Urteil
421 C 438/17
Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBI:2018:0125.421C438.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gem. § 313a ZPO abgesehen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von noch offenen Sachverständigenkosten aus der Rechnung vom 30.03.2016 aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten Frau T. Denn die Einholung des Sachverständigengutachtens gehörte nicht zum erforderlichen Schadenbeseitigungsaufwand, § 249 Abs. 2 BGB. Eine Schadenfeststellung hätte durch schlichten Kostenvoranschlag einer geeigneten Reparaturwerkstatt erfolgen können und müssen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht angezeigt. Es handelt sich vorliegend um einen Bagatellschaden. Die Bagatellgrenze wird in der Regel dann nicht erreicht, wenn die durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten unter dem Betrag von 1.000,00 EUR liegen. So liegt der Fall hier. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94 – juris). Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht deswegen allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadenumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (BGH, Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 –, juris). Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den erwarteten Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss besondere Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten und nicht einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat (LG Arnsberg, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 3 S 54/16 –, Rn. 15, juris). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat das Landgericht Arnsberg ausgeführt: „Zur Bestimmung des Bagatellschadenbereiches geht die Kammer von der Rechtsprechung des BGH aus. Die jüngste hierzu ergangene Entscheidung (Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 –, juris) geht von einem Bagatellschaden aus bei Reparaturkosten i.H.v. 715,81 EUR netto aus. In Anbetracht der Preissteigerungen in den vergangenen 12 Jahren ist diese Größenordnung nicht mehr angemessen. Der Verbraucherpreisindex 2010 ist in dieser Zeit um 18,44% angestiegen. Allein unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Preissteigerung dürfte die Bagatellgrenze bereits bei mind. 850,00 EUR liegen. Aus der Entwicklung der Reparaturpreise für Kraftfahrzeuge in dieser Zeit hält die Kammer jedoch eine Bagatellgrenze im Bereich von 1.000,00 EUR für angemessen. Zum einen hat sich der Kraftfahrer-Preisindex stärker erhöht als die allgemeinen Verbraucherpreise. Zum anderen ist der Kammer bekannt, dass in den vergangenen Jahren, die Kosten für Kraftfahrzeugreparaturen auch bei Klein- und Kleinstreparaturen i.d.R. den Bereich von 1.000,00 EUR erreichen (LG Arnsberg, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 3 S 54/16 –, Rn. 17, juris).“ Das erkennende Gericht schließt sich dieser überzeugenden Argumentation an. Dabei ist auf die durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten abzustellen, es ist unerheblich, ob die von der Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Kosten den Betrag von 1.000,00 EUR überschritten haben – zumal die Überschreitung vorliegend nur geringfügig war. Der Sachverständige aber hat Reparaturkosten von lediglich 897,92 EUR brutto ermittelt. Die ermittelten Reparaturkosten liegen somit unterhalb der Grenze von 1.000,00 EUR. Selbst wenn man von den ohne Wertverbesserung ermittelten Reparaturkosten von 1.020,87 EUR (brutto) ausgeht ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Grenze von 1.000,00 EUR nur geringfügig überschritten wird, zumal im Übrigen vertreten wird, ohnehin nur auf die Netto-Reparaturkosten abzustellen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 20a C 375/17 –, Rn. 1, juris). Darüber hinaus enthält diese Kalkulation Verbringungskosten in Höhe von 104,00 EUR netto. Deren Anfall im Falle einer Reparatur stets jedenfalls nicht zwingend fest. Insgesamt sprechen die Umstände für die Annahme einer auch für die Geschädigte erkennbare Bagatelle, bei der die Einholung eines Kostenvoranschlages zunächst ausreichend gewesen wäre. Die hierfür – fiktiv – entstandenen Kosten in Höhe von 102,00 EUR hat die Beklagte gezahlt. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere hinsichtlich der äußeren Erscheinung des Schadensbildes von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen. Auch für den technischen Laien war erkennbar , dass es sich im Wesentlichen um einen Lackschaden handelt. Der Kläger spricht in seinem Gutachten selbst von leichten Schäden am Stoßfänger und der Klappe hinten. Auch aus den Lichtbildern im Gutachten wird erkennbar, insbesondere anhand der Bilder 5 bis 8, dass es sich um keine gravierende Beschädigung handelte. Das Argument schließlich, der Laie könne tieferliegende Schäden nicht ausschließen, weshalb für ihn auch ein oberflächlicher Schaden wie hier nicht als Bagatelle eingeordnet werden könne, es könnten tieferliegende Bauteile beschädigt sein, greift vorliegend ebenfalls nicht durch. Denn zum einen sind augenscheinlich im wesentlichen Lackschäden entstanden. Zum anderen hat der Kläger selbst das Fahrzeug unzerlegt in Augenschein genommen – es sind also gerade keine Anbauteile entfernt worden und dahinterliegende Teile zu untersuchen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird abschließend auf 270,47 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.