09
AG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
• Gläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden; Sicherungsrechte sind unverzüglich anzuzeigen.
• Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt; Stichtag für Berichts- und Prüfungsfristen ist der 30.11.2009.
Entscheidungsgründe
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; Durchführung und Anmeldungsfristen • Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. • Gläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden; Sicherungsrechte sind unverzüglich anzuzeigen. • Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt; Stichtag für Berichts- und Prüfungsfristen ist der 30.11.2009. Der Schuldner stellte einen Eröffnungsantrag, der am 29.06.2009 einging. Das Amtsgericht Bielefeld eröffnete am 15.09.2009 um 13:48 Uhr das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Zum Insolvenzverwalter wurde ein Rechtsanwalt bestellt. Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 09.11.2009 beim Insolvenzverwalter anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich anzuzeigen. Das Verfahren soll schriftlich geführt werden; ein Gläubigerversammlungstermin wurde vorerst nicht einberufen. Stichtag für Berichts- und Prüfungsunterlagen ist der 30.11.2009; ab dem 16.11.2009 liegen Tabelle der Forderungen und Verwalterbericht im Gericht zur Einsicht. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt. • Eröffnung mangels Zahlungsfähigkeit gemäß den einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung, nachdem der Eröffnungsantrag des Schuldners eingegangen war. • Bestellung eines Insolvenzverwalters zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse und zur Durchführung der Anmelde- und Mitteilungspflichten gegenüber Gläubigern (§§ 21 ff. InsO sinngemäß). • Festlegung von Anmeldefristen für Insolvenzforderungen und Mitteilungsobliegenheiten der Gläubiger zu Sicherungsrechten zur Wahrung der Verteilungsordnung und Gläubigerinteressen (§ 174 InsO, § 28 Abs. 2 InsO). • Anordnung der schriftlichen Durchführung des Verfahrens und Festlegung von Prüfungsstichtag und Niederlegungspflichten zur Ermöglichung der Einsichtnahme und Prüfung durch die Beteiligten (§ 5 InsO, §§ 29, 156, 176 InsO). • Anordnung, dass Zahlungen an den Schuldner einzustellen und nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten sind, um die Masse zu sichern (§ 80 InsO entprechend). Das Verfahren wurde eröffnet; der Insolvenzverwalter wurde eingesetzt. Gläubiger müssen Forderungen bis zum gesetzten Termin anmelden und Sicherungsrechte anzeigen; Zahlungen an den Schuldner sind einzustellen. Das schriftliche Verfahren und der Prüfungsstichtag dienen der ordnungsgemäßen Feststellung und Verteilung der Insolvenzforderungen. Damit wird die Verwaltung und Prüfung der Insolvenzmasse sichergestellt und die Voraussetzungen für die mögliche Restschuldbefreiung des Schuldners geschaffen.