Urteil
67 C 275/07
AG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kläger hat keine weiteren Zahlungsansprüche gegen den Beklagten über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag der Streithelferin hinaus.
• Eine Vergütungsvereinbarung, deren Höhe von der späteren Schadenshöhe abhängt, ist nicht zwingend unwirksam; maßgebliche BGH-Rechtsprechung lässt solche Vereinbarungen möglich erscheinen.
• Verletzt ein Sachverständiger seine Nebenpflichten, indem er nicht auf das Risiko von Abrechnungsproblemen mit dem Kostenträger hinweist, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nach § 280 BGB.
• Der Schadensersatzanspruch kann in der Befreiung von der Verbindlichkeit in der Höhe bestehen, die der Kostenträger nicht übernommen hat, wenn diese Mehrkosten durch die Pflichtverletzung verursacht wurden.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzpflicht bei unterlassenem Hinweis auf Abrechnungsrisiko von Sachverständigen (Nebenpflichtverletzung) • Kläger hat keine weiteren Zahlungsansprüche gegen den Beklagten über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag der Streithelferin hinaus. • Eine Vergütungsvereinbarung, deren Höhe von der späteren Schadenshöhe abhängt, ist nicht zwingend unwirksam; maßgebliche BGH-Rechtsprechung lässt solche Vereinbarungen möglich erscheinen. • Verletzt ein Sachverständiger seine Nebenpflichten, indem er nicht auf das Risiko von Abrechnungsproblemen mit dem Kostenträger hinweist, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nach § 280 BGB. • Der Schadensersatzanspruch kann in der Befreiung von der Verbindlichkeit in der Höhe bestehen, die der Kostenträger nicht übernommen hat, wenn diese Mehrkosten durch die Pflichtverletzung verursacht wurden. Der Kläger beauftragte den Beklagten als Sachverständigen; zwischen den Parteien bestand eine Vergütungsvereinbarung vom 21.08.2007, deren Höhe von der späteren Schadenshöhe abhängig ist. Die Streithelferin hat bereits vorgerichtlich einen Teilbetrag gezahlt, deckt aber nicht die gesamte vom Kläger geltend gemachte Forderung. Der Kläger verlangt weitere Zahlungen vom Beklagten. Der Beklagte und die Streithelferin halten die weitergehenden Zahlungsansprüche für unbegründet und berufen sich auf übliche Erstattungsgrenzen durch Haftpflichtversicherungen und Tabellenwerke wie BVSK/DEKRA. Streitpunkt ist, ob der Beklagte infolge unterlassener Hinweise auf Abrechnungs- und Regulierungsschwierigkeiten gegenüber dem Kostenträger schadensersatzpflichtig ist. • Klageabweisung: Nach dem Vorbringen besteht kein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten über die bereits gezahlte Summe hinaus. • Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung: Es kann dahinstehen, ob eine von der Schadenshöhe abhängige Vergütungsregelung unwirksam ist; die aktuelle BGH-Rechtsprechung lässt solche Vereinbarungen grundsätzlich zu. • Pflicht zur Aufklärung: Ein Sachverständiger hat nach vertraglicher Nebenpflichtpflicht den Auftraggeber auf dem ihm bekannten Risiko hinzuweisen, dass der Kostenträger wegen Streitigkeiten nur ortsübliche oder tabellarisch bemessene Beträge ersetzen könnte. • Rechtsgrundlage des Anspruchs: Der Beklagte verletzte seine Nebenpflichten und haftet nach § 280 BGB für den dadurch entstandenen Schaden des Klägers. • Bemessung des Schadens: Der Schaden besteht in der Befreiung von der Verbindlichkeit in der Höhe der vom Kostenträger nicht übernommenen Kosten; der Beklagte ist so zu stellen, als hätte er eine angemessene und ortsübliche Vergütung vereinbart, etwa nach BVSK-Tabellen. • Praktische Erwägung: Bei standardisierten Dienstleistungen, die regelmäßig über Haftpflichtversicherungen abgerechnet werden, muss der Dienstleister den Auftraggeber auf Risiken hinweisen, damit dieser Gegenmaßnahmen treffen kann. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 91,101,708 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keine weiteren Zahlungsansprüche gegen den Beklagten über den von der Streithelferin bereits gezahlten Betrag hinaus, weil der Beklagte nicht verpflichtet ist, Mehrkosten zu tragen, die allein aus dem Risiko der nicht vollständigen Übernahme durch den Kostenträger resultieren. Soweit der Beklagte seine Nebenpflicht zur Aufklärung verletzte, begründet dies zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB; vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen für weitergehende Zahlungen nicht erfüllt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.