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Urteil

10 Ls-126 Js 4/20-177/22

Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBI:2024:0321.10LS126JS4.20.177.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung in 15 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.

Hiervon gelten bereits zwei Monate als vollstreckt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 267 Abs. 1, 1. Var., Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung in 15 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Hiervon gelten bereits zwei Monate als vollstreckt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Strafvorschriften: §§ 267 Abs. 1, 1. Var., Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB. G r ü n d e I. (Vita vollständig nach Rücksprache mit dem Dezernenten unveröffentlicht.) Aus der Auskunft des Bundeszentralregisters ergibt sich keine Voreintragung. II. Nach Teil-Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat das Gericht zum Sachverhalt die folgenden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte Richter am Amtsgericht hat im Tatzeitraum vom 12.02.2016 bis zum 30.12.2016 neben seinen richterlichen Dienstverrichtungen auch anwaltliche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang entfaltet, wobei er zu diesem Zweck üblicherweise den Briefkopf des ihm zumindest dienstlich bekannten Zeugen Rechtsanwalt U. missbrauchte, indem er selbst oder gemäß gemeinsamem Tatplan – mit Wissen und Wollen des Angeklagten – die bei dem Zeugen U. als Sekretärin angestellte Zeugin W. (geborene Q.) diesen Briefkopf teils mit seiner Privatanschrift, einer eigens eingerichteten Fax- und Handynummer und der eigens eingerichteten E-Mail-Adresse info-u@gmx.de sowie seinen Kontodaten versah und dergestalt Korrespondenz führte, insbesondere auch Rechnungen für seine Tätigkeit stellte. Die entsprechende Korrespondenz versahen er, der jeweils auch inhaltlich die Schriftsätze vorgefertigt hatte, oder gemäß gemeinsamem Tatplan – mit Wissen und Wollen des Angeklagten – die Zeugin W. zudem jeweils unbefugt mit der Unterschrift des Zeugen U., um auf diese Weise vorzutäuschen, der Zeuge U. – mithin ein Rechtsanwalt – werde anwaltlich tätig. Weder der Angeklagte noch die Zeugin W. waren diesbezüglich zuvor von dem Zeugen U. der von sämtlichen verfahrensgegenständlichen und nachfolgend bezeichneten Schriftsätzen keine Kenntnis hatte, bevollmächtigt oder sonst ermächtigt worden. In diesem Zusammenhang lassen sich die nachfolgend aufgeführten Taten sicher nachhalten: 1. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 (Bl. 202 Bd. I der Akte) wandte sich der Angeklagte an die Zweigstelle der Sparkasse O in P, zeigte unter dem Namen von Rechtsanwalt U. an, die Interessen des Z., Bielefeld, der seinerzeit unter gesetzlicher Betreuung durch die Zeugin T. stand (Az. 2 XVII …), zu vertreten und führte zunächst Beschwerde bezüglich einer angeblichen Missachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften, um dann weitere Beschwerde zu führen über nicht ausgeführte Überweisungen des Z. 2. Mit weiterem, an den Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse O gerichteten Schriftsatz vom 15.02.2016 (Bl. 203 f. Bd. I der Akte) wurde der Angeklagte in dieser Sache erneut tätig und monierte für seinen „Mandanten“ Z. die Vorgehensweise der Filiale des Kreditinstituts in P. 3. Mit weiterem, ebenfalls an den Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse O gerichteten Schriftsatz vom 15.02.2016 (Bl. 205 Bd. I der Akte) erweiterte er sein Beschwerdevorbringen für seinen „Mandanten“ Z. um weitere Beschwerdepunkte. 4. Mit Schriftsätzen vom 24.02.2016 (Fach 20, 31 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“) stellte er der Sparkasse O – Filiale P – für seine Tätigkeit Gebühren in Höhe von 2.036,33 Euro in Rechnung und bat um Überweisung auf sein eigenes, von ihm mit der Zusatzbezeichnung „RA U. N.“ eingerichtetes Konto bei der Sparkasse E mit der IBAN DE …. . 5. Auf ein Antwortschreiben der Sparkasse antwortete er mit Schriftsatz vom 04.03.2016 (Bl. 207 f. der Akte) für seinen „Mandanten“ Z.. 6. Mit Schriftsatz vom 04.04.2016 machte er gegenüber Frau S. von den von Bodelschwinghschen Anstalten, Haus B, Adresse Bielefeld, für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Unterlassungserklärung zugunsten der Zeugin T. Gebühren in Höhe von 334,74 Euro geltend (Fach 8 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“). 7. Mit an das Amtsgericht Bielefeld gerichtetem Schriftsatz in der Betreuungssache Z. (2 XVII …) vom 07.11.2016 (Fach 24 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“) wandte sich der Angeklagte an das Amtsgericht und nahm Bezug auf einen Hauptverhandlungstermin, den er – angeblich in Vertretung des Zeugen Rechtsanwalt U. – zuvor am 27.09.2016 wahrgenommen hatte und trug in der bereits beschriebenen Art und Weise unter Vortäuschung, der Zeuge U. zu sein, über zwölf Seiten lang in der Sache vor. Auch dieses Schreiben unterzeichneten er oder tatplangemäß die Zeugin W. mit „Mit freundlichen Grüßen - Unterschrift – U., Rechtsanwalt“. 8. In derselben Sache hatte er bereits mit an das Amtsgericht Bielefeld gerichtetem zwölfseitigen Schriftsatz vom 05.04.2016 zu der Stellungnahme des Sachverständigen H. zu einem vorangegangenen Ablehnungsgesuch Stellung genommen (Fach 29 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“). 9. - 15. In der Betreuungssache Z. verfasste der Angeklagte im Übrigen noch die folgenden Schriftsätze unter Missbrauch der Kanzleidaten des Zeugen Rechtsanwalt U. und dessen Unterschrift, wobei die inhaltliche Fertigung jeweils durch ihn selbst und die Ausfertigung unter dem verfälschten Briefkopf und der Unterzeichnung jeweils entweder durch ihn selbst oder tatplangemäß mit Wissen und Wollen des Angeklagten durch die Zeugin W. ohne entsprechende Bevollmächtigung und Kenntnis des Zeugen U. erfolgten: (9.) Am 02.02.2016 (Fach 34 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“) zeigte der Angeklagte die vermeintliche Verlegung des Kanzleisitzes an die Anschrift …straße …, G, mithin an die Privatanschrift des Angeklagten, an. (10.) Am 29.02.2016 (Fach 35 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“) richtete er einen vierseitigen Schriftsatz an das Gericht. (11.) Am 29.04.2016 (Fach 37 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“) richtete er einen weiteren Schriftsatz an das Amtsgericht Bielefeld. (12.) Mit Schriftsatz vom 03.06.2016 (Fach 38 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“) überreichte der Angeklagte als Anlage diverse Erklärungen des Z. etwa über die Entbindung von der Schweigepflicht. (13.) Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 (Fach 39 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“) bat er um Fortsetzung des Verfahrens. (14.) Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 (Fach 41 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“) teilte der Angeklagte auf Anfrage dem Gericht mit, gegen eine Fortsetzung der Beweisaufnahme am 16.02.2017 bestünden keine Bedenken. (15.) Mit Schriftsatz vom 30.12.2016 (Fach 42 SH „Anlagen zur Vernehmung U.“) teilte er dem Gericht schließlich die Mandatsbeendigung mit. Der Angeklagte handelte dabei in allen Fällen in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, denen das Gericht gefolgt ist, sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. 2. Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsprotokollen ergeben. a) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe die anklagegegenständlichen Schriftsätze inhaltlich gefertigt, jedoch über keine (Blanko-)Briefköpfe verfügt und die Schriftsätze nicht mit einer Unterschrift versehen. Er habe die Unterschrift auch nie gehabt. Vielmehr habe die Zeugin W., die vom Zeugen U. generalbevollmächtigt gewesen sei, die Schriftsätze dergestalt in Form gebracht, dass sie Briefkopf und eingescannte Unterschrift eingefügt habe. Die Generalvollmacht habe der Zeuge U. sowohl ihm als auch der Zeugin W. gegenüber erklärt. Seine E-Mail-Adresse habe „ vorname_nachname@gmx.de “ gelautet. Der Zeuge U. habe ihm erklärt, dass er der Zeugin W. in allen Sachen des Angeklagten „Generalvollmacht“ erteilt habe, sie in dessen angetragenen Fällen frei entscheiden dürfe, sie zudem auch seine – des Zeugen – eingescannte Unterschrift unter die Schriftsätze fügen dürfe, ohne den Zeugen zuvor zu fragen, und dass dieser ihr vollständig vertraue. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge U. dies im Hinblick auf standes- oder auch haftungsrechtliche Konsequenzen heute negiere. Die Zeugin W. habe dem Angeklagten erklärt, der Zeuge U. habe ihr mitgeteilt, dass die noch bestehenden Mandate von ihr aus R. in R. und die bestehenden Mandate der Zeugin T. aus C. in G. abgewickelt werden sollten. Der Zeuge U. habe demzufolge gewollt, dass der Angeklagte die Mandate der Zeugin T. von seinem Zuhause in G. aus bearbeiten solle, wobei er – der Zeuge – allerdings Kontrolle über alle Vorgänge hätte haben wollen, weswegen die Zeugin W. wie bisher ihm gegenüber berichten, aber auch wie bisher eine Zeichnungsbefugnis hätte haben sollen. Der Angeklagte solle zudem einen Mietvertrag vorbereiten und ihr – der Zeugin W. – geben; der Angeklagte könne sich schon mal Gedanken über die restlichen Angaben – womit Telefonnummer, Handynummer, E-Mail-Adresse, Faxnummer und Kontoverbindung gemeint gewesen seien – machen. Der Angeklagte habe sich von der Zeugin T., die die E-Mail-Adresse und die Faxnummer für den Zeugen U. vorbereitet habe, überreden lassen und einen Mietvertrag entworfen, eine seiner drei Festnetznummern, die E-Mail-Adresse und die Faxnummer an die Zeugin W. weitergereicht und seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt. Die Zeugin W. habe dem Angeklagten erklärt, dass sie das mit dem Zeugen U. absprechen werde. Als nächstes habe sie mitgeteilt, dass der Zeuge U. den Mietvertrag unterschrieben habe und mit dem neuen Briefkopf einverstanden sei, aber besonderen Wert darauf lege, dass keine weiteren Schulden durch die Anmietung entstünden und ein gemeinsames Konto in G. eingerichtet werde. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass die Zeugin W. – so wie sie dies gesagt habe – mit dem Zeugen U. gesprochen habe und ihre Angaben ihm – dem Angeklagten – gegenüber zutreffend gewesen seien. Der Angeklagte habe deshalb nach dem Einverständnis des Zeugen U. bei der Sparkasse E. für ein gemeinsames Konto vorgesprochen und von dort Antragsunterlagen für den Zeugen U. mitgenommen, die er an die Zeugin W. weitergereicht habe. Diese habe dem Angeklagten als nächstes mitgeteilt, dass der Zeuge U. die ausgefüllten Antragsunterlagen für das Konto nachreichen werde, was allerdings nicht mehr geschehen sei. Für den Angeklagten habe es Anfang 2016 jedoch keine Veranlassung gegeben, den Worten der ihm als vertrauenswürdig bekannten „Statthalterin“ des Zeugen U. zu misstrauen; er sei davon ausgegangen, dass die Zeugin W., wie sie es ihm erklärt habe, den Zeugen U. gefragt habe und dass sie ihm – dem Angeklagten – wahrheitsgemäß dessen Antwort mitgeteilt habe. Daher gehe der Angeklagte auch heute noch davon aus, dass der Zeuge U. mit dem neuen Briefkopf und der Tätigkeit in G. für die Mandantin T. einverstanden gewesen sei und die Angaben der Zeugin W. ihm gegenüber zutreffend gewesen seien. b) Diese Einlassung ist widerlegt durch die durchgeführte Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsprotokollen ergeben. aa) Der Zeuge U. hat bekundet, er kenne den Angeklagten und habe zu diesem ein freundschaftliches Verhältnis gehabt; zum Schluss habe man sich geduzt. Er habe eine Kanzlei in R gehabt und seine „Statthalterin“ sei die Mitarbeiterin Q. – nach Heirat die Zeugin W. – gewesen; dieser habe er weite Zügel gelassen. Sie sei mit dem Angeklagten befreundet gewesen und habe sich öfter Rat geholt, wie sie Sachen machen solle. Er habe das aber absolut selbst unterzeichnet. Dass er seine Unterschrift weggegeben habe, das habe es nicht gegeben. Man habe eine gescannte Unterschrift gehabt und diese Unterschrift habe Frau Q. – die Zeugin W. – nach Rücksprache mit ihm verwenden dürfen. Frau Q. habe Klageentwürfe in Zivilsachen gemacht; er wisse nichts davon, dass sie im Strafrecht oder Betreuungsrecht tätig gewesen sei. Wegen Betrugsverdachts gegen seine Person habe er sie entlassen; sie habe Mandanten selbst abgerechnet und selbst Geld verdient. Zu diesem Zwecke habe sie – da sei er sich ziemlich sicher – Briefköpfe verwendet. Die anklagegegenständlichen Schriftsätze habe er sämtlich nie autorisiert, freigegeben oder unterschrieben; er habe auch keine Kenntnis hierzu. Die E-Mail-Adresse info-u@gmx.de