Urteil
4 C 252/04
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2004:0824.4C252.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.206,56 EUR nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basissatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. 1 Die Klägerin bietet u.a. über verschiedene Internet-Domainadressen 2 Druckerzeugnisse an. Über die Domainadresse www.x.de wurden 3 ebenfalls Druckerzeugnisse online angeboten. Für diese bei der E e.G. 4 registrierte Top Level Domainadresse war der als Rechtsanwalt in C tätige 5 Beklagte als sog. Admin-c (administrative contact/administrativer Kontakt) 6 benannt. Gemäß Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien ist der Admin-c die 7 vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter 8 berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende 9 Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und damit Ansprechpartner der 10 E. Hat der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland, ist der Admin-c gemäß 11 Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter gemäß §§ 174 ff. ZPO und muss seinerseits in Deutschland ansässig sein. Inhaberin der Domain www.x.de war die in Y (USA) ansässige Firma X.com Inc. Unter der Startseite der Domain www.x.de wurde für ein Angebot an Visitenkarten mit folgendem Text geworben: "250 Visitenkarten GRATIS!". Bei Verfolgung dieses "GRATIS-Angebot-links" wurden die Interessenten nach drei Unterseiten darüber informiert, dass weiterhin die Kosten für den Versand der ansonsten kostenlosen Visitenkarten zu zahlen waren. Die Klägerin mahnte unter dem 11.11.2003 den Beklagten außergerichtlich unter Hinweis auf ihre 12 Rechtsauffassung, dass es sich vorliegend um ein wettbewerbswidriges 13 Werbeangebot gehandelt habe, ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung der der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten auf. Der Beklagte gab am 14 9.12.2003 eine den Forderungen der Klägerin entsprechende strafbewehrte 15 Unterlassungserklärung unter ausdrücklicher Ausklammerung der Anerkennung 16 einer diesbezüglichen Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und 17 Rechtslage ab. Ferner erkannte der Beklagte die der Klägerin bis dahin 18 entstandenen Rechtsanwaltskosten ausdrücklich nicht an. Als Gerichtsstand 19 wurde in der Unterlassungserklärung F vereinbart. Das online "GRATIS 20 Angebot" auf der Domain www.x.de wurde nachfolgend entsprechend der Vorgaben der Unterlassungserklärung vom 9.12.2003 auf Veranlassung des Beklagten modifiziert. Die Klägerin erhob gegen den Beklagten am 12.3.2003 beim Amtsgericht Dresden Klage auf Zahlung der ihr entstandenen 21 Rechtsanwaltskosten (Az. 101 C 1978/04). Das Amtsgericht Dresden erklärte 22 sich mit Beschluss vom 13.4.2004 für örtlich unzuständig und verwies den 23 Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn. Die Klägerin begehrt weiterhin von dem 24 Beklagten die Zahlung der ihr infolge der Abmahnung entstandenen 25 Rechtsanwaltskosten und beantragt, 26 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.206,56 EUR nebst 5% 27 Zinsen p.a. über dem Basissatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Der Beklagte behauptet, er habe von der Werbepraxis der Domaininhaberin erst durch die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 erfahren. Der Beklagte ist daher der Auffassung, dass infolge mangelnden Verschuldens und fehlender 31 Kenntnis Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen ihn als nicht 32 Passivlegitimierten ausscheiden würden. 33 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien, nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die Klage ist zulässig und begründet. 