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Beschluss

58 F 249/18

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2022:0624.58F249.18.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum 00.00.2018 bis einschließlich Juni 2022 den Betrag von 31.175,85 Euro als rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an die Antragstellerin zu zahlen.

Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, ab dem 00.00.2022 jeweils im voraus einen monatlichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 725,36 Euro an die Antragstellerin zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 8150 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum 00.00.2018 bis einschließlich Juni 2022 den Betrag von 31.175,85 Euro als rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an die Antragstellerin zu zahlen. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, ab dem 00.00.2022 jeweils im voraus einen monatlichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 725,36 Euro an die Antragstellerin zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 8150 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Ehescheidung erfolgte durch Urteil des Amtsgerichts V. vom 00.00.2003 (Az. ###### /Rechtskräftig seit dem 00.00.2003). Der Versorgungsausgleich erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts V. vom 00.00.2004 (Az. ##### VA /Rechtskräftig seit dem 00.00.2004) in welchem nachfolgende Versorgungen berücksichtigt wurden (jeweils in Höhe der Ehezeitanteile): a.) Anwartschaft der Ehefrau (hiesige Antragstellerin) bei der Bundesanstalt für Angestellte in Berlin: 177,03 Euro b.) Anwartschaft der Ehemanns (hiesiger Antragsgegner) bei der Bundesanstalt für Angestellte in Berlin: 137,56 Euro c.) Anwartschaft des Ehemanns bei der IHK Mittleres Ruhrgebiet in Höhe von 2928,71 Euro, gem. § 55 BeamtVG gekürzt um seine Versorgung bei der BfA in Höhe von Lit. b.) (= 2928,71 Euro - 137,56 Euro = 2791,15 Euro). Anhand dieser Zahlbeträge wurde von dem in Höhe von 1375,84 Euro durchzuführenden Versorgungsausgleich (§ 1587b Abs. 2 BGB a.F.) aufgrund des Höchstbetrages aus § 1587b Abs. 5 BGB a.F. der Versorgungsausgleich in Höhe von nur 947,88 Euro durchgeführt, im übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Nunmehr beantragt die Antragstellerin mit Antrag vom 30.08.2018, bei Gericht eingegangen am 03.09.2018, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das die Voraussetzungen des § 20 Versorgungsausgleichgesetz ab dem 00.00.2018 dem Grunde nach vorliegen -allein der Zahlbetrag ist zwischen den Beteiligten streitig-, ist unstrittig geblieben. Es wird daher insoweit zu den Einzelheiten auf die wechselseitigen Schriftsätze und eingeholten Auskünfte verwiesen. Bei der Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 20 Abs. 1 VersAusglG sind nachträgliche tatsächliche wie rechtliche Änderungen der Versorgungen gem. § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen, soweit diese auf den ehezeitanteil zurückwirken (vgl. Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker in Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand 38. Lieferung vom August 2021, Rn. 387). Aufgrund der nachträglich erlassenen und in Kraft getretenen Gesetze Mütterrente I-II (RV-Leistungsverbesserungsgesetz und RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) ergibt sich, dass für die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA) eine auf das Ende der Ehezeit (00.00.2002) bezogene Rentenanwartschaft für die Ehezeit in Höhe von 193,41 Euro (= 7,491 Entgeltpunkt /anstelle von 177,03 Euro) zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich aus der Auskunft der DRV Bund vom 05.02.2021 (hier: Bl. 102, 103 d. Akte). Zutreffend beruft sich der Antragsgegner darauf, dass die nachträglich in 2011 vereinbarte Erhöhung der Ruhegehaltssätze von 69,03% auf 75% gem. § 5 Abs. 2 VersAusglG keine Berücksichtigung (bei der Bestimmung des Ausgleichswerts) findet, da diese nicht in der Ehe angelegt war. Wie der Antragsgegner selber vorträgt (Schriftsatz vom 14.12.2021) hat das Amtsgericht V. zur Bestimmung des Ehezeitanteils auch nur einen (erreichbaren) Höchstsatz von eben 69,03% zu Grunde gelegt, so dass dieser Wert entsprechend weiter zu Grunde zu legen ist. Ferner sind bei der Berechnung des Ausgleichswertes die regelmäßigen Wertanpassungen (Rentenerhöhungen, Pensionsanpassungen) zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 VersAusglG). Daraus ergibt sich für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nachfolgendes: Zur Bestimmung des Ausgleichswertes ist zunächst der Ausgleichswert zu bestimmen, welcher sich aus der hälftigen Differenz der -jeweils für den Zahlungszeitraum aktuellen - ehezeitbezogenen Versorgungszahlbeträgen ergibt (vgl. Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker in Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand 38. Lieferung vom August 2021, Rn. 387 - 401). Diese Ausgleichswerte sind dann um den jeweils aktuellen Wert des bereits erfolgten Teilausgleichs zu kürzen, sodann um die Sozialversicherungskosten des Ausgleichspflichtigen zu kürzen. Aufgrund o.g. Gesetzesänderungen (Mütterrente I+II) sind folgenden Zahlen für den Zeitpunkt zum Ehezeitende zu Grunde zu legen: Rentenzahlbetrag der Antragstellerin: 193,41 Euro Rentenzahlbetrag Antragsgegner: 137,56 Euro + 2791,15 Euro = 2928,71 Euro Bereits erfolgter Teilausgleich: 947,88 Euro Diese sind sodann für die jeweiligen Zahlzeiträume um die erfolgten Rentenanpassungen zu aktualisieren: Die Rentenanpassungswerte für den Zeitraum 00.00.2018 bis 00.00.2019 sind nicht (ausgerechnet) mitgeteilt worden. Diese lassen sich aber für die Versorgungen bei der DRV anhand der allgemeinbekannten Rentenanpassungen und für die IHK anhand der mitgeteilten jährlichen Wertanpassungen (getrennt nach aktiver Tätigkeitszeit und Rentenzeit) rechnerisch bestimmen. Hierzu ist der für das Ehezeitende anzusetzende Ausgangswert (= 100%) mit den jeweiligen jährlichen Rentenanpassungen zu mulitplizieren. Dies ergibt dann für 2018 (bis 00.00.2019) nachfolgende Erhöhungsfaktoren; DRV = 23,8474% [=100%* 1,0104* 1,0054* 1,011* 1,0241* 1,0099* 1,0218* 1,0025* 1,0167* 1,021* 1,0425* 1,019* 1,0322 = 123,8474% // Gerundet auf die vierte Nachkommastelle] IHK Mittleres Ruhrgebiet = 37,7658% [= 100% *1,0176* 1,0214* 1,0157* 1,0102* 1,0087* 1,0171* 1,0231* 1,0058* 1,0224* 1,0128* 1,016* 1,026* 1,025* 1,029* 1,024* 1,02* 1,029 = 137,7658% // Gerundet auf die vierte Nachkommastelle] Die weiteren Rentenanpassungswerte sind wie folgt mitgeteilt worden: DRV: ab dem 00.00.2019: 27,80 % (Auskunft der IHK vom 31.07.2020) ab dem 00.00.2020: 32,21% (Auskunft der IHK vom 29.03.2021) ab dem 00.00.2021: - wie zuvor - IHK: ab dem 00.00.2019: 41,49% (Auskunft der IHK vom 31.07.2020) ab dem 00.00.2020: 45,16% (Auskunft der IHK vom 29.03.2021) ab dem 00.00.2021: 48,358% (Auskunft der IHK vom 07.03.2021) Zur Berechnung des jeweiligen Ausgleichswertes ergibt sich dann nachfolgendes: Ausgleichswert für den Zeitraum 00.00.2018 - 00.00.2019: Rentenzahlbetrag der Antragstellerin: 239,53 Euro (= 193,41*1,238474) Rentenzahlbetrag des Antragsgegners: 170,36 Euro (= 137,56*1,238474) Pensionszahlbetrag des Antragsgegners: 4034,76 Euro (= 2928,71*1,377658) Von der Pension des Antragsgegners wird gem. § 55 BeamtVG die Rentenzahlung in Abzug gebracht, womit der Gesamtzahlbetrag für den Antragsgegner bei 4034,76 Euro liegt. Mit einem Differenzwert von 3795,23 Euro (= 4034,76 - 239,53) liegt der Ausgleichswert (= 50%) bei 1879,61 Euro. Der erfolgte Teilausgleich ist hiervon in Höhe von 1173,92 Euro abzuziehen (947,88* 1,238474). Der um den Teilausgleich bereinigte Ausgleichswert liegt