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Urteil

36 Ds-216 Js 160/12-257/15

AG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bereitstellen eines Liedtextes, der die Verherrlichung nationalsozialistischer Konzentrationslager enthält, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB). • Die Verbreitung pornographischer Schriften, die Gewaltdarstellungen mit sexualisiertem Inhalt zeigen, erfüllt § 184a Nr. 1 StGB auch wenn sie als angebliche Überzeichnung dargestellt werden. • Ein vermeidbarer Verbotsirrtum wegen eines Anwaltsgutachtens entbindet nicht vom Vorsatz, wenn aus dem Kontext die Strafbarkeit offensichtlich ist. • Zur Ahndung sind Gesamtstrafenbildung und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen; bei geringem Einkommen kann eine Geldstrafe verhängt werden. • Bei Gebrauch oder Verbreitung derartiger Schriften sind die sichergestellten Gegenstände einzuziehen (§§ 74, 74d StGB).
Entscheidungsgründe
Verbreiten volksverhetzender und gewaltpornographischer Lieder im Internet • Das Bereitstellen eines Liedtextes, der die Verherrlichung nationalsozialistischer Konzentrationslager enthält, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB). • Die Verbreitung pornographischer Schriften, die Gewaltdarstellungen mit sexualisiertem Inhalt zeigen, erfüllt § 184a Nr. 1 StGB auch wenn sie als angebliche Überzeichnung dargestellt werden. • Ein vermeidbarer Verbotsirrtum wegen eines Anwaltsgutachtens entbindet nicht vom Vorsatz, wenn aus dem Kontext die Strafbarkeit offensichtlich ist. • Zur Ahndung sind Gesamtstrafenbildung und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen; bei geringem Einkommen kann eine Geldstrafe verhängt werden. • Bei Gebrauch oder Verbreitung derartiger Schriften sind die sichergestellten Gegenstände einzuziehen (§§ 74, 74d StGB). Der 27-jährige Student stellte gemeinsam mit einem Mitwirkenden auf seiner Internetseite Lieder zum freien Download bereit. Ein Lied enthielt textliche Anspielungen auf Buchenwald sowie Bezüge zu Seife und Lampenschirm, die die Vernichtung von Gegnern durch das NS-Regime billigten. Nach einer Polizeidurchsuchung lud der Angeklagte eine EP hoch, die unter anderem einen Song mit drastischen Beschreibungen von Vergewaltigungen an einer Politikerin enthielt. Der Angeklagte gab an, die Texte nicht ernst gemeint und zuvor ein Anwaltsgutachten eingeholt zu haben; er bestritt Absicht. Das Gericht wertete die Erklärungen als Schutzbehauptungen und stellte fest, dass er die Inhalte willentlich bereitstellte und ihre Aussagegehalte verstand. • Tatbestand Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB): Der Text stellt die Verbrechen des NS-Konzentrationslagers als nachahmenswert/heroisch dar und billigt systematische Tötungen; die Anspielungen sind kontextuell erkennbar und vom Angeklagten gewollt. • Tatbestand des Verbreitens gewaltpornographischer Schriften (§ 184a Satz 1 Nr. 1 StGB): Die Songtexte schildern Vergewaltigungen mit erheblicher körperlicher Gewalt und objektivieren die Opfer sexualisiert; dies trifft auch bei angeblicher Überzeichnung zu. • Vorsatz und Schuld: Der Angeklagte handelte vorsätzlich; ein vermeidbarer Verbotsirrtum wegen eines anwaltlichen Gutachtens ist unbeachtlich (§ 17 S.2 StGB), da die Strafbarkeit aus dem Gesamtzusammenhang offensichtlich war und er zum Einholen weiterer Prüfungen hätte Anlass haben müssen. • Strafzumessung: Berücksichtigungsfähig waren Geständnis hinsichtlich der Veröffentlichung, langes Zurückliegen der Taten und fehlende Vorstrafen; dennoch überwiegt die Schwere der Taten, sodass Geldstrafen gemäß den einschlägigen Strafrahmen angemessen erschienen. • Einziehung (§§ 74, 74d StGB): Die bei dem Angeklagten sichergestellten Gegenstände und Schriften wurden eingezogen, weil sie zur Begehung bzw. Verbreitung strafbarer Inhalte gebraucht wurden und deren Verbreitung rechtswidrig war. Der Angeklagte wurde wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) und Verbreitens gewaltpornographischer Schriften (§ 184a StGB) verurteilt. Es wurden Einzelstrafen von 50 bzw. 40 Tagessätzen festgesetzt, verbunden zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 EUR unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Die sichergestellten Gegenstände wurden eingezogen. Das Gericht ging von vorsätzlichem Handeln aus und hielt das Vortragene zu Unrechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen für unbeachtlich; ein vermeidbarer Verbotsirrtum konnte dem Angeklagten nicht zugutegehalten werden. Folglich hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptsache obsiegt und die Verurteilung sowie Einziehung wurden angeordnet.