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Urteil

13 C 15/05

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fiktiver Schadensabrechnung kann der Geschädigte nicht ohne Weiteres die Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen. • Die Voraussetzungen, die bei tatsächlicher Reparatur die Wahl einer markengebundenen Werkstatt rechtfertigen, gelten bei fiktiver Abrechnung nicht. • Der Geschädigte darf durch Schadensersatz weder bereichert noch die Versicherungsgemeinschaft einseitig belastet werden; maßgeblich sind grundsätzlich kostengünstigere, fachgerechte Alternativen.
Entscheidungsgründe
Fiktive Abrechnung: Kein Anspruch auf Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt • Bei fiktiver Schadensabrechnung kann der Geschädigte nicht ohne Weiteres die Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen. • Die Voraussetzungen, die bei tatsächlicher Reparatur die Wahl einer markengebundenen Werkstatt rechtfertigen, gelten bei fiktiver Abrechnung nicht. • Der Geschädigte darf durch Schadensersatz weder bereichert noch die Versicherungsgemeinschaft einseitig belastet werden; maßgeblich sind grundsätzlich kostengünstigere, fachgerechte Alternativen. Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 13.11.2004. Die Klägerin berechnete den Schaden fiktiv anhand der Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt mit Reparaturkosten (ohne MwSt.) von 17.262,94 EUR. Tatsächlich wurde nicht repariert; der Kläger gab das beschädigte Fahrzeug in Zahlung und kaufte ein neues. Die Beklagte zahlte bereits Teile des Schadens, nicht jedoch den streitigen Betrag von 858,64 EUR. Die Klägerin verlangt diesen Betrag nebst Zinsen und beruft sich auf die Vertragswerkstatt-Kalkulation. Die Beklagte hat hingegen fachgerechte, kostengünstigere freie Werkstätten nachgewiesen und hält die geringere Abrechnungssumme für maßgeblich. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen und entschied nach dessen Ergebnis. • Grundsatz: Bei tatsächlicher Reparatur soll der Geschädigte in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren lassen können, ohne weitere Recherchepflichten. • Einschränkung bei fiktiver Abrechnung: Die Erwägungen zugunsten einer markengebundenen Werkstatt bei tatsächlicher Reparatur greifen nicht, weil beim fiktiven Abrechnungsweg das Interesse an schneller Wiederherstellung des Fahrzeugs entfällt. • Sachverständigenbefund: Die vom Beklagten nachgewiesenen freien Fachwerkstätten könnten die Reparatur mindestens ebenso fachgerecht zu niedrigeren Stundensätzen durchführen. • Zusatzkosten wie Verbringungskosten, die der Kläger ansetzt, würden in den günstigeren Werkstätten nicht anfallen und sind daher nicht zwangsläufig erstattungsfähig. • Schadensersatzgrundsatz: Ziel ist Ausgleich, nicht Bereicherung; die Inzahlunggabe und der dadurch erzielte günstigere Neuwagenpreis dürfen nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen. • Rechtsgrundlagen: Abweisung der Klage; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr.11 i.V.m. § 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält den geltend gemachten Betrag nicht. Das Gericht folgt der Ansicht, dass bei fiktiver Abrechnung die Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt nicht ohne Weiteres gegenüber der Haftpflichtversicherung durchsetzbar sind, wenn fachgerechte, günstigere Alternativen nachgewiesen sind. Durch die Inzahlunggabe des Altfahrzeugs und den dadurch erzielten Vorteil wäre der Kläger andernfalls bereichert und die Versicherungsgemeinschaft unzulässig belastet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den angeordneten Sicherungsregelungen.