Urteil
42 C 216/15
Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBI:2015:1125.42C216.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz wegen der Nutzung eines Produktfotos im Rahmen einer ebay-Auktion, an dem sich der Kläger Urheberrechte zuschreibt, in Anspruch. Der Kläger ist ausgebildeter Fotograf und stand - persönlich bzw. als Geschäftsführer der „Fotostudio C. GmbH“, was streitig ist, - in mehrjähriger Geschäftsbeziehung zu der Streithelferin, Europas größtem Versandunternehmen für Elektronikartikel. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung fertigte der Kläger einen großen Teil der Produktfotos für die Streithelferin. Unter anderen (vgl. Anlage K3, Bl. 23 der GA) fertigte er auch das auf der Anl. K2 (Bl. 22 der GA) abgebildete Produktfoto des Akkus CP1270. Unter dem 18.2.2001 rechnete die „Photostudio C. GmbH“ gegenüber der Streithelferin das "Job-Thema Aktion: 0… zur Auftragsnummer 2… mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 15777, 16 € ab. (Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf Anl. K7, Bl. 31 der GA, genommen.) Der Rechnung ist eine Anlage beigefügt mit mehreren Lichtbildern verschiedener Akkus. Unter anderen ist auch Lichtbild Anlage K2 beigefügt. Die Anlage datiert vom 24.02.2008. (Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf Bl. 32 der GA) genommen. Der letzte von der Streithelferin im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilte Auftrag erfolgte im Jahr 2005. Im Anschluss an die Geschäftsbeziehung kam es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Streithelferin auf der einen Seite und der inzwischen insolventen GmbH des Klägers bzw. der Insolvenzverwalterin auf der anderen Seite, die von der Klägerseite behauptete Urheberrechtsverletzungen zum Gegenstand hatten. Die damalige Klägerin (Insolvenzverwalterin der Photostudio C. GmbH) warf der Streithelferin vor, diverse Produktfotos unberechtigt über den jeweiligen Auftragsumfang hinaus auch in anderen Katalogen genutzt zu haben. Sowohl das Landgericht Berlin (Urteil vom 28.07.2009, Az.: 16 O 375/08, Anlage B2, Bl. 82 ff der GA) als auch im Anschluss das Kammergericht (Beschluss vom 22.3.2011, Az 24 U 139/09, Anlage B 3, Bl. 89 ff der GA) kamen zu dem Ergebnis, dass die mehrfache Nutzung der jeweiligen Produktfotografien von dem vereinbarten Vertragszweck gedeckt war und die Verwendung dieser Fotos in unterschiedlichen Werbemedien durch die Streithelferin nicht unzulässig in die zu unterstellenden Nutzungsrechte der Insolvenzschuldnerin eingriff. Die Beklagte inserierte im April 2011 im Rahmen einer Auktion auf der Internetplattform ebay unter der Verkäufer Bezeichnung „S“ einen Bleiakku der Streithelferin zum Verkauf. Als Bildmaterial verwendete die Beklagte ein von ihr selbst erstelltes Foto der Produktverpackung des zu verkaufenden Akkus, wie aus der Anl. K4 (Bl. 47 der GA) ersichtlich. Der im Handel für 32,99 € erhältliche Akku wurde von der Beklagten letztlich für 6,85 € verkauft. Der Kläger wies die Beklagte vorprozessual darauf hin, dass er Urheber des Fotos „Akku Blei Wartungsfrei 12 V 7 AH Bleiakku“ sei, welches auf der von der Beklagten fotografierten Produktverpackung abgebildet sei, und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz und die Kosten der Abmahnung zu leisten. (Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf die Anlagen K8, Bl. 33 ff der GA und K9, Bl. 36ff der GA, genommen.) Die Beklagte ließ die Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2011 zurückweisen. (Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf Anlage K 10, Bl. 81ff der GA genommen.) Mit Schriftsatz vom 28.05.2015 gab die Beklagte sodann eine Unterlassungserklärung ab. (Wegen der Einzelheiten der Unterlassungserklärung wird Bezug auf Bl. 204 ff der GA, dort Bl. 208 der GA, genommen.) Der Kläger behauptet, er habe am 18.02.2001 die auf der streitgegenständlichen Produktverpackung abgebildete Fotografie des Akkus für die Streithelferin erstellt. Es handle sich dabei um die Anl. K2 (nicht zugeschnittenes Originalfoto). Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Fotografie hinsichtlich Aufnahmeposition, Schatten und dessen Spiegelung auf dem Minus- und Pluspol, Spiegelung der Stromkontakte, der dunklen Stelle in der Mitte des Randes auf der Oberseite, der dunklen, durchgehenden Naht auf der linken Seite sowie dem Schattenverlauf auf der linken Seite. Sofern der fotografierte Bleiakku auf der Produktverpackung einen anderen Aufdruck zeige, sei das einer nachträglichen Bearbeitung geschuldet. Der Kläger nimmt insoweit zur Veranschaulichung Bezug auf einen Fotovergleich, durchgeführt mit Photoshop; Anlage K 17, Bl. 164f der GA. Zum Beweis für die Identität der Lichtbilder beruft er sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachten. Er selbst habe inzwischen selbst einen Akku der Streithelferin samt Verpackung erworben, auf dem wiederum ein anderer Aufdruck aufgebracht gewesen sei. Aus der Anlage U1 (Bl. 197 der GA) ergebe sich, dass beim Abfotografieren der Verpackung aufgrund unterschiedlicher Perspektiven Verzerrungen auftreten könnten. Die von ihm gefertigte streitgegenständliche Aufnahme Anl. K 2 sei Teil eines Auftrages für die Erstellung eines Flyer gewesen mit dem Arbeitstitel „Aktion 0…“, welcher in einer Auflage von 1000 Exemplaren erschienen sei. Abgerechnet worden sei das Bild mit der Rechnung vom 18.2.2001 (Anl. k 7, Bl. 31 der GA), wobei auf das Bild ein Honorar von ca. 85 € entfallen sei. Mit dem Preis sei lediglich die Verwendung der Aufnahme für die Dauer von bis zu einem Jahr in dem Flyer abgedeckt gewesen, nicht aber die Lizenz zum Abbilden seines Fotos auf dem Verkaufskarton. Der Kläger ist der Ansicht, auch das Abfotografieren einer Originalverpackung verwirkliche den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Dies stelle eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 Urhebergesetz dar und die Beklagte hätte vor dem Abfotografieren der Produktverpackung die Einwilligung des Klägers einholen müssen. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, da ihr bei der Nutzung des Fotos bewusst gewesen sei, dass es sich um ein fremdes Bild handele und sie hieran kein Nutzungsrecht erworben habe. Wenigstens aber habe sie fahrlässig gehandelt. Sie hätte die Kette der einzelnen Rechteübertragungen vollständig überprüfen müssen, notfalls unter Einholung von Rechtsrat und hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das benutzte Bildmaterial im Eigentum des Herstellers des abgebildeten Produkts stehe. Der Kläger ist weiter der Ansicht, er könne als Lizenzgebühr einen Betrag i.H.v. 150 € in Ansatz bringen. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aufnahme in einer gänzlich anderen Nutzungsart über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in mehreren Auktionen genutzt worden sei und der ursprünglichen Preiskalkulation gegenüber der Streithelferin ein nicht unerheblicher Rabatt aufgrund der umfassenden Geschäftsbeziehung zugrundelag. So seien jährlich bis zu 2000 Aufnahmen von der Streithelferin bei ihm in Auftrag gegeben worden. Auf die Lizenzgebühr habe ein Zuschlag von 100 % zu erfolgen wegen unterlassener Urhebernennung. Der Unterlassungstreitwert sei mit 3000 € zu bemessen. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht geeignet, seinen Unterlassungsanspruch zu erfüllen, weil das Vertragsstrafeversprechen lediglich auf 500 € beziffert worden sei. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 14.10.2015 hinsichtlich des Antrages zu 3., 1. die Beklagte verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die streitgegenständliche Fotografie ohne hierzu berechtigt zu sein, öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. dritten 2014 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 359,50 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Foto auf der Produktverpackung tatsächlich vom Kläger stammt. Die Anl. K2 zeige gegenüber der Anl. K4 einen Akku, auf dem oben links ein Emblem mit einem ® enthalten sei sowie ein stilisiertes V. Auf der Produktverpackung ist demgegenüber ein „conrad energy“ zu lesen. Auch ein Sachverständiger könne die Identität der Bilder zweifelsfrei nicht feststellen. Im Übrigen habe die Streithelferin inzwischen auch sämtliche Produktbilder des Klägers aufgrund der zahlreichen Prozesse mit diesem ausgetauscht, so dass es eher unwahrscheinlich sei, dass im Jahr 2011 noch eine Batterie mit einem Produktfoto aus 2001 beworben werde. Ohne