sage ihm nichts; Telefon-, Fax- und Handynummer seien gefälscht. Es handle sich um seine gescannte Unterschrift oder sie sei herauskopiert worden. Betreuungssachen seien nicht sein Gebiet und er erinnere kein einziges Betreuungsverfahren, das er geführt habe, bestimmt aber nicht in Bielefeld. Der Zeuge U. hat weiter bekundet, er habe niemals ein gemeinsames Konto mit dem Angeklagten oder dem Zeugen A. gehabt. Er habe dem Angeklagten auch niemals erlaubt, seinen Namen zu benutzen, mit seinem Namen zu unterschreiben oder die gescannte Unterschrift zu verwenden. Auf die Frage, ob der Angeklagte Entwürfe für ihn habe erstellen dürfen, hat der Zeuge erwidert, er könne sich nicht erinnern, dass man mal gesprochen habe, dass der Angeklagte einen Entwurf mache. Er wisse aber, dass Frau Q. – die Zeugin W. – mit dem Angeklagten kontaktiert und ihn beauftragt habe, für sie zu recherchieren oder dass der Angeklagte für sie Entwürfe mache. Diese habe Frau Q. dann eingepflegt und anschließend ihm – dem Zeugen U. – übersandt; das sei ihm so von Frau Q. gesagt worden. Wenn Frau Q. wegen eines rechtlichen Problems nicht weitergekommen sei, habe sie einen Entwurf gemacht, diesen dem Zeugen U. geschickt, er habe es ergänzt und unterschrieben. Er – der Zeuge – meine, man habe den Angeklagten dafür bezahlt und das Geld müsse auch auf dessen Konto eingegangen sein. Es sei jedenfalls zutreffend, dass er – der Zeuge U. – selbst dem Angeklagten niemals selbst Aufträge erteilt habe. Außerdem habe er nie eine Vollmacht an Frau Q. erstellt. Der Zeuge U. habe den Angeklagten niemals autorisiert, seinen Briefkopf oder seine Unterschrift zu verwenden. Frau Q. wäre dazu theoretisch in der Lage gewesen; inhaltlich sei dies aber fraglich. Ob die Zeugin T. mal Aufträge an seine Kanzlei erteilt habe, könne er nicht sagen. Der Name T. sage ihm aber etwas. Er könne sich darüber hinaus nicht erinnern, den Angeklagten in den Jahren 2011 beziehungsweise 2013 vertreten zu haben. Die Zeugin Q. habe über das Jahr 2017 hinaus noch gelegentlich für ihn gearbeitet. Wenn jemand diese eingescannte Unterschrift daraufgesetzt haben könnte, dann nehme er an, Frau Q. bb) Der Zeuge A. hat sich zunächst (unberechtigterweise) auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO berufen, weil er Verteidiger des Angeklagten gewesen sei. Zweck der Vorschrift des § 53 StPO ist jedoch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen ( Meyer-Goßner/Schmitt , StPO, 65. Aufl. 2022, § 53, Rn. 1 m. w. N.). Der Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts ist allerdings auf die bei der Berufsausübung anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen begrenzt ( Meyer-Goßner/Schmitt , a. a. O., Rn. 7). Entscheidend ist, dass die Tatsache dem Berufsausübenden in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt (BGH NJW 2014, 1314; Meyer-Goßner/Schmitt , a. a. O., Rn. 9 m. w. N.). Zufällig erlangtes Wissen, das nicht im Zusammenhang mit dem Vertrauensverhältnis erworben wurde – beispielsweise Tatsachen, die der Berufsausübende allein als Privatperson oder nur anlässlich seiner Berufsausübung in Erfahrung gebracht hat – zählt nicht hierzu. Im Übrigen beginnt das Vertrauensverhältnis frühestens mit dem Anbahnungsverhältnis bezüglich des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrags. Gemessen an diesen Maßstäben konnte sich der Zeuge daher auf § 53 StPO bezüglich solcher Umstände berufen, welche ihm seitens des (ehemaligen) Mandanten, des hiesigen Angeklagten, anvertraut wurden oder von denen er in diesem Zusammenhang erfahren hat, nicht jedoch auf dem Mandatsverhältnis vorgeschaltete Tatsachen, die seiner eigenen Wahrnehmung als Privatperson unterfallen oder die er nur zufällig in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt – unabhängig von und zudem vor dem Mandatsverhältnis – erlangt hat. Vorliegend ging es um die zeugenschaftliche Wahrnehmung der Tatsache, ob der Zeuge A selbst die Rechnungen vom 20.01.2017 und vom 14.02.2017 (Taten 19.-22. laut ursprünglicher Nummerierung in der Anklageschrift) erstellt hat oder nicht. Hierzu hätte der Zeuge im Grundsatz Angaben zur Sache machen müssen, da diese Tatsachen dem Mandatsverhältnis mit dem Angeklagten aufgrund des gegen Letzteren geführten Ermittlungsverfahrens wegen der in der Anklageschrift bezeichneten Rechnungen vorgelagert sind. Das Ermittlungsverfahren wurde nämlich erst im Jahre 2020 eingeleitet. Sodann hat sich der Zeuge A. auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen und nur teilweise Auskünfte erteilt. Er hat bekundet, seine Frau sei mit Frau Q. – der Zeugin W. – nicht klargekommen; er habe ihr gekündigt. Es habe Dinge gegeben, die nicht so gelaufen seien, wie er sich das vorgestellt habe, wobei es sich um nichts strafrechtlich Relevantes gehandelt habe. Sie sei von 2015 bis Ende 2017 bei ihm beschäftigt gewesen. Ein „Sonderkonto“ U sage ihm nichts. Er kenne den Angeklagten seit 20 Jahren als Richter; in Ausnahmefällen habe dieser ihm auch zugearbeitet. Er – der Zeuge – sei von der juristischen Kompetenz des Angeklagten überzeugt gewesen und habe ihn gebeten, ihm – dem Zeugen – auszuhelfen. Es habe sich um so etwas wie Gutachten gehandelt. Der Angeklagte habe aber keine Befugnis gehabt, seinen Briefkopf zu benutzen. Eine Vergütung sei dafür auch nicht gezahlt worden; es habe sich nur um „Good Will“ gehandelt; der Angeklagte habe ihm geholfen. Auf Vorhalt der verfahrensgegenständlichen Schriftsätze – die diesbezüglichen Taten wurden gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die wegen der anderen Taten zu erwartende Strafe eingestellt – hat der Zeuge S. bekundet, dass er mutmaße, dass der Schriftsatz zu Tat Nr. 17 nicht von ihm stamme, denn ein „Sonderkonto U.“ sage ihm nichts. Er unterschreibe aber so. Bezüglich der Schriftsätze zu den Taten Nr. 18 bis 20 hat der Zeuge bekundet, es handle sich nicht um seinen Briefbogen, denn die Fußnote sei anders. Er könne sich nicht entsinnen, jemals einen Briefkopf verwendet zu haben, auf dem Sparkasse darunter gestanden habe. Dies hätte er so nicht unterschrieben. Die Räumlichkeiten in der X-Straße Hausnr. Y seien von Frau Q. angemietet worden. Da habe in erster Linie Frau Q. gesessen und er selbst sei mindestens einmal pro Woche dort gewesen. Es habe die Anweisung gegeben, alle Dinge, die in seinem Namen rausgehen, auch selbst zu unterschreiben; Ausnahmen seien ihm nicht bekannt. Auf die Frage, ob es eine Befugnis für Frau Q. gegeben habe, hat der Zeuge erklärt, er habe es Frau Q. nicht erlaubt. cc) Die Zeugin T. hat bekundet, die Betreuung von Z. sei vermutlich bis zum Jahre 2018 gelaufen. Der Schriftverkehr, der für sie in verschiedenen Dingen – unter anderem mit Rechtsanwalt I., mit Bethel, mit Rechtsanwalt F. und mit dem LWL, aber auch in der Sache Z. – geführt worden sei, sei vom Angeklagten geführt worden. Den Zeugen U. kenne sie nicht persönlich, aber vom Namen. Der Angeklagte habe immer gesagt, er arbeite für U., dass er U. vertrete und auch die Schriftsätze in dessen Namen aufsetzen könne; er dürfe in seinem Namen handeln. Als es beim Amtsgericht um die Betreuung von Z. gegangen sei, sei der Angeklagte auch dort gewesen und habe mit Richter am Amtsgericht V. gesprochen. Den Namen Q. habe sie schon mal gehört; diese soll im ehemaligen Büro von Rechtsanwalt U. gesessen und dort angeblich Anträge und Telefonate entgegengenommen haben. Der Angeklagte habe ihr mal gesagt, sie – die Zeugin W. – sitze noch im „Ex-Büro“ und nehme noch Aufträge entgegen. Die Zeugin T. habe aber nie mit ihr gesprochen und kenne sie nicht. Auf die Frage, ob sie wisse, ob der Angeklagte jemals Schriftsätze für Rechtsanwalt U. oder unter dessen Namen fertigte, hat die Zeugin T. bekundet, dass das tatsächlich unter dessen Namen geschehen sei; er – der Angeklagte – habe ihr gesagt, er dürfe das und das sei mit Herrn U. so abgesprochen. Bei einem Termin bei der Volksbank D bezüglich eines Herrn K habe er sich zudem wohl unter dem Namen „U.“ vorgestellt, denn so habe man ihn verabschiedet und sie könne sich nicht erinnern, dass er das richtiggestellt habe. Ob der Angeklagte bezüglich der Anfertigung von Schriftsätzen oder unter dessen Namen von Herrn U. befugt gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe ihm aber mal gesagt, ihr komme es ein bisschen komisch vor und sie rufe den U. jetzt mal an, was aber schwierig gewesen sei, weil dieser auf der Südsee geschippert habe. Nachdem sie zunächst auch auf Nachfrage erklärt hatte, letztlich nicht mit dem Zeugen U. telefoniert zu haben, korrigierte die Zeugin T. ihre Aussage auf Vorhalt des Angeklagten dahingehend, dass sie ihn einmal angerufen habe. Der Angeklagte habe Briefkopfvordrucke gehabt. Sodann legte die Zeugin eine Mappe mit Schriftsätzen vor. Diesbezüglich erklärte sie, es handle sich um Schriftsätze, die sie vom Angeklagten bekommen habe und die dieser angefertigt habe. Er habe wohl die Schriftsätze komplett angefertigt, denn sie habe mit keinem anderen als dem Angeklagten zu tun gehabt. Er habe ihr mal gesagt, dass es eine Vorlage sei, weshalb wahrscheinlich auch die Unterschrift von Herrn U. immer die gleiche sei. Tatsächlich habe der Angeklagte ihr gesagt, dass der Briefkopf immer der gleiche sei und dass er die Texte einfüge. Er habe ihr auch gesagt, dass er seine Adresse dort eingefügt habe, dass das umgeleitet werde auf die …straße und dass er das auch mit Herrn U. abgeklärt habe. Er habe ihr mal gesagt, es gebe ein Dokument mit dem Briefkopf und da füge er seine Schreiben dann ein. Sie habe mitbekommen, dass der Angeklagte etwas diktiert habe, aber nicht, dass er etwas unterschrieben habe. Die verfahrensgegenständlichen Schriftsätze habe sie sämtlich von N. M. – über die E-Mail-Adresse vorname_nachname@gmx.de – bekommen, wobei die Schriftsätze vom 02.02.2016, 05.08.2016 und 20.12.2016 nicht in ihrer Mappe seien; sie kenne diese jedoch, habe sie wahrscheinlich aber nicht ausgedruckt. Der Schriftsatz vom 29.04.2016 sei bezüglich des Datums abweichend, inhaltlich aber wohl gleich. Es habe sich sämtlich um veränderliche „.doc“-Dateien gehandelt. Wer die Schriftsätze an die Empfänger weitergeleitet habe, wisse sie nicht. Des Weiteren hat die Zeugin T. bekundet, sie selbst habe eine Faxnummer bei Simple-Com mit Vorwahl und der Angeklagte habe auch eine haben wollen; er habe eine Faxnummer haben wollen, die seiner Büronummer im Keller, die sich mit der Handynummer decke, gleiche. Sie habe ihm die Faxnummer besorgt. Darüber hinaus habe er ihr noch gesagt, er brauche eine E-Mail-Adresse für sein Büro in der …straße, die mit „info“ anfangen solle; der Angeklagte habe gewissermaßen sein Büro eingerichtet und dazu gesagt, dann könne er in U.s Namen aus dem Keller heraus arbeiten. Sie selbst sei nie im Keller gewesen. Es sei im Übrigen ausgeschlossen, dass der Zeuge U. mal beim Angeklagten in G. gewohnt habe; davon habe sie niemals gehört. Als man beim Oberlandesgericht gewesen sei, habe er ein Foto von einem Briefkasten gezeigt, auf dem ein ganz anderer Name gestanden habe. Den Darlehensvertrag, um den sich der damalige Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld gedreht habe, habe sie niemals unterschrieben; es handle sich um eine eingescannte Unterschrift von ihr, die rauskopiert worden sei. Darüber hinaus hat die Zeugin T. bekundet, sie habe mal auf das Konto von Rechtsanwalt U. bei der J Bank überweisen wollen, da habe ihr der Angeklagte gesagt, dass sie das nicht tun solle. Sie solle die Kontonummer nehmen, die er angegeben habe. Er habe das damit erklärt, dass das sonst nachher auseinandergerechnet werden müsse, weshalb es erst gar nicht passieren dürfe. Konkret habe er ihr gesagt, sie solle nicht auf die J Bank zahlen, damit man das hinterher nicht „auseinanderdröseln“ müsse. dd) Die Zeugin W. hat sich im Wesentlichen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Sie hat lediglich bekundet, sie habe keine Kenntnis davon, dass der Zeuge U. im Jahre 2016 mal beim Angeklagten in G gewohnt habe. Von einem Konto des Angeklagten bei der Sparkasse E habe sie auch keine Kenntnis. Sie könne bestätigen, dass der Angeklagte Schriftsatzentwürfe an die Kanzlei U gesandt habe. Für den Fall, dass der Zeuge U ortsabwesend gewesen sei, habe es eine eingescannte Unterschrift gegeben. Im Übrigen könne es durchaus sein, dass der Angeklagte mal in der X Straße Y gewohnt habe. Sie habe ihm die Möglichkeit eingeräumt, als er Probleme mit seiner Frau gehabt habe. Ob er aber tatsächlich dort gewohnt habe, könne sie nicht mehr beantworten. Das Haus habe im Übrigen ihr gehört und mehrere Wohnungen umfasst. ee) Die Aussage des vom Angeklagten benannten Zeugen L. W. war nicht ergiebig. Dieser hat bekundet, er wisse nichts über die Tätigkeit seiner Ex-Ehefrau, der Zeugin W., mit der er von 2005 bis 2021 zusammen gewesen sei, in der Kanzlei U. Er wisse auch nichts über eine Vollmacht oder ob sie befugt gewesen sei, Unterschriften anderer Leute zu verwenden. Er wisse nichts von Schriftsätzen, wisse aber, dass Rechtsanwalt U. selten in der Kanzlei gewesen sei. c) Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es keine Generalvollmacht für die Zeugin W. gab und entweder der Angeklagte selbst die Schriftsätze in vollem Umfang alleine angefertigt hat oder er dies wissentlich im kollusiven Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit der Zeugin W. getan hat. Hierfür sprechen zunächst die Aussagen der Zeugen U. und A., die beide übereinstimmend bekundet haben, der Zeugin W. gerade keine Vollmacht erteilt zu haben. Der Zeuge U. hat ausdrücklich erklärt, seine Unterschrift „niemals weggegeben“ zu haben; die Zeugin W. habe sie nur nach Rücksprache mit ihm verwenden dürfen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, weshalb der Zeuge U. das (tatsächliche) Vorhandensein einer Vollmacht hätte leugnen sollen. Darüber hinaus ist es lebensfremd, dass ein Rechtsanwalt (s)einer Sekretärin, selbst wenn sie weitreichende Befugnisse hatte und als „Statthalterin“ fungierte, eine uneingeschränkte Generalvollmacht ausstellt. Gegen das Vorliegen einer Generalvollmacht spricht zudem, dass der Zeuge U. die Zeugin W. zunächst entlassen hat, nachdem sie ungenehmigt Briefköpfe verwendet und selbst abgerechnet hat. Darüber hinaus betrifft der Briefkopfmissbrauch gleich zwei Rechtsanwälte, nämlich ebenfalls den Zeugen A., der seinerseits eine entsprechende Befugnis des Angeklagten oder der Zeugin W. bezüglich der seine Briefköpfe betreffenden, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten bestritt, was wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen U. spricht. Der Zeuge A. hat zudem bekundet, ihm sei ein „Sonderkonto U.“ nicht bekannt. Das Gericht hält es für völlig fernliegend, dass gleich zwei Rechtsanwälte die Unwahrheit sagen und das Vorliegen einer Bevollmächtigung leugnen, wodurch sie zum einen keine Vorteile haben und zum anderen den Angeklagten und/oder die Zeugin W. massiv belasten. Entscheidend ist im Übrigen der Umstand, dass es überhaupt keine Notwendigkeit gegeben hätte, die Anschrift des Angeklagten und dessen eigenes Konto auf den Briefköpfen anzugeben, wenn tatsächlich eine Generalvollmacht existiert hätte. Das Gericht ist nach den Kontoeröffnungsunterlagen der Sparkasse E und der Auskunft von 1&1 (GMX) zur E-Mail-Adresse info-u@gmx.de nämlich davon überzeugt, dass der Angeklagte selbst das auf einem überwiegenden Teil der anklagegegenständlichen Schriftsätze angegebene Konto mit der IBAN DE… eröffnete – und zwar mit der zusätzlichen Kontobezeichnung „RA U. M.“, aber ohne einen weiteren Bevollmächtigten zu benennen – und dass die vorbezeichnete E-Mail-Adresse wohl von der Zeugin T. unter seinem eigenen Kundenkonto bei GMX – namentlich seiner eigenen E-Mail-Adresse vorname_nachname@gmx.de sowie seiner eigenen Handynummer – angelegt wurde. Auf Nachfrage konnte der Angeklagte die Handynummer zwar nicht auf Anhieb sich selbst zuordnen, sehr wohl ergibt sich aber aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk aus der Betreuungsakte vom 25.10.2016, dass der Angeklagte unter eben dieser Rufnummer um einen Rückruf bat, was zu der Überzeugung führt, dass es sich tatsächlich um eine seinerzeitige Rufnummer des Angeklagten handelte. Diesbezüglich hat sich der Anklagte am vorletzten Verhandlungstag schließlich dahingehend eingelassen, er habe tatsächlich eine seiner drei Festnetznummern, die E-Mail-Adresse und die Faxnummer an die Zeugin W. weitergereicht. Angesichts dieser Einlassung ist es im Übrigen unerheblich, dass die Fax- und Handynummer sowie die E-Mail-Adresse von der Zeugin T. (für den Angeklagten) eingerichtet wurden, da sich der Angeklagte diese durch Weitergabe an die Zeugin W. zu Eigen gemacht hat. Es erscheint darüber hinaus völlig fernliegend, dass die Zeugin W. die gefälschten Schriftsätze ohne Wissen und Wollen des Angeklagten eigenmächtig hergestellt oder ihn bezüglich eines Einverständnisses des Zeugen U. belogen hat, denn sie hätte nichts davon gehabt, die Adress- und Kontodaten des Angeklagten anzugeben; vielmehr hätte es, wenn sie tatsächlich eine Generalvollmacht besessen hätte, nahegelegen, die unveränderten Briefköpfe mit dem eigenen Konto des Zeugen U., auf das sie dann Zugriff gehabt hätte, zu benutzen oder – wenn sie über keine Vollmacht verfügt hätte – eigene Adress- und/oder Kontodaten anzugeben, um selbstständig und zu eigenen Gunsten abrechnen zu können. Angesichts dieser Umstände geht das Gericht sicher davon aus, dass die Fälschungen entweder durch den Angeklagten selbst oder zumindest mit dessen Wissen und Wollen aufgrund gemeinsamen Tatplans durch die Zeugin W. erfolgten, denn auf diese Weise war es dem Angeklagten allein möglich, den Schriftverkehr – auch den eingehenden – zu führen und auch finanziell davon zu profitieren. Dass er Schreiben selbstständig empfangen hat, belegt zudem ein Schreiben der Sparkasse vom 29.02.2016 (Bl. 206 der Akte), welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Letztlich hat der Angeklagte am vorletzten Verhandlungstag dann – wie dargelegt – schließlich sogar eingeräumt, dass er der Zeugin Telefon- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adresse weiterreichte. Gegen ein eigenmächtiges Handeln der Zeugin W. oder ein Belügen des Angeklagten spricht auch der Umstand, dass sie sich zwar im Wesentlichen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen, aber bei einer konkreten Nachfrage doch ausdrücklich geantwortet hat, sie habe keine Kenntnis von einem Konto des Angeklagten bei der Sparkasse E, was wiederum der Einlassung des Angeklagten widerspricht, die Zeugin W. habe ihm mitgeteilt, der Zeuge U. habe Wert darauf gelegt, dass ein gemeinsames Konto in G eingerichtet werde. Wäre die Zeugin W. im Übrigen generalbevollmächtigt gewesen, hätte sie dies ohne Weiteres und auch zum eigenen Schutz bekunden können. Aufgrund ihrer Auskunftsverweigerung ist – jedenfalls in Verbindung mit den jeweils eine umfassende Vollmacht für die Zeugin negierenden Aussagen der Zeugen U. und A. – jedoch der Rückschluss