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Beschluss

58 F 316/16

AG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes mit dem Eintritt der Volljährigkeit nach § 1882 BGB; eine gerichtliche Maßnahme ist danach nur noch deklaratorisch. • Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Volljährigkeit ist nach Art. 7, 24 EGBGB das Recht des betreffenden Staates (hier Guinea) anzuwenden. • Neue nationale Rechtslagen und amtliche Erklärungen des Herkunftsstaates sind bei der Kollisionsrechtsanwendung zu berücksichtigen; danach tritt Volljährigkeit in Guinea mit 18 Jahren ein. • Ist nach der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung die Volljährigkeit mit 18 Jahren erreicht, kann die Vormundschaft nicht über das 18. Lebensjahr hinaus fortbestehen.
Entscheidungsgründe
Vormundschaft endet mit Volljährigkeit nach guineischem Recht (18 Jahre) • Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes mit dem Eintritt der Volljährigkeit nach § 1882 BGB; eine gerichtliche Maßnahme ist danach nur noch deklaratorisch. • Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Volljährigkeit ist nach Art. 7, 24 EGBGB das Recht des betreffenden Staates (hier Guinea) anzuwenden. • Neue nationale Rechtslagen und amtliche Erklärungen des Herkunftsstaates sind bei der Kollisionsrechtsanwendung zu berücksichtigen; danach tritt Volljährigkeit in Guinea mit 18 Jahren ein. • Ist nach der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung die Volljährigkeit mit 18 Jahren erreicht, kann die Vormundschaft nicht über das 18. Lebensjahr hinaus fortbestehen. Das Familiengericht hatte 2014 wegen Ruhens der elterlichen Sorge für einen in Guinea geborenen Betroffenen eine Vormundschaft angeordnet. Nach Erreichen der Volljährigkeit stellte das Amtsgericht Bochum auf Antrag bzw. von Amts wegen fest, dass die Vormundschaft beendet sei. Streitpunkt war, welches ausländische Recht das Volljährigkeitsalter bestimmt, weil ältere guineische Vorschriften 21 Jahre und neuere Regelungen 18 Jahre nennen. Das Gericht wertete amtliche Mitteilungen des Justizministeriums und der guineischen Botschaft als Auslegung des guineischen Rechts. Die Vormundschaft sollte entsprechend § 1882 BGB kraft Gesetzes mit Erreichen der Volljährigkeit enden. • Rechtsgrundlage für Ende der Vormundschaft ist § 1882 BGB; das Gericht kann nur noch deklaratorisch feststellen, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. • Nach Art. 7, 24 EGBGB ist das Recht Guineas für die Frage des Volljährigkeitsalters anzuwenden; vorrangiges Vertragsrecht verdrängt dies nicht, das KSÜ regelt die Volljährigkeit nicht. • Amtliche guineische Vorschriften (Code de l'enfant von 2008, Art. 1 und Art. 442) bestimmen die Volljährigkeit mit 18 Jahren; frühere entgegenstehende Normen wie Art. 443 Code civil sind durch die neuere Regelung aufgehoben oder überholt. • Das Justizministerium Guineas und die guineische Botschaft haben offiziell bestätigt, dass die Volljährigkeit 18 Jahre beträgt; diese Äußerungen sind bei der Kollisionsrechtsanwendung maßgeblich. • Dem entgegenstehende Entscheidungen (z. B. OLG Bremen) beruhten auf zur Entscheidungszeit noch nicht vorliegenden amtlichen Erklärungen; das Gericht folgt der Auslegung der Behörden des Herkunftsstaates. • Da nach guineischem Recht die Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt, entfällt die gesetzliche Voraussetzung für die Vormundschaft nach § 1773 BGB, so dass die Vormundschaft endet und das Familiengericht nur feststellt, dass sie beendet ist. • Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; Es werden keine Gerichtskosten erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Verfahrenswert 3.000,00 EUR. Das Gericht stellt fest, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Betroffene nach dem anwendbaren guineischen Recht mit 18 Jahren volljährig geworden ist. Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes nach § 1882 BGB; die Entscheidung ist damit lediglich deklaratorisch. Wegen der Entscheidung werden keine Gerichtskosten erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet; der Verfahrenswert wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich entscheidend auf das Code de l'enfant und die offiziellen Mitteilungen des Justizministeriums und der guineischen Botschaft, wonach Volljährigkeit in Guinea mit 18 Jahren eintritt. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig.