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Urteil

39 C 113/16

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2016:0920.39C113.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 876,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.8.2015 sowie 5,00 EUR Mahnkosten und 124,00 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nichts die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 876,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.8.2015 sowie 5,00 EUR Mahnkosten und 124,00 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nichts die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Verwertungsgesellschaft X, der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (H), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (A) und der Gesellschaft zur Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (W) ist die Klägerin auch zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber und leistungsschutzberechtigten befugt, die von diesen Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Am 09.08.2010 schlossen die Beklagten den urheberrechtlichen Lizenzvertrag 5235135 (Bl. 13-15 der Akte). Die Vertragslaufzeit betrug 1.8.2010 bis 30.7.2011, wobei vereinbart war, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert, falls nicht einen Monat vor Ende des Vertragszeitraumes eine schriftliche Kündigung erfolgt. Der für die Einräumung der Nutzungsrechte geschuldete Jahresbetrag war aufgrund der vertraglichen Vereinbarung am Monatsersten des Vertragszeitraumes im Voraus fällig. Vertragsgegenstand war die Weiterleitung von Musik auf 49 Patientenzimmer in den ärztlichen Räumlichkeiten der Beklagten. Bei den Patientenzimmern handelte es sich nicht um Behandlungsräume. Die Weiterleitung von Musik auf Patienten Zimmer erfolgt geplant und nicht zufällig. Nicht alle Patienten Zimmer sind ständig belegt, im Durchschnitt max. 80 %. Die Musikwiedergabe erfolgt nur, um den Patienten eine akustische „Wohlfühlatmosphäre“ zu verschaffen und dadurch den Krankenhausaufenthalt ein wenig angenehmer zu machen. Die Patienten können zwischen drei vorgegebenen Kanälen wählen; sie können, müssen diesen Dienst jedoch nicht in Anspruch nehmen. Die Parteien vereinbarten in Abschnitt B der „Allgemeinen Bedingungen“ des Vertrages, dass eine Änderung der Vergütung- oder Umsatzsteuersätze eine entsprechende Änderung des von der beklagten Partei für die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu zahlenden Pauschalbetrag zu Folge hat. Mit Änderungsmitteilung vom 20.6.2015 (Bl. 17) wurde eine Änderung der Vergütungssätze mitgeteilt, welche ab dem 1.8.2015 jährlich 876,64 EUR betrug. Mit Schreiben vom 16.7.2015 (Bl. 88 und 89), der Klägerin zugegangen am 23.7.2015, erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge. Mit Schreiben vom 29.7.2015 bestätigte die Klägerin der Beklagten die Kündigung, nicht jedoch hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages; diese entsprechende Bestätigung erfolgte erst zum 1.8.2016. Für den Zeitraum 1.8.2015 bis 31.7.2016 erfolgte keine Zahlung des Jahresbetrages durch die Beklagtenseite. Mit Schreiben der Klägerin vom 19.8.2015 und 2.9.2015 wurde die Beklagte erfolglos angemahnt. Diesbezüglich werden außergerichtliche Mahnkosten i.H.v. 5,00 EUR geltend gemacht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2015 wurde die Beklagte ebenfalls erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Diesbezüglich werden vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 124,00 EUR geltend gemacht. Die Klägerin ist der Ansicht, die bislang höchstrichterlich entschiedenen Fälle in Bezug auf einen außerordentliches Kündigungsrecht bei Nutzung von Musik in Arzträumlichkeiten sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es hier nicht um lediglich ein Wartezimmer gehe, sondern im konkreten Fall um 49 Patientenzimmer. Insbesondere müsse im konkreten Fall die bewusste Aufnahmebereitschaft der Patienten in den Zimmern beachtet werden (aktives einschalten). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 876,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2015 sowie 5,00 EUR Mahnkosten und 124,00 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Beklagten habe aufgrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Insbesondere handele es sich bei der Musikwiedergabe in den Patientenzimmern um keine „öffentliche“ Wiedergabe, insbesondere da eine große Anzahl von Zuhörern nicht erreicht werde. Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die gerichtlichen Hinweise inhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 876,64 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 311 BGB i.V.m. dem streitgegenständlichen urheberrechtlichen Lizenzvertrag ### vom 9.8.2010 i.V.m. der Änderungsmitteilung vom Änderungsmitteilung vom 20.6.2015. Ausweislich dieser vertraglichen Regelungen schuldete bzw. schuldet die Beklagte der Klägerin aufgrund der ursprünglich wirksamen Einräumung und tatsächlicher Inanspruchnahme urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte in den 49 Patientenzimmern für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.8.2015 bis zum 31.7.2016 einen Jahresvergütungssatz in Höhe von den eingeklagten 876,64 EUR, welche unstreitig nicht gezahlt worden sind. Denn die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse wurden nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 16.7.2015 erklärten außerordentlichen Kündigung beendet. Der Beklagten stand kein außerordentliches Kündigungsrecht zu, insbesondere nicht aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB. Der Beklagten ist zwar dahingehend recht zu geben, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen ist und in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber bzw. Rechteinhabern von Musikwerken oder Sprachwerken ein, die Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen. In einem solchen Fall ist eine Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich möglich. Denn haben sich die Umstände, die zur Grundlage eines Vertrages zur Nutzungseinräumung im Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke geworden sind, nach Vertragsschluss schwer wiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An der Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB das Recht zur Kündigung. Auch die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 und Abs. 2 BGB rechtfertigen, wenn der Geschäftswille der Parteien – wie regelmäßig – auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Die Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrages gemäß § 313 Abs. 3 S. 1 BGB möglich und zumutbar ist oder der benachteiligte Teil eines Dauerschuldverhältnisses nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB das Recht zur Kündigung hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu entscheiden. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; es muss vielmehr das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auf zumutbar sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 – zitiert nach Beck-online). Soweit die Instanzgerichte in der Vergangenheit die Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik in Arztpraxen als öffentliche Wiedergabe gemäß § 15 UrhG eingestuft haben, weil eine solche Übertragung für mehrere Personen bestimmt sei und die Parteien weder mit dem Arzt noch miteinander persönlich verbunden sein, so kann dem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nicht länger gefolgt werden, jedenfalls im Bezug auf die Musikwiedergabe im Wartezimmer einer Arztpraxis. Denn der EuGH setzt für die Bejahung einer „öffentlichen Wiedergabe“ zwingend eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten unrecht viele Personen als Adressaten voraus. Eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten liegt dann vor, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Es darf sich nicht um eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen handeln. Zu Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es drauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH beispielsweise erfüllt, wenn der Betreiber eines Hotels in Rundfunksendungen übertragene Werke oder abgespielte Tonträger für seine Gäste über in deren Zimmern aufgestellte Fernseh- oder Radiogeräte überträgt oder der Inhaber einer Gastwirtschaft im Rundfunk gesendete Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in der Gastwirtschaft aufhaltenden Gäste wiedergibt oder der Betreiber einer Kureinrichtung in Rundfunksendungen wiedergegebene Werke an seine Patienten über in deren Zimmern aufgestellte Fernseh- oder Radio Empfänger übermittelt. Bei einer Zahnarztpraxis jedoch sind diese Voraussetzungen zu verneinen, da die Patienten eines Zahnarztes üblicherweise eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger bilden, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zu Behandlung durch den Zahnarzt haben. Der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen ist im Allgemeinen sehr begrenzt. Darüber hinaus sind die aufeinanderfolgenden Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 – zitiert nach Beck-online). Die letztgenannte Sachlage ist jedoch von der hier vorliegenden Konstellation zu unterscheiden. Würde es sich bei den hier streitgegenständlichen 49 „Patientenzimmern“ um Behandlungszimmer handeln, so wäre der Beklagtenseite dahingehend zuzustimmen, dass von einer öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 UrhG nicht gesprochen werden kann und ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB zu bejahen wäre. Denn in den einzelnen Behandlungszimmern von Arztpraxen finden sich in der Regel lediglich diejenigen Personen wieder, die kurze Zeit zuvor noch zusammen mit den Mitpatienten in dem gemeinsamen Wartezimmer gewartet und die übertragene bzw. eingespielte Musik konsumiert haben. Es ist nicht ersichtlich, warum für einen solchen Fall andere Grundsätze gelten sollen, nur weil sich der identische Personenkreis bzw. Adressatenkreis von einem Wartezimmer auf mehrere Behandlungszimmer verteilt hat. Vorliegend handelt es sich jedoch bei den 49 „Patientenzimmern“ nicht um Zimmer zur unmittelbaren Einzelbehandlung, sondern um Zimmer zur längeren Genesung, in welchen die Patienten zwischen drei vorgegebenen Kanälen wählen können. Ebenfalls ist es die freie Entscheidung des bzw. der Patienten (Mehrbett-Zimmer), ob das Radio überhaupt eingeschaltet wird. Diese Sachlage unterscheidet sich beträchtlich von der oben dargelegten Konstellation der Musikwiedergabe in einer Zahnarztpraxis. Denn die Patienten in dem Wartebereich einer Zahnarztpraxis haben in der Regel keinerlei Einflussnahmemöglichkeit darauf, ob bzw. welche Musikkanal gespielt wird. Die Musik dient lediglich als Hintergrundmusik zur Ablenkung. Im vorliegenden Fall haben die Patienten jedoch eine wesentlich höhere Einflussnahmemöglichkeit, nämlich in dem sie sowohl entscheiden können, wann/ob Musik in ihren Zimmern gespielt wird als auch welche der drei zur Verfügung stehenden Musikkanäle gehört werden. Es handelt sich damit nicht um ein bloßes passives Zuhören, sondern um eine aktive Gestaltung der musikalischen Unterhaltung. Auch unter dem oben dargestellten Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 15 UrhG gibt es wesentliche Unterschiede. Während eine öffentliche Wiedergabe unter Verweis auf die überschaubare und bestimmbare Zahl der Adressaten innerhalb einer Zahnarztpraxis – nachvollziehbar – verneint wird, so kann dies nicht für die streitgegenständliche Sachlage gelten. Auf die – nicht unwesentliche – Anzahl der Patientenzimmer im vorliegenden Fall kommt es diesbezüglich noch nicht einmal an. Denn in einer Zahnarztpraxis finden in der Regel akute Behandlungen bzw. Kontrolluntersuchungen lediglich in Bezug auf die dort vor stellig werdenden Patienten statt. Bei den streitgegenständlichen Patientenzimmern hingegen, welche auch einem längeren Aufenthalt zur Regeneration dienen, ist der Adressatenkreis in der Regel jedoch nicht derart eingeschränkt bzw. überschaubar/bestimmbar. Denn gerade in der vorliegenden Konstellation ist davon auszugehen, dass über den ganzen Tag verteilt – wie im allgemeinen üblich – regelmäßig Besucher der Patienten in den Zimmern zugegen sind, etwa Familie, Freunde, Nachbarn oder Arbeitskollegen. Im Gegensatz zu den in einer Zahnarztpraxis anwesenden Personen, welche lediglich kurzzeitig zu Behandlung/Kontrolle vor Ort sind, ist der Adressatenkreis in der vorliegenden Konstellation daher nur schwerlich bestimmbar bzw. gänzlich offen. Vor diesem Hintergrund kann in Summe von einer nicht-öffentlichen Wiedergabe nicht mehr gesprochen werden. Der Anspruch ist fällig und durchsetzbar. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 876,64 EUR seit dem 2.8.2015 gemäß §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn der Klägerin stand die oben genannte Hauptforderung zu. Darüber hinaus war vertraglich vereinbart, dass dieser Jahresbetrag am Monatsersten des Nutzungszeitraumes zahlbar bzw. fällig war, also vorliegend am 1.8.2015. Folglich befand sich die Beklagte am darauf folgenden Tag im Schuldnerverzug. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Mahnkosten i.H.v. 5,00 EUR gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn zum Zeitpunkt der beiden Mahnschreiben vom 19.8.2015 und vom 2.9.2015 befand sich die Beklagte aus den oben angegebenen Gründen bereits im Schuldnerverzug, so dass die Kosten der beiden Mahnschreiben, welche das Gericht gemäß § 287 ZPO mit jeweils 2,50 EUR pro Schreiben bemisst, als Verzugsschaden zu erstatten sind. Die Klägerin hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 124,00 EUR gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm RVG. Denn zum Zeitpunkt des kostenauslösenden anwaltlichen Schreibens vom 19.10.2015 befand sich die Beklagte aus den oben genannten Gründen im Schuldnerverzug, so dass die angefallenen Rechtsanwalt Kosten als Verzugsschaden zu erstatten sind. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 876,64 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.