36 I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen materiellrechtlichen 37 Kostenerstattungsanspruch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne 38 Auftrag, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB in Höhe von 1.206,56 EUR. 39 1. Die Abmahnung des Beklagten stellt für die Klägerin ein fremdes Geschäft 40 im Sinne des § 677 BGB dar. Ein fremdes Geschäft gemäß der §§ 677 BGB ist 41 jede Tätigkeit, die nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche 42 Handlungen erfasst, die zumindest teilweise einem fremden Interessenskreis 43 zugehören (vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 677 Rn. 2, § 662 Rn. 6). Im 44 Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist das Vorliegen eines "fremden 45 Geschäfts" nicht bereits aus dem Grunde abzulehnen, dass der Abmahnende u.a. eigene Interessen mit der Abmahnung, wie etwa die zukünftige Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung, verfolgt. Vielmehr besorgt der Abmahnende auch ein Geschäft für den Unterlassungsschuldner, welches darin zu sehen ist, dass der Abmahnende dem Verletzer aufzeigt, wem gegenüber er sich vermittels gesicherter Unterlassungserklärungen unterwerfen kann, damit die den Unterlassungsanspruch begründende Gefahr zukünftiger wettbewerbswidriger Handlungen entfällt und der Abgemahnte - sofern er sich an seine Zusage hält - von keinem weiteren Berechtigten mehr mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. (vgl. Scharen, in: 46 Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kapitel 18, Rn 11). 47 2. Die Klägerin handelte bei der Abmahnung mit Fremdgeschäftsführungswillen. 48 Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist als zugleich eigenes und fremdes 49 Geschäft zu qualifizieren. Für die Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens 50 genügt es insoweit, dass das vorgenommene Geschäft auch dem anderen zugute kommt. Bei so genannten "auch-fremden" Geschäften wird das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens grundsätzlich vermutet (BGHZ 98, 235, 240; BGH NJW 2000, 72, 72 f.). Entsprechendes gilt, wenn die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als objektiv fremdes Geschäft verstanden wird (so Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., 2002, UWG Einl Rn 554). Einer Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens der Klägerin steht 51 vorliegend nichts entgegen. 52 3. Die Klägerin handelte ohne Auftrag des Beklagten und war auch sonst dem 53 Beklagten gegenüber nicht berechtigt, § 677 BGB. 54 4. Die Geschäftsführung ohne Auftrag in Form der Abmahnung war berechtigt. 55 Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt gemäß § 683 S. 1 BGB 56 vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem 57 wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. 58 a) Die Abmahnung war objektiv im Interesse des Beklagten. Ein Interesse des 59 Geschäftsherrn besteht, wenn die Geschäftsübernahme ihm nützlich ist (vgl. 60 Palandt, BGB, § 683 Rn. 4 mwN). Die Abmahnung war für den Beklagten nur dann nützlich, wenn sie berechtigt und an den Beklagten als den richtigen 61 Abzumahnenden gerichtet war. 62 aa) Die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 war berechtigt. Die 63 unberechtigte Abmahnung des Störers bei Wettbewerbsverstößen ist 64 grundsätzlich keine Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH NJW 1995, 715 ff.). 65 Vorliegend kann die Frage offen bleiben, ob sich der Beklagte nach 66 Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 9.12.2003 auf 67 das Nichtvorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes zulässigerweise 68 berufen kann (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., 69 UWG Einl Rn. 558; Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. 70 Aufl. 1999, Kapitel 18, Rn. 38). Der Werbetext "250 Visitenkarten GRATIS!" 71 stellt eine irreführende Angabe und einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Eine 72 Gratishergabe liegt nur bei vollständiger Kostenfreiheit vor, was gerade 73 nicht gegeben ist, wenn der Käufer noch die Kosten der Zusendung tragen muss (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 3 Rn. 338). 74 Soweit der Beklagte sich auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG 75 im Lichte des weitergehenden Verbraucherbegriffes des EuGH beruft, ist dies 76 vorliegend unbeachtlich. Zusätzliches Kriterium der europarechtlichen 77 Vorgaben des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 84/450/EWG ist einzig die 78 Einflussnahme der irreführenden Werbung auf das wirtschaftliche Verhalten 79 des Getäuschten (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl 80 UWG Rn. 650). Eine Möglichkeit der Einflussnahme auf das Verhalten der 81 getäuschten Verbraucher ist bei vorliegendem "GRATIS-Angebot" anzunehmen, da der Verbraucher sich länger mit dem Produkt beschäftige muss, bevor dieTragung der Versandkosten offenbart wird. Diesen Verstoß gegen § 3 UWG durfte die Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG beanstanden. 82 bb) Der Beklagte war Mitstörer und damit wettbewerbsrechtlicher 83 Unterlassungsschuldner. Grundsätzlich ist der wettbewerbsrechtliche 84 Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu richten. Neben demjenigen, der die Störung selbst begeht, kann der Unterlassungsgläubiger aber auch gegen den Mitstörer aus einem Anspruch gemäß § 1004 BGB vorgehen (vgl. 85 Baumbach//Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 325). 86 Mitstörer ist, wer willentlich und adäquat kausal an der Störung mitwirkt 87 und rechtlich in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (BGH 88 GRUR 1991, 769, 770; BGH NJW 2001, 3265, 3266). Ein Verschulden, eine 89 Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein anderes Interesse des Mitstörers ist 90 nicht erforderlich, da es auf Art und Umfang des Tatbeitrags zur Störung 91 nicht ankommt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG 92 Einl Rn. 325 und 327 mwN; Freytag, in: Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum 93 E-Commerce, 2002, Teil D, Rz. 113; BGH NJW 2001, 3265, 3266). 94 aaa) Der Beklagte hat willentlich und adäquat kausal an der Störung 95 mitgewirkt. Die Störung ist vorliegend der Verstoß gegen § 3 UWG durch 96 irreführende Angaben bezüglich des "GRATIS Angebotes" an Visitenkarten auf 97 der Homepage der Domain "www.x.de". Durch die Eintragung als 98 Admin-c der betreffenden Domain und damit als Ansprechpartner der E e.G.hat der Beklagte willentlich und adäquat kausal zur Störung beigetragen 99 (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des OLG Stuttgarts, MMR 2003, 100 38, 39; ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 4.11.1999, 3 U 274/98, MMR 2000, 92, 95; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; zur 101 Haftung des Tech-c bzw. Zone-c LG Berlin, MMR 2002, 631, 632). Den 102 E-Domainrichtlinien und den E-Domainbedingungen ist zu entnehmen, dass eine Domain-Registrierung und eine Aufrechterhaltung eines 103 Domainvertrages mit der E e.G. nur möglich ist, wenn der Anmelder einen 104 natürliche, inländische Person benennt (vgl. VIII. der E-Domainrichtlinien und § 3 Abs. 1 und § 7 der E-Domainbedingungen). 105 Durch diese kausale und adäquate Mitwirkungshandlung der Registrierung als 106 Admin-c erstreckt sich die Mitverantwortung des Beklagten nicht nur auf den 107 Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen, sondern auch auf die Inhalte 108 des Programmangebotes, deren Aufruf der Beklagte durch seine Registrierung 109 als admin-c erst ermöglichte (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95). 110 bbb) Der Beklagte war auch rechtlich dazu in der Lage, den 111 Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, 112 dass Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien den Beklagten als Admin-c der 113 Domain zum alleinigen Ansprechpartner der E e.G. macht. Soweit der 114 Beklagte vorträgt, es sei ihm gegenüber der E e.G. nur möglich, 115 Dispositionen bzgl. der Domain selbst und gerade nicht bzgl. der Inhalte, 116 die unter dieser Domain angeboten werden, vorzunehmen, kann diesem 117 Vorbringen nicht gefolgt werden. Durch eine etwaige Mitteilung des Beklagten 118 gegenüber der E e.G. hätte der Beklagte seinen Störerbeitrag rückgängig 119 und damit die Möglichkeit der Publizierung der wettbewerbswidrigen 120 inhaltlichen Angebote unter dieser Domain beseitigen können. Diese Handlung 121 war dem Beklagten als Admin-c rechtlich möglich. Auf eine darüber 122 hinausgehende rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Inhalte der 123 betreffenden Domain kommt es somit nicht mehr an (a.A. Stadler, Haftung des 124 Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 525 f.) 125 ccc) Dem Beklagten oblag als Mitstörer eine zumutbare Prüfungspflicht 126 bezüglich der Domain-Inhalte, bei der er als Admin-c registriert wurde. 127 (1) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung 128 entwickelte Einschränkung der Mitstörerhaftung für unbeteiligte Dritte 129 vorliegend Anwendung finden kann. Hiernach wird ein unbeteiligter Mitstörer 130 bei Wettbewerbsverstößen im Internet durch eigenverantwortlich handelnde 131 Dritte insoweit privilegiert, als ihm die Einhaltung einer Prüfungspflicht 132 nicht zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2001, 3265, 3266; OLG Hamburg, MMR 2000,92, 95; LG Bielefeld, Urteil v. 14.05.2004, Az. 16 O 44/04; 133 Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 c). Dieser Ausnahme liegt die Prämisse zugrunde, dass im Internet vielzählige und 134 unüberschaubare Angebote eine Überprüfung der Inhalte für unbeteiligte 135 Dritte unzumutbar erscheinen lässt (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indes anders gestaltet. Der Beklagte 136 vermittelt nicht nur durch technische Leistungen den Netzzugang, d.h. er war 137 gerade kein unbeteiligter Dritter. So waren die Urteile des OLG Hamburg und 138 des LG Bielefeld gegen einen Domain Name Server gerichtet, der auch 139 technischer Ansprechpartner (Tech-c) war. Die Grundaussagen des vom 140 Beklagten ebenfalls angeführten "ambiente.de" Urteils des BGH können aus 141 denselben Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In der 142 "ambiente" Entscheidung des BGH ging es um die kennzeichenrechtliche 143 Inanspruchnahme der E e.G. Die E e.G. trifft, anders als den 144 Beklagten, aufgrund ihrer Stellung als einziger Anbieter der Top Level 145 Domains ".de" ein Kontraktionszwang (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier 146 (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 841 ff.). Sie 147 nimmt ihre Aufgaben ohne eigene wirtschaftliche Interessen für sämtliche 148 Internetnutzer war (BGH NJW 2001, 3265, 3267). Auch eine solche exponierte 149 Stellung als "unabhängiger Dritter" nimmt der Beklagte als Admin-c gerade 150 nicht ein. Weder vermittelt der Beklagte in technischer Hinsicht die Inhalte 151 der Domains, noch war er aufgrund einer monopolartigen Stellung zu einer 152 Vielzahl von Vertragsschlüssen gezwungen. Der Beklagte handelte vielmehr bei 153 der Registrierung als Admin-c für die Domain "www.x.de" 154 eigenverantwortlich und im Bewusstsein, dass er der Ansprechpartner für alle 155 rechtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E 156 e.G. sein wird. 157 (2) Auch bei einer Anwendbarkeit der vorstehenden Haftungsprivilegierung 158 trifft den Beklagten als Admin-C eine zumutbare Prüfungspflicht, der er 159 nicht nachgekommen ist. 160 (a) Der Beklagte hat als Admin-c eine Prüfungspflicht bezüglich der Inhalte 161 der Domain, für die er sich hat registrieren lassen. In Rechtsprechung und 162 Literatur wurde die Haftung des Admin-c wegen Verletzung von 163 Kennzeichenrechten im Zusammenhang mit dem Domain-Namen bereits diskutiert und unterschiedlich beurteilt. Die wohl überwiegende Ansicht sieht eine persönliche Verantwortung des Admin-c für kennzeichenrechtliche Verstößedurch die Benennung der Domain als gegeben an (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2004, 38 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 175, 178; OLG München, MMR 2002, 277 ff.; LG Berlin, MMR 2002, 631, 632; Dieselhorst, in: Moritz/Dreier,Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B, Rz. 901; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347;Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48; 164 Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.), Recht im Internet, Stand: März 2004, Teil 7, 165 Rn. 134 ff.; Ernst, Verträge rund um die Domain, MMR 2001 714, 715; Junker, 166 Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; a.A. OLG Koblenz, MMR 2002, 466 ff.; dem folgend Flechsig, Subdomain: Sicher versteckt und unerreichbar?, MMR 2002, 347, 351). Diese Verantwortung trifft den Admin-C auch bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich bei der E e.G.hat registrieren lassen. Er tritt als Ansprechpartner für alle rechtliche 167 Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E e.G., aber 168 auch gegenüber jedem Dritten, der eine Abfrage der Whois-Daten bei der E e.G. vornimmt, in Erscheinung und erklärt, diese Angelegenheiten auch 169 verbindlich entscheiden zu können. Insofern tritt die Verletzung von Rechten 170 Dritter durch die registrierte Domain in seinen Verantwortungsbereich und 171 die zukünftige Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung in seine 172 Zuständigkeit (Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48). 