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Urteil

13 C 198/04

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2005:0630.13C198.04.00
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Leitsätze

1. Verletzt bei einem Werkvertrag der Unternehmer Sorgfaltspflichten, so haftet er dem Besteller auf Schadensersatz nach § 280 Absatz 1 BGB wenn er den Schadenseintritt zu vertreten hat. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft den Werkunternehmer. Zweifel gehen zu seinen Lasten.

2. Die Prozessparteien trifft grundsätzlich keine Beweissicherungspflicht zu Gunsten des Gegners.

3. Wirft eine nicht beweisbelastete Partei eine abgebrochene, in den Motor gefallene Glühkerze fort, so handelt es sich dabei nicht um eine Beweisvereitelung, wenn nicht die Partei die Notwendigkeit einer späteren Beweisführung erkennt und diese zumindest fahrlässig vereitelt.

4. Für einen Laien ist nicht vorhersehbar, dass alleine schon der untere Teil einer abgebrochenen Glühkerze Aufschluss über die Ursache des Abbrechens zu geben vermag.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1997,57 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.04 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %, der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der anteiligen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor Einleitung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verletzt bei einem Werkvertrag der Unternehmer Sorgfaltspflichten, so haftet er dem Besteller auf Schadensersatz nach § 280 Absatz 1 BGB wenn er den Schadenseintritt zu vertreten hat. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft den Werkunternehmer. Zweifel gehen zu seinen Lasten. 2. Die Prozessparteien trifft grundsätzlich keine Beweissicherungspflicht zu Gunsten des Gegners. 3. Wirft eine nicht beweisbelastete Partei eine abgebrochene, in den Motor gefallene Glühkerze fort, so handelt es sich dabei nicht um eine Beweisvereitelung, wenn nicht die Partei die Notwendigkeit einer späteren Beweisführung erkennt und diese zumindest fahrlässig vereitelt. 4. Für einen Laien ist nicht vorhersehbar, dass alleine schon der untere Teil einer abgebrochenen Glühkerze Aufschluss über die Ursache des Abbrechens zu geben vermag. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1997,57 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.04 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %, der Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der anteiligen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor Einleitung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Daimler Benz E 300 Turbo mit dem Amtlichen Kennzeichen ## – ## ###. Seit geraumer Zeit ließ er alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten bei dem Beklagten durchführen. Am 06.01.04 brachte er sein Fahrzeug für eine 150.000 km - Inspektion in die Werkstatt des Beklagten. Bei der Durchführung der Inspektion brach eine Glühkerze beim Auswechseln ebendieser ab. Um die abgebrochene Glühkerze aus dem Motor entfernen zu können, musste der Zylinderkopf herausgenommen und die Glühkerze ausgebohrt werden. Diese Arbeiten sind durch eine Fachfirma durchgeführt worden, wobei diese für die Durchführung dieser Arbeiten Werklohnansprüche in Höhe von 1.637,66 € geltend machte. Das bezeichnete KFZ stand für vier Tage in der Spezialwerkstatt um die erforderlichen Arbeiten auszuführen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz der Kosten, die ihm durch die Spezialwerkstatt in Rechnung gestellt wurden. Weiterhin verlangt er Ersatz der Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er nicht mit dem eigenen Wagen fahren konnte und er sich von seiner Frau hat fahren lassen müssen, sowie die Kosten die für Hin- und Rückfahrt zu der Spezialwerkstatt angefallen sind. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.031,32 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.05.04 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich des Abbrechens der Kerze träfe, so dass er nicht verpflichtet sei, einen dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit Beweisbeschluss vom 13.10.04 und vom 16.03.05 wurde durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das der Akte beiliegende schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.- Ing. H U ##### C, sowie auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 09.06.05 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die der Akte beiliegenden, zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, und zum größten Teil begründet. Die Parteien haben miteinander einen Werkvertrag geschlossen, § 631 BGB, welcher grundsätzlich die Pflicht nach sich zieht, dass der Unternehmer auf das Eigentum des Bestellers Rücksicht zu nehmen hat, vgl. § 241 Absatz 2 BGB. Das bedeutet, dass der Beklagte grundsätzlich darauf zu achten hat, dass die Zündkerzen nicht im Motor abbrechen und so die Funktionsfähigkeit des Motors beeinträchtigt wird. Genauso wie § 823 Absatz 1 BGB ebenfalls den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache als Eigentumsrecht schützt, vgl. Palandt/Sprau § 823 Rn. 8, wird der Eigentümer im Rahmen eines Schuldverhältnisses vor Gebrauchsbeeinträchtigung durch den anderen Vertragspartner grundsätzlich geschützt, § 241 Abs. 2 BGB. Verletzt der Unternehmer diese Pflicht zur Rücksichtnahme, so kann der Besteller Schadensersatz für den entstandenen Schaden dann fordern, wenn der Unternehmer den Schadenseintritt zu vertreten hat, vgl. § 280 Absatz 1 BGB. Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, vgl. § 276 Absatz 1 BGB, dass heißt der Unternehmer muss sein Werk so erbringen, dass er die für diese Arbeit erforderliche Sorgfalt in dieser Weise ausübt, dass Schäden an dem Eigentum des Bestellers nicht eintreten können. Dieser Sorgfaltspflicht hätte der Werkhersteller laut Sachverständigengutachten genüge getan, wenn er die Schwergängigkeit des Herausdrehens der Glühkerze bemerkt, dann das Glühkerzengewinde mit handelsüblichen Kriechöl eingesprüht und dann das Fahrzeug 24 Stunden stehen gelassen hätte, damit das Kriechöl die korrosiv zugesetzte Bereiche durchdringt und diese lösen kann. Jedoch kann es laut Sachverständigengutachten auch dann zu einem Abriss der Glühkerze bei einem entsprechenden Dieselmotor kommen, wenn der Unternehmer alle Sorgfaltsvorschriften einhält. In diesem Falle würde der Unternehmer mangels fahrlässigem Handeln grundsätzlich nicht haften. Wegen der Problematik, dass es für den Gläubiger der Leistung oft schwer ist das Verschulden des Schuldners nachzuweisen, weil er oftmals bei der Ausführung der vertraglichen Vereinbarung nicht anwesend ist, hat der Gesetzgeber in § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB die Beweislast für mangelndes Verschulden dem Schuldner auferlegt. Das heißt, dass der Schuldner dartun muss, dass er den Pflichtverletzungserfolg, dass heißt den Eigentumseingriff selbst, nicht zu vertreten hat, vgl. BGH NJW 87, 1938. Gelingt ihm das nicht, so wird sein vertreten müssen vermutet und er ist zur Ersatzleistung verpflichtet. Der Schuldner ist dabei weiterhin beweisfällig, wenn die ernsthaft Möglichkeit verbleibt, dass er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, vgl. BGH NJW 80, 2187. Aus diesem Grunde hätte der Beklagte hier alle Umstände vortragen müssen, die sein Verschulden hier ausschließen lassen. Dies wurde durch das Sachverständigengutachten des Dipl.- Ing. H U nicht erreicht. In seinem schriftlichen Sachverständigengutachten und seinem mündlichen Zusatzgutachten stellt dieser fest, dass trotz Einhaltung der Sorgfaltsvorschriften die Glühkerzen beim auswechseln abreißen können. Ob es sich allerdings im vorliegenden Fall um ein solches zufälliges Abreißen, oder um einen Montagefehler handelt, könne er nicht eindeutig feststellen. Die gesetzlich vorgesehene Beweislastverteilung bezüglich des Nichtverschuldensnachweises ändert sich auch nicht dadurch, dass der Kläger nicht den unteren Teil der ausgewechselten Zündkerze zum Zwecke der Beweisführung für den Beklagten aufbewahrt hat, um dem Beklagten sein Nichtverschuldensnachweis ermöglichen zu können, da dieser Teil, wie der Sachverständige festgestellt hat, die einzige Möglichkeit bietet, den genauen Schadenseintritt nachzuvollziehen. Zwar sind die Parteien allgemein zur Prozessförderung verpflichtet, § 282 ZPO, jedoch geht dieser Grundsatz nicht so weit, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche Beweismittel unter allen Umständen zu sichern, die dieser für eine Prozessführung benötigt. Auch die dogmatische, prozessuale Konstruktion der Beweisvereitelung, die in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, vgl. Baumbach/ Hartmann Anh. § 286 Rn. 27 ff, MüKo-Prütting §286 Rn. 75 ff; BGH ZIP 85, 314, führt bei ihrer Anwendung nicht dazu, dass der Beklagte hier von seiner materiell-rechtlichen Beweislast befreit wird, oder dass das Gericht in freier Beweiswürdigung hier zu einem anderen Ergebnis als des vermuteten Verschuldens gelangt. Zwar hat der Kläger hier durch den Ausbau und dem Nichtaufheben der defekten Zündkerze das wesentliche Beweisstück beseitigt und so, wie der Sachverständige Dipl.- Ing. H U festgestellt hat, die Beweisführung des Beklagten unmöglich gemacht. Voraussetzung für das prozessuale Konstrukt der Beweisvereitelung ist aber, dass der Vereitelnde subjektive Komponenten bezüglich der Beweisvereitelung aufweist, vgl. MüKo-Prütting § 286 Rn. 78 ff, das heißt, dass der nicht Beweisbelastete es dem anderen schuldhaft unmöglich machen oder erschweren muss den Beweis zu erbringen, vgl. Thomas/ Putzo § 286 Rn. 17 und sich so missbilligend verhält, vgl. Zöller/ Greger § 286 Rn. 14 a. Dies kann während eines Prozesses oder vorprozessual geschehen, erfordert jedoch immer, dass der andere gezielte oder zumindest fahrlässige handelt, vgl. BGH ZIP 85, 314, a.A. Rosenberg, Die Beweislast, S. 191 f., denn die besondere Folge der Änderung der Beweislast oder einer anderen Beweiswürdigung kommen ohne Verschulden nicht in Betracht, MüKO- Prütting § 286 Rn. 78. Diese Verschulden hinsichtlich der Beweisvereitelung muss zwangsläufig in einer analogen Anwendung des § 276 BGB bestehen, bei dem die Voraussehbarkeit wesentliches Element des Verschuldensvorwurfes ist, vgl. Palandt/ Heinrichs § 276 Rn. 12. Demnach hätte dem Kläger die Notwendigkeit einer Beweisführung mittels der abgebrochenen Zündkerze bereits erkennbar sein müssen, vgl. BGH DB 85, 1020. Das heißt, dass er bei objektiver Betrachtungsweise zumindest hätte erkennen müssen, dass Zündkerzen beim Austauschen zufällig abbrechen können, also der Beklagte sich möglicherweise bezüglich einer vorgeworfenen Pflichtverletzung exculpieren kann und dass nach der Ausbohrung des Zylinderkopfes in der entsprechenden Kerzenbohrung und dem anschließenden Aufarbeiten mit einem Reparatureinsatz überhaupt noch ein Beweismittel vorhanden ist und dass es sich bei dem Rest der Zündkerze um ein dem Beklagten notwendiges und einziges Beweismittel handelt. Dies kann jedoch bei objektiver Betrachtungsweise nicht angenommen werden. Dies würde dem Kläger geradezu eine Beweissicherungspflicht auferlegen, die vom Grundsatz her nicht durch das Konstrukt der Beweisvereitelung gewollt sein kann. Dass sich der Laie mit den Einzelheiten der Beschaffenheit und der Art des