Beschluss
61 F 153/16
AG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes mit Erreichen der Volljährigkeit (§ 1882 BGB) und ist vom Familiengericht deklaratorisch festzustellen.
• Bei internationalem Bezug ist nach Art. 7, 24 EGBGB auf das Recht des Heimatstaates (hier: Guinea) abzustellen, um den Zeitpunkt der Volljährigkeit zu bestimmen.
• Nationale Behördenäußerungen und Gesetzesänderungen des Herkunftsstaates können für die Auslegung und Anwendung des dortigen Rechts maßgeblich sein, wenn sie offizielle Rechtslage klären.
Entscheidungsgründe
Beendigung der Vormundschaft bei Volljährigkeit nach guineischem Recht • Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes mit Erreichen der Volljährigkeit (§ 1882 BGB) und ist vom Familiengericht deklaratorisch festzustellen. • Bei internationalem Bezug ist nach Art. 7, 24 EGBGB auf das Recht des Heimatstaates (hier: Guinea) abzustellen, um den Zeitpunkt der Volljährigkeit zu bestimmen. • Nationale Behördenäußerungen und Gesetzesänderungen des Herkunftsstaates können für die Auslegung und Anwendung des dortigen Rechts maßgeblich sein, wenn sie offizielle Rechtslage klären. Das Familiengericht Bochum hatte 2013 wegen Ruhens der elterlichen Sorge eine Vormundschaft angeordnet. Nach Ermittlungen stellte sich die Frage, ob die Vormundschaft nach Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen zu beenden sei. Maßgeblich war zu klären, ob in Guinea Volljährigkeit mit 18 oder 21 Jahren eintritt. Das Jugendamt legte eine Mitteilung des guineischen Justizministeriums vor, wonach die Volljährigkeit gemäß neuem Kindergesetz auf 18 Jahre festgelegt sei. Die deutsche Botschaft in Conakry bestätigte nach Rückfrage diese Auskunft per Schreiben. Das Gericht berücksichtigte außerdem einschlägige Kollisionsnormen des guineischen Rechts und verwarf eine abweichende Auslegung, wonach noch 21 Jahre gelten sollten. Vorinstanzen hatten teilweise anders entschieden, diese Informationen lagen dem Amtsgericht jedoch nicht oder nicht vollständig vor. • Vormundschaft endet kraft Gesetzes mit Wegfall der Voraussetzungen nach § 1882 BGB, hier durch Erreichen der Volljährigkeit. • Bei internationalem Sachverhalt richtet sich die Frage des Zeitpunkts der Volljährigkeit nach Art. 7, 24 EGBGB; vorrangiges Staatsvertragsrecht verdrängt die Kollisionsnorm nicht. • Prüfung des guineischen Rechts ergab, dass der Code de l'enfant (19.08.2008) die Volljährigkeit mit 18 Jahren bestimmt; frühere entgegenstehende Vorschriften sind nach Art. 442 des Code de l'enfant aufgehoben. • Amtliche Auskünfte des Justizministeriums Guinea und eine Bestätigung der guineischen Botschaft in Berlin belegen die Anwendung des 18-Jahres-Alters und stützen die Auslegung des anwendbaren Heimatrechts. • Die Entscheidung des OLG Bremen, die auf älteren oder anderen Auslegungen beruhte, war nicht maßgeblich, weil neuere offizielle guineische Erklärungen und Gesetzesänderungen vorlagen. • Das Familiengericht hat Vormund und Betroffenen angehört; Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Das Gericht stellte fest, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Betroffene nach dem anwendbaren guineischen Recht mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Verfahrenswert wurde auf 3.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich auf § 1882 BGB in Verbindung mit Art. 7, 24 EGBGB und der Auslegung des guineischen Code de l'enfant, unterstützt durch amtliche Erklärungen des guineischen Justizministeriums und der guineischen Botschaft.