173 Dies muss insbesondere gelten, wenn - wie vorliegend - der Domain-Inhaber im 174 Ausland weilt. 175 (b) Die Einhaltung dieser Prüfungspflicht war dem Beklagte zuzumuten. 176 (aa) Eine Unzumutbarkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass - wie der 177 Beklagte vorbringt - aufgrund der dynamischen Inhalte und der Hohen Anzahl 178 an betreuten Domains eine sorgfältige Überprüfung der Domain-Inhalte 179 faktisch nicht möglich sei. Der Beklagte bestimmt willentlich über die Art 180 und Anzahl der Domains, für welche er sich als Admin-c registrieren lässt. 181 Er selbst muss bestimmen, ob er sich in der Lage sieht, seiner 182 Prüfungspflicht in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Aufnahme einer 183 Vielzahl haftungsgeneigter Tätigkeiten kann nicht zu einer Haftungsreduzierung gegenüber Dritten führen. 184 (bb) Die Einhaltung der Prüfungspflicht wird dem Beklagten ferner nicht 185 dadurch unzumutbar, dass er infolge der persönlichen Inanspruchnahme als 186 Admin-c erhebliche wirtschaftliche Einbußen befürchtet. Zum einen wird der 187 Beklagte nicht anders als andere am Wirtschaftleben teilnehmende Personen 188 für die Abmahngebühren in Anspruch genommen (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 96). Zum anderen hat der Beklagte die Möglichkeit sich gegenüber dem Domain-Inhaber schadfrei zu halten. Regelmäßig wird der Admin-c und der Domain-Inhaber eine vertragliche Vereinbarung über die Inhalte des 189 Domain-Betreuungsverhältnisses abschließen. Die als Admin-c registrierte 190 Person kann somit ihre Interessen durch die drohenden zivilrechtlichen 191 Risiken, die auch die Abmahnkosten beinhalten, in einer so genannten 192 "Admin-c-Vereinbarung" wirksam absichern (vgl. Junker, Haftung des Admin-C, 193 JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; entsprechend für die Haftung von 194 Internetprovidern Freytag, in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum 195 E-Commerce, 2002, Teil D., Rz. 89). Der Beklagte trägt hierzu selbst vor, 196 dass zwischen ihm und der Domaininhaberin eine entsprechende Vereinbarung 197 besteht. Aufgrund der Unterzeichnung der strafbewehrten 198 Unterlassungsklärung, mittels derer der Beklagte ohnehin persönlich für 199 fremde Inhalte der Domain haftet, ist davon auszugehen, dass zwischen dem 200 Beklagten als Rechtsanwalt und der ausländischen Domaininhaberin auch eine 201 Vereinbarung über den Innenausgleich im Falle einer Inanspruchnahme des 202 Beklagten geregelt wurde. Zumindest erscheint eine derartige Absprache dem 203 Beklagten als Rechtsanwalt zumutbar. 204 ddd) Auf sonstige Haftungsprivilegierung kann der Beklagte sich nicht 205 berufen. 206 (1) Insbesondere die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) können 207 vorliegend keine direkte oder analoge Anwendung finden. Der Beklagte kann 208 sich somit nicht darauf berufen, dass er erst ab dem Zeitpunkt der 209 Kenntnisnahme durch die Abmahnung Störer gewesen sei. Die unmittelbare 210 Anwendung der Haftungserleichterungen des TDG würde voraussetzen, dass der Beklagte als Teledienstanbieter im Sinne des TDG kommunikative Inhalte 211 anbietet (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 93; Köhler/Arndt, Recht des 212 Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48). Der Beklagte ist an der inhaltlichen oder 213 technischen Gestaltung der Domain nicht beteiligt. Für eine analoge 214 Anwendung der Vorschriften des TDG fehlt es damit schon an einem 215 vergleichbaren Sachverhalt (vgl. in Abgrenzung hierzu die entsprechende 216 Anwendung der Gedanken des TDG auf die Haftung des Tech-c im Falle des OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 94). 217 (2) Eine Haftung des Beklagten als Mitstörer scheidet auch nicht aus 218 Billigkeitsgründen aus. Eine uneingeschränkte gerichtliche Inanspruchnahme 219 abhängiger Hilfspersonen wird zum Teil auch als unbillig angesehen 220 (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 b). 