Abbrechens von Glühkerzen und dem Aufbohren des abgebrochenen Endteils dieser Glühkerze beschäftigt und auskennt ist üblicherweise nicht zu erwarten. Insbesondere steht der Annahme einer solchen Kenntnis entgegen, dass der Verbraucher die Glühkerzen regelmäßig von einem Fachmann auswechseln lässt und nicht selber vornimmt, also mit den Problemen der Auswechselung nicht vertraut ist. Dass er sich dann noch um eine Beweissicherung von übrig gebliebenen Einzelteilen kümmern muss, von denen unter Umständen nicht mal der Fachmann, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, weiß, wie sie aussehen, überspannt die Anforderungen für eine pflichtbewusste Prozessführung, so dass von Beweisvereitelung keine Rede sein kann. Hinzukommend ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass, wenn er doch um die Problematik des Abbrechens von Glühkerzen weiß und schon eine Spezialwerkstatt direkt vermitteln kann, er selbst sich nicht um die Sicherung des unteren Teiles der abgerissenen Glühkerze gekümmert hat. Er wusste schließlich, im Gegensatz zum Kläger, dass es regelmäßig zu Problemen beim Auswechseln der Zündkerzen kommt. Entsprechend musste er auch davon ausgehen, dass dies regelmäßig infolge der hohen Folgekosten zu Prozessen kommt und er schließlich seine mangelndes Verschulden von der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich zu beweisen hat. Dem kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er versucht seine grundsätzlich ihn treffende Beweislast auf andere abzuwälzen. Ebenfalls ist eine möglicherweise bestehende Kenntnis auf Seiten der Spezialfirma über die Probleme der Beweisführung bei ausgebohrten Glühkerzen hier unbeachtlich, da dies weder über § 166 Absatz 1 BGB analog, noch über § 278 BGB analog zugerechnet wird. Weder bediente der Kläger sich der Spezialwerkstatt zur Erfüllung einer Verbindlichkeit dem Beklagten gegenüber, noch handelt sich das Wissen der Werkstatt um Wissen, welche sie im Rahmen der Tätigkeit für den Beklagten erlangt hat, so dass eine allgemeine Sonderwissenszurechnung hier ausscheidet. Infolgedessen ist der Beklagte hier weiterhin beweispflichtig für sein mangelndes Vertretenmüssen geblieben. Demnach kann der Kläger seinen entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dieser Schaden besteht darin, dass er die Spezialwerksstatt mit der Beseitigung dieser Glühkerze beauftragen musste. Ebenfalls kann er grundsätztlich die Kosten ersetzt verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass ihn seine Frau zu den Terminen fahren musste, § 249 Absatz 1 BGB. Nicht ersatzfähig sind jedoch die Kosten, die auch angefallen wären, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. So wären die Kosten für den einzelnen Hinweg und den einzelnen Rückweg zum Bundessprachenamt dem Kläger auch ohne den Schadenseintritt angefallen, mit der Folge, dass er nur den jeweiligen Rückweg und dem separaten Hinweg der Ehefrau geltend machen kann. Dies bezüglich sind die von dem Kläger angesetzten Kosten für diese Fahrten zu halbieren. Demnach ist von der Klageforderung 34, 02 € abzuziehen. Im übrigen ist das Gericht von den geltend gemachten Schadenspositionen überzeugt, § 286 Absatz 1 BGB. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 291, 288 BGB, Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Absatz 1 ZPO. Eine volle Kostentragung durch den Beklagten nach § 92 Absatz 2 ZPO kommt hier nicht in Betracht, weil zwar die Zuvielforderung von 34,02 € geringfügig war, jedoch zu einem Kostensprung geführt hat. Demzufolge hat der Kläger den Teil der Kosten zu tragen, der durch die Zuvielforderung entstanden ist (Mehrkostenmethode). Die Regelung über die Vollstreckbarkeit für den Kläger ergeht nach § 709 ZPO für den Beklagten nach 708 Nr. 11, 711 ZPO.