Leitsatz: Ob auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit Teil der gerichtlichen Prüfung ist, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden. Die Verhältnismäßigkeit eines Beschlusses über die Ausschließung aus einem Sportverein entzieht sich der Prüfung des Gerichts. Vorliegend entzieht sich die sog. Subsumtionskontrolle einer gerichtlichen Überprüfung, sodass das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere ihre Erforderlichkeit, nicht prüft. Je wichtiger die Mitgliedschaft für den Betroffenen, insbesondere in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Grundrechte ist, desto intensiver prüft das Gericht die Subsumtion, insbesondere aber auch die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses. Ungeachtet seiner sozialen und sportlichen Funktion handelt es sich bei einem Sportverein grundrechtlich nicht um einen besonders geschützten Bereich. Es wird festgestellt, dass der Ausschließungsbeschluss des Beklagten vom 1.9.2017 einschließlich des Platzverbotes unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus dem beklagten Verein, in den er bereits 2007 eingetreten war. Zweck des Beklagten ist es, den Golfsport zu pflegen, durch Veranstaltung von Turnieren und Clubwettkämpfen den Sportgedanken zu fördern und durch den familiengerechten Golfsport der Gesundheitsförderung seiner Mitglieder zu dienen (vgl. § 3 der Satzung). Zudem sieht die Satzung in § 6 Ziff. 2 vor, dass Mitglieder durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden können, wenn das Mitglied „in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereines gefährdet oder schädigt […] oder „nachhaltig gegen die Satzung […] verstößt“. § 6 Ziff. 3 regelt das Ausschlussverfahren. Danach beschließt der Vorstand durch einfacher Mehrheit und das Mitglied kann bzgl. des Ausschließungsbeschlusses den Ehrenrat anrufen. „Der Ehrenrat entscheidet sodann mit Stimmenmehrheit endgültig“. Nach § 5 Ziff. 3 ist „Pflicht eines jeden Mitgliedes […] die Förderung des Vereinszwecks, unter anderem durch faires Verhalten gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern sowie die strikte Einhaltung der Golfregeln und Golfetikette“. Es wird Bezug genommen auf die Satzung vom 24.11.2011 (Anl. K1, Bl 21 ff. d.A.) Am 23.8.2017 fand zwischen dem Beklagten und dem Golfclub P. auf dem Gelände des Beklagten ein Freundschaftsspiel statt. Daran nahm für den Beklagten auch der Kläger teil. Während des Spiels landete der Ball des Klägers in einer Wurzelgabel. Er hielt ihn für unspielbar und kickte den Ball zweimal mit dem Fuß an, was unstreitig regelwidrig war. Dieses Verhalten ist durch den Zähler Herrn J. vom Golfclub P. beobachtet und moniert worden. Der Kläger erhielt als Sanktion im Spiel zwei Strafschläge, das Loch wurde gestrichen und dies wurde entsprechend in den Scorekarten eingetragen. Erst nachdem festgestellt wurde, dass der Kläger das „zweite Netto“ nicht erreicht hatte, entschied der Spielleiter den Kläger zu disqualifizieren. Diese Disqualifikation wurde auch veröffentlicht. Am 1.9.2017 wurde dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass er gem. § 6.2 der Satzung mit sofortiger Wirkung aus dem beklagten Verein ausgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde dem Kläger ein unbefristetes Platzverbot ausgesprochen. Auf den Widerspruch des Klägers, der seine fehlende Anhörung monierte, nahm der Vorstand den Beschluss vom 1.9.2017 Bezug und gab dem Kläger Gelegenheit schriftlich binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 29.10.2017 unter anderem wie folgt Stellung: „Aufgrund des verlorenen Vertrauens in Ihre objektive und sachliche Beurteilungsfähigkeit möchte ich auf eine weitere Beratung und Beschlussfassung Ihrerseits verzichten und erwarte zeitnah den Termin […] für die Anhörung vor dem Ehrenrat.