zulässig, dass eine vollumfängliche Bevollmächtigung gerade nicht gegeben war, was wiederum die Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten, der Zeuge U. habe ihm gegenüber geäußert, die Zeugin W. sei generalbevollmächtigt, widerlegt. Widerlegt ist auch die Einlassung des Angeklagten, er habe die Unterschrift des Zeugen U. nie gehabt: Aus den von der Zeugin T. schriftlich und digital vorgelegten und in Augenschein genommenen E-Mails des Angeklagten, die dieser an sie unter seiner eigenen E-Mail-Adresse vorname_nachname@gmx.de versandt hat, ergibt sich, dass es sich bei den an die Zeugin gesendeten Schriftsätzen um veränderliche Word-Dokumente – namentlich solche im „.doc“-Format – handelt und diese auch nicht etwa schreibgeschützt waren. Vielmehr hat sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner eigenen Beteuerung offenkundig sehr wohl über entsprechende digitale (Word-)Dokumente mit der eingescannten (verschieb- und kopierbaren) Unterschrift verfügte. In diesem Zusammenhang kommt es überhaupt nicht auf die vom Angeklagten aufgeworfene Frage an, ob er durch das Versenden der Schriftsätze per E-Mail an die Zeugin T. Urkunden „gebraucht“ hat, denn diese E-Mails sind überhaupt nicht Verfahrensgegenstand. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge U. habe im Jahre 2016 bei ihm in G. einen Kanzleizweitsitz gehabt, die dieser durch Beiziehung seiner Steuerakte des Jahres 2016 zu untermauern suchte, widerlegt. Dass der Zeuge U. tatsächlich bei ihm wohnte, haben weder der Zeuge U. selbst noch die Zeuginnen W. und T. bekundet; außerdem belegt die Jahre zurückreichende und in die Hauptverhandlung eingeführte Einwohnermeldeamtsauskunft des Zeugen U. zwar zahlreiche Ummeldungen, aber zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in G. Schließlich trägt auch der in der Steuererklärung enthaltene angebliche Mietvertrag wieder dieselbe eingescannte Unterschrift des Zeugen U. Es gibt im Übrigen keinerlei schlüssige Erklärung dafür, weshalb ein Kanzleizweitsitz in G. eingerichtet werden sollte; hierfür bestand überhaupt keine Notwendigkeit, wenn es doch letztlich nur um die Abwicklung des Mandats für die Zeugin T. ging. In diesem Zusammenhang ist erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb für einen reinen „Briefkasten-Zweitsitz“ ein Mietzins gezahlt werden sollte und der Angeklagte die entsprechenden Mieteinnahmen dann auch tatsächlich in seiner Steuererklärung für das Jahr 2016 angegeben hat, zumal er sich selbst dahingehend eingelassen hat, ihm sei von der Zeugin W. mitgeteilt worden, dem Zeugen U. sei es gerade darauf angekommen, keine weiteren Schulden zu generieren. Gegen einen solchen Kanzleizweitsitz spricht ferner der Umstand, dass der Zeuge U. bekundet hat, niemals eine Adresse in G. gehabt zu haben. Im Übrigen spricht dagegen, dass ein solcher Zweitsitz in G. auch nach der eigenen Einlassung des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt nach § 27 BRAO bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer angemeldet wurde. Wenn ein solcher Kanzleizweitsitz zur Abwicklung des Mandats T/Z jedoch aus unerfindlichen Gründen offiziell hätte begründet werden sollen, hätte es wesentlich nähergelegen, einen solchen Zweitsitz offiziell zur Anmeldung zu bringen, als dies lediglich durch einen privatrechtlichen Mietvertrag zu dokumentieren. Das Gericht sieht es ferner als Schutzbehauptung an, dass der Angeklagte – auch bezüglich dieses Mietvertrages – nur mit der Zeugin W. kommuniziert haben will, auf deren Vollmacht er vertraut haben will. Es hätte vor dem Hintergrund der Bedeutung und Reichweite der Angelegenheiten – Abschluss eines Mietvertrages über einen Kanzleizweitsitz und Benutzung sowie Veränderung des Briefkopfs des Zeugen U. – mehr als nahegelegen, direkt mit dem Zeugen U, zu dem seinerzeit ein freundschaftliches Verhältnis bestand und mit dem sich der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen am Schluss sogar duzte, Kontakt aufzunehmen und/oder sich zumindest bei diesem rückzuversichern. Das Gericht nimmt dem Angeklagten nicht ab, dass er solch weitreichende Befugnisse nur mit der Sekretärin des Zeugen U. besprochen und – gewissermaßen blauäugig – auf deren Aussagen vertraut haben will. Darüber hinaus hat der Angeklagte selbst sich dahingehend eingelassen, die Zeugin W. habe ihm gesagt, der Zeuge U. habe eine Kontrolle über alle Vorgänge haben wollen, weshalb die Zeugin wie bisher gegenüber ihm berichten solle. Dies impliziert bereits, dass der Angeklagte selbst schon nicht davon ausging, dass die Zeugin mit einer in jeder Hinsicht uneingeschränkten „Generalvollmacht“ ausgestattet war. Wenn die Zeugin W. dem Angeklagten tatsächlich eine entsprechende Ermächtigung vorgegaukelt hätte – was bereits der Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe eine Generalvollmacht gehabt, von welcher er vom Zeugen U. positiv gewusst habe, widerspricht –, ist das Gericht davon überzeugt, dass der wahrlich nicht einfältige Angeklagte angesichts der dubiosen Konstruktion und der außerordentlichen Befugnisse mindestens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dass dies nicht mit rechten Dingen zugeht. Das Gericht ist nach allem Dargelegten jedoch fest davon überzeugt, dass der Angeklagte vielmehr sogar um alle Tatumstände – insbesondere sowohl um die Nichtexistenz einer Generalvollmacht als auch um den gemeinsamen Tatentschluss und seine eigene Tatherrschaft – positiv wusste. Falsch und im Ergebnis widersprüchlich ist zudem die Behauptung des Angeklagten in seiner Einlassung vom 20.02.2024, die Zeugin W. werde bestätigen, dass er weder in seinen eigenen noch in anderen Fällen für seine Tätigkeit Geld gefordert oder bekommen habe. Wenn nämlich – wie der Angeklagte im Termin am 19.03.2024 erklärt hat – das Mietverhältnis so ausgestaltet gewesen sein sollte, dass etwaige Honorarforderungen auf den Mietzins angerechnet worden wären und dass es sein Risiko gewesen wäre, wenn die Honorarforderungen die Mietzinsforderungen nicht gedeckt hätten, hätte der Angeklagte gerade doch Einnahmen aus seiner beziehungsweise für seine Tätigkeit erhalten, selbst wenn das Risiko bestand, dass diese nicht so hoch ausfallen wie erwartet. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass der Angeklagte im Februar 2016 – am 10.02.2016 – ein Gewerbe anmeldete, um dieses nach seiner eigenen Einlassung dann letztlich nicht auszuüben; die entsprechende Gewerbeanmeldung wurde in die Hauptverhandlung eingeführt. Diesbezüglich hat der Angeklagte – was ihm freilich zusteht – trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Erklärungen angegeben, weshalb dieses Gewerbe letztlich nicht ausgeübt wurde. Entsprechende Erklärungen für diesen Umstand sind jedoch auch sonst nicht ersichtlich. Es ist darüber hinaus überaus auffällig, dass zur Überzeugung des Gerichts noch an einer weiteren Stelle eine einkopierte Unterschrift auftaucht: Bezüglich der im Rahmen des Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht Bielefeld vorgelegten Kopie eines Darlehensvertrags des Angeklagten mit der Zeugin T. hat Letztere nachdrücklich bekundet, diesen nicht unterschrieben zu haben. In diesem Zusammenhang ist erstaunlich, dass der sonst äußerst sorgfältige Angeklagte just das Original des Darlehensvertrags über den hohen Betrag von 20.000,00 Euro verloren haben will und erst im Laufe des Rechtsstreits eine Kopie mit einer offensichtlich wiederum eingescannten Unterschrift vorlegte. In seinem letzten Wort hat der Angeklagte sodann darauf abgestellt, er habe letztlich alles für den von der Zeugin T. betreuten Z. getan, der seit dem Jahre 1982 unter Betreuung gestanden habe und bezüglich dessen es gelungen sei, ihn – unter anderem durch Anfechtung des Gutachtens des Sachverständigen H. – aus der Betreuung herauszuführen. Es sei nicht lebensfremd, so viel Aufwand für einen Betreuten zu betreiben. Frau T. habe es geschafft, mit der Neueinstellung der Medikation eine „Nebelwand“ aus dem Gehirn des Herrn Z. zu entfernen, der sich dann wieder habe äußern und Wünsche fassen können. Diesbezüglich habe es beispielsweise gegenüber Bethel – Frau S. (vgl. Tat zu 6.) – mehr Eindruck gemacht, einen anwaltlichen Schriftsatz zu versenden. Die Kostennote sei nur erfolgt, um Druck zu erzeugen und das Geld sei niemals eingeklagt worden. Wenngleich das Gericht dem Angeklagten abnehmen möchte, dass er und die Zeugin T. für den Betreuten Z. viel getan und auch erreicht haben, ist es doch so, dass auch diese letzte Einlassung nicht ganz schlüssig ist: Der Angeklagte hätte sich, um gemeinsam mit der Zeugin T. tätig werden zu können, theoretisch als zweiter gesetzlicher Betreuer oder als Ersatzbetreuer bestellen lassen können oder er hätte – wenn er wirklich nur pro bono und damit völlig altruistisch gearbeitet hätte – mit seinem eigenen Briefkopf, dem eines Richters am Amtsgericht, sicherlich ähnlichen Eindruck und Nachdruck erzielen können. Die Angaben des Angeklagten in seinem letzten Wort belegen darüber hinaus, dass er zur Täuschung im Rechtsverkehr handelte, weil mit der Verwendung eines anwaltlichen Briefkopfs gerade der nötige Nachdruck erzeugt werden sollte. Die Bekundungen der Zeugin T. bestätigen die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten lediglich ergänzend. Dies gilt insbesondere bezüglich ihrer Bekundungen, der Angeklagte habe tatsächlich unter dem Namen des Zeugen U. Schriftsätze gefertigt, wobei er ihr gesagt habe, er dürfe das und das sei mit dem Zeugen so abgesprochen. Zwar konnte die Zeugin nicht bekunden, dass sie jemals mitbekommen habe, dass der Angeklagte tatsächlich etwas unterschrieben habe und sie wusste auch nicht, ob der Angeklagte tatsächlich vom Zeugen U. hierzu befugt war oder nicht, allerdings habe er ihr mal gesagt, es handle sich bei den Schriftsätzen um eine Vorlage; der Briefkopf sei immer der gleiche und er füge die Texte ein und habe auch seine Adresse eingefügt; er habe ihr gesagt, es gebe ein Dokument mit dem Briefkopf und da füge er dann seine Schreiben ein. Auffällig ist auch, dass die Zeugin bekundet hat, sie habe mal auf das Konto des Zeugen U. bei der J Bank überweisen wollen, woraufhin der Angeklagte gesagt habe, das solle sie nicht tun, sondern sie solle die von ihm angegebene Kontonummer nehmen. Des Weiteren passt ins Bild, dass der Angeklagte sich nach den Bekundungen der Zeugin T. bei einem Termin bei der Volksbank D unter dem Namen „U.“ vorgestellt haben muss, da man ihn so verabschiedet habe und er dies ihrer Erinnerung nach nicht korrigiert habe. Gleiches gilt für den Umstand, der Angeklagte habe ihr mal gesagt, er brauche eine E-Mail-Adresse für sein Büro in der …straße und diese solle mit „info“ anfangen; er habe da quasi sein Büro eingerichtet und erklärt, er könne dann in U.s Namen aus dem Keller heraus arbeiten. d) Die Zeugen waren – soweit sie ausgesagt haben – sämtlich glaubwürdig und ihre Bekundungen waren glaubhaft. Sie haben ihre Bekundungen widerspruchsfrei, detailreich, sachlich und ohne überschießenden Belastungseifer getätigt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin T. spricht zudem, dass sie den Angeklagten in zwei Punkten nicht über Gebühr belastet hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre: Zum einen hat sie nämlich bekundet, sie habe zwar mitbekommen, dass der Angeklagte etwas diktiert habe, aber nicht, dass er etwas unterschrieben habe, und zum anderen hat sie nicht erklärt, dass sie sicher wisse oder auch nur davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte gerade nicht durch den Zeugen U. befugt gewesen sei. IV. Damit hat sich der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 15 besonders schweren Fällen gemäß §§ 267 Abs. 1, 1. Var., Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Er hat die Unterschrift des Zeugen U. jeweils entweder eigenhändig oder – gegebenenfalls auch nur bezüglich einiger Taten – gemeinschaftlich mit der Zeugin W. unter die verfahrensgegenständlichen Schriftsätze, bei denen jeweils ein abgeänderter Briefkopf des Zeugen Rechtsanwalt U. verwendet wurde, ohne jegliche Genehmigung dieses Zeugen gesetzt und dergestalt unechte Urkunden hergestellt. Sofern er nicht eigenmächtig und alleine gehandelt, sondern die Zeugin W. – jedenfalls zum Teil – die verfahrensgegenständlichen Schriftsätze ausgefertigt und mit der Unterschrift des Zeugen U. versehen haben sollte, hätte er jedenfalls gemeinschaftlich mit dieser Zeugin gehandelt, deren Handlungen ihm als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind. Denn der Angeklagte und die Zeugin W. haben dann aufgrund eines gemeinsamen Tatplans agiert, und der Angeklagte hat zum einen durch die inhaltliche