OffeneUrteileSuche
Beschluss

80 IN 420/13

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2013:0129.80IN420.13.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt.

Vergütung                                                                                12.561,87 €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen   3.185,89 €

Zwischensumme                                                                       15.747,76 €

zzgl. 19 % Mehrwertsteuer von 15.747,76 €                                   2.992,08 €

Endbetrag                                                                                 18.739,83 €

Der Betrag kann der Masse entnommen werden, bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses als Vorschuss.

Entscheidungsgründe
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt. Vergütung 12.561,87 € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 3.185,89 € Zwischensumme 15.747,76 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer von 15.747,76 € 2.992,08 € Endbetrag 18.739,83 € Der Betrag kann der Masse entnommen werden, bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses als Vorschuss. G r ü n d e Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 11.06.2013 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse unter Berücksichtigung der mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenstände und einem Kostenbeitrag in Höhe von 644,64 EUR, der für deren Feststellung in die Masse geflossen ist 53. 064, 28 EUR. Hier enthalten ist die Einnahme aus einer Fehlzahlung des Debitors. Bereinigt um diese Zahlung beträgt die Masse 33.958,20 EUR. Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 12.239,55 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Die Mindestvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt unter Berücksichtigung von 45 Gläubigern 1.900,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung der Berechnungsgrundlage auf 33.958,20 EUR, hilfsweise eines Abschlages in selbiger Höhe und damit auf den Betrag von 12.561,87 EUR gerechtfertigt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.08.2014 verwiesen. Das Gericht sieht den Antrag nicht in voller Höhe als festsetzungsfähig an. Zwar gibt der Vergütungsantrag rein rechnerisch nach § 1 InsVV keinen Anlass zur Beanstandung. Allerdings stellt das Verfahren nicht den Regelfall da. Hier soll durch die Fehlzahlung eines Debitors in Höhe von 23.069,97 € auf das Insolvenzsonderkonto vergütungsrelevante Masse zugeflossen sein. Dies erscheint fraglich. Bei der streitigen Fehlzahlung der T handelt es sich um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Masse. Der Anspruch auf Rückzahlung stellt im Verfahren eine Masseverbindlichkeit da (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO), die quotal befriedigt werden wird und grundsätzlich nicht von der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs.1 Ziffer 4 InsVV abzuziehen ist ( Haarmeyer/Wutzke /Förster, InsVV § 1 ). Das Gericht ist der Auffassung, dass derartige Fehlzahlungen nicht die Erhöhung der vergütungsrelevanten Masse bewirken können. Würde man insoweit dem Wortlaut des Gesetzes folgen, ermöglicht dies dem Insolvenzverwalter, die Vergütung auf diesem Weg zu erhöhen, ohne dass die Insolvenzgläubiger auch nur teilweise aus der so generierten Masse befriedigt werden. Entspricht das Gericht im vorliegenden Fall dem Vergütungsantrag im vollen Umfang, mindert sich der Quotenbetrag der Altmassegläubiger um den streitigen Betrag. Es wird eingeräumt, dass dies so nicht im Gesetzeswortlauf der § 1 Abs.2 InsVV zu finden ist. Das muss aber nicht bedeuten, dass die Auffassung dem Willen des Gesetzgebers zuwider läuft. Vielmehr wurde angenommen, dass die Handhabung selbstverständlich ist (LG Münster, B.v. 27.04.2012, AZ. 5 T 159/11, s.a. Stephan/ Riedel, InsVV, 1. Aufl. 2010, § 1 Rn 56 f). So vertritt auch Graeber in Graeber InsVV-Online Kommentar zu Rn. 14 ff die Auffassung: ... „die bloße Fehlzahlung kann nicht dazu führen, dass der eingegangene Betrag als Insolvenzmasse im Sinne des § 1 Abs.1 InsVV zu verstehen ist“ (auch Reck, ZInsO 2011, 567). Folgt man dem Antrag des Verwalters, fallen die Altmassegläubiger mit dem Betrag, der durch die Berücksichtigung der Fehlbuchung auf die Vergütung entfällt, aus. Somit würde der Debitor durch seine Fehlbuchung trotz insoweit vorhandener Masse geschädigt. Im Ergebnis steigt die Vergütung durch die Fehlzahlung um mehr als 5.600,00 €, ohne dass der Verwalter hier Masse sichern und verwerten musste und die (Alt-)Massegläubiger lediglich nur noch eine Quote in Höhe von 74,7 % auf ihre Forderungen. Das Ergebnis steht im Gegensatz zu dem Leitbild eines Insolvenzverfahrens, in dem der Verwalter mit seiner Tätigkeit dem Zwecken eines Insolvenzverfahrens dient und nicht seinen persönlichen Interessen. Insoweit kürzt das Gericht die dem Antrag zugrundeliegende Berechnungsgrundlage um die Fehlzahlung der T i.H.v. 23.069,97 € und setzt die Vergütung auf den obigen Betrag fest. Hilfsweise rechtfertigt der geschilderten Sachverhalt in dem Verfahren einen Abschlag um 4.497,52 € gemäß § 3 InsVV um 4.497,52 €, da Teile der Masse nicht durch Regelaufgaben des Verwalter generiert wurden und insoweit Umfang und Schwierigkeit nicht dem typischen Regelfall entsprechen. Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen. Die Zustellung des Beschlusses über den Schlusstermin ist zwar sinnvoll und gesetzlich möglich, aber gesetzlich nicht zwingend. Daher erfolgt keine gerichtliche Beauftragung und es konnten keine Zustellkosten hierfür festgesetzt werden. Bochum, 29.01.2015 Amtsgericht