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Urteil

4 C 361/04

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2005:0913.4C361.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden , wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet . 1 TATBESTAND: 2 Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines dem Beklagten im Rahmen eines sog. Schenkkreises am 21.09.03 ausgehändigten Betrages. 3 Die Parteien waren Mitglieder eines Schenkkreises. Die Klägerin, von Beruf Bilanzbuchhalterin, hatte wie auch ihr Ehemann zuvor als Gast seit April 2003 an Treffen von anderen Schenkkreisen teilgenommen. 4 Die Schenkkreise sind wie folgt aufgebaut: 5 Auf der obersten Stufe befinden sich 8 sogenannte Bälle, auf der nächsten Stufe befinden sich 4, auf der übernächsten 2 und auf der untersten und letzten 1 Ball. Die Personen, die auf der obersten Stufe die "Bälle" bilden, "schenken" den Personen der untersten Stufe Bargeld. Die Beschenkten scheiden damit aus dem Schenkkreis aus. Die Inhaber der Bälle 1 bis 8 steigen eine Stufe ab, sofern sie weitere Personen anwerben, die die bisher auf der zweituntersten, nunmehr auf der untersten Stufe stehenden Personen beschenken. Bis jemand die unterste Stufe erreicht hat und Bargeld erhält, müssen also auf der obersten Stufe 8 Bälle neu besetzt sein. 6 Bereits am 26.07.03 hatte die Klägerin ihre Teilnahme am Schenkkreis erklärt und als Namen den ihres Bruders H eingetragen. 7 Die Klägerin behauptet, sie habe sich vorgenommen, wenn sie selbst beschenkt werde, den Einsatz selbst zu behalten und den darüberhinaus-gehenden Betrag ihrem Bruder zukommen zu lassen, der bislang davon nichts wisse. Sie habe auf diesem Wege für seine Hilfe danken wollen .Deshalb habe sie den Namen ihres Bruders eingetragen. Dies habe sie auch öffentlich bekannt gemacht. 8 Über das Spielsystem und seine Risiken sei sie nicht ausreichend informiert worden. 9 Die Klägerin beantragt , 10 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1250,- EUR nebst 5 % 11 Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 12 zu zahlen. 13 Der Beklagte beantragt , 14 die Klage abzuweisen . 15 Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation. Dazu behauptet er, Umstände, die darauf hin weisen, daß die Klägerin selbst und nicht der namentlich eingetragene Bruder H als Einzahlender gelten wolle, seien nicht mitgeteilt worden. 16 Im übrigen sei vor jedem Spiel eine Präsentation durch den Moderator erfolgt, in dem die Regeln ausführlich erläutert und auf die Risiken hingewiesen worden sei. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herrn C , Frau L und Frau F . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5.7.05 Bl. 141 ff . der Akten verwiesen . 18 Auf den übrigen schriftsätzlich vorgetragenen Akteninhalt wird Bezug genommen. 19 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 20 Die Klage ist nicht begründet. 21 Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 1.250,00 EUR zu. 22 Was die von dem Beklagten bestrittene Aktivlegitimation betrifft, so hätte dem Beklagten oblegen, den Beweis für ein Handeln als Stellvertreter zu erbringen. Die Zeugin Frau Q hat die diesbezüglichen Aussagen des Beklagten nicht bestätigt. Im übrigen hat der Beklagte auch nicht vorgetragen, daß die Klägerin von ihrem Bruder bevollmächtigt war. 23 Der dem Grunde nach gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gerechtfertigte Rückzahlungsanspruch der Klägerin scheitert an § 817 Satz 2 BGB. 24 Die Zahlung der Klägerin war im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB ohne Rechtsgrund erfolgt. 25 Sämtliche Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem Spielsystem des Schenkkreises standen, sind wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dies folgt daraus, daß es sich um ein nach dem Schneeballsystem aufgebautes Pyramidensystem handelt, das darauf angelegt ist, den an oberer Stelle stehenden Mitspielern die Erzielung eines in der Regel sicheren hohen Gewinns zu ermöglichen. Die dem System immanente, ständig anschwellende Masse der späteren Teilnehmer muß ihren Beitrag nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten in der Regel zwangsläufig verlieren, da aufgrund der immer weiter ansteigenden Zahl erforderlicher neuer Mitspieler es nämlich innerhalb kürzester Zeit nicht mehr möglich sein wird, neue Mitspieler zu gewinnen, so daß das System zwangsläufig zusammenbrechen muß. 26 Für die Annahme der Sittenwidrigkeit nach § 817 S. 2 BGB reicht es aus, daß sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit leichtfertig verschließt. Dies ist dann der Fall, wenn er hinreichende Kenntnis von dem der Schenkbörse zugrundeliegenden Spielsystem mit seinen Folgen hat bzw. der ihm zur Verfügung stehenden Informationen hätte gewinnen können. 27 Die Klägerin hat sich dieser Einsicht, sittenwidrig zu handeln, leichtfertig verschlossen. Sie hatte seit April 2003 zunächst als Gast an mehreren Schenkkreisen teilgenommen und kannte, wie sich aus ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 2.12.2004 ergibt, das Prinzip des Spiels. 28 Der Zeuge Herr C, der dann im Sommer 2003 mit der Klägerin in einem Schenkkreis war, hat glaubhaft bekundet, daß auf das Erfordernis, neue Mitspieler zu gewinnen, ausdrücklich hingewiesen wurde, indem nämlich gesagt worden sei, es sei überhaupt kein Risiko, wenn man die doppelte Menge an Leuten zum Mitspielen bewege. Dem entspricht die Aussage der Zeugin Frau Q, die bekundet hat, es sei daraufhingewiesen worden, daß zum Funktionieren des Spiels neue Leute benötigt würden. 29 Die Klägerin hatte zwischen der Erläuterung des Spiels und der Zahlung ihres Einsatzes im September ausreichend Zeit, um sich über den Inhalt und die Auswirkungen des Spielsystems Gedanken zu machen. 30 In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Klägerin über die Risiken des Schenkkreises unterrichtet wurde. 31 Sie wußte, daß der Spielerfolg davon abhing, daß neue Teilnehmer gewonnen würden. 32 Der Klägerin hätten auch deshalb Bedenken kommen müssen, weil sie ohne persönlichen Einsatz einen hohen Gewinn erzielen sollte. 33 Allein durch die Erklärung der Schaubilder hätte ihr bei Anwendung gesunden Menschenverstands deutlich werden müssen, daß es sich bei dem Schenkkreis lediglich um eine Umverteilung der eingezahlten Gelder handelte. Ein Geldzuwachs etwa durch Zinsen war hierbei gänzlich ausgeschlossen. Somit hätte die Klägerin wissen müssen, daß, wenn einige mehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie selbst gegeben hatten, andere weniger bzw. bei dem krassen Mißverhältnis von Einlage und Gewinnausschüttung nichts mehr von ihrem Geld sehen würden. Sie hätte die Verlustgefahr für die insbesondere später in das System eingestiegenen Teilnehmer erkennen müssen. 34 Die Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB ist auch nicht durch § 242 BGB ausgeschlossen ( vgl. OLG Köln 24 U 125 / 04 ,LG Bonn 2 O 30/04.) 35 Der Schenkkreis ist mangels Spieleinsatzes kein Glücksspiel, so daß auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommen. Ein Anspruch aus § 826 BGB würde voraussetzen, daß der Beklagte gerade der Klägerin gegenüber sittlich verwerflich gehandelt hat. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO .