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Urteil

4 C 485/05 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2006:0321.4C485.05.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 1.924,14 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.05 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen .

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4 %, die Beklagte 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 1.924,14 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.05 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen . Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4 %, die Beklagte 96 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. TATBESTAND: Die Parteien streiten über die Höhe von Schadensersatzansprüchen - Bezahlung der Mehrwertsteuer - nach einem Unfall, vom 14.6.05 in C M-Weg / B ### / K T – Allee , den Herr L Q S mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug verursacht hat, und an dem das Fahrzeug des Kläger amtliches Kennzeichen ## – ## #### Totalschaden erlitten hat . Die Beklagte hat die Schadensabrechnung auf der Grundlage eines vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Herrn I vorgenommen. Danach betrug der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs inklusive Mehrwertsteuer 14.500,-EUR, der Restwert inklusive Mehrwertsteuer 4.500,- EUR. Die Beklagte hat dem Kläger sodann ein Restwertangebot in Höhe von 6900,-EUR gemacht, welches vom Kläger angenommen wurde. Bei der Abrechnung wurde die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer von 2000,- EUR nicht erstattet, da der Kläger zunächst kein Ersatzfahrzeug angeschafft hatte. In der Folge hat der Kläger der Beklagten nachgewiesen, dass er ein Nachfolgefahrzeug Marke Primera 2,0 zum Preis von 13.950,- EUR erworben und auf sich zugelassen hat. Vorprozessual hat die Beklagte die Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages mit Schreiben vom 27.7.05 abgelehnt und sich darauf berufen, dass die verbindliche Bestellung keinerlei Umsatzsteuer (weder Mehrwertsteuer – noch Differenzsteuer) ausweise und daher nicht als Nachweis für erbrachte Mehrwertsteuerzahlung zu berücksichtigen sei. Mit der Klage verlangt der Kläger den im Wiederbeschaffungswert ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.000,- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.05 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, da der Kläger kein gleichwertiges Fahrzeug, sondern ein preiswerteres, 1 Jahr älteres, eines anderen Nissan – Primara – Typs angeschafft habe, sei die Mehrwertsteuer nicht zu zahlen, da sie nicht angefallen sei. Auf den übrigen schriftsätzlich vorgetragenen Akteninhalt wird Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist in der erkannten Höhe begründet. Im übrigen ist sie unbegründet . Der Kläger kann im Wege der konkreten Schadensberechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzüglich des Restwertes ersetzt verlangen. Es ist nicht von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs angefallen ist. Das hat gleichermaßen für die Fälle zu gelten, in denen ein im Preis dem Wiederbeschaffungswert entsprechendes oder geringfügig teureres Ersatzfahrzeug (so BGH VI ZR 91/04 Urteil vom 1.März 05) angeschafft wird, wie in den Fällen, in denen das Ersatzfahrzeug geringfügig preiswerter ist . Den letzteren Fall anders zu behandeln, würde das Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Unfallereignis bestand in sachlich nicht gebotener Weise verletzen. Allerdings steht dem Geschädigten nur soviel von der Mehrwertsteuer zu wie er -als was auch immer - tatsächlich aufgewandt hat. Einem Kaufpreis von 13.950,- EUR entsprechen 1.924,14 EUR Mehrwertsteuer. Der Zinsanspruch beruht auf Verzug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.