konkrete EAN-Artikelnummer könne die Streithelferin aber zur Herkunft des Bildes keine genaueren Angaben machen. Selbst wenn das Foto aber vom Kläger stamme, so müsse das Urheberrecht aufgrund des Grundsatzes der Erschöpfung gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der berechtigt in Verkehr gebrachten Waren zurücktreten, wie es in § 17 II UrhG für das Urheberrecht niedergelegt sei. Es könne dabei auch nicht von Bedeutung sein, dass die Beklagte vorliegend die Produktverpackung und nicht das Produkt selbst abfotografiert habe, da dieses bei ungebrauchten, originalverpackten Produkten regelmäßig der Fall sein dürfte. Ferner sei davon auszugehen, dass die Nutzungsübertragung auf die Streithelferin nicht eingeschränkt gewesen sei. Nach allgemeiner Branchenübung sei es üblich, Produktfotos ohne neuerliche Nutzungsrechtsübertragungen oder Vergütungen weiter zu verwenden. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen genommen. Die Streithelferin ist nach Streitverkündung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 4.3.2015 auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 107 ff der GA). Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 97, 97 a UrhG weder einen Anspruch auf Unterlassung, noch auf den geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatz. 1. Der Kläger hat bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt, Lichtbildner (§ 72 Abs. 2 UrhG) der hier streitgegenständlichen Fotografie zu sein. Das auf dem Produktkarton befindliche Lichtbild (Anlage K 4) weicht auf den ersten Blick nicht nur hinsichtlich des "conrad energy"-Schriftzuges und dem Wegfall des stilisierten "V" von dem als Anlage K2 vorgelegten "Originalbild" ab, sondern ebenfalls hinsichtlich des rechtsseitigen weißen Schriftaufdruckes. Auf der Anlage K 2 sind 5 Zeilen erkennbar, während auf der Anlage K 4 nur vier Zeilen vorhanden sind. Soweit der Kläger die Abweichungen hinsichtlich des Aufdruckes damit erklärt, diese seien einer nachträglichen Bearbeitung geschuldet, und zur Veranschaulichung einen Ausdruck einer Fotobearbeitung mit Photoshop (Bl. 164 der GA) beifügt, beziehen sich seine Darlegungen ersichtlich nicht auch auf den rechtsseitigen weißen Schriftdruck und würden insoweit auch nicht verfangen, da sich bereits aus den vom Kläger selbst vorgelegten verschiedensten Abbildungen von Akkus (Anlage K7 zur Rechnung; Anlage K3) ergibt, dass nicht etwa nur ein Akku abgelichtet wurde und dann durch nachträgliche Bearbeitung dieses einen Fotos das gesamte Angebot der Streithelferin an verschiedenen Akkus abgedeckt wurde, sondern eben verschiedene Akkus auch jeweils einzeln abgelichtet wurden. Hinzu kommt, dass es sich bei der Anlage K 7 (Bl. 165f der GA), einem vom Kläger durchgeführten "Fotovergleich Überlagerung im Photoshop", augenscheinlich um ein Lichtbild des Akkus CP 1232 handelt und nicht um den Akku CP 1270, wie bei Anlage K 2. Die Pole sind links ausgerichtet wiedergegeben, so dass insgesamt nicht nachzuvollziehen ist, welche Schlüsse aus dem "Fotovergleich Überlagerung im Photoshop" hergeleitet werden sollen. Offensichtlich handelt es sich nicht um die hier streitgegenständlichen Fotos, welche miteinander verglichen worden sind. Auch die Anlage U1 des Klägers (Bl. 197 der GA) stützt nicht dessen Behauptung, es handele sich bei dem Akkubild auf dem von der Beklagten abgelichteten Produktkarton um das von ihm als Anlage K2 vorgelegte Foto. Denn auf dem dort unter 1. und 2. abgelichteten Produktkartonbild des Akkus ist - im Gegensatz zur hier streitgegenständlichen Fotografie Anlage K 4 - sehr wohl eine 5. Schriftzeile zu erkennen, wie auf dem vom Kläger als "Originalbild" vorgelegtem Foto. Die nicht hinreichend substantiierten und teilweise auch widersprüchlichen Ausführungen des Klägers zur Frage der Urheberschaft gehen dabei zu seinen Lasten. Der Beweisantritt des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Identität der Lichtbilder einzuholen, ersetzt diesen mangelnden Sachvortrag nicht und ist vor diesem Hintergrund als "ins Blaue hinein" anzusehen. 2. Aber auch unterstellt, die streitgegenständlichen Lichtbilder seien identisch, wäre im Ergebnis eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zu verneinen. So liegt dem Urheberrecht generell der - für den Weitervertrieb in § 17 Abs. 2 verankerte - allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren zurücktreten muss. So soll das einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen. Dabei erstreckt sich der allgemeine Rechtsgedanke auch auf Vervielfältigungsrechte und andere urheberrechtliche Verwertungsrechte, welche insbesondere bei der ebenfalls geschützten werblichen Ankündigung betroffen sein können (BGH, Urt. v. 4.5.2000, Parfumflakon, Az.: I ZR 256/97). Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der vom BGH entschiedene Fall vom vorliegenden insoweit abweicht, als dort die urheberrechtlich geschützte Ware (Parfumflakon) unmittelbar in einem Werbeprospekt abgelichtet wiedergegeben worden ist und es hier um die Ablichtung der Verpackung des Produktes geht, auf der sich ihrerseits ein (urheberrechtlich geschütztes) Lichtbild befindet. Entsprechend den Ausführungen des AG Oldenburg (Urteil vom 17.04.2014,Az.: 25 C 926/13, abgelichtet Bl. 210ff der GA), welchen sich vollumfänglich angeschlossen wird, rechtfertigt dies vorliegend aber keine abweichende Beurteilung. In beiden Fällen "kollidiert letztlich das Urheberrecht eines Werkschaffenden" bzw. eines diesem gleichgestellten Lichtbildners "mit der dem hiesigen Wirtschaftssystem zugrunde liegenden Erforderlichkeit der freien Verkehrsfähigkeit einmal in Verkehr gebrachter Produkte -einschließlich der Produktverpackung"(AG Oldenburg aaO). Verpackung und Produkt bilden letztlich eine Einheit, die nicht willkürlich aufgespaltet werden kann, auch wenn diese Einheit im Falle eines Parfumflakons offensichtlicher zu Tage tritt. Das Tatbestandmerkmal der Zustimmung (s.o.) ist vorliegend trotz der gegenteiligen Behauptung des Klägers als erfüllt anzusehen. Dafür spricht bereits der äußere Anschein, welchen der Kläger nicht - durch (obsiegende) Inanspruchnahme des Erstverbreiters - beseitigt hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte naturgemäß keine Einsicht in die internen vertraglichen Abreden zwischen dem Kläger und der Streithelferin hat, und sich letztlich nur auf den äußeren Anschein und das stützen kann, was die Streithelferin und der Kläger vortragen. Geht man hier deswegen von einer den Kläger mindestens treffenden sekundären Darlegungslast aus, bleibt festzustellen, dass sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Rechnung Anlage K 7) keine Anhaltspunkte zur Lizenzvergabe/Lizenzhöhe ergeben, welche evtl. Rückschlüsse zulassen. 3. Vor diesem Hintergrund kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob nach Abgabe der Unterlassungserklärung im Prozess überhaupt noch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist bzw. von einem für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen notwendige Verschulden gesprochen werden kann, wenn ein (privater) Weiterveräußerer vor dem Abfotografieren eines Produktes samt Verpackung nicht versucht, die Rechtekette zurückzuverfolgen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101,708 Nr. 11,711 ZPO. Der Streitwert wird auf 900,00 EUR festgesetzt. Dabei ist für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens , bei dem es - wie vorliegend - um die Verhinderung einer zeitlich begrenzten, angeblich unberechtigten Verwendung einzelner (Produkt-)fotos durch private Dritte im Internet geht, maßgeblich auf den vom Gläubiger angegebenen Lizenzschaden abzustellen. Der Lizenzsatz ist dabei zu verdoppeln, da mit dem Unterlassungsbegehren zukünftige gleichgerichtete Urheberrechtsverletzungen verhindert werden sollen (OLG Hamm, Beschluss v. 13.09.2012, Az.: I-22 W 58/12, 22 W 58/12, recherchiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.10.2011, Az.: 2 W 92/11, recherchiert nach juris). Eine Prüfung, ob dabei der vom Gläubiger angegebene Wert marktgerecht ist, findet bei der Streitwertbemessung nicht statt, es sei denn, aus den von der klagenden Partei mitgeteilten Umständen folgt dessen offensichtliche Fehlerhaftigkeit. Danach war der Streitwert hier angesichts des geltend gemachten Lizenzschadens von 300 € auf 600 € für das Unterlassungsbegehren, mithin insgesamt auf 900 € festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Bielefeld 25.11.2015 Amtsgericht