Beschluss
184 M 0984/16
Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBI:2017:0102.184M0984.16.00
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Tenor
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
A, B, C gegen |
D |
wird der Antrag des Schuldners vom 14.12.2016 auf Erhöhung des pfandfreien Betrages gemäß §§ 850f Absatz 1b) i.V. m. 850 i, 850 k IV ZPO in Höhe von einmalig 3.500 Euro zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren A, B, C gegen D wird der Antrag des Schuldners vom 14.12.2016 auf Erhöhung des pfandfreien Betrages gemäß §§ 850f Absatz 1b) i.V. m. 850 i, 850 k IV ZPO in Höhe von einmalig 3.500 Euro zurückgewiesen. Gründe: Mit vorbezeichnetem Antrag begehrt der Schuldner, die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bielefeld vom 09.09.2016 (184 M 984/16) sowie 25.08.2016 (184 M 944/16) und vom 08.01.2016 (184 M 3/16) insoweit zu ergänzen, dass dem Schuldner ein nach § 850f Absatz 1b) ZPO ein einmalig erhöhter Pfändungsfreibetrag in Höhe von 3.500 Euro zusteht. Der Schuldner bezieht ein laufendes regelmäßiges Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 576 EUR aus Bafög-Einnahmen sowie weiteren 300 Euro aus einem Bildungskredit. Mit vorbezeichnetem Antrag begehrt er, den pfändungsfreien Betrag einmalig zu erhöhen, weil besondere Bedürfnisse aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen dies erforderten. Zur Begründung seines Antrages trägt er vor, dass er eine Ausbildung zum staatl. geprüften Informatiker Multimedia in der Zeit 01.09.2016 bis 31.08.2017 absolviert. Hierfür wurde ihm ein Kredit gewährt, der nicht nur eine mtl. Leistung von 300 € beinhaltet, sondern auch eine Einmalzahlung von 3.500 Euro. Hierfür – letzeres – beantragte er die Freigabe, da diese mit den Pfändungen kolllidiere. Die Gläubiger sind angehört worden. Seitens der X. GmbH & Co.OHG hat der Vertreter sich wie folgt geäußert: Er hat die Zurückweisung beantragt, da es sich insoweit nicht um eine unpfändbare Leistung handelt. Die weiteren Gläubiger haben keine Stellungnahme abgegeben. Der Antrag des Schuldners ist nach § 850f Absatz 1b) ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Bildungskredite sind von der Unpfändbarkeit nicht umfasst; vgl. § 54 Sozialgesetzbuch i.V. m. § 850 i ZPO. Ein Härtefall im Sinne § 765a ZPO ist ebenfalls nicht erkennbar und nicht dargelegt. Dem Antrag des Schuldners konnte daher nicht stattgegeben werden. Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig. Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bielefeld (Gerichtstr. 6 , 33602 Bielefeld), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bielefeld (Niederwall 71, 33602 Bielefeld) als Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Bielefeld, 02.01.2017