damit bei 705,69 Euro (= 1879,61 Euro - 1173,92 Euro) ab dem 00.00.2018. Ausgleichswert für den Zeitraum 00.00.2019 - 00.00.2020: Nach dem vorstehenden Berechnungsschema und unter fortlaufender Berücksichtigung der Verrechnung gem. § 55 BeamtVG unter Einsetzung der o.g. Rentenanpassungswerte ergibt sich ein Ausgleichswert von: 707,46 Euro [= (0,5* (2928,71*1,4149 - 239,53*1,278) - 947,88* 1,278)] Ausgleichswert für den Zeitraum 00.00.2020 - 00.00.2021: Nach dem vorstehenden Berechnungsschema und unter fortlaufender Berücksichtigung der Verrechnung gem. § 55 BeamtVG unter Einsetzung der o.g. Rentenanpassungswerte ergibt sich ein Ausgleichswert von: 714,12 Euro [= (0,5* (2928,71*1,4516 - 239,53*1,3221) - 947,88* 1,3221)] Ausgleichswert für den Zeitraum ab dem 00.00.2021: Nach dem vorstehenden Berechnungsschema und unter fortlaufender Berücksichtigung der Verrechnung gem. § 55 BeamtVG unter Einsetzung der o.g. Rentenanpassungswerte ergibt sich ein Ausgleichswert von: 760,95 Euro [= (0,5* (2928,71*1,48358 - 239,53*1,3221) - 947,88* 1,3221)] Diese um den erfolgten Teilausgleich bereinigten Ausgleichswerte sind noch um die Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen (s.o.), wobei der Antragsgegner hier -als Privatversicherter- nur seine konkret vorgetragenen Kosten abziehen lassen kann. Ein prozentualer Abzug wie bei gesetzlich Versicherten ist nicht möglich. Monatliche PKV-Kosten PflegeV-Kosten gesamt: in 2018 216,32 Euro, 23,75 Euro 240,07 Euro in 2019 224,86 Euro, 27,01 Euro 251,87 Euro in 2020 230,87 Euro, 39,51 Euro 270,38 Euro in 2021 253,64 Euro 55,11 Euro 308,75 Euro ab 2022 -mangels Angabe wie ´21- 62,41 Euro 316,05 Euro Diese Kosten des Antragsgegners sind anteilig zu abzuziehen, soweit diese (rechnerisch) auf den Ehezeitanteil und nicht auf sein übriges Einkommen entfallen. Ausweislich der Auskunft der IHK erhält der Antragsgegner in 2018 Rente i.H.v. 382,32 Euro und Versorgungsbezüge i.H.v. 7157,34 Euro, abzüglich 1145,86 Euro: 6393,80 Euro ab dem 00.00.2019 Rente i.H.v. 394,49 Euro und Versorgungsbezüge i.H.v. 7341,20 Euro, abzüglich 1145,86 Euro: 6589,83 Euro ab dem 00.00.2020 Rente i.H.v. 408,10 Euro und Versorgungsbezüge i.H.v. 7553,46 Euro, abzüglich 1182,35 Euro: 6779,21 Euro ab dem 00.00.2021 Rente i.H.v. 408,10 Euro und Versorgungsbezüge i.H.v. 7711,24 Euro, abzüglich 1223,13 Euro: 6896,21 Euro Daraus ergeben sich folgende Abzüge (in %) für die Versicherungskosten des Antragsgegners 00.00.2018 - 31.12.2018 3,75% (= 240,07/6393,80) 01.01.2019 - 00.00.2019 3,93% (= 251,87/6393,80) 00.00.2019 - 31.12.2019 3,82% (= 251,87/6589,83) 01.01.2020 - 00.00.2020 4,10% (= 270,38/6589,83) 00.00.2020 - 31.12.2020 3,98% (= 270,38/6779,21) 01.01.2021 - 00.00.2021 4,55% (= 308,75/6779,21) 00.00.2021 - 31.12.2021 4,47% (= 308,75/6896,21) ab dem 01.01.2022 4,58% (= 316,05/6896,21) Daraus folgen als auch um die Versicherungskosten bereinigte Ausgleichsbeträge folgende als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu zahlende Beträge: 00.00.2018 - 31.12.2018 679,22 Euro (= 705,69 - 3,75%) 01.01.2019 - 00.00.2019 677,95 Euro (= 705,69 - 3,93%) 00.00.2019 - 31.12.2019 680,43 Euro (= 707,46 - 3,82%) 01.01.2020 - 00.00.2020 678,45 Euro (= 707,46 - 4,10%) 00.00.2020 - 31.12.2020 685,71 Euro (= 714,14 - 3,98%) 01.01.2021 - 00.00.2021 681,64 Euro (= 714,14 - 4,55%) 00.00.2021 - 31.12.2021 726,93 Euro (= 760,95 - 4,47%) ab dem 01.01.2022 725,26 Euro (= 760,95 - 4,58%) Aus dem bereits eingetretenen Zeitablauf ergibt sich ein rückständiger schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Höhe von 31.175,85 Euro, welchen der Antragsgegner gem. § 20 VersAusglG an die Antragstellerin zu zahlen hat, ebenso wie einen fortlaufenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 725,26 Euro ab dem 00.00.2022. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 3 FamGKG.