Beschluss
60 F 281/16
AG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vormundschaft endet kraft Gesetzes bei Vollendung des 18. Lebensjahres.
• Für die Bestimmung des Volljährigkeitsalters ist nach Art. 7, 24 EGBGB das Recht des Staats anzuwenden, dem der Betroffene angehört; für Guinea ergibt sich Volljährigkeit mit 18 Jahren aus dem Code de l'Enfant Guineen.
• Eine vormundschaftliche Verlängerung wegen sozialer Situation ist ausgeschlossen, wenn die Vormundschaft gesetzlich entfällt.
• Bei gesetzlichem Ende der Vormundschaft genügt eine deklaratorische Entscheidung des Familiengerichts; persönliche Anhörung des Betroffenen ist dann entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Beendigung der Vormundschaft nach Volljährigkeit (Guinea: 18 Jahre) • Vormundschaft endet kraft Gesetzes bei Vollendung des 18. Lebensjahres. • Für die Bestimmung des Volljährigkeitsalters ist nach Art. 7, 24 EGBGB das Recht des Staats anzuwenden, dem der Betroffene angehört; für Guinea ergibt sich Volljährigkeit mit 18 Jahren aus dem Code de l'Enfant Guineen. • Eine vormundschaftliche Verlängerung wegen sozialer Situation ist ausgeschlossen, wenn die Vormundschaft gesetzlich entfällt. • Bei gesetzlichem Ende der Vormundschaft genügt eine deklaratorische Entscheidung des Familiengerichts; persönliche Anhörung des Betroffenen ist dann entbehrlich. Durch Beschluss des Familiengerichts Bochum war für einen in Guinea geborenen Betroffenen Vormundschaft angeordnet worden. Das Gericht ermittelte, dass sorgerechtliche Regelungen nicht mehr erforderlich sind, weil der Betroffene nun volljährig sei. Zur Klärung des Volljährigkeitsalters war zu prüfen, welches ausländische Recht anzuwenden ist und welche Bestimmungen in Guinea gelten. Es wurde ermittelt, dass das nationale guineische Recht (Code de l'Enfant Guineen) Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmt. Die Vormundschaft sollte deshalb enden; eine Fortführung aus sozialen Gründen kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. • Die Vormundschaft war ursprünglich gemäß § 1674 Abs.1 BGB angeordnet worden und endet kraft § 1882 BGB beim Wegfall der Begründungsvoraussetzungen, hier mit Erreichen der Volljährigkeit. • Nach Art. 7, 24 EGBGB ist das Recht des Staats anzuwenden, dem der Betroffene angehört; maßgeblich ist daher guineisches Recht. • Der Code de l'Enfant Guineen definiert in Art.1 das Kind als jede Person unter 18 Jahren, sodass Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt; frühere Bestimmungen des Code Civil, die 21 Jahre vorsahen, sind durch Art.442 des Code de l'Enfant Guineen außer Kraft gesetzt. • Amtliche Mitteilungen des guineischen Justizministeriums und der guineischen Botschaft bestätigen die Rechtslage und die hierauf beruhende Anwendung des 18-Jahres-Alters. • Das KSÜ regelt die Volljährigkeit nicht und kommt nicht zur Anwendung; vorrangige staatsvertragliche Regelungen liegen nicht vor; selbst bei Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention würde deutsches Recht anordnen, dass Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt. • Weil die Volljährigkeit gesetzlich eingetreten ist, hatte das Familiengericht lediglich eine deklaratorische Feststellung zu treffen; eine persönliche Anhörung nach §151 FamFG war nicht erforderlich. • Eine Verlängerung der Vormundschaft aufgrund sozialer Umstände ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vormundschaft entfallen sind. Die angeordnete Vormundschaft ist beendet, weil der Betroffene nach guineischem Recht mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden ist; daher entfallen die gesetzlichen Voraussetzungen der Vormundschaft nach §1882 BGB. Das Familiengericht hat diese Beendigung deklaratorisch festgestellt; eine Verlängerung der Vormundschaft aus sozialen Gründen kommt nicht in Betracht. Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht erstattet; der Verfahrenswert wurde auf 3.000 Euro festgesetzt. Insgesamt gewinnt die Beendigung der Vormundschaft, da die Volljährigkeit eindeutig nach dem anwendbaren ausländischen Recht eingetreten ist.