Urteil
55 C 30/07
Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBO:2007:1207.55C30.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H Wohnungs- und Grundstücksgenossenschaft E eG. Das Insolvenzverfahren wurde am 15.08.2006 durch Beschluss des Amtsgerichts E1 eröffnet. Die Genossenschaftsanteile wurden unter anderem vertrieben über das Steuerbüro des Zeugen D, bei dem der Beklagte Kunde war. Zweck der Genossenschaft war es laut § 2 ihrer Satzung, die Mitglieder dauernd und sicher mit Wohnungen zu sozial verantwortlichen Preisen zu versorgen und eine Möglichkeit zum Erwerb von Eigentum zu schaffen. 1997 berechtigte bereits der Erwerb von Genossenschaftsanteilen zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, unabhängig davon, ob das jeweilige Mitglied tatsächlich eine Wohnung der Genossenschaft bewohnte. Der Beklagte wurde von dem Zeugen X, der für das Steuerbüro D tätig war, auf den Kauf von Genossenschaftsanteilen der Insolvenzschuldnerin angesprochen. Sodann trat der Beklagte am 17.06.2003 der Genossenschaft bei und übernahm 20 Geschäftsanteile im Wert von je 256,- €. Zudem verpflichtete er sich, ein Eintrittsgeld von 3 % und ein Aufgeld von 5 % zu zahlen. Insgesamt waren von dem Beklagten 5.529,- € zu zahlen in Raten von 54,- € monatlich, beginnend mit dem 01.07.2003. Mit Beschluss vom 17.06.2003 wurde der Beklagte als Mitglied Nr. ### in die Genossenschaft aufgenommen. Einen Teil der geforderten Summe zahlte er ein, der Klagebetrag blieb offen. Mit Schreiben vom 29.06.2006 erklärte der Beklagte seinen Rücktritt. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte könne sich von seiner Verpflichtung nicht mehr lösen. Die Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft unterliege nicht den Regelungen zum Haustürwiderruf. Auch liege kein Umgehungsgeschäft vor, da der Beklagte nicht nur wegen der Eigenheimzulage habe Mitglied werden wollen Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.254,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Ansicht nach, sei von der Genossenschaft keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden, weshalb er sich noch zu einem späteren Zeitpunkt von der Gesellschaft habe lösen können. Die entsprechenden Regelungen seien auf diesen Fall anwendbar, da es sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt habe. Es sei von vorneherein nur um die Erlangung der Eigenheimzulage gegangen. Sonstige Zwecke der Genossenschaft seien nicht Ziel der Anlage gewesen. Desweiteren sei er arglistig getäuscht worden, da trotz entgegenstehender Zusicherung die Investitionen der Genossenschaft mit Fremdkapital finanziert worden seien. Auch sei mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, die ebenfalls zu Widerruf wegen mangelhafter Belehrung berechtige. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und N. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle Blatt ## f und Blatt ## f der Akte. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 3.254,- € aus dem mit diesem geschlossenen Vertrag, da der Beklagte den Vertragsschluss wirksam widerrufen hat. Ein Widerrufrecht nach §§ 312, 355 BGB kommt nicht in Betracht, da es sich hier zwar um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft handelt, im hier vorliegenden Fall jedoch die Haustürsituation fehlt, da die Beitrittserklärung unstreitig weder in der Wohnung des Beklagten, noch an seinem Arbeitsplatz noch in öffentlich zugänglichen Bereichen unterzeichnet wurde. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Insolvenzschuldnerin lediglich zu dem Zwecke gegründet wurde, ein Anlageprodukt anzubieten, nicht jedoch die typischen Genossenschaftszwecke zu erfüllen. Dem Beklagten ging es lediglich darum, durch Erfüllung der formalen Voraussetzungen in den Genuss der Eigenheimzulage zu kommen. Sonstige Zwecke der Genossenschaft interessierten ihn nicht. Die Anlage war darauf ausgerichtet, Mitglieder für die Genossenschaft zu werben, die eigentlich gar nicht bauen wollten und deshalb auch grundsätzlich nicht in den Genuss der Förderung durch die Eigenheimzulage kommen konnten und sollten. Um dennoch an diese zu gelangen ohne tatsächlich ein Bauvorhaben nachzuweisen, war der Erwerb von Anteilen einer Wohnungsgenossenschaft erforderlich. Die Gestaltung in Form eines Beitritts zu einer Genossenschaft führte wiederum dazu, dass grundsätzlich mangels entgeltlichen Geschäftes § 312 I BGB nicht unmittelbar anwendbar ist. Diese Rechtslage zur damaligen Zeit war Grundlage für das Anlagekonzept, wie der Zeuge X glaubhaft bestätigte. Danach sollten die Kunden des Steuerbüros gezielt mit diesem Hintergrund angesprochen werden, um für den Leiter des Steuerbüros Geld einsammeln zu können. Dieser habe das Geld sodann für den Erwerb von Immobilien verwenden wollen. Der Erwerb der Genossenschaftsanteile sei den potentiellen Mitgliedern als Anlage mit einer Laufzeit von 8 Jahren und einer 100%igen Verzinsung angeboten worden, da die Eigenheimzulage über einen Zeitraum von 8 Jahren fließt und den Mitgliedern nach Ablauf dieser Zeit zukommen sollte. Nach diesen 8 Jahren habe das Konzept auch den Austritt des Mitgliedes vorgesehen, welches dann wieder durch ein neues Mitglied habe ersetzt werden sollen. Der Zeuge X ist glaubhaft, denn seine Aussage lässt sich widerspruchsfrei mit den vorliegenden Unterlagen und der Einlassung des Beklagten in Einklang bringen. Auch ist ein Interesse des Zeugen am Ausgang des Prozesses nicht ersichtlich, zumal er nach eigenen Angaben seit längerem nicht mehr für das Steuerbüro D tätig ist. Für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen spricht bereits die kurze Laufzeit, denn sie ist mit dem eigentlichen Ziel einer Wohnungsgenossenschaft, langfristige Sicherheit für ihre Mitglieder zu erzielen, nicht vereinbar. Auch die Werbebroschüre (Blatt ## f. der Akte) spricht eindeutig für den Anlagecharakter. Von preiswertem und sicherem Wohnraum ist dort nicht die Rede, vielmehr wird ausschließlich die sichere und hochrentable Geldanlage angepriesen. Wenn der Kläger vorträgt, der Beklagte habe nicht nach 8 Jahren kündigen wollen und sei nicht nur wegen der Eigenheimzulage der Genossenschaft beigetreten, so sind hierfür aber Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Das Widerrufsrecht des Beklagten ergibt sich aus den §§ 495 I, 355 BGB. Der Beklagte ist Verbraucher, die Insolvenzschuldnerin Unternehmerin. Durch Vereinbarung der Ratenzahlung wurde dem Beklagten von der Insolvenzschuldnerin ein Verbraucherdarlehen eingeräumt i.S.d. § 495 I BGB. Dementsprechend steht dem Beklagten das Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. Die Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen, da die Einhaltung der Schriftform verlangt wurde, obwohl die Einhaltung der Textform, die e-mail und Fax einschließt, ausreicht. Dementsprechend wurde die 2-Wochen-Frist nicht in Gang gesetzt. Das Widerrufsrecht ist damit nicht erloschen, sondern galt unbegrenzt fort. Es ist auch nicht nach Ablauf von 6 Monaten erloschen nach § 355 III S.1, da der Grund für die Fortdauer des Widerrufsrechts hier in der fehlerhaften Belehrung liegt (Abs III S.3). Der Widerruf des Beklagten ist damit rechtzeitig erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.