Urteil
38 C 362/14
Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBO:2015:0225.38C362.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung der Beklagten im Internet (sog. Filesharing). 4 Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk „XXX“. 5 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eine Rechtsverletzung von ihrem Internetanschluss aus begangen, nämlich am 10.11.2009 um 06:51 habe sie das oben genannte Filmwerk unerlaubt im Internet zum Download angeboten. Die Klägerin trägt weiter vor, der Beklagte hafte auch als Störer. Die Klägerin behauptet weiter, die Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten sei zuverlässig und richtig erfolgt. 6 Ob der Internetanschluss der Beklagten nach den Vorgaben des BGH gegen unbefugte Zugriffe von außen gesichert war, insbesondere mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort gesichert war, ist streitig. 7 Der Beschluss des LG Köln in dem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG datiert vom 15.12.2009, die Auskunft der Telekom wurde unter dem 18.12.2009 erteilt, die Abmahnung der Klägerin datiert vom 20.04.2010. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 25-29 und auf Bl. 35-38 d.A. der Akte Bezug genommen. Ob die Abmahnung der Beklagten zugegangen ist, ist streitig; die Beklagte bestreitet dies. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, es greife die zehnjährige Verjährungsfrist in Bezug auf den geltend gemachten lizenzanalogen Schaden. Hinsichtlich der Abmahnkosten sei auf den Zugang der Abmahnung abzustellen. 9 Am 22.11.2013 hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Der Mahnbescheid ist am 04.12.2013 zugestellt worden. Wegen der weiteren, auch zeitlichen, Einzelheiten zu dem Mahnverfahren wird auf den maschinellen Aktenausdruck wie Bl. 2-6 der Akte Bezug genommen. Die Aufforderung zur Anspruchsbegründung ist der Klägerseite am 04.08.2014 zugestellt worden. Die Anspruchsbegründung ist am 30.10.2014 bei Gericht eingegangen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 555,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie beruft sich u.a. auf die Einrede der Verjährung. 15 Sie trägt außerdem u.a. vor, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Neben der Beklagten hätten im fraglichen Zeitraum auch noch deren Lebensgefährte sowie zwei Freundinnen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. 16 Wegen der Erörterungen und Hinweise des Gerichts wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2015, Bl. 143 d.A., Bezug genommen. 17 Wegen der weitergehenden Einzelheiten zu dem wechselseitigen Parteivortrag wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 02.10.2014 (Bl. 14-22 der Akte), vom 11.02.2015 (Bl. 128-135 der Akte) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2014 (Bl. 82-120 der Akte) nebst ihrer jeweiligen Anlagen Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 I. 21 Es kann u.a. offen bleiben, ob die Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen hat, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen ist, ob die Beklagte als Störerin haftet, ob die IP-Adresse richtig ermittelt wurde, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und ob die Ansprüche der Klägerin der Höhe nach gerechtfertigt sind. 22 Denn die Klage hat jedenfalls deswegen keinen Erfolg, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung beruft. 23 1. 24 Der Schadensersatzanspruch auf lizenzanalogen Schaden nach § 97 UrhG in der im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung gültigen Fassung ist verjährt. 25 Die Klägerin hat spätestens nach der Auskunftserteilung durch Telekom vom 18.12.2009 im Dezember 2009 von der behaupteten Rechtsverletzung und der hierfür vermeintlich verantwortlichen Person, nämlich der Beklagten, Kenntnis erlangt. Die maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB ist daher mit Ablauf des Jahres 2012 abgelaufen, § 199 Abs. 1 BGB, sodass bereits (wegen der Möglichkeit des § 167 ZPO) der Mahnbescheidsantrag vom 22.11.2013 die bereits in diesem Zeitpunkt eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrochen konnte. 26 Entgegen der klägerischen Ansicht verjährt der Anspruch nicht nach den §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB. 27 Die Entscheidung des BGH zum „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (27.10.2011, I ZR 175/10), ist nach Ansicht des Gerichts auf die hiesige Fallkonstellation nicht anwendbar. 28 Denn es fehlt hier an dem Merkmal, dass die Beklagte „etwas“ erlangt hat. Jedenfalls hat sie keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart (vgl. ausführlich AG Bielefeld, Urt. v. 06.03.2014, 42 C 368/13, juris, Rn. 16). 29 Eine gegenteilige, rechtskräftige Entscheidung des LG Bochum liegt hier insoweit ebenfalls nicht vor. 30 2. 31 Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist ebenfalls verjährt. 32 Auch hier greifen die §§ 195, 199 BGB zu Gunsten der Beklagten. 33 Nach Ansicht des Gerichts kann für die Abmahnkosten bereits im Ansatz nicht auf die §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB abgestellt werden. 34 Auch ist der Gericht nicht der Ansicht, dass insoweit erst auf den Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. der Versendung bzw. des Zugangs der Abmahnung als das die Verjährung auslösende Ereignis abzustellen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt kann auch insoweit allein die behauptete Zuwiderhandlung sein. Andernfalls hätte es der Abmahnende in der Hand, den Lauf der Verjährung erheblich hinauszuzögern. Zudem: Die hier vertretene Rechtsauffassung ergibt sich auch jedenfalls aus dem Rechtsgedanken des § 199 Abs. 5 BGB (vgl. AG Bielefeld, a.a.O., Rn. 15). 35 II. 36 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. 37 III. 38 Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. 39