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Beschluss

64 Gs-35 Js 206/05-3370/16

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2016:1122.64GS35JS206.05.33.00
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Tenor

wird Rechtsanwalt X auf dessen Antrag vom 20.11.2015 Akteneinsicht gewährt.

Entscheidungsgründe
wird Rechtsanwalt X auf dessen Antrag vom 20.11.2015 Akteneinsicht gewährt. Gründe: Die Staatsanwaltschaft Bochum hat im Vermerk vom 25.07.2016 Folgendes ausgeführt: „Rechtsanwalt X begehrte zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter, dann jedoch als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten X Akteneinsicht. Herr Rechtsanwalt X per Fax am 25.04.2016 im Wesentlichen mit, "er könne nicht ausschließen, dass die Akten relevante Informationen enthielten, die er im Interesse aller Gläubiger in diesem Verfahren erlangen müsse. Angesichts der Tatsache, dass erhebliche Steuerhinterziehungen des Schuldners unter anderem Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, halte er die Akteneinsicht für notwendig, um den relevanten Sachverhalt besser oder abschließend beurteilen zu können, als dies ohne die Einsichtnahme in die Strafakte möglich sei. Er gehe davon aus, dass sämtliche Zahlungen, die das Finanzamt X von dem Schuldner erlangt habe, anfechtbar nach § 133 Abs. 1 InsO seien, so dass eine Rückgewährverpflichtung nach § 143 Abs. 1 InsO bestehe. Aus seiner Sicht könne er die Korrespondenzen möglicherweise nicht qualifiziert abschließen, solange er nicht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die vorhandene Akte erlangt habe.“ Für den Verurteilten X meldete sich Rechtsanwalt X, welcher zunächst Akteneinsicht begehrte, um zu dem Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt X Stellung nehmen zu können. Mit Schriftsatz vom 20.07.2016 beantragte Rechtsanwalt X sodann, das Akteneinsichtsgesuch des X zurückzuweisen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen von § 406e StPO nicht erfüllt seien, weil der Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter kein Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sei. Zudem lägen auch die Voraussetzungen von § 475 StPO nicht vor. So bemängelt er, dass Rechtsanwalt X keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen habe, die ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht begründen könnten. Zudem habe Herr Rechtsanwalt X keinen Zusammenhang zu den in der Ermittlungsakte gegenständlichen Vorwürfen dargelegt. Weiter bezweifelt Rechtsanwalt Dr. X, dass die Einsicht in die Ermittlungsakte zur ordnungsgemäßen Amtsführung des Insolvenzverwalters notwendig sei. Auch stehe Herrn Rechtsanwalt X ein berechtigtes Interesse nicht schon "qua Amt" zu, denn mit den Aufgaben nach § 80 InsO, Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls auch zu verfolgen, gehe eine gleichsame Befugnis zur Akteneinsicht nicht einher. Der Eingriff in das Recht seines Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung sei daher unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen und daher der Antrag zurückzuweisen. Das Akteneinsichtsrecht ist begründet und daher zu gewähren. Das Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters richtet sich nicht nach § 406e StPO, sondern nach § 475 StPO (vergleiche insoweit auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, vor § 406d, Rn.2.). Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 475 StPO geltend gemacht. Grundsätzlich ist ohnehin davon auszugehen, dass ein berechtigtes Interesse des Insolvenzverwalters zu bejahen ist, wenn er die benötigten Auskünfte bzw. die Akteneinsicht zur Prüfung insolvenzrechtlicher Ansprüche benötigt. (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 475, Rn. 2 m.w.N.) Das OLG Braunschweig hat in seinem Beschluss vom 10.03.2016 (Aktenzeichen: 1 Ws 56/16.) dazu bemerkt, dass ein "gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 InsO gerichtlich bestellter Gutachter im Insolvenzverfahren zur Beurteilung der Vermögenslage des Insolvenzschuldners - wie auch der Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO - unter anderem prüfen muss, ob mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzschuldner zu rechnen und mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Durchsetzung behaupteter Ansprüche Dritter auszugehen ist." Insoweit machte Rechtsanwalt X bereits mit seinem ursprünglichen Akteneinsichtsgesuch, spätestens jedoch im Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen vom 25.04.2016 ein berechtigtes Interesse geltend. Ihm wäre es andernfalls auch nicht möglich, seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter adäquat auszuüben. Es ist nicht ersichtlich, wie der Insolvenzverwalter - anders als durch Einsichtnahme in die Akte - seine Kerntätigkeit ausüben soll. Ihm dürfte es nicht möglich sein, etwaige Ansprüche adäquat zu prüfen. Letztlich ergeben sich allein aus der Akte diejenigen Informationen, die zur Beurteilung der Zahlungen an die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erforderlich sind. Ebenso liegen die Voraussetzungen von § 475 Abs. 2 StPO vor, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Akteneinsicht gewährt werden kann, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der durch das Gericht bestellte Sachverständige im Insolvenzverfahren - bzw. wie hier der Insolvenzverwalter - nicht nur im Interesse einer Privatperson, sondern auch für die Rechtspflege tätig wird und seinem Interesse daher ein vergleichbares Gewicht beizumessen ist wie dem Interesse einer Justizbehörde, die nach § 474 Abs. 1 StPO Akteneinsicht verlangen kann. (Vgl. insoweit auch die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 10.03.2016 mit weiteren Nachweisen.). Die bloße Erteilung von Auskünften würde dem Interesse von Rechtsanwalt X nicht gerecht werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die fraglichen Zahlungen an die Finanzverwaltung in einem untrennbaren Zusammenhang zu den Steuerstraftaten stehen, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens waren. Eine abschließende Beurteilung dieser Zahlungen ist dem Insolvenzverwalter also nur dann möglich, wenn er über umfassende Akteneinsicht verfügt. Angesichts des großen Aktenumfanges von diversen Stehordnern würde eine bloß beschränkte Erteilung von Auskünften auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern. Auch eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers und etwaigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen führt in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit haben weder der Verurteilte noch sein Rechtsbeistand näher dargelegt, worin ein schutzwürdiges Interesse bestehen soll. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass bei dieser Frage zu berücksichtigen ist, dass der Verurteilte ohnehin seinen Verpflichtungen nach den §§ 97, 98 InsO nachzukommen hat (so auch das Oberlandesgericht Braunschweig in seiner Entscheidung vom 10.03.2016.). Im Ergebnis liegt daher das Auskunftsinteresse des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt X, schwerer als die Interessen des Verurteilten. Auch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO steht dem nicht entgegen, da der Insolvenzverwalter Betroffener im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist, sodass die an sich dem Steuergeheimnis unterfallende Akte ihm gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig ist. (OVG NRW, Urt. vom 24.11.2015, Az. 8 A 1032/14.) Zudem unterliegt er der Verschwiegenheit und insoweit auch § 203 Abs. 2 StGB.“ Dem schließt sich das Gericht nach umfassender Prüfung und Abwägung der wechselseitigen Interessen des Antragstellers und des Beschuldigten an.