221 Entwickelt wurde diese Ausnahme, um eine Inanspruchnahme von untergeordneten Arbeitnehmern ohne eigenen Verantwortungsbereich in Großunternehmen zu verhindern (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn.327 b). Das OLG Stuttgart hat die Übertragung dieser Privilegierung auf die Stellung eines Admin-c angedeutet (OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39), wobeiauch hier von den Fällen auszugehen sein wird, bei denen der Admin-c ein Angehöriger des die Domain haltenden Unternehmens ist (vgl. Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 20; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347). Vorliegend ist der als Rechtsanwalt tätige Beklagte als Admin-c für die in den USA ansässige Domain-Inhaberin eingetragen. Die nur für Ausnahmefälle konstruierte Nichthaftung aus Billigkeitsgründen kann vorliegend nicht greifen, da der Beklagte keine abhängige Hilfsperson der Domaininhaberin mit einer 222 untergeordneten Stellung in einem fremden Unternehmen ohne eigenen 223 Verantwortungsbereich ist. Es erscheint vielmehr umgekehrt unbillig, eine 224 Haftung des Admin-c in einem Fall wie dem vorliegenden abzulehnen, wenn 225 hierdurch eine effektive Verfolgung der rechtlichen Interessen der 226 Geschädigten durch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten verzögert und 227 schlimmstenfalls ganz vereitelt wird (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier 228 (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 901). Von den 229 deutschen Entscheidungsträgern wird daher auch auf Beschränkungen im 230 Anmeldeverfahren aufgrund der fremden Nationalität der Anmelder verzichtet, 231 da eine persönliche Haftung des Admin-c für Rechtsverletzungen möglich ist 232 (vgl. hierzu den Bericht der deutschen Ländergruppe der Internationalen 233 Vereinigung für den Schutz des Geistigen Eigentums (AIPPI), GRUR Int. 2003, 234 608, 612). Auch in der Literatur findet sich diese Auffassung wieder. Eine 235 primäre Inanspruchnahme des Domaininhabers sei dann nicht geboten, wenn 236 dieser Heranziehung des Hauptstörers Hindernisse entgegenstehen (vgl. 237 Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523). 238 b) Die rechtmäßige Abmahnung des Beklagten entsprach demzufolge auch dessen mutmaßlichen Willen. Dieser bestimmt sich danach, ob der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7). 239 5) Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der 240 Aufwendungen aus §§ 670, 683 S. 1 BGB besteht in Höhe von 1.206,56 EUR. 241 a) Die Abmahnung durch einen Anwalt war erforderlich im Sinne der §§ 670 und 249 BGB. Grundsätzlich trifft den Abmahnenden eine Prüfungspflicht, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist (vgl. Palandt, BGB, 242 § 249 Rn. 39). In einfach gelagerten Fällen ist die Hinzuziehung eines 243 Rechtsanwaltes ausnahmsweise erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich unerfahren oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGHZ 127, 348, 350). 244 Die Klägerin ist eine auf dem Gebiet des Printmedienvertriebs erfahrene 245 Aktiengesellschaft. Im Bereich medienrechtlicher Auseinandersetzungen ist 246 indes die Beauftragung eines Rechtsanwaltes aufgrund der Komplexität der 247 Auseinandersetzungen grundsätzlich zu bejahen (vgl. Prinz/Peters, 248 Medienrecht, 1999, Rn. 736 mwN). Damit kann der Beklagte sich nicht darauf 249 berufen, die Klägerin hätte auf rechtsanwaltliche Hilfe verzichten können. 250 b) Der Klägerin steht der Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe zu. Es 251 sind dem Abmahnenden die tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ersetzen 252 (Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kapitel 18, Rn 253 17). Die Klägerin hat dem beauftragten Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von 254 1.206,56 EUR erstattet. 255 II. Der Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. über dem Basissatz für 1.206,56 EUR 256 ab dem 21.02.2004 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich 257 seit dem 14.2.2004 im Verzug mit der Zahlung der Rechtsverfolgungskosten. 258 Der Beklagte wurde durch das Schreiben der Klägerin vom 29.1.2004 zur 259 Zahlung der Kosten bis zum 13.2.2004 aufgefordert. 260 II. Der Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO. 261 III. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt 262 aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.