Urteil
800 Cs - 216 Js 90/18 - 61/19
Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBI:2019:0923.800CS216JS90.18.6.00
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Tenor
In der Strafsache gegen X.
wird der Angeklagte wegen Verwendens eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG, 13 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
In der Strafsache gegen X. wird der Angeklagte wegen Verwendens eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG, 13 Abs. 1 StGB Gründe I. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 42 Jahre alt. Er ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 16, 10 und 4 Jahren. Der Angeklagte arbeitet als Koch, hier verdient er ca. 950,00 Euro netto monatlich. Die Frau des Angeklagten ist selbstständig und verdient ca. 20.000,00 Euro brutto im Jahr. Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten. II. Der Angeklagte hat sich nun wie folgt strafbar gemacht: Der Angeklagte ist Vorstand des Vereins zur Einrichtung und Förderung eines unabhängigen Arbeiterjugendzentrums Bielefeld (AJZ Bielefeld e.V.). Er übernahm den Vorsitz des Vereins im Jahr 2013. Der AJZ Bielefeld e.V. ist Eigentümer einer Immobilie in Bielefeld. In dem Gebäude befinden sich auch Veranstaltungsräume, unter anderem der „Infoladen“. Auf einen Rollladen des Infoladens des Arbeiterjugendzentrums wurde spätestens im Jahre 2014 wahrscheinlich aber schon im Jahr 1994 von einer unbekannten Person ein großes Bild angebracht, das neben einem menschlichen Oberkörper, dem Portrait des verstorbenen Halim Dener, im Hintergrund eine rote Flagge mit einem roten fünfzackigen Stern, eingefasst in einen gelben Kreis mit grüner Umrandung zeigt. Diese Abbildung stellt die Flagge der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) dar, einer verbotene Teilorganisation der PKK. Des Weiteren finden sich die Schriftzüge „Ermordet von Bullen“ und „Dieses Jahr in Hannover“ sowie „Ich hoffe, dass ich nie von Bullen beim Sprühen erschossen werde!“ auf der Abbildung. Das Bild misst ca. 2x3 Meter. Nachdem im September 2017 eine anonyme Email bei der Polizei einging, in der auf die Abbildung der Flagge der ERNK auf dem Rollladen des Infoladens aufmerksam gemacht wurde, wurde der Angeklagte im Januar 2018 von der Polizei aufgefordert, das Symbol zu entfernen. Es wurde angekündigt, auf eine strafrechtliche Verfolgung zu verzichten, sofern das Symbol freiwillig entfernt würde. Allerdings wurde die Flagge der ERNK in der Abbildung nicht entfernt, sondern ist auch heute noch auf dem Rollladen des Infoladens zu sehen. III. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist das Gericht seinen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung gefolgt. Der Angeklagte hat sich weiter lediglich dahingehend eingelassen, dass er seit 2013 Vorstand des Vereins zur Einrichtung und Förderung eines unabhängigen Arbeiterjugendzentrums Bielefeld ist. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen beruhen auf der Verlesung des Auszuges aus dem Grundbuch. Des Weiteren hat das Gericht den Zeugen T. vernommen. Dieser war im Jahr 2017 für den Staatsschutz in Bielefeld eingesetzt und mit der Angelegenheit befasst. Er schilderte die Vorfälle im Hinblick auf den Erhalt der Email im September 2017, sowie die Tatsache, dass der AJZ Bielefeld e. V. aufgefordert wurde, das Symbol in der Abbildung zu beseitigen. Der Zeuge berichtete diesbezüglich, dass der Angeklagte schriftlich aufgefordert wurde, das Symbol binnen drei Wochen, bis zum 23.02.2018 zu entfernen. Am 23.02.2018 habe sich das Bild allerdings immer noch auf dem Rollladen des Infoladens befunden. Der Zeuge stellte die Geschehnisse gut nachvollziehbar als Erlebnis im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit dar. Der Zeuge steht in keinerlei persönlicher Beziehung zu dem Angeklagten. Er war glaubwürdig. Die Abbildung wurde als Fotografie im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, auf Blatt 29 der Akte wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Des Weiteren wurde ein Artikel, Bl. 35-38 d.A., der auf der Internetseite des AJZ Bielefeld e. V. veröffentlicht wurde, im Selbstleseverfahren eingeführt. Aus diesem Artikel ergibt sich, dass der AJZ Bielefeld e. V. auch weiterhin nicht beabsichtigt, das Bild zu entfernen. IV. Der Angeklagte hat sich wegen Verwenden eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins durch Unterlassen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Abbildung zeigt die Flagge der nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK), einer verbotene Teilorganisation der PKK. Die ERNK wurde im Jahr 2000 durch die Kurdische Demokratische Volksunion“ (YDK) und später durch die Civata Demokratik Kurdistan (CDK) ersetzt. Die Flagge der ERNK, ist gemäß der Verfügung des Bundesinnenministers vom 03.02.2017 zum Aktenzeichen ÖS II 2-53005/5 als verbotenes Symbol einzustufen. Die ERNK als Teil der PKK ist durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22.11.1993 als verbotene Organisation eingestuft worden. Die Verfügungen sind bestandskräftig. Im Hintergrund der Abbildung ist die Flagge der ERNK zu sehen. Unschädlich ist hierbei, dass die Flagge der ERNK teilweise durch den aufgemalten Kopf des Halim Dener verdeckt ist. Gerade im Kontext mit der Person Halim Dener, welcher im Zusammenhang mit dem Plakatieren von PKK-Material im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Polizisten im Jahr 1994 von diesem erschossen wurde, ist das Symbol eindeutig als das in der ergänzenden Verfügung des Bundesinnenministers vom 03.02.2017 abgebildete Symbol zu erkennen. Auch die Verwendung geringfügig veränderter Kennzeichen ist strafbar, wenn das Zeichen trotz der Veränderung dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines verbotenen Kennzeichens und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittelt (Erbs/Kohlhaas/Wache, 224. EL März 2019, VereinsG § 20 Rn. 26). Die Verwendung des Kennzeichens erfolgte durch zur Schau stellen im öffentlichen Raum. Die Fassade mit dem Rollladen des Infoladens ist von der Straße aus öffentlich einzusehen. Somit ist die aufgemalte Flagge der ERNK für einen nicht überschaubaren Kreis von Personen wahrnehmbar. Auch dies ist auf den in Augenschein genommenen Fotos Bl. 29. d.A. zu erkennen. Die Tat wurde durch Unterlassen begangen. Bei dem Tatbestand des Verwendens eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Grundsätzlich können auch abstrakte Gefährdungsdelikte durch Unterlassen begangen werden (BGH, Urteil vom 12.12.2000, Az: 1 StR 184/00). Der Angeklagte hat die gebotene Handlung, nämlich das Entfernen der Flagge der ERNK auf der Abbildung unterlassen, obwohl er aufgefordert wurde, dass Symbol zu entfernen. Dem Angeklagten kommt auch eine Garantenstellung zu. Der Angeklagte ist Vereinsvorstand des AJZ Bielefeld e.V. Der Angeklagte ist damit handelndes Organ des Vereins. Der Verein ist als Eigentümer der Immobilie und verantwortlich für deren Zustand. Daher ist er bei der Beeinträchtigungen von Rechtsgütern Dritter zur Gefahrenabwehr verpflichtet, auch wenn ihn kein Verschulden an der Entstehung des Zustands trifft, von der die Beeinträchtigung ausgeht. Dies gilt zwar nicht uneingeschränkt für jede mögliche Beeinträchtigung, die von Dritten verursacht von der Immobilie ausgeht (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 185 Rn. 12). Eine spezielle Rechtspflicht zum Einschreiten lässt sich allerdings herleiten, wenn der Herrschaftsbereich zu einem maßgeblichen Faktor für die Durchführung einer Straftat wird (vgl.Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 13 Rn. 54 m.w.N.). Im konkreten Fall ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabs von einer Garantenstellung auszugehen. Durch die Abbildung der Flagge der ERNK auf dem Rollladen begünstigt der Angeklagte als Organ des AJZ Bielefeld e.V. die öffentliche Verbreitung eines verbotenen Symbols an eine unbestimmte Anzahl Dritter. Der AJZ Bielefeld e.V. und der Angeklagte als handelndes Organ des Vereins bieten die Plattform für die Verbreitung des Symbols. Der AJZ Bielefeld e.V. macht sich zudem auf seiner Internetseite die politischen Inhalte der Abbildung am Rollladen des Infoladens zu eigen, indem dort beschrieben wird, dass man sich für den Erhalt der Abbildung einsetze. Hierfür hat der Angeklagte als Vereinsvorstand und als Organ des Eigentümers der Immobilie einzustehen. Das Unterlassen entspricht vorliegend auch dem vorsätzlichen Handeln. Durch das Unterlassen der gebotenen Handlung, der Entfernung des Kennzeichens der ERNK, ist das Schutzgut der Norm, der öffentliche, politische Friede, gestört worden. Die Behörden wurden auf die Abbildung durch einen anonymen Melder per Email aufmerksam. Die Abbildung ist daher nicht nur abstrakt geeignet den politischen, öffentlichen Frieden zu stören. Vielmehr ist die Störung des Rechtsfriedens zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen verursacht durch das Unterlassen bereits konkret eingetreten. Grundsätzlich ist gem. § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG § 9 Abs. 1 S. 2 VereinsG entsprechend anwendbar. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 86 Abs. 3 StGB (vgl. Erbs/Kohlhaas/Wache, 224. EL März 2019, VereinsG § 20 Rn. 29) und beinhaltet eine die Tatbestandsverwirklichung ausschließende Sozialadäquanzklausel. Sofern sich der Angeklagte in diesem Zusammenhang auf die Grundechte der Meinungs- und Kunstfreiheit beruft, ist die Verwirklichung des Tatbestandes allerdings nicht ausgeschlossen, da die Verwendung des Symbols nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung oder durch Artikel 5 Abs. 3 GG geschützt ist. Weder die Kunstfreiheit, noch die Meinungsfreiheit werden schrankenlos gewährleistet. Der durch die strafrechtliche Sanktionierung begründete Eingriff in diese Grundrechte beruht auf einem formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetz und ist verhältnismäßig. Die Abbildung in Bielefeld ist dem Schutzbereich der Kunstfreiheit zuzuordnen. Dieser ist weit gefasst und umfasst auch Graffitis. Zu beachten ist hier im Rahmen der Abwägung, dass der Angeklagte die Abbildung nicht selbst geschaffen hat, sondern nur die Plattform bietet, um diese öffentlich zu zeigen. Bei konkreter Betrachtung dient die Abbildung allerdings nur nachrangig der künstlerischen Betätigung. Die Abbildung selbst befasst sich mit den Umständen des Todes des Jugendlichen Halim Dener im Jahr 1994. Die Abbildung der Flagge der ERNK setzt das Portrait in Zusammenhang mit dem politischen Tätigkeitsfeld des Halim Dener. Die Flagge der ERNK steht im öffentlichen Bewusstsein und auch im Rahmen der konkreten Verwendung für politische Inhalte. Die öffentliche Verwendung dieses Kennzeichens fällt in das Feld der politischen Betätigung. Hiernach verfolgt die Abbildung eine überwiegend politische Zielsetzung und stellt nicht vorrangig auf die Darstellung des Ergebnisses eines künstlerischen Schöpfungsprozess ab. Die ERNK als Teil der PKK unterliegt in Deutschland einem Tätigkeitsverbot, welches damit begründet wurde, dass deren Tätigkeit unter anderem die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung gefährde. Da die Abbildung mit der Flagge der ERNK für diese wirbt, ist der Eingriff in den Schutzbereich der Kunstfreiheit gerechtfertigt. Die Abbildung ist auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Der Begriff der Meinung ist ebenfalls weit zu verstehen und umfasst auch bildliche Äußerungen. Allerdings ist zumindest ein Element der Positionierung bezüglich einer geistigen Auseinandersetzung mit einem bestimmten Thema, also ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens (BVerfG, Beschl. v. 25. 10. 2012, Az: 1 BvR 901/11, m.w.N) erforderlich. Insgesamt enthält die Gesamtabbildung am Rollladen des Infoladens sicherlich eine Meinungsäußerung im Hinblick auf die Umstände des Todes des Jugendlichen Halim Dener. Diese Kernaussage der Gesamtabbildung ist aber nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs. Vielmehr geht es lediglich um die Abbildung im Hintergrund, welche verfremdet oder übermalt werden könnte, ohne den Kerngehalt der getroffenen Aussage zu gefährden. Lediglich die Abbildung der Flagge im Hintergrund der Abbildung erweckt bei einem neutralen Betrachter den Eindruck, die Abbildung werbe für die verbotene ERNK. Sofern die Flagge im Hintergrund der Abbildung daher überhaupt als Meinungsäußerung einzustufen ist, ist der Eingriff in diese gerechtfertigt, da die Meinungsfreiheit des Angeklagten durch § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG wirksam eingeschränkt wird. Die Abbildung der Flagge der ERNK dient der Herstellung des politischen Kontextes und wirbt damit auch für die verbotenen politischen Inhalte der ERNK. Die Abbildung der Flagge ist daher geeignet, die verbotene inländische Tätigkeit der ERNK zu fördern. Der Eingriff in das Grundrecht dient dazu, dies zu unterbinden. Demnach ergeben sich weder aus der Sozialadäquanzklausel noch aus den zuvor genannten Grundrechten eine Berechtigung zum Erhalt der Abbildung. Demzufolge hat sich der Angeklagte, wie im Urteilstenor niedergelegt, strafbar gemacht. V. Der Strafrahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Vorliegend kommt der Ausschlussgrund des § 20 Abs. 2 VereinsG nicht zum Tragen. Zu Gunsten des Angeklagten wurde hier berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist. Im Übrigen wurde weiterhin zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich, zumindest nach Angaben der Verteidigung, das Graffiti bereits seit 1994 auf dem Rollladen des Infoladens befindet. Es wurde dort angebracht bevor der Angeklagte den Vereinsvorstand übernommen hat. In den letzten 25 Jahren wurde der öffentliche/politische Frieden durch das Graffiti nicht erheblich in der Art und Weise gestört, dass dies den zuständigen Behörden bekannt geworden wäre. Dies erfolgte erst im Jahr 2017. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen erachtet das Gericht vorliegend eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe geht das Gericht von einem Nettoeinkommen der Ehefrau des Angeklagten von ca. 1.200 EUR monatlich aus. Die Tagessatzhöhe war, entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Berücksichtigung seines Familienunterhaltanspruchs gegen seine Ehefrau und den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen für die gemeinsamen Kinder auf 20 Euro festzusetzen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Diese Entscheidung wurde aufgehoben. Es erfolgte in 2. Instanz Freispruch