“ Am 1.10.2017 fasste sodann der Vorstand des Beklagten erneut den Beschluss den Kläger aus dem Verein auszuschließen (Bl. 34 d. A.) und wiederholte das unbefristete Platzverbot. Die Vorstandsmitglieder waren am Tag zuvor fernmündlich zur Vorstandssitzung eingeladen worden. An der Sitzung nahmen insgesamt vier von sechs Mitglieder des Vorstands teil. Ihnen lag ein Schriftstück mit dem Titel „Zusammenfassende Überlegungen zum Vereinsausschluss [des Klägers]“ vor. Auf das Schriftstück auf Bl. 80 d. A. wird Bezug genommen. Unstreitig ist dieses Schriftstück dem Kläger erst im Rechtsstreit zur Kenntnis gelangt. Der Beschluss vom 1.10.2017 wurde mit dem Regelverstoß und der damit verbundenen Disqualifikation des Klägers am 23.08.2017 begründet. Der Kläger habe sich zum wiederholten Male „rechtswidrig“ verhalten und damit vorsätzlich gegen die Satzung verstoßen. Damit habe der Kläger dem Ansehen und den Interessen des Beklagten geschadet. Mehrfach habe es Anlass zu mündlichen Ermahnungen u.a. Disziplinarmaßnahmen (innerhalb des Turniers) gegeben. Es wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 3.10.2017 Bl. 34 d. A. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2017 an den Ehrenrat. Auf den Antrag wurde zunächst das Platzverbot bis zur Entscheidung des Ehrenrates ausgesetzt. Nachdem der Ehrenrat zunächst den Vorstand angehört hatte, wurde auch der Kläger zu einer gesonderten Anhörung geladen. Diese Anhörung fand auch am 30.11.2017 ohne Anwesenheit des Vorstandes statt. Dabei erklärte der Kläger, zukünftig nur noch privat Golf spielen zu wollen (und nicht mehr an Ligaspielen teilzunehmen). Der Ehrenrat teilte sodann schriftlich am 4.12.2017 mit, dass dem Beschluss des Vorstandes zuzustimmen sei. Der Kläger rügt insbesondere Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung des Vorstands. Der Beschluss vom 30.08.2017 sei nie aufgehoben worden, obwohl er unstreitig mangels Anhörung des Klägers verfahrensfehlerhaft war. Der Beschluss vom 1.10.2018 sei verfahrensfehlerhaft, da zwar das rechtliche Gehör gewährt worden sei, der Vorstand allerdings auf die begründete Befangenheitsrüge nicht reagiert habe. Die Entscheidung des Vorstandes sei zudem bereits vollzogen worden, obwohl noch die Entscheidung des Ehrenrates ausstand. Dies dokumentiere die Befangenheit. Weiter rügt der Kläger, dass ihm der Vorstandsbeschluss nebst Protokoll nicht zugänglich gemacht worden sei. Der Vorstand sei auch vor Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß informiert gewesen und habe den Beschluss nicht ausreichend begründet. Vor seiner Anhörung seien dem Kläger zudem nicht, die weiteren im Verfahren vorgetragenen Verfehlungen bekannt gemacht worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Ausschließungsbeschluss vom 1.9.2017 sowie der Ausschließungsbeschluss vom 1.10.2017 einschließlich des Platzverbotes in Gestalt des Beschlusses des Ehrenrates vom 4.12.2017 unwirksam sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe unstreitig am 23.8.2017 eine schwere Verfehlung gegen die Golfregeln begangen. Dies sei jedoch nicht die erste Verfehlung. Bereits in der Vergangenheit sei der Kläger mehrfach durch unsportliches Verhalten aufgefallen. Bereits 2009 habe der Kläger die Lage des Balles […] mit dem Golfschläger verändert. […] im August 2010 habe der Kläger den Ball mit dem Fuß verbessert. […] 2015 habe der Kläger die Lage des Balles […] mit dem Golfschläger verändert. […] im Juni 2016 habe der Kläger den Ball mit dem Fuß in eine bessere Lage bewegt. […] 2016 habe der Kläger den günstiger liegenden Ball eines anderen Clubmitglieds gespielt. Beim Preis […] habe der Kläger den Ball mit dem Schläger in eine bessere Lage bewegt. Bei einem Ligaspiel am 24.06.2017 habe der Kläger beim Putten den Ball ca. 5 bis 10 cm näher zum Loch hingelegt. Bei mehreren Schlägen habe er die Lage des Balles auf der Bahn verbessert. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2018 zu dem Ausschlussverfahren persönlich gehört. Weiter hat das Gericht die Präsidentin des Vorstandes zur Einladung der Vorstandssitzung am 1.10.2017 persönlich gehört. Es wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 5.4.2018 (Bl. 105 d. A.). Entscheidungsgründe: Die Klage war nur in Bezug auf den Beschluss vom 30.8.2017 begründet. Der Beschluss vom 1.10.2018 sowie das unbefristete Platzverbot sind wirksam, insoweit ist die Klage unbegründet. I. Der Beschluss des Vorstands vom 30.08.2017 über den Ausschluss des Klägers sowie das unbefristete Platzverbot war mangels rechtlichen Gehörs des Klägers unstreitiger Weise unwirksam. Diesen Beschluss hat der Beklagte nicht aufgehoben. Einen formell ordnungsgemäßen Aufhebungsbeschluss hat der Vorstand unstreitig nicht gefasst. Zwar hat der Beklagte durch seinen Vorstand danach bereits am 30.09.2017 einen weiteren Beschluss gleichen Inhalts erlassen, dadurch ist der Beschluss vom 30.08.2017 allerdings auch nicht konkludent aufgehoben worden. Anders kann auch das Schreiben der Präsidentin des Beklagten vom 24.09.2017 nicht ausgelegt werden, denn dort teilt die Präsidentin mit, der Vorstand werde sich erneut befassen. II. Der Beschluss des Vorstands vom 1.10.2017 über den Ausschluss des Klägers sowie das unbefristete Platzverbot war wirksam, insoweit die Klage unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen zwar der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte gleichzeitig muss diese Kontrolle der Vereinsautonomie entsprechenden Raum lassen. Seit langem anerkannt ist, dass die Gerichte jedenfalls nachprüfen können, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes– oder Satzungsverstöße vorgekommenen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (BGH, Urt. v. 09.06.1997 - II ZR 303/95, NJW 1997, 3368, beck-online, m.w.N.). Die verhängten Maßnahmen finden ihren Ausgang in der Satzung bzw. den gesetzlichen Vorschriften. Der Ausschluss des Klägers aus dem Beklagten findet seine rechtliche Grundlage in § 6 Ziff. 2 der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 24.2.2011. Das Platzverbot gegen ein Nicht- (Mehr-) Mitglied ist rechtlich begründet in den allgemeinen sachenrechtlichen Ansprüchen, konkret § 1004 BGB in Form des privaten Hausrechts. Der Beschluss vom 1.10.2017 ist ordnungsgemäß zustande gekommen, bekannt gemacht worden und das rechtliche Gehör des Klägers wurde gewahrt. Der Vorstand wurde unstreitig von der Präsidentin fernmündlich satzungsgemäß zu der Sitzung geladen, insbesondere nahmen schlussendlich genügend Vorstandsmitglieder an der Sitzung teil, sodass der Vorstand beschlussfähig war. Zudem lag dem Vorstand bei der Entscheidung eine Information „Zusammenfassende Überlegung zum Vereinsausschluss [des Klägers]“ vor. Diese Information enthält die wesentlichen, unstreitigen Tatsachen, die zur Begründung des Beschlusses führten. Der Beschluss an sich weist eine inhaltliche, wenn auch im Wesentlichen wertende Begründung auf. Das Protokoll wurde gefertigt und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Der Beschluss wurde dem Kläger auch bekanntgegeben. Vollzugsakt für den Vereinsausschluss ist nicht die Übersendung des Beschlusses selbst, sondern nur der Zugang der Ausschlusserklärung (Arnold, MüKo BGB, 7. Aufl. § 38, Rz. 53). Dem Kläger ist zudem auch rechtliches Gehör gewährt worden, das dieser mit Schreiben vom 29.9.2017 auch wahrgenommen hat. Auf einen Rechtsverstoß aufgrund einer möglichen Befangenheit des Vorstandes kann sich der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht berufen, denn er hat auf das weitere Verfahren vor dem Vorstand verzichtet. Grundsätzlich umfasst die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit auch die Einhaltung allgemeingültiger Verfahrensgrundsätze. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie braucht das vereinsrechtliche Ordnungsverfahren allerdings nicht den vollen Standards gerichtlicher Verfahren zu entsprechen. Zu fordern ist ein Minimum an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der an der Entscheidung mitwirkenden Funktionsträger (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1980, II ZR 62/80, NJW 1981, 744; Urt. v. 20.04.1967, II ZR 142/65, NJW 1967, 1657, 1658; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.10.2000, 4 U 179/99, zitiert nach juris). Diesen besonderen in der Rechtsprechung anerkannten Schutz kannte der rechtlich bereits beratene Kläger und verzichtete dennoch schriftlich in seiner Stellungnahme vom 29.9.2017 auf das „weitere Verfahren vor dem Vorstand“. Aus dem Schreiben wird ersichtlich, dass der Kläger eine mögliche Befangenheit des Vorstands sah, aber dennoch kein Interesse an einer weiteren, möglicherweise formell rechtmäßigen Entscheidung hatte. In seiner persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2018 bekräftigte der Kläger erneut, dass er sein Schreiben gerade so verstanden wissen wollte. Das Verfahren vor dem Ehrenrat als vereinsinternes Rechtsmittel war zudem satzungsgemäß. Das Verfahren vor dem Ehrenrat ist satzungsmäßig nur teilweise geregelt dort ist in § 6 Ziff. 3 S. 4 vorgesehen, dass der Ehrenrat mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Nach § 17 S. 3 fasst der Ehrenrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung. Dies war vorliegend unstreitig der Fall. Auch der Ehrenrat hat dem Kläger rechtliches Gehör gewährt. Der Ausschluss war auch materiell rechtmäßig, soweit er der Prüfung des Gerichts überhaupt unterliegt, denn die Maßnahme wurde aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen und war nicht grob unbillig oder willkürlich. Der Vorstand entschied auf Basis einer ausreichenden Informationsgrundlage. Der BGH hat entschieden, dass die Gerichte auch darüber zu befinden haben, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGH a.a.O.). Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift fällt hingegen unter die Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich trifft und die gerichtlich daher nur in den genannten engen Grenzen nachprüfbar sind (BGH, Urt. v. 09.06.1997 - II ZR 303/95, NJW 1997, 3368, beck-online). Die Tatsachenfeststellungen haben dem Vorstand nachweislich bei der Beschlussfassung am 1.10.2017 vorgelegen. Der wesentliche Verstoß ist zwischen den Parteien unstreitig. Die weiteren Regelverstöße sind zeitlich nachvollziehbar unter Nennung von Zeugen benannt. Zwar werden Ort und Zeit nicht ausdrücklich dokumentiert, diese werden sich aber anhand der Nennung der einzelnen Turniere wie auch des Stammblattes des Klägers definitiv feststellen lassen. Der Ausschluss war nicht grob unbillig bzw. willkürlich. Willkürlich ist ein Verhalten dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich nachvollziehbarer Grund für die Entscheidung nicht finden lässt. Der Ausschluss des Klägers fand seinen Ausgang grundsätzlich in dem unstreitigen Fehlverhalten des Klägers, er war demnach nicht willkürlich. Ob die Maßnahme verhältnismäßig war, entzieht sich der Prüfung des Gerichts. Vorliegend greift die sog. Subsumtionskontrolle, sodass das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere ihre Erforderlichkeit, nicht prüft. Aus diesem Grunde auf den Beweis der Regelverstöße des Klägers in der Vergangenheit nicht an. Ob sein Verhalten den Ausschluss rechtfertigt, kann das Gericht nur in erheblich eingeschränktem Rahmen prüfen, denn sie sog. Subsumtionskontrolle, also ob der Verein die Satzungsvorschrift richtig angewendet hat, entzieht sich der Bewertung des Gerichts weitgehend. Bei der Subsumtionskontrolle unterwirft sich die Rechtsprechung bis in die Gegenwart einer „Selbstbeschränkung“. Begründet wird das damit, die Subsumtion und Beurteilung stellten Maßnahmen dar, die von dem Verein in Ausübung seiner Vereinsautonomie eigenverantwortlich zu treffen seien. Die interne Gestaltung des Vereinslebens und die Vereinspolitik solle nicht auf staatliche Wertvorstellungen festgelegt werden (Benecke, WM 2000, 1173, 1177). Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift gehört hingegen zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen hat und die gerichtlich daher nur in den genannten engen Grenzen nachprüfbar ist (BGHZ 87, 337, 345; 47, 381, 384). Ein Ausschluss aufgrund einer Satzungsvorschrift ist auch dann möglich, wenn es einen wichtigen Grund (für eine Kündigung) nicht erreicht (Benecke, WM 2000, 1173, 1175). Zu den allgemeinen (außerhalb der Satzung) Anforderungen gehört ferner die Einhaltung des Willkürverbots und des Gleichheitsgrundsatzes. Ob auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit Teil der gerichtlichen Prüfung ist, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden (Benecke, WM 2000, 1173, 1176). Für Monopolverbände und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder dringenden sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist, hat der Senat die Grenzen jedoch enger gezogen (BGH, Urteil vom 09. Juni 1997 – II ZR 303/95 –, Rn. 6, juris). Die Rechtsprechung hatte insbesondere über die Mitgliedschaft einer vereinsrechtlich organisierten Gewerkschaft und einer Partei zu entscheiden. In diesen Fällen war ein Ausschluss insbesondere auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit geprüft worden. Je wichtiger die Mitgliedschaft für den Betroffenen insbesondere in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Grundrechte sei, desto mehr prüft das Gericht die Subsumtion, insbesondere aber auch die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses. So betrafen die Ausschlüsse die Teilhabe an der politischen Meinungsbildung innerhalb einer Partei bzw. den Schutz einer Gewerkschaft als Teil des grundrechtlich verbürgten Koalitionsrechts. Vorliegend steht bei dem Beklagten selbst die sportliche Förderung des Golfsports im Vordergrund. Für den Kläger ist das Golfspielen beim Beklagten allerdings ein erheblicher sozialer Faktor, um Freunde, Bekannte aber auch Geschäftspartner zu treffen und Beziehungen zu knüpfen. Um grundrechtlich besonders geschützte Bereiche handelt es sich daher nicht. Das Platzverbot gemäß des Beschlusses vom 1.10.2017 war rechtmäßig, denn der Beklagte hat allein sein Recht als Hausrechtsinhaber gegenüber einem Dritten wahrgenommen. Der Hausrechtsinhaber ist berechtigt, Dritte ohne Begründung von der Nutzung auszuschließen. Da der Ausschluss des Klägers wirksam ist, hat dieser als Nicht- (Mehr-) Mitglied kein satzungsmäßiges Recht an der Nutzung der Vereinsanlage. Es ist keine Disziplinarmaßnahme, wie es die Satzung in § 15 vorsieht um ein bestimmtes Verhalten zu erwirken, sondern es soll einen nunmehr Externen von dem Betreten des Vereinsgeländes abhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 4.000,00 EUR festgesetzt.