Beschluss
11 C 188/01
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einmal unverlangt per Fax übersandtes Werbeschreiben begründet nicht ohne weiteres einen Unterlassungsanspruch.
• Werbung per Fax ist wie Werbung per Post grundsätzlich zulässig, soweit sie erkennbar als Werbung gekennzeichnet ist und den Empfänger nicht ausdrücklich abgelehnt hat.
• Eine erhebliche Belästigung liegt bei einmaliger, erkennbarer Werbesendung regelmäßig nicht vor; der Werbende muss eine ausdrückliche Willensäußerung des Empfängers beachten.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 BGB.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen einmalige unverlangte Faxwerbung • Ein einmal unverlangt per Fax übersandtes Werbeschreiben begründet nicht ohne weiteres einen Unterlassungsanspruch. • Werbung per Fax ist wie Werbung per Post grundsätzlich zulässig, soweit sie erkennbar als Werbung gekennzeichnet ist und den Empfänger nicht ausdrücklich abgelehnt hat. • Eine erhebliche Belästigung liegt bei einmaliger, erkennbarer Werbesendung regelmäßig nicht vor; der Werbende muss eine ausdrückliche Willensäußerung des Empfängers beachten. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 BGB. Der Antragsteller erhielt einmalig unverlangt ein Fax mit Werbung von der Antragsgegnerin. Er forderte daraufhin Unterlassung und mahnte die Antragsgegnerin ab. Nach seiner Darstellung hat die Antragsgegnerin keine fristgerechte gesicherte Unterlassungserklärung abgegeben. Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Bonn geführt; das Fax war in Bonn eingegangen. Streitgegenstand ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der per Fax übersandten Werbung. • Das Gericht nimmt an, dass Werbung per Fax rechtlich wie Brief- oder Prospektwerbung zu behandeln ist; solche Werbung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange sie erkennbar als Werbung ist und keine ausdrückliche Ablehnung durch den Empfänger vorliegt. • Eine einmalige, unverlangt übersandte Werbesendung stellt für einen Verbraucher regelmäßig keine erhebliche Belästigung dar; der Empfänger kann abwarten, ob weitere Sendungen erfolgen. • Nur bei einer ausdrücklichen Willensäußerung des Empfängers, keine derartige Werbung erhalten zu wollen, ist der Werbende verpflichtet, dies zu beachten; liegt eine solche Erklärung nicht vor, besteht kein Unterlassungsanspruch. • Vorbehaltlich zuständiger oder glaubhaftmachender Fragen hat der Antrag daher aus diesen Gründen keinen Erfolg. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 BGB; der Streitwert wurde bis zu 1.200,00 DM angesetzt. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht sieht in der einmaligen, unverlangten Faxwerbung keinen derart erheblichen Eingriff, der einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigt, zumal keine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers vorlag, keine Werbung zu erhalten. Der Vortrag des Antragstellers genügt nicht, um eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin festzustellen. Die Kostenfolge richtet sich nach § 91 BGB; der Streitwert wurde mit bis zu 1.200,00 DM bemessen.