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Urteil

413 C 211/19

Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBI:2019:1030.413C211.19.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit A gegen B wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 177,31 € nebst Zinsen i. H. v 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit A gegen B wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 177,31 € nebst Zinsen i. H. v 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus §§ 7 I, 17 I, II, 18 I, III StVG, § 823 I BGB ein Zahlungsanspruch i. H. v 177,31 € zu. Die alleinige Haftung des Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 22.05.2018 ist unstreitig. Streit besteht lediglich in Bezug darauf, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu der von der Beklagten vorgenommenen Nachbesichtigung am 07.03.2019 hat. Das ist hier der Fall. Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03) (AG Kaiserslautern Urt. v. 4.7.2014 – 11 C 416/14, BeckRS 2014, 19362, beck-online). Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin die Hinzuziehung des Sachverständigen anlässlich des angekündigten Nachbesichtigungstermin für erforderlich erachten. Seitens des Beklagten bestanden in Bezug auf das Vorliegen von Unfallschäden am klägerischen Fahrzeug offensichtlich Zweifel, weswegen diese einen Termin zur Nachbesichtigung wollte. Es war auch aus Sicht der Klägerin sinnvoll den Sachverständigen M. zu dem Besichtigungstermin hinzuzuziehen. Die Klägerin konnte von dem den Nachbesichtigungstermin durchführenden Gutachter nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten, und die Hinzuziehung eigener sachverständiger Zeugen ist zur Beweissicherung im Hinblick auf einen möglichen Prozess vernünftig (vgl. AG Salzwedel, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 31 C 331/13 (IV)). Dass es der Klägerin aufgrund eigener Erkenntnisse und Fähigkeiten nicht möglich gewesen wäre in dem Termin möglicherweise aufkommenden Beanstandungen des seitens der Beklagten beauftragten Gutachters entgegenzutreten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Hinzuziehung des Sachverständigen M. war daher erforderlich und zweckmäßig aus Sicht der Klägerin. Die von der Klägerin hierfür aufgewandten Kosten sind der Höhe nach mit 177,31 € unstreitig. Ob sie diesen Betrag bereits an den Sachverständigen gezahlt hat, ist aufgrund der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung gemäß § 250 S. 2 BGB nicht entscheidungserheblich, da sich hierdurch ein etwaiger Freistellungsanspruch jedenfalls in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 I BGB. Zinsbeginn war entsprechend § 187 I BGB der auf die Klagezustellung folgenden Tag, also der 31.08.2019. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: 177,31 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .