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Beschluss

80 IN 137/07

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2010:0708.80IN137.07.00
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Tenor

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung

14.655,64 EUR

Auslagen

8 913,38 EUR

Zwischensumme

23.569,02 EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

4.478,11 EUR

Endbetrag

28.047,13 EUR

Die Vergütung kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Entscheidungsgründe
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 14.655,64 EUR Auslagen 8 913,38 EUR Zwischensumme 23.569,02 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 4.478,11 EUR Endbetrag 28.047,13 EUR Die Vergütung kann der Insolvenzmasse entnommen werden. 80 IN 137/07 AMTSGERICHT BOCHUM BESCHLUSS werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 14.655,64 EUR Auslagen 8 913,38 EUR Zwischensumme 23.569,02 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 4.478,11 EUR Endbetrag 28.047,13 EUR Die Vergütung kann der Insolvenzmasse entnommen werden. G r ü n d e Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 20.06.2007 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 43.622,54 EUR. Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 14.655,64 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von 14.655,64 EUR gerechtfertigt. Im einzelnen: Neben der Regelvergütung von 100 % sind Zuschläge beantragt und zu prüfen: Zuschlag für Einzug von Anfechtungsansprüchen: Es wurde ein Zuschlag von 30 % beantragt, da 10 Anfechtungsansprüche ohne Rechtsanwalt eingezogen wurden. Die Anfechtungsansprüche gegenüber 10 Anfechtungsschuldnern konnten in voller Höhe ohne Rechtsanwalt eingezogen werden. Wegen der Gewährung eines Zuschlages wird auch auf eine Entscheidung des BGHs verwiesen. Bei der zitierten Entscheidung des BGHs ZinsO 2004/672 dürfte es sich um die Entscheidung des BGH vom 29.04.2004 (IX ZB 225/03) handeln. Diese Entscheidung ist nicht einschlägig. Sie betrifft die Vergütung des vorläufigen Verwalters und stellt fest: „Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraussetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung - etwa Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung oder auf Erstattung nach § 32b GmbHG - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung.“ „Sowohl der Anspruch auf Erstattung nach § 32b GmbHG als auch der Anspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) gehören nicht zu dem von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichernden und verwaltenden Vermögen. Denn sie entstehen erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also zu dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters endet.“ Im Unterschied zum vorläufigen Verwalter gehört die Einziehung von Anfechtungsansprüchen zu den Regelaufgaben des endgültigen Verwalters. Daher ist die zitierte BGH-Entscheidung unanwendbar. Als Kommentarstelle wird auf Haarmeyer/Wutzke/Förster 4. Aufl. § 3 InsO Rdn 77,78 Stichwort „Anfechtungen“ verwiesen. Der dort genannten pauschalen Zuschlagsgewährung wird nicht gefolgt. Die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben des endgültigen Verwalters. Ein Zuschlag kann auch nicht pauschal gewährt werden, weil es sich vielleicht bei Anfechtungsansprüchen grundsätzlich um besonders schwierige Aufgaben handelt. Es hängt vielmehr vom Einzelfall ab, ob die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruches schwieriger oder vielleicht auch einfacher ist, als die Durchsetzung eines anderen Anspruches. Für eine Geltendmachung von Forderungen (einschließlich Anfechtungsansprüchen) kann nur ausnahmsweise ein Zuschlag gewährt werden, wenn die Durchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitete, die über das normale Maß hinaus gehen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Besondere Schwierigkeiten wurden nicht vorgetragen. Auch ist zu berücksichtigen, dass durch den Forderungseinzug regelmäßig auch Masse generiert wird und bereits dadurch eine Vergütungssteigerung erfolgt. Im vorliegenden Fall hat sich immerhin eine Masseerhöhung um 29.937,91 € ergeben. Die Tätigkeit wird durch die Vergütungserhöhung angemessen vergütet. Im vorliegenden Fall wird daher kein Zuschlag festgesetzt. Zuschlag für Buchhaltungsaufgaben: Der Normalfall geht von einer vorhandenen Buchführung aus, vgl. Eickmann in Kübler/Prütting, RWS-Kommentar, Band 5, § 3 InsVV Anm. 12. Dass dieses Bild nicht immer der Realität entspricht, liegt auf der Hand, so dass ein bloßes Zurückbleiben hinter dem Ideal noch keine Besonderheit ist, die eine Erhöhung der Vergütung erfordert. Fehlende Geschäftsführungs- und Buchhaltungsunterlagen können bei erheblichem Mehraufwand allerdings einen Zuschlag rechtfertigen, vgl. Berliner Kommentar (Ausgabe August 2000) § 2 InsVV Rdn. 11. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Einzelfall ab. Die Kommentierung Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 3 Rdn 72 Stichwort „Buchhaltung“ ist ein Zuschlag bis zu 10 bis 25 % vorgesehen wie folgt:  Aufbereitung der Buchhaltung pro Jahr: bis 10 %  ungeordnetes Belegwesen: bis 25 % Im vorliegenden Verfahren erscheint kein Zuschlag gerechtfertigt. Schwierigkeiten, die über das normale Maß hinaus gehen, sind hier nicht erkennbar. Zuschlag für besondere Schwierigkeiten beim Forderungseinzug: Es wurde hilfsweise ein Zuschlag von 10 bis 25 % beantragt. Der Sachvortrag und der Tätigkeitsumfang rechtfertigen keinen derartigen Zuschlag. Eine Überdurchschnittlichkeit ist nicht erkennbar. Zuschlag wegen mangelnder Mitwirkung des Geschäftsführers: Es wurde hilfsweise ein Zuschlag von 25 % beantragt. Der Sachvortrag und der Tätigkeitsumfang rechtfertigen keinen derartigen Zuschlag. Schwierigkeiten, die über das normale Maß hinaus gehen, sind hier nicht erkennbar. Gesamtvergütungssatz: Regelvergütung: 100 % Zuschläge: 0 % Summe: 100 % Gesamtschau: Auch in der Gesamtschau handelt es sich um ein keinesfalls überdurchschnittliches Verfahren. Masse ohne zukünftige Vorsteuererstattungen: 39.979,80 € 2 Arbeitnehmer Der Betrieb ist ab Eröffnung geschlossen ½ Belegordner ca. 142 Buchungen. 23 Anmeldungen in der Tabelle, 21 Anmeldegläubiger Gesamtvergütungsbetrag: Summe: 13.744,95 € Gesamtvergütung: Bei einem Wert von 39.979,80 € und einen Vergütungssatz von 100 % ergibt sich folgende Vergütung: Vergütung: 13.744,95 € Auslagenpauschale: 4.123,49 € Auslagen Zustellung: 120,00 € Ust: 19 % 3.417,80 € Summe: 21.406,24 € Es kann durch Rückfluss der Vorsteuer aus der Restvergütung von zunächst 3.417,80 € und bei mehreren Durchläufen von 3.642,74 € eine Erhöhung der Masse auf 43.622,54 € erreicht werden. (Die Berechnung wurde mit mehrmaligem Durchlauf durchgeführt, da auch die Restvergütung aus der um die zurückfließende Umsatzsteuer wieder eine höhere Umsatzsteuer ergibt, die wiederum zurückfließt und die Masse erhöht. ) Es ergibt sich danach folgende Vergütung: Vergütung: 14.655,64 € Auslagenpauschale: 4.396,69 € Auslagen Zustellung: 120,00 € Ust: 19 % 3.642,74 € Summe: 22.815,07 € Anlage: 1. Berechnungsformular: 2. Berechnungsformular: Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag verwiesen. Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Festzusetzen sind daher: die Auslagenpauschale Auslagen für Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO in Höhe von je 2,00 € pro Zustellung. Bochum, 08.07.2010 Amtsgericht