Formulierung der jeweiligen Schriftsätze und zum anderen durch das Einrichten beziehungsweise Zurverfügungstellen seines eigens eingerichteten Kontos sowie seiner eigenen Postadresse und der eigens eingerichteten E-Mail-Adresse und Faxnummer ganz wesentliche Tatbeiträge erbracht und hatte auf diese Weise sowohl objektiv die Tatherrschaft als auch subjektiv den Willen zur ebensolchen, da letztlich im Wesentlichen er selbst von dieser Vorgehensweise profitiert hat. Dabei handelte der Angeklagte jeweils gewerbsmäßig im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB, da er in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Dies wird bereits durch die Vielzahl der von ihm gefälschten Urkunden deutlich, jedenfalls aber im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er bei insgesamt zwei Rechnungen (Geld-)Forderungen geltend machte. Außerdem hat er sich selbst dahingehend eingelassen, das Mietverhältnis mit dem Zeugen U. sei so ausgestaltet gewesen, dass etwaige Honorarforderungen auf die Mietzinsforderungen angerechnet worden wären. Wenngleich das Gericht – wie unter III. festgestellt – schon das tatsächliche Bestehen eines wirksamen Mietverhältnisses mit dem Zeugen U. anzweifelt, dokumentiert diese Einlassung des Angeklagten doch, dass es ihm gerade darauf ankam, mit seiner Tätigkeit auch geldwerte Vorteile in Form von Honorarforderungen zu generieren. Bei denjenigen Taten beziehungsweise Schriftsätzen, bei denen Geldforderungen nicht geltend gemacht wurden, ist ebenfalls eine gewerbsmäßige Begehungsweise gegeben, denn die in diesen Fällen versandten Schriftsätze dienten letztlich insgesamt der Abwicklung eines einzigen Mandats, des Mandats T/Z. Für ein solches Mandat fallen Gebühren an, die am Ende des Mandats abgerechnet werden, so dass die Intention des Angeklagten in diesen Fällen (auch) darin lag, Einkünfte zu erzielen, zumal er – wie die in die Hauptverhandlung eingeführte Umsatzübersicht seines Kontos bei der Sparkasse E (Bl. 48 ff.) zeigt – tatsächlich wiederholt Zahlungen vom Konto des Z. erhielt. Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich und auch zur Täuschung im Rechtsverkehr. Durch die Täuschung sollte bewusst der Eindruck erweckt werden, die Schriftsätze seien echt und stammten von einem Rechtsanwalt, wobei es sich um eine im Rechtsverkehr erhebliche Tatsache handelt, durch die der Getäuschte jeweils zu einem rechtserheblichen Handeln veranlasst werden sollte. Darüber hinaus handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Sie sind auch nicht verjährt. Der Durchsuchungsbeschluss vom 03.12.2020 unterbrach die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB, und zwar laut Tenor des Beschlusses bezüglich „anwaltlicher Tätigkeiten“. In diesem Zusammenhang ist völlig unerheblich, ob in der Begründung des Beschlusses der Anfangsverdacht lediglich auf einzelne Rechnungen gestützt wurde oder nicht. Vielmehr ist entscheidend, dass aufgrund dieses Anfangsverdachts eine vollumfängliche Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten angeordnet wurde, die laut Tenor gerade dazu dienen sollte, Beweismittel, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, namentlich insbesondere Unterlagen/Korrespondenz bezüglich anwaltlicher Tätigkeiten des seinerzeitigen Beschuldigten – in Papierform und elektronisch – sowie Rechnungen über anwaltliche Tätigkeiten des jetzigen Angeklagten aufzufinden und zu beschlagnahmen. Jedenfalls ereignete sich aber eine weitere Verjährungsunterbrechung sodann durch die schriftliche Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten am 12.01.2021 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB). V. Aus § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB ergibt sich für jede Tat jeweils ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Strafmildernd war jeweils zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass die Taten sämtlich lange Zeit zurückliegen. Darüber hinaus wurde die lange Verfahrensdauer mildernd berücksichtigt; das Verfahren wird den Angeklagten über lange Zeit gravierend belastet haben. Ganz besonders strafmildernd hat das Gericht die zu erwartenden dienst- und versorgungsrechtlichen Konsequenzen gewürdigt. Unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten sowie der Besonderheiten der abgeurteilten Taten hält das Gericht für die Taten folgende Einzel-Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Tat zu 4.: neun Monate, Tat zu 6.: sieben Monate, für die übrigen Taten: jeweils sechs Monate. Aus den Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht nochmals alle genannten strafschärfenden und strafmildernden Umstände berücksichtigt. Insgesamt hält das Gericht dabei eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten für tat- und schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei hat das Gericht nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein relativ enger zeitlicher oder situativer Zusammenhang bestand und es sich um „Serientaten“ mit geringer werdender Hemmschwelle handelte. Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Bei ihm erscheint die Erwartung gerechtfertigt, dass er sich nun bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Dies gilt insbesondere auch angesichts des Umstands, dass dem Angeklagten vor Augen geführt worden ist, dass er bei einer erneuten Straffälligkeit – neben der für eine solche zu verhängenden Strafe – auch mit dem Widerruf dieser Bewährung rechnen muss. Aufgrund der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen gemäß § 56 Abs. 2 StGB zudem besondere Umstände vor, die eine Aussetzung zur Bewährung noch rechtfertigen. Als besonderer Umstand gelten vorliegend insbesondere die zu erwartenden und ganz erheblichen dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Verurteilung ergeben. VI. Da das gesamte Verfahren in vermeidbarer, (auch) den Justizbehörden zuzurechnender Weise das in Artikel 6 Abs. 1 EMRK – in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG – garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzte, war anzuordnen, dass von der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe bereits zwei Monate als vollstreckt gelten (vgl. BGH, Beschl. vom 22.07.2020, Az. 1 StR 132/20). VII. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 StPO. Bielefeld, 28.03.2024 Amtsgericht Richter am Amtsgericht