Urteil
29 Ls-34 Js 1704/22-31/23
Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBO:2023:0531.29LS34JS1704.22.3.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.775,00 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53, 73 c StGB, 17 Abs. 2 BZRG.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.775,00 Euro wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53, 73 c StGB, 17 Abs. 2 BZRG. G r ü n d e : (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) Der 34 Jahre alte Angeklagte ist deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger. Er hat die Fachoberschulreife erworben und dann während der Haft einen Ausbildungsmodul zum Gebäudereiniger absolviert. Vor seiner Inhaftierung in dieser Sache ist er Teilnehmer eines Qualifikationskurs zum Erwerb des Fachabiturs in der VHS gewesen. Er hat von Leistungen nach Bafög gelebt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Im Alter von 14 Jahren begann er mit dem regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten, ab 16 konsumierte er regelmäßig Kokain. Zu den hiesigen Tatzeiten konsumierte er regelmäßig am Wochenende 2 – 3 Gramm Kokain und täglich zwischen 5 – 10 Gramm Marihuana. Nach seiner Inhaftierung in dieser Sache hat er Entzugserscheinungen in Form von Schweißausbrüchen und Schlaflosigkeit durchlaufen. Medikamentöse Entzugsmaßnahmen wurden mit Ausnahme von Schlaftabletten zu Anfang der Haft nicht durchgeführt. Der Angeklagte hat mehrfach Therapien gem. § 35 BtMG durchlaufen. In den Jahren 2016 und 2018 hat er Entzugstherapien in der Fachklinik Z. durchlaufen, wobei er die zweite Therapie abgebrochen hat. 2019 erfolgte eine weitere Therapie in der J.-klinik und im Jahr 2022 in einer Einrichtung in I.. Dort hatte er allerdings nur eine Kostenzusage für drei Monate, was nicht zu einem nachhaltigen Erfolg geführt hat. Der Angeklagte beabsichtigt, im Rahmen der hiesigen Verurteilung erneut eine Therapie gem. § 36 BtMG zu durchlaufen. Bei dem Hintergrund seiner Drogenabhängigkeit ist der Angeklagte vielfach vorbelastet. Nach einer dreijährigen Jugendstrafe im Jahr 2008 verhängt weiteren Verurteilungen wurde er durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss am 18.05.2015 u. a. wegen Diebstählen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Am 08.08.2016 wurde er wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 18.04.2018 wurde er erneut wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Schließlich wurde er am 28.03.2019 vor dem Amtsgericht P. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafen bei den genannten vier Verurteilungen wurden jeweils nicht zur Bewährung ausgesetzt. Es erfolgten jeweils mehrfach Zurückstellungen gem. § 35 BtMG, die dann allerdings widerrufen wurden. Entsprechende Therapien wurden oben dargelegt. Zur hiesigen Tatzeit stand der Angeklagte insofern unter vier laufenden und großen Teils einschlägigen Bewährungen. Die letzte Haftentlassung ist erfolgt am 12.05.2022. In dieser Sache ist der Angeklagte am 25.12.2022 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls vom selben Tag seitdem in Untersuchungshaft. Zur Finanzierung seines Eigenkonsums erwarb der Angeklagte im Herbst/Winter 20222 regelmäßig eine Menge von ca. 50 Gramm Marihuana bzw. Haschisch, wovon er etwa 20 Gramm konsumierte und 30 Gramm zur Finanzierung seines Eigenkonsums verkaufte. Hier konnten sechs solcher Verkaufsblöcke (Bewertungseinheiten) festgestellt werden: 1. Am 22.09.2022 verkaufte der Angeklagte in P. zwei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 20 Euro an einen K.. Am 23.09.2022 verkaufte der Angeklagte in P. drei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 30 Euro an einen "H.". Am 26.09.2022 verkaufte er in P. ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an eine " F.". Ferner verkaufte er ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen K.. Am 27.09.2022 verkaufte der Angeklagte in P. ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen K.. Am 28.09.2022 verkaufte er in P. fünf Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 35 Euro an einen S.. Am 29.09.2022 verkaufte er in P. ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an eine F.. Am 01.10.2022 verkaufte der Angeklagte in P. drei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 30 Euro an einen "H.". Am 03.10.2022 verkaufte der Angeklagte in P. zwei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 20 Euro an einen Marius B.. Ferner verkaufte er fünf Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 35 Euro an einen S.. 2. Am 04.10.2022 verkaufte der Angeklagte in P. fünf Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 50 Euro an einen V.. Am 05.10.2022 verkaufte er in P. drei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 30 Euro an eine D.. Am 07.10.2022 verkaufte der Angeklagte in P. ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen B.. Am 08.10 2022 verkaufte der Angeklagte in P. fünf Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 25 Euro sowie fünf Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 40 Euro an einen namentlich nicht näher bekannten "M.". Außerdem verkaufte der Angeklagte in P. fünf Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 50 Euro an einen V.. Zudem verkaufte er ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen " X.". Am 09.10.2022 verkaufte der Angeklagte in P. ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen B.. Ferner verkaufte er in P. zwei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 20 Euro an eine D.. Am 10.10.2022 verkaufte er in P. ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen O.. 3. Am 11.10.2022 verkaufte er in P. 10 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 150 Euro an eine D.. Am 01.12.2022 verkaufte der Angeklagte in P. gegen 12.30 Uhr mindestens zwei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 20 Euro an einen unbekannten Abnehmer. An diesen Abnehmer verkaufte er in P. zudem gegen 23.17 Uhr ein weiteres Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro. Am 02.12.2022 verkaufte er in P. zwei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 20 Euro an einen O.. Am 03.12.2022 verkaufte der Angeklagte zwei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 20 Euro an einen L.. Am 04.12.2022 verkaufte der Angeklagte in P. mindestens ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen unbekannten Abnehmer. Ferner verkaufte er in P. ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen O.. Am 06.12.2022 verkaufte der Angeklagte in P. gegen 13.50 Uhr mindestens ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen unbekannten Abnehmer. Ferner verkaufte er in P. ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an Nils O.. Am 06.12.2022 kaufte der Angeklagte in P. gegen 18.00 Uhr bei einem nicht näher bekannten "T." 25 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 175 Euro. Das Marihuana war für den gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeschuldigten bestimmt. Gegen 22.50 Uhr verkaufte er ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an eine A.. Das übrige Marihuana verkaufte er an diverse Abnehmer, wobei von einem Verkaufserlös von mindestens weiteren 240 Euro auszugehen ist. Am 07.12.2022 verkaufte er in P. ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen O.. 4. Am 07.12.2022 kaufte der Angeklagte in P. bei einem nicht näher bekannten "T." weitere 15 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 105 Euro. Das Marihuana verkaufte er anschließend gewinnbringend an diverse Abnehmer, wobei von einem Gesamterlös von mindestens 150 Euro auszugehen ist. 5. Am 20.12.2022 verkaufte der Angeklagte in P. mindestens ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen Q.. Ferner verkaufte er zwei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 20 Euro an einen L.. Am 21.12.2022 verkaufte der Angeklagte in P. mindestens drei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 30 Euro an einen unbekannten Abnehmer ("Kollege von U."). Ferner verkaufte der Angeklagte in P. mindestens ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an eine namentlich nicht näher bekannte "Y.". Außerdem verkaufte er ein weiteres Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen Q.. Zudem verkaufte er 10 Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) sowie fünf Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für insgesamt mindestens 90 Euro an den "T.". Ferner verkaufte er ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen " X.". Außerdem verkaufte er ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro sowie fünf Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 25 Euro an eine " F.". Letztlich verkaufte der Angeklagte in P. weitere 10 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 100 Euro an einen V.. 6. Am 23.12.2022 verkaufte der Angeklagte zwei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 20 Euro an einen L.. Ferner verkaufte er in P. ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen O.. Am 24.12.2022 verkaufte er ein weiteres Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an eine A.. Außerdem verkaufte er 30 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 255 Euro an den "T.". Zudem verkaufte der Angeklagte in P. zwei Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 20 Euro an einen "H.". Ferner verkaufte er ein Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) für 10 Euro an einen " X.". 7. Am 25.12.2022 wurde der Angeklagte von den Polizeibeamten PK E. und PK G. gegen 01.20 Uhr im Rotlichtbereich "Im Winkel" in R. angetroffen und kontrolliert. Dabei wurden bei ihm u.a. 255 Euro Bargeld, welches aus dem gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln durch den Angeklagte stammte und daher der erweiterten Einziehung von Taterträgen unterliegt, 12 Bubbles mit insgesamt 3,47 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 20 % Kokain-Base) sowie 0,78 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 10 % THC) aufgefunden und sichergestellt. Die Betäubungsmittel waren ausschließlich für den eigenen Konsum des Angeklagten bestimmt. Die Käufer K. (gem. am 00.00.2004) und O. (geb. am 00.00.2005) waren zur Tatzeit der Verkaufshandlungen ca. 17 Jahre 10 Monate (K.) bzw. zwischen 16 Jahren 10 Monaten und 17 Jahren (O.). Der Angeklagte traf die Abnehmer (hier die beiden Minderjährigen) bei der Übergabe der Betäubungsmittel. Hinsichtlich der beiden genannten Personen war ihm das Alter nicht bekannt. Er nahm aber billigend in Kauf, dass beide noch nicht 18 Jahre alt waren zum Zeitpunkt der Verkaufshandlungen. Der Angeklagte handelte bei der Veräußerung der Betäubungsmittel in der Absicht, durch den Verkauf bzw. die Abgabe an Minderjährige sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Insgesamt nach er bei den hier in Rede stehenden Verkaufshandlungen 1.775,00 Euro ein. Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaft geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den übrigen, im Hauptverhandlungsprotokoll genannten Beweismittel, weswegen der Angeklagte wie tenoriert schuldig zu sprechen war. Soweit bei den Taten 1, 2, 3 und 6 gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige vorlag, tritt die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB insoweit zurück (BGH NStZ 2018, 227). Das ist jedoch letztendlich unbedeutend, da bei den jeweiligen Taten auch Abgaben an Erwachsene erfolgt sind, die gewerbsmäßig und tateinheitlich begangen wurden (BGH, Beschluss vom 05.01.2010 -3 StR 353/10). Hinsichtlich der Abgabe an Erwachsene hat das Gericht hier keinen Anlass dafür gesehen, von Regelstrafrahmen für gewerbsmäßiges Handeltreiben abzusehen. In Bezug die gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige ist das Gericht von einem minderschweren Fall gem. § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen, da die Initiative für die Abgaben nicht vom Angeklagte, sondern von den beiden Abnehmern erfolgt ist. Außerdem handelte es sich um eine sogenannte weiche Droge, vor der nur geringe Mengen abgegeben wurden. Zudem ist zu beachten, dass der Abnehmer K. bereits nahezu 18 Jahre war und der Abnehmer O. ca. 17 Jahre bei den Taten. Im Rahmen der Strafzumessung im eigentlichen Sinne hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten seine geständige Einlassung berücksichtigt. Auch sind die Taten auf dem Hintergrund der eigenen Drogensucht zwecks Finanzierung des Eigenkonsums zu stehen. Es handelte sich um eine sogenannte weiche Droge, wobei in den meisten Fällen nur geringe Mengen abgegeben wurden. Gegen den Angeklagten sprechen aber seine zahlreichen und einschlägigen Vorbelastungen. So stand er zu den Tatzeiten unter vier laufenden und weitgehend einschlägigen Reststrafenbewährungen. Er war zudem erst am 12.05.2022 aus der Haft entlassen worden, sodass hier eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu beachten war. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht für die Taten 1, 2, 3 und 6 eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten, für die Taten 4 und 5 eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und zwei Monaten und für die Tat Nr. 7 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, des Charakters der Einzeltaten und ihrer Gewichtung zueinander sowie der Persönlichkeit des Angeklagten hat das Gericht hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Bei der Gesamtstrafenbildung war auch zu berücksichtigen, dass es sich um letztlich ein eingespieltes System immer gleichartiger Taten gehandelt hat. Die Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf § 73 c StGB. Die Taten sind aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen worden (§ 17 Abs. 2 BZRG). Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt, erneut eine Therapie gem. § 35 BtMG antreten zu wollen, obwohl dies bereits mehrfach durchgeführt und nur teilweise erfolgreich war. Das Gericht wird den Angeklagten bei vorliegender Voraussetzung (Kostenzusage, Platzzusage) unterstützen und einer solchen Zurückstellung zustimmen. Dem Angeklagten ist nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung sehr wohl bewusst, dass er mit seinen 34 Jahren nunmehr an einem Scheideweg steht, und deine erfolgreiche Therapie seine letzte Chance für einen normalen Lebensverkauf darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Dem Urteil lag keine Verständigung zugrunde.