Urteil
67 C 255/14
AG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Teilkaskoversicherung ist eine Naturgewalt nur dann versichert, wenn sie alleinige und unmittelbare Schadensursache ist.
• Fehlt eine unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung, weil das Fahrzeugbewegung als weitere Ursache hinzutritt, besteht kein Kaskoleistungsanspruch.
• Die Fahrweise des Fahrers ist nicht entscheidend für die rechtliche Frage der Unmittelbarkeit; entscheidend ist, ob weitere Ursachen den Schaden mitverursacht haben.
Entscheidungsgründe
Keine Teilkaskoleistung bei nicht unmittelbarer Wirkung einer Straßenüberschwemmung • Bei Teilkaskoversicherung ist eine Naturgewalt nur dann versichert, wenn sie alleinige und unmittelbare Schadensursache ist. • Fehlt eine unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung, weil das Fahrzeugbewegung als weitere Ursache hinzutritt, besteht kein Kaskoleistungsanspruch. • Die Fahrweise des Fahrers ist nicht entscheidend für die rechtliche Frage der Unmittelbarkeit; entscheidend ist, ob weitere Ursachen den Schaden mitverursacht haben. Die Klägerin verlangt von ihrer Teilkaskoversicherung Ersatz für einen im Januar 2014 an ihrem PKW entstandenen Schaden nach Befahren einer teilweise überschwemmten Autobahn bei Dunkelheit und starkem Regen. Der Sohn der Klägerin fuhr die A40, nahm ein links an der Leitplanke stehendes Fahrzeug wahr und fuhr in kniehohes Wasser; die Klägerin behauptet, das Wasser habe den Schaden verursacht und es liege eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Die Klägerin bestreitet Fahrfehler ihres Sohnes und macht deshalb Kaskoleistungen geltend. Die Beklagte rügt, die Wassermenge sei nicht geeignet gewesen, den Schaden unmittelbar herbeizuführen, und verweigert die Leistung. • Die Klage ist unbegründet; aus dem Kaskoversicherungsvertrag ergeben sich keine Zahlungsverpflichtungen der Beklagten. • Voraussetzung der einschlägigen Klausel (Ziffer A.2.2.3. AKB) ist, dass eine Naturgewalt den Schaden unmittelbar verursacht; diese Unmittelbarkeit fehlt, wenn eine weitere Ursache hinzutritt. • Die bloße Fahrweise des Sohnes ist rechtlich nicht ausschlaggebend; entscheidend ist, dass die Bewegung des Fahrzeugs in den überschwemmten Fahrbahnteil als zusätzliche schadensursächliche Ursache hinzutrat. • Nach ständiger Rechtsprechung und der vom Gericht zitierten Entscheidungen, insbesondere der Auffassung des OLG Hamm, schließt das Vorliegen einer weiteren Ursache die Unmittelbarkeit der Naturgewalt aus und damit den Kaskoleistungsanspruch. • Es kann dahinstehen, ob die Wasseransammlung als ‚Überschwemmung‘ im Sinn der Bedingungen zu qualifizieren ist; maßgeblich bleibt das Fehlen der alleinigen Verursachung durch die Naturgewalt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung aus der Teilkaskoversicherung, weil der Schaden nicht als unmittelbare Folge der Überschwemmung einzustufen ist, da die Fahrzeugbewegung als weitere, mitursächliche Ursache hinzutrat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher gleich hohe Sicherheit leistet. Der Streitwert wurde auf 2.617,40 € festgesetzt.