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Urteil

421 C 192/21

Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBI:2022:0607.421C192.21.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit A. ./. B und C

werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 97,87 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit A. ./. B und C werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2021 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 97,87 EUR freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kfz.-Mietvertrag. Über die N. UG mietete der Kläger im Oktober 2021 einen Audi vom 04.10.2021 bis 08.10.2021. Hierfür stellte diese Gesellschaft dem Kläger 1.086,50 € in Rechnung (Anlage K1, Bl. 32). Am 04.10.2021 schloss jedoch der Kläger, wohl weil die zuvor benannte Gesellschaft kein Mietfahrzeug im Bestand hatte, eine weitere mit Mietvertrag überschriebene Vereinbarung, in der er sich zur Zahlung einer Kaution von 1.000 EUR verpflichtete. Dieser Betrag wurde auch gezahlt. Auf den Mietvertrag (Anlage K2, Bl. 33 d.A.) wird Bezug genommen. Zur Rückzahlung der 1.000 € kam es trotz Aufforderung nicht. Zur Begründung stellten die Beklagten auf unstreitig nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellte Steinschläge auf der Windschutzscheibe ab. Trotz Aufforderung durch den Kläger erfolgte keine Rückzahlung der Kaution. Auch anwaltliche Aufforderungen blieben ohne Erfolg. Der Kläger behauptet, die Steinschläge seien bereits vor der Übergabe des Fahrzeuges an ihn vorhanden gewesen. Er meint außerdem, er habe einen Vertrag nur mit der N. UG geschlossen. Die Beklagte sei daher hinsichtlich der Mietkaution, die im Übrigen nicht vereinbart worden sei, ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 97,87 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei Übergabe des Fahrzeuges sei der Kläger noch darauf hingewiesen, dass im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges die Kaution einbehalten werde. Die Beklagten behaupten, der Schaden sei entstanden, als der Kläger das Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit geführt habe. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet, der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückzahlung der in Höhe von 1.000 € geleisteten Kaution aus dem Mietvertrag in Verbindung mit der Kautionsabrede. Sofern der Kläger die Kautionsabrede bestritten und insofern gemeint hat, er habe einen Mietvertrag ausschließlich mit einer anderen Gesellschaft abgeschlossen, ist dieser Vortrag vor dem Hintergrund der vom Kläger selbst vorgelegten mietvertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten zu 1) nicht nachzuvollziehen. Hierauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an, da auch bei Zugrundelegung des maßgeblichen Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) die Klage begründet ist. Die Beklagte zu 1) hat keinen Anspruch, den sie der Kaution entgegenhalten können. Die Kaution ist daher nach Ende der Mietzeit und Rückgabe der Mietsache entsprechend der zugrundeliegenden Kautionsabrede zurückzuzahlen. Den Schaden am Fahrzeug hat der Kläger nicht zu vertreten, so dass er nicht haftet. Sinn und Zweck einer Kaution ist es, den Vermieter für den Fall von Ansprüchen gegen den Mieter abzusichern. Allein aus dem Hinweis, dass im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges die Kaution bis zur Höhe der Reparaturkosten einbehalten werde, lässt sich nicht die Vereinbarung einer insofern verschuldensunabhängigen Haftung des Mieters konstruieren. Hierzu hätte es einer konkreten Vereinbarung bedurft, der bloße Hinweis auf den Einbehalt im Falle der Beschädigung genügt nicht. Denn zum einen stellt ein bloßer Hinweis ohne eine entsprechende Äußerung der Gegenseite noch nicht ohne weiteres den Abschluss einer Vereinbarung dar. Zum anderen wäre eine derartige Vereinbarung nach §§ 133, 157 BGB mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht so auszulegen, dass der Mieter dann auch haften soll, wenn er für Schäden überhaupt nicht verantwortlich ist, etwa wenn ein Dritter das Fahrzeug beschädigt. Sofern erstmals im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den Inhalt der AGB abgestellt wurde, nach denen eine in Betracht zu ziehen sei, ist zu deren Inhalt konkret bisher nichts vorgetragen gewesen. Sofern hier aber eine verschuldensunabhängige Haftung für Steinschlagschäden niedergelegt sein sollte ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, insbesondere wenn sie durch höhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird. Insbesondere aber auch hierzu ist nichts dargetan. Allein der Umstand, wie der Mitgesellschafter der Beklagten zu 1) dargelegt hat. Bei der Kfz-Miete ist eine Vermieter-AGB unwirksam, die den Mieter verschuldensunabhängig zum Ersatz von Schäden am Kfz verpflichten (Schmidt- Futterer/Lehmann-Richter, 15. Aufl. 2021, BGB § 538 Rn. 198 m.w.N.). Da insofern für die Annahme der Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung kein Raum bleibt, ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Haftung der Kaution für vom Mieter zu vertretende Ansprüche gelten soll. Für einen Steinschlag haftet der Mieter aber nicht, weil es sich hierbei um einen Schaden handelt, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit eintreten kann und der grundsätzlich nicht vom Mieter zu vertreten ist. Denn Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten, § 538 BGB. Der pauschale Vortrag, der Kläger habe den Schaden durch eine „überhöhte“ Geschwindigkeit verursacht, ist nicht ausreichend. Zumal hier auf die Geschwindigkeit auf der Autobahn abgestellt wird, auf Autobahnen aber häufig keinerlei Beschränkungen gelten und es sich bei dem hier vermieteten Fahrzeugmodell offensichtlich um einen Sportwagen handelte. Dann entspricht es auch dem bestimmungsgemäßenMietgebrauch, das Fahrzeug an seine Leistungsgrenzen zu beschleunigen. Zumal es sich auch nach den Angaben der Beklagten um ein ausgesprochenes „Hochgeschwindigkeitsfahrzeug“ handelt. Im Übrigen haben die Beklagten für ihre Behauptung, der Steinschlag sei bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen und in der Mietzeit des Klägers entstanden, keinen Beweis angetreten. Wird ein Mietfahrzeug beschädigt zurückgegeben, ist es Aufgabe des Vermieters darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit entstanden ist und dass dieser Schaden nicht vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt ist (LG Itzehoe Urt. v. 27.1.2021 – 1 S 6/20, BeckRS 2021, 15624, beck-online). Es fehlt an einem zulässigen Beweisantritt. Der Mitgesellschafter der Beklagten zu 1) kann nicht Zeuge sein, weil er nach § 455 I 1 ZPO als Partei zu vernehmen wäre, für die Parteivernehmung nach § 445 ZPO fehlt es an der Zustimmung des Klägers. Für eine Vernehmung von Amts wegen fehlt es an Voraussetzungen des § 447 ZPO. Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger in gleicher Höhe wie die Beklagte zu 1) weil die Gesellschafter der GbR insofern gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft haften. Die Beklagten schulden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Kosten der Zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Verzugsschaden, §§ 286, 249